Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VI ZB 15/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 724

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[X.] vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] so-wie [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das [X.] 82.596 •. Gründe: [X.] Der Kläger hat gegen das am 23. September 2004 zugestellte Urteil des [X.] vom 8. September 2004 am 25. Oktober 2004 [X.] eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2004 bat er um Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 23. Dezember 2004. Der Schriftsatz war an das [X.] zur Geschäftsnummer des erst-instanzlichen Verfahrens gerichtet und ging dort per Fax am 23. November 2004 ein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle leitete den [X.] am selben Tag an das [X.] weiter. Dort ging das Schriftstück am 24. November 2004 ein. Am 26. November 2004 [X.] der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen verspä-teter Antragsstellung zurückgewiesen. 1 - 3 - Mit einem am 9. Dezember 2004 beim [X.] eingegange-nen Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und [X.] gleichzeitig seine Berufung. Das Berufungsgericht hat mit dem [X.] Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Die Frist zur Begründung der Berufung sei am 23. November 2004 abgelaufen. Eine Fristverlängerung habe nicht mehr gewährt werden können, weil der Antrag beim [X.] erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil der Kläger nicht ohne sein [X.] gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzu-halten (§ 233 ZPO). Ohne Auswirkung auf das Verschulden des [X.] sei es, dass der beim [X.] eingegangene Fristverlängerungsantrag mit norma-ler Gerichtspost weitergeleitet und demgemäß erst am nächsten Tag beim zu-ständigen [X.] eingegangen sei. Die Geschäftsstelle des Landge-richts sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger eilige, ggf. telefonische [X.] durchzuführen und den Antrag per Telefax an das Oberlandesge-richt weiterzuleiten. 2 Gegen diesen Beschluss hat der Kläger fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 575 Abs. 1, 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. [X.] - 4 - gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dem Berufungsgericht ist weder ein Rechtsfehler von symptomati-scher Bedeutung unterlaufen noch verletzt die angefochtene Entscheidung den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass ein unzuständiges Gericht, das - wie hier - vorher mit der Sache befasst gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zustän-dige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflich-teten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der [X.] oder ihres Pro-zessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - [X.] ZB 29/02 - juris; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1997 - [X.]/97 - [X.], 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - [X.] - [X.], 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - [X.]; vgl. auch [X.] 93, 99, 114 f.). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs be-steht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die [X.] oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (vgl. [X.], NJW 2001, 1343; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - [X.] ZB 29/02 - aaO; [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2000 - [X.]/00 - aaO; [X.], [X.], 923, 924; [X.], [X.]/NV 2005, 563, 564). 5 - 5 - Andernfalls würde den [X.]en und ihren Prozessbevollmächtigten die Verant-wortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den hierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderun-gen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt. 6 Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil der beim unzuständigen Gericht eingegangene Fristverlän-gerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang sofort weitergeleitet worden ist, allerdings beim Berufungsgericht nicht mehr innerhalb der Frist eingehen konn-te. - 6 - II[X.] 7 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2004 - 9 O 17682/02 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VI ZB 15/05

22.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VI ZB 15/05 (REWIS RS 2005, 724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 724

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