Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 7/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 7512

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis bei Erfüllungseinwand - Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage - Krankenversicherung - Krankengeld - Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Tätigkeit - ärztliche Feststellung auf keinem Muster nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien - einzige ärztliche Feststellung - Ruhen des Krankengeldanspruchs


Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 8. Dezember 2011 und des [X.] vom 30. September 2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeiträume 29. April bis 27. Juli 2006, 28. August bis 10. September 2006 und 14. September 2006 bis 24. April 2007 unter Berücksichtigung der Zeiten zu zahlen, in denen dem Kläger Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder [X.] gewährt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]) für die [X.]räume 29.4. bis [X.], 28.8. bis 10.9.2006 und 14.9.2006 bis [X.] unter Berücksichtigung von geleistetem Übergangsgeld ([X.]), Arbeitslosengeld [X.]) oder [X.] [X.] II).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger war als Arbeiter im Schichtsystem in einem Palettenwerk beschäftigt. Er bezog [X.] nach ärztlicher Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ([X.]) seit 4.7.2003 wegen eines Schulter-Arm-Syndroms, [X.]irbelsäulenbeschwerden sowie einer später hinzugetretenen Depression bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31.12.2004. Vertragsarzt [X.] stellte ab 3.2.2006 beim Kläger [X.] wegen "[X.], Lungenemphysem" fest. Der [X.]punkt des [X.]iedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Der [X.] bestätigte die [X.], ohne einen Endzeitpunkt zu benennen. Der Kläger erhielt Entgeltfortzahlung bis einschließlich 17.3.2006. Die beigeladene [X.] bewilligte ab [X.] Alg für die Dauer von insgesamt 360 Tagen. Sie unterbrach ihre Leistungen wegen Zahlungen von [X.]. Die Beklagte lehnte es ab, ab 1[X.] [X.] zu zahlen, weil der Kläger bereits zuvor bis zum Anspruchsende wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren [X.] bezogen habe (Bescheid vom [X.]). Den [X.]iderspruch, den der Kläger darauf stützte, dass die [X.] ausschließlich auf die chronische obstruktive Lungenerkrankung zurückzuführen sei, wies die Beklagte zurück ([X.]iderspruchsbescheid vom 29.6.2006). Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.6.2006.

3

Der Kläger hat Klage auf [X.]-Zahlung für die [X.] vom 1[X.] bis [X.] erhoben. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, [X.] vom 18.3. bis 28.4., vom 28.7. bis 27.8. und vom 11.9. bis 13.9.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung des [X.], gerichtet auf Zahlung von [X.] - unter Berücksichtigung geleisteten [X.] - für die übrigen [X.]räume bis [X.] zurückgewiesen: Der Kläger sei aufgrund seiner Lungenerkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, seiner Tätigkeit als ungelernter Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie oder vergleichbaren Tätigkeiten nachzugehen. Die seit Februar 2006 bestehende [X.] beruhe ausschließlich auf der Lungenerkrankung. Es fehle jedoch an einer ärztlichen Feststellung und Meldung der [X.] (Urteil vom 8.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 46 S 1, § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V). Es habe durchgehend [X.] bestanden, streitig sei stets nur die Frage der rechtlichen Einordnung der zugrunde liegenden Erkrankung gewesen. Im laufenden Rechtsbehelfsverfahren habe er deshalb keine weiteren Obliegenheiten zur ärztlichen [X.]-Feststellung und Meldung gehabt.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 8. Dezember 2011 und des [X.] vom 30. September 2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2006 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 insgesamt aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteres Krankengeld für die [X.]räume 29. April bis 27. Juli 2006 sowie 28. August bis 10. September 2006 und 14. September 2006 bis 24. April 2007 unter Berücksichtigung der [X.]en zu zahlen, in denen dem Kläger Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder [X.] gewährt worden ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision, über die der [X.] im Einverständnis der Beteiligten ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heiden kann (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG), ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Die angefo[X.]htenen Urteile der Vorinstanzen sind zu ändern. Der Kläger ma[X.]ht für die no[X.]h offenen [X.]räume 29.4. bis 27.7., 28.8. bis 10.9. und 14.9.2006 bis [X.] seinen Anspru[X.]h auf [X.] zulässig dem Grunde na[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung erbra[X.]hter Sozialleistungen mit der Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage geltend (dazu 1.). Die Voraussetzungen des [X.]-Anspru[X.]hs sind au[X.]h erfüllt (dazu 2.).

