Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2018, Az. B 3 KR 24/18 B

3. Senat | REWIS RS 2018, 85

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen verspäteter Meldung ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitszeiten


Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2018 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld an den Kläger für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis 10. Juni 2015 sowie für den Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis 31. August 2015 verurteilt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit stand ursprünglich, ob der Kläger mit Anspruch auf Krankengeld ([X.]) bei der [X.] versichert war und für die [X.] vom 23.10.2014 bis 31.8.2015 Anspruch auf [X.] hat. Das [X.] hat - unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide - ausgeführt, die Beklagte habe einen Bescheid über die Feststellung einer freiwilligen Versicherung ab 1.7.2014 mit Anspruch auf [X.] nicht wirksam zurückgenommen. Anspruch auf [X.] habe der Kläger allerdings nicht. Für die [X.] vom 23.10.2014 bis 31.10.2014 habe der [X.]-Anspruch wegen verspäteter Meldung nach § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V geruht und ab 1.11.2014 könne [X.] nicht gezahlt werden, weil der Kläger seit diesem Tag nicht mehr selbstständig erwerbstätig gewesen sei.

2

Auf die dagegen nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das L[X.] die Beklagte zur [X.]-Zahlung für die [X.] vom 13.11.2014 bis 31.8.2015 verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Es hat [X.] ausgeführt, dem [X.]-Anspruch stehe nicht die erst nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ([X.]) erfolgte Einstellung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 1.11.2014 entgegen. Nur wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bereits vor Eintritt der [X.] eingestellt und kein regelmäßiges Arbeitseinkommen mehr erzielt werde, könne kein [X.] beansprucht werden. Der [X.]-Anspruch des Klägers ab der 7. Woche der [X.] habe aber gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V wegen verspäteter Meldung vom 23.10.2014 bis (gemeint) 12.11.2014 geruht. Am 13.11.2014 sei der [X.] die [X.] durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erstmals gemeldet worden. Der Anspruch stehe dem Kläger bis 31.8.2015 zu, weil bis dahin seine [X.] - unter Berücksichtigung eines zeitweiligen Krankenhausaufenthaltes - lückenlos ärztlich bescheinigt worden sei. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung der ärztlich attestierten [X.]-[X.]en ab 13.11.2014 bei der [X.] hat das L[X.] nicht thematisiert (Urteil vom 21.2.2018).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] richtet sich die nach dem Beschwerdevorbringen auf die [X.]räume vom 16.12.2014 bis 10.6.2015 und vom 16.6.2015 bis 31.8.2015 beschränkte Beschwerde der [X.] (zur Beschränkung siehe [X.] der Beschwerdebegründung). Sie beruft sich neben einer Abweichung von der Rechtsprechung des B[X.] auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G) und macht insbesondere eine Überraschungsentscheidung geltend, weil das L[X.] in der Berufungsentscheidung für den [X.]raum ab 13.11.2014 die [X.] nach § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V nicht mehr berücksichtigt habe.

4

II. Die zulässige Beschwerde der [X.] führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das L[X.] gemäß § 160a Abs 5 [X.]G, soweit die [X.]-Zahlung für die [X.]räume vom 16.12.2014 bis 10.6.2015 und vom 16.6.2015 bis 31.8.2015 im Streit steht. Für diesen [X.]raum hat die Beklagte einen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 [X.]G Gebrauch, wonach in solchen Fällen durch Beschluss das L[X.]-Urteil aufgehoben und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgen kann.

5

Die Beklagte rügt, dass das L[X.] in der Berufungsentscheidung das Ruhen des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V für den [X.]raum ab 13.11.2014 nicht thematisiert habe. Dies sei insbesondere deshalb überraschend, weil diese [X.] dem [X.]-Anspruch des Klägers nach dem Berufungsurteil bis zum 12.11.2014 entgegengestanden und daher stetig im Mittelpunkt des Rechtsstreits gestanden habe. Nachdem der Kläger vom 22.11.2014 bis 15.12.2014 stationär behandelt worden sei, sei ihr (der [X.]) die weitere [X.] vom 16.12.2014 bis 15.6.2015 erst am 11.6.2015 gemeldet worden und weitere [X.]-[X.]en bis zum 31.8.2015 seien erst im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens am 12.7.2016 gemeldet worden. Dies ergebe sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und werde auch im Tatbestand des Berufungsurteils so wiedergegeben. Die Verurteilung zur durchgängigen [X.]-Zahlung für den [X.]raum vom 16.12.2014 bis 31.8.2015 sei daher überraschend. Letzteres trifft nach der Würdigung des Sach- und Streitstandes durch den Senat zu.

