Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.05.2012, Az. B 5 R 48/12 B

5. Senat | REWIS RS 2012, 6712

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - grundsätzliche Bedeutung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 14.12.2011 hat [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.11.2005 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum [X.] eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3

[X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

1. Die Klägerin rügt, das [X.] habe ihren [X.] übergangen,

        

"ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach § 109 [X.] von Herrn Dr. [X.] einzuholen."

8

Sie übersieht jedoch, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] auf eine Verletzung des § 109 [X.] unter keinen Umständen gestützt werden kann ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.] (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] 9; [X.] 1500 § 160 [X.]4) und kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, das [X.] verletze das "verfassungsmäßig abgesicherte rechtliche Gehör nach § 62 [X.] und Art 103 Abs 1 GG", wenn es solche Anträge ignoriere. Darin liegt keine Missachtung von Art 103 Abs 1 GG. Vielmehr ist es gerade mit Blick auf das [X.] (§ 103 [X.]) verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszunehmen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.] aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht ([X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 69; Senatsbeschluss vom [X.] - B 5 R 126/09 B - Juris Rd[X.] 6 sowie [X.] Beschluss vom 7.3.2000 - B 9 V 75/99 - Juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.] 17b).

9

2. Sollte die Klägerin gleichzeitig Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) geltend machen wollen, bezieht sie sich jedenfalls nicht schlüssig auf einen "Beweisantrag" iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]. Ihr Antrag