1. a) Gegenstand der Anfe[X.]htungsklage ist allein der Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspru[X.]hsbes[X.]heides vom 29.6.2006. Die spätere Ents[X.]heidung der Beklagten, [X.] für die [X.] vom 25.4. bis 24.6.2007 zu bewilligen (Bes[X.]heid vom 19.6.2007, [X.]iderspru[X.]hsbes[X.]heid vom [X.]), betrifft ni[X.]ht den hier streitigen [X.]-Anspru[X.]h, ändert die vorangegangenen Bes[X.]heide ni[X.]ht und ersetzt sie ni[X.]ht iS des § 96 Abs 1 SGG (idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgeri[X.]htsgesetzes und des Arbeitsgeri[X.]htsgesetzes vom [X.], [X.] 444; zur zurü[X.]khaltenden Praxis der Einbeziehung von Folgebes[X.]heiden bereits vor dem [X.] vgl [X.]-2500 § 18 [X.] Rd[X.]4).

b) Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann dem Kläger das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht abgespro[X.]hen werden, selbst wenn er den als [X.] eingeforderten Betrag in glei[X.]her Höhe als [X.] erhalten haben sollte, sodass mit Bli[X.]k auf die [X.] des § 107 [X.] kein Zahlungsanspru[X.]h resultierte. Er hat denno[X.]h ein s[X.]hützenswertes Interesse an der Klärung, wel[X.]he Leistung ihm zugestanden hat, weil die Bezugsdauer sowohl des [X.] als au[X.]h des [X.] begrenzt ist (§ 48 Abs 1 [X.]; § 127 Abs 2 SGB III aF; ab 1.4.2012 § 147 Abs 2 SGB III). In sol[X.]hen Fällen können der Ents[X.]heidung über die zustehende Leistung Fernwirkungen für spätere Leistungsfälle zukommen (vgl bereits [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] 4 mwN). Hieran ändert si[X.]h ni[X.]hts, wenn der Kläger entspre[X.]hend den Feststellungen des [X.] für Teilzeiträume [X.] II oder [X.] erhielt. Ein [X.]-Bezug im [X.]raum 28.9. bis 26.10.2006 sowie 27.3. bis [X.] kann hierbei allerdings zu keinem Restanspru[X.]h auf einen [X.]-Spitzbetrag führen. Denn der [X.]-Anspru[X.]h ruht während der [X.] einer medizinis[X.]hen Rehabilitation selbst dann in vollem Umfang (vgl § 49 Abs 1 [X.], Abs 3 [X.]), wenn das tägli[X.]he [X.] niedriger ist als das tägli[X.]he [X.] (vgl [X.]sents[X.]heidung vom 12.3.2013 - B 1 KR 17/12 R, zur [X.] vorgesehen in [X.]).

Die Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage na[X.]h § 54 Abs 4 SGG und die darauf beruhende Verurteilung der Beklagten dem Grunde na[X.]h (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) sind ausnahmsweise zulässig, selbst wenn jegli[X.]her Zahlungsanspru[X.]h des Klägers - etwa wegen [X.]-Bezugs und der [X.] gemäß § 107 [X.] - von vornherein auss[X.]heidet (vgl insgesamt [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] unter Hinweis auf BSG [X.] 3-1300 § 104 [X.] S 4 f). Es liegt im Ermessen des erkennenden Geri[X.]hts, ob es die Frage der Erfüllung dur[X.]h eine anderweitige Leistung im Rahmen des Streits um den Grund des Anspru[X.]hs klärt oder dem Betragsverfahren vorbehält, solange es hierbei Klarheit s[X.]hafft. Dem dient insgesamt die Klarstellung der Verurteilung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der erbra[X.]hten Leistungen.

