Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 480/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2218

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaKO § 30 Nr. 1 Fall 2Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemü-hungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monatenach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.[X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/00 - OLGKölnLGAachen- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 30. November 2000 unddas Teilurteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom4. April 2000 aufgehoben.Der [X.] zu 3 wird verurteilt, an den [X.] 63.250,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 7. Dezember 1998 zuzahlen.Die Kosten der Rechtsmittelzfallen dem [X.]n zu 3 zurLast.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter im Konkurs r das Vermögen der [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Am1. Oktober 1996 beauftragte die Gemeinschuldnerin den [X.]n zu 3) (imfolgenden: [X.]n), einen Rechtsanwalt, ihr bei der Sanierung behilflich zusein. Sie sagte ihm [X.] ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000 DM zu-- 3 -zlich Mehrwertsteuer (insgesamt 63.250 DM) zu, das am 30. Juli 1997 flligsein sollte. Die von dem [X.]n bis zum 20. September 1997 entfalteten[X.]cheiterten an diesem Tage. Am 22. September 1997zahlte die Gemeinschuldnerin an den [X.]n das vereinbarte Honorar. [X.] stellte sie wegen Zahlungsunfigkeit und [X.], der zur Erffnung des Verfahrens [X.]e.Der [X.] nimmt den [X.]n, gesttzt auf die Vorschriften der [X.], auf Rckzahlung des erhaltenen Honorars in Anspruch. [X.] (durch Teilurteil) und [X.] (dessen Urteil ist in [X.] 2001,251 verffentlicht und von [X.] in EWiR 2001, 489 besprochen) haben [X.] abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehrenweiter.[X.]:Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurantragsgemßen Verurteilung des [X.]n.[X.] Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt [X.]:[X.] den Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO fehle es andem Merkmal der Gligerbenachteiligung. [X.] der nachmalige [X.] 4 -meinschuldner einen [X.] mit ernsthaften und nicht von vornherein [X.] erscheinenden Sanierungsbem, unterliege die - [X.] - Honorierung des vorleistungspflichtigen Sanierers einer [X.] ebensowenig wie im Falle eines [X.]s. Andernfalls wrde sichniemand finden lassen, der einen derartigen Auftrag annehme.Auch eine Anfechtung gemß § 30 Nr. 2 KO scheide aus. Der [X.]habe keine inkongruente Deckung erhalten. Die Honorarforderung sei [X.] Juli 1997 fllig gewesen. Daß die Zahlung erst am 22. September 1997erfolgt und bis dahin nicht eingefordert worden sei, rechtfertige nicht [X.], die Gemeinschuldnerin und der [X.] eine Stundungsver-einbarung getroffen.[X.] halten einer rechtlichen Überprfung in wesentli-chen Punkten nicht stand.1. Mit der in erster Linißerten Ansicht, die Klage msse schonaufgrund der ebenfalls geltend gemachten sogenannten Absichtsanfechtunggemß § 31 Nr. 1 KO Erfolg haben, dringt die Revision allerdings nicht durch.Zu einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin hat das [X.] zwar keine Feststellungen getroffen. [X.] die Annahme einer der-artigen "Absicht" reicht das Vorbringen des [X.] jedoch nicht aus. Insofernist erforderlich, daß die Benachteiligung der Gliger als Erfolg der [X.] 5 -handlung gewollt ist ([X.], Urt. v. 18. April 1991 - [X.], [X.], 1275; v. 4. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1561, 1563). [X.] Gemeinschuldner indes dem [X.] nur das gewrt, wasdieser nach den getroffenen Vereinbarungen zu beanspruchen hatte, so sinderte Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligungsabsicht zu stel-len. Im Fall der kongruenten Deckung erscft sich der Wille des Gemein-schuldners in der Regel darin, seiner Verbindlichkeit gerecht zu werden. [X.], infolge der Erfllung dieser Verpflichtung nicht alle Gliger be-[X.]iedigen zu k, t deshalb [X.] nicht, um die Annahme einerBenachteiligungsabsicht zu rechtfertigen ([X.], Urt. v. 18. April 1991 - [X.], aaO). Anders ist dies zwar dann, wenn es dem Gemeinschuldner [X.] auf die Erfllung seiner Vertragspflichten als auf die Scigung der b-rigen Gliger ankommt. [X.] es sich im vorliegenden Fall bei der Gemein-schuldnerin so verhielt, hat der [X.] jedoch nicht vorgetragen. Ein Beweisan-zeichen [X.] eine Benachteiligungsabsicht wre die Gewrung einer inkongru-enten Deckung ([X.], Urt. v. 12. November 1992 - [X.], [X.] 1993,276, 279). Eine solche hat das Berufungsgericht aber zu Recht ausgeschlos-sen, und dagegen wendet sich die Revision nicht.2. Die Klage ist jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 30Nr. 1 Fall 2 KO [X.].a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine objektive Glu-bigerbenachteiligung gegeben.aa) Eine mittelbare Gligerbenachteiligung, die [X.] eine [X.] § 30 Nr. 1 Fall 2 KO t ([X.]Z 123, 320, 323), liegt vor, weil die- 6 -Masse um das Honorar verkrzt ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 30Rn. 116; [X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 163 a.E.).bb) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend er-kannt, [X.] die Zahlung eines der [X.] angemessenen Honorars [X.]ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanie-rungsbemselbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entspre-chend den [X.] das [X.] einer Deckungsanfechtung ent-zogen sein kann (vgl. [X.], 292, 296; [X.]Z 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f;[X.], Urt. v. 28. Januar 1988 - [X.], [X.] 1988, 324, 326; [X.] 1998, 1871). Insbesondere ist dem Erfordernis eines unmittelbaren [X.], mit dem das [X.] zum - grundstzlich als gliger-scigend angesehenen - [X.] abgegrenzt werden soll ([X.]/Prtting/[X.], [X.] § 142 Rn. 5; [X.], [X.] 2. Aufl. § 142 Rn. 6), un-ter [X.] dann noch gedient, wenn der [X.] - wiehier - als Gescftsbesorger gemû § 675 i.V.m. § 614 BGB vorleistungspflich-tig war und die Zahlung unmittelbar nach [X.] der Gescftsbesorgungoder, falls die [X.] vertraglich festgelegt war, zu dem festgelegten Zeit-punkt erfolgt ([X.]/[X.], § 30 KO Rn. 116; [X.]/Kirchhof,§ 142 Rn. 19). Ob eine Vereinbarung, derzufolge die Vertung erst ein drei-viertel Jahr nach Beginn der Ttigkeit fllig wird, noch als verkehrslich ange-sehen werden kann, kann dahinstehen.Denn im vorliegenden Fall ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhangbereits deshalb nicht mehr gegeben, weil die Zahlung, obwohl sie am 30. Juli1997 fllig war, erst am 22. September 1997 erfolgt ist. Das [X.] diesen Umstand lediglich daraufhirprft, ob er auf eine stillschwei-- 7 -gend vereinbarte Stundung schlieûen lût, was eine inkongruente [X.] bedeuten k. [X.] das [X.] einer flligen Forderung - auchohne Stundung - sich sogar im Rahmen einer kongruenten Deckung gliger-sclich auswirken kann, hat es nicht bedacht. Auf die [X.]age, ob der [X.] dem 30. Juli 1997 die ausstehende Zahlung angemahnt hat, kommt esnicht an. In jedem Fall ist der Zusammenhang zwischen den durch den Ge-scftsbesorgungsvertrag [X.]en Leistungspflichten in einer Weise ge-lockert, welche die schlieûlich erfolgte Zahlung nicht mehr als "unmittelbareGegenleistung" im Sinne eines [X.]s erscheinen lût (vgl.[X.]/Kirchhof, § 142 Rn. 15).[X.] die [X.] [X.]n am 30. Juli 1997 nochnicht abgeschlossen waren, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung - nicht die Annahme, die Gemeinschuldnerin und der [X.] die [X.] des Honoraranspruchs nachtrlich bis zum [X.] die-ser Beminausgeschoben. Zwar [X.] Gemeinschuldnerin [X.] [X.] bei Auftragserteilung am 1. Oktober 1996 davon ausgegangensein, die Sanierungsbemwrden bis zum 30. Juli 1997 [X.], und dementsprechend die [X.] des Honorars auf diesen Tag fest-gelegt haben. Der [X.] hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht be-hauptet, [X.] man wegen der fortdauernden Sanierungsbe[X.] Fl-ligkeit des Honorars hinausgeschoben habe. Er hat vielmehr vorgetragen, erhabe die Gemeinschuldnerin im August 1997 mehrfach telefonisch an die aus-stehende Honorarzahlung erinnert.b) Im Zeitpunkt der Be[X.]iedigung des [X.]n hatte die [X.] die Zahlungen eingestellt; das war dem [X.]n [X.] -Das Berufungsgericht hat dazu keine abschlieûenden Feststellungengetroffen und von seinem Standpunkt aus brauchte es dies auch nicht. Es [X.] bemerkt, die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des [X.] seien "kaum zweifelhaft". Dagegen hat die Revisionserwiderung nichtserinnert.Die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des [X.]n kann der [X.] feststellen, weil insofern nichts mehr aufzuklren ist. Zwar hat der [X.] in der Berufungsinstanz geltend gemacht, die Zahlungseinstellung seierst am 23. September 1997 eingetreten, und bekannt geworden sei sie [X.]. Die Gemeinschuldnerin habe die Überweisung des Honorars be-reits am 17. September 1997 in Auftrag gegeben, auf diesen Zeitpunkt sei ab-zustellen. Damit dringt der [X.] jedoch nicht durch. [X.] die Anfechtbarkeiteiner bargeldlosen Überweisung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem dergirovertragliche Anspruch des Emp[X.]s auf die Gutschrift entsteht ([X.],Urt. v. 20. Juni 2002 - [X.], z.[X.].; [X.]/Kirchhof, § 140Rn. 9). Das ist der Fall, wenn die Deckung bei der Bank des Emp[X.]s ein-gegangen ist ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 49 Rn. 41). Legt man den Vortrag des [X.]n zugrunde, wo-nach die Gutschrift am 23. September 1997 erfolgt ist, kann der "22. Sep-tember 1997", [X.] den das Berufungsgericht die erfolgte Zahlung [X.], nur den Zeitpunkt bezeichnen, in dem der Anspruch auf die Gutschrift ent-standen ist. Da stand aber bereits fest, [X.] die Sanierung gescheitert war.[X.] jetzt war die Gemeinschuldnerin zahlungsunfig. Der [X.] als erster davon. Schon am 23. September 1997 stellte die Gemein-schuldnerin (auch) wegen Zahlungsunfigkeit Konkursantrag. Da[X.], [X.] dieZahlungsunfigkeit in den Stunden zwischen dem Eingang der Deckung bei- 9 -seiner Bank und dem Gang der Gemeinschuldnerin zum Konkursgericht einge-treten ist, ist nichts ersichtlich.II[X.] Berufungsurteil ist deshalb mitsamt dem erstinstanzlichen Teilurteilaufzuheben (§§ 564 Abs. 1, 536 ZPO a.F.), und der [X.] ist antragsgemûzu verurteilen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]

Meta

IX ZR 480/00

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 480/00 (REWIS RS 2002, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2218

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