6

Den Beteiligten ist vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 [X.]G). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet sog Überraschungsentscheidungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll [X.] verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Er soll sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird ([X.] 22, 267, 274; [X.] 96, 205, 216 f). Art 103 Abs 1 GG gebietet zwar nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist ([X.] vom 27.11.2008 - 2 BvR 1012/08 - Juris Rd[X.]; [X.] 86, 133, 145 mwN). Auch aus § 62 [X.]G ergibt sich keine Pflicht des [X.], vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern, soweit sie bereits aus dem Verfahrensstand ersichtlich sind (vgl B[X.] [X.]-1500 § 112 [X.]). Eine Überraschungsentscheidung liegt aber dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine [X.] gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] RdNr 17; B[X.] Beschluss vom 18.1.2011 - B 2 U 268/10 B - Juris Rd[X.]). Das ist hier der Fall.

7

Für die [X.] ab 16.12.2014 ist im Berufungsurteil die Frage des Ruhens des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V nicht erörtert worden, obwohl nach den Ausführungen im Tatbestand des Berufungsurteils von verspäteten Meldungen der festgestellten [X.] betreffend die [X.]räume vom 16.12.2014 bis 10.6.2015 und vom 16.6.2015 bis 31.8.2015 ausgegangen werden konnte, es sei denn, das Berufungsgericht hätte sich diesbezüglich zu weiteren Ermittlungen gedrängt gefühlt.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] ist die Gewährung von [X.] bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB B[X.]E 85, 271, 276 = [X.]-2500 § 49 [X.] f; B[X.]E 111, 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], RdNr 18 mwN). Die [X.] muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat, aber wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der [X.] über die Weitergewährung des [X.] neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur B[X.]E 85, 271, 275 f = [X.]-2500 § 49 [X.]; B[X.]E 111, 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], RdNr 18). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der [X.] grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen zuletzt auch Urteil des Senats vom 25.10.2018 - [X.] KR 23/17 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

9

Vor diesem rechtlichen Hintergrund und auf der Grundlage der Feststellungen des L[X.] war es überraschend, dass das Berufungsgericht die Frage des Ruhens des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V für die [X.] ab 16.12.2014 nicht erörtert und dem Rechtsstreit damit eine [X.] gegeben hat, mit der ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] nicht rechnen musste. Denn wenn das Berufungsgericht von dem Vorbringen der [X.], dass ihr die [X.] des Klägers nach seinem Krankenhausaufenthalt vom 16.12.2014 bis 15.6.2015 erst am 11.6.2015 und weitere [X.]-[X.]en bis zum 31.8.2015 erst im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens am 12.7.2016 gemeldet worden seien, nicht überzeugt gewesen wäre, hätte es hierzu entweder weiterer Ermittlungen bedurft oder das L[X.] hätte den Beteiligten zumindest rechtliches Gehör gewähren müssen, um deren Vorbringen hierzu hinreichend berücksichtigen zu können. Einer solchen Gewährung rechtlichen Gehörs hätte es auch dann bedurft, wenn das L[X.] in Abweichung von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des B[X.] zur Erforderlichkeit zeitgerechter Meldungen jeder erneut festgestellten [X.]-[X.] entscheiden oder vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgehen wollte.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs wird das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 3 KR 24/18 B

20.12.2018

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Karlsruhe, 26. Oktober 2016, Az: S 16 KR 2427/15

§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2018, Az. B 3 KR 24/18 B (REWIS RS 2018, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 85

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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