2. Re[X.]htsgrundlage des [X.]-Anspru[X.]hs sind § 44 und § 46 [X.]. Na[X.]h § 44 Abs 1 [X.] haben Versi[X.]herte Anspru[X.]h auf [X.], wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig ma[X.]ht oder sie auf Kosten der [X.] stationär behandelt werden. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bestimmt allein das bei Entstehen eines [X.]-Anspru[X.]hs bestehende Versi[X.]herungsverhältnis, wer in wel[X.]hem Umfang als "Versi[X.]herter" Anspru[X.]h auf [X.] hat (vgl zB [X.]-2500 § 44 [X.]4 Rd[X.]2; [X.]-2500 § 48 [X.] 4 Rd[X.] 9). Der Kläger war in der [X.] vor Beginn seines [X.]-Anspru[X.]hs aufgrund seiner Bes[X.]häftigung als Mitarbeiter eines Palettenwerks mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert (§ 5 Abs 1 [X.], § 44 [X.]). Ans[X.]hließend blieb seine Mitglieds[X.]haft als Versi[X.]herungspfli[X.]htiger na[X.]h § 192 Abs 1 [X.] 2 [X.] erhalten, solange er Anspru[X.]h auf [X.] hatte (vgl BSG [X.] 4-2500 § 48 [X.] 4 Rd[X.]5). Die Voraussetzungen des Anspru[X.]hs auf [X.] waren - soweit hier von Interesse - bis zum Ablauf des [X.] erfüllt (dazu a und b). Einwendungen gegen den [X.]-Anspru[X.]h greifen ni[X.]ht dur[X.]h (dazu [X.] und d).

a) Der Kläger war bis zum Ablauf des [X.] arbeitsunfähig. Maßstab für die Beurteilung der [X.] ist die zuletzt vor Eintritt der [X.] konkret ausgeübte Bes[X.]häftigung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt au[X.]h na[X.]h dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der [X.] maßgebend, wenn der Versi[X.]herte bei Auss[X.]heiden aus dem Bes[X.]häftigungsverhältnis im [X.]-Bezug stand. Der Maßstab für die Beurteilung der [X.] ergibt si[X.]h in diesen Fällen au[X.]h na[X.]h Beendigung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses aus der Mitglieds[X.]haft des Versi[X.]herten aufgrund seiner früheren versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung gemäß § 5 Abs 1 [X.] [X.] (vgl dazu BSG [X.] 3-2500 § 44 [X.] 9 S 23 f; [X.] 94, 247 = [X.] 4-2500 § 44 [X.] 6, Rd[X.]3). Von diesem re[X.]htli[X.]hen Maßstab ist das [X.] ausgegangen. Es hat überdies für das Revisionsgeri[X.]ht bindend (§ 163 SGG) - da unangegriffen - festgestellt, dass der Kläger seit dem 3.2.2006 im betroffenen [X.]raum dur[X.]hgehend an einer [X.]hronis[X.]hen obstruktiven Lungenerkrankung neu erkrankt war und deswegen weder in seinem früheren Arbeitsberei[X.]h no[X.]h in einem verglei[X.]hbaren Tätigkeitsberei[X.]h hätte arbeiten können. Dabei lässt der erkennende [X.] die Frage offen, inwieweit der Bezugspunkt über die Beendigung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses hinausrei[X.]hend andauernder [X.] Bes[X.]häftigter allein die bisherige Tätigkeit sein kann, oder ob und inwieweit angesi[X.]hts der Entwi[X.]klung der BSG-Re[X.]htspre[X.]hung zum Maßstab der [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - au[X.]h der Arbeitslosen ([X.], 182 = [X.] 4-2500 § 44 [X.] 9, Rd[X.]7 ff) - ein Versi[X.]herter bei der Beurteilung der über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinausrei[X.]henden [X.] unverändert weiterhin auf glei[X.]h oder ähnli[X.]h geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden darf (vgl so no[X.]h BSG [X.] 3-2500 § 44 [X.] 9 S 22 f = Juris Rd[X.]3).

b) Die [X.] des Klägers war für den betroffenen [X.]raum au[X.]h ärztli[X.]h festgestellt. Anspru[X.]h auf [X.] entsteht na[X.]h § 46 S 1 [X.] 2 [X.] von dem Tag an, der auf den Tag der ärztli[X.]hen Feststellung der [X.] folgt. Na[X.]h den ni[X.]ht mit dur[X.]hgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb verbindli[X.]hen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) stellte Vertragsarzt [X.] ni[X.]ht nur ab 3.2.2006 [X.] des Klägers wegen "[X.], Lungenemphysem" fest. Er gab auf Anfrage der Beklagten am [X.] an, der [X.]punkt des [X.]iedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei ni[X.]ht absehbar. Dementspre[X.]hend bes[X.]heinigte der [X.] bereits am [X.] der Beklagten, dass [X.] bestehe, ohne den [X.]punkt des [X.]iedereintritts der Arbeitsfähigkeit zeitli[X.]h einzugrenzen. [X.]ie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, erfüllt die ärztli[X.]he Feststellung au[X.]h dann die Voraussetzungen des § 46 S 1 [X.] 2 [X.], wenn sie ni[X.]ht auf einem dur[X.]h § 5 Abs 1 oder § 6 Abs 1 Arbeitsunfähigkeits-Ri[X.]htlinien ([X.]-RL) vorgesehenen Vordru[X.]k (Muster [X.] bzw 17) erfolgt. Eine einzige ärztli[X.]he Feststellung der [X.] kann einen Anspru[X.]h auf [X.] für mehrere [X.]abs[X.]hnitte begründen und weitere [X.]-Meldungen erübrigen. Mit dem Erfordernis vorges[X.]halteter ärztli[X.]h festzustellender [X.] sollen beim [X.] Missbrau[X.]h und praktis[X.]he S[X.]hwierigkeiten vermieden werden, zu denen die na[X.]hträgli[X.]he Behauptung der [X.] und deren rü[X.]kwirkende Bes[X.]heinigung beitragen könnten. Missbrau[X.]h und praktis[X.]he S[X.]hwierigkeiten stehen dagegen ni[X.]ht in Rede, wenn die [X.] pfli[X.]htgemäß (§ 275 [X.]) die ärztli[X.]he Feststellung der [X.] überprüft und der bes[X.]heinigten Beurteilung dann ni[X.]ht folgt (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.] 4-2500 § 46 [X.] 4, Rd[X.]3 ff mwN). Ni[X.]hts anderes kann gelten, wenn die [X.] - wie hier die Beklagte - auf der Grundlage der vorhandenen ärztli[X.]hen Mitteilungen und des sozialmedizinis[X.]hen Guta[X.]htens [X.] ni[X.]ht anzweifelt, und si[X.]h ledigli[X.]h aus hiervon unabhängigen Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zur [X.]-Zahlung verpfli[X.]htet sieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob si[X.]h bei einer auf unabsehbare [X.] attestierten [X.] der re[X.]htli[X.]he Beurteilungsmaßstab ändert.

[X.]) In Einklang mit diesen Grundsätzen kann si[X.]h die Beklagte - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - ni[X.]ht mit Erfolg auf ein Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs na[X.]h § 49 Abs 1 [X.] [X.] berufen. Gemäß § 49 Abs 1 [X.] [X.] ruht der Anspru[X.]h auf [X.], solange die [X.] der [X.] ni[X.]ht gemeldet wird. Die Regelung soll die [X.] ebenso wie die Auss[X.]hlussregelung des § 46 S 1 [X.] 2 [X.] ledigli[X.]h davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gema[X.]hten [X.]-Anspru[X.]hs im Na[X.]hhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der [X.] die Mögli[X.]hkeit erhalten, die [X.] zeitnah dur[X.]h den [X.] überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräu[X.]hen entgegenzutreten und Maßnahmen zur [X.]iederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. [X.]ie bei der ärztli[X.]hen Feststellung handelt es si[X.]h au[X.]h bei der Meldung der [X.] um eine Obliegenheit des Versi[X.]herten; die Folgen einer unterbliebenen oder ni[X.]ht re[X.]htzeitigen ärztli[X.]hen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzli[X.]h von ihm zu tragen. Liegt der [X.] dagegen eine ärztli[X.]he [X.]-Mitteilung zwe[X.]ks Prüfung der Anspru[X.]hsvoraussetzungen für [X.] vor, die die Re[X.]htsposition des Versi[X.]herten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren [X.]-Meldung ([X.], 18 = [X.] 4-2500 § 46 [X.] 4, Rd[X.]7 ff mwN). Hat der [X.] die Position des behandelnden Arztes gar bestätigt, ist für weitere Obliegenheiten des Versi[X.]herten erst re[X.]ht kein Raum.

d) Die Hö[X.]hstdauer des [X.]-Anspru[X.]hs ist ni[X.]ht übers[X.]hritten. Gemäß § 48 Abs 1 S 1 [X.] erhalten Versi[X.]herte [X.] ohne zeitli[X.]he Begrenzung, für den Fall der [X.] wegen derselben Krankheit jedo[X.]h für längstens a[X.]htundsiebzig [X.]o[X.]hen innerhalb von je drei Jahren, gere[X.]hnet vom Tage des Beginns der [X.] an. Der [X.]-Anspru[X.]h bis [X.] hält si[X.]h in diesem Rahmen, da der 3.2.2006 der Tag des Beginns der [X.] war. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) beruhte die [X.] anfängli[X.]h allein auf der Lungenerkrankung, ni[X.]ht auf der [X.]irbelsäulenerkrankung und der Depression, die für die [X.] ab 4.7.2003 verantwortli[X.]h waren. Jede neue Krankheit löst eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entspre[X.]henden Hö[X.]hstbezugszeiten von 78 [X.]o[X.]hen aus (Methode der starren Rahmenfrist; stRspr seit [X.] 31, 125, 130 = [X.] [X.] 49 zu § 183 RVO; [X.]-2500 § 48 [X.] 4 Rd[X.]2; [X.] in: [X.], Handbu[X.]h der Krankenversi[X.]herung, [X.], Stand 1.1.2012, § 48 [X.] Rd[X.]0; [X.] in: [X.], Stand 1.10.2012, § 48 [X.] Rd[X.] 6, jeweils mwN). Ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist deshalb, ob ab dem [X.] eine weitere Erkrankung "hinzugetreten" ist, was bezügli[X.]h der Re[X.]htsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" re[X.]htli[X.]h glei[X.]hgestellt ist (vgl [X.] 71, 290, 292 = [X.] 3-2500 § 48 [X.] S 14; [X.]-2500 § 48 [X.] 4 Rd[X.]7) und die Leistungsdauer ni[X.]ht verlängert (§ 48 Abs 1 S 2 [X.]).

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 1 KR 7/12 R

12.03.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Fulda, 30. September 2010, Az: S 11 KR 578/06, Urteil

§ 127 Abs 2 SGB 3 vom 08.04.2008, § 147 Abs 2 SGB 3 vom 20.12.2011, § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 48 Abs 1 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 107 SGB 10, § 54 Abs 4 SGG, § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 5 Abs 1 AURL, § 6 Abs 1 AURL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 7/12 R (REWIS RS 2013, 7512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7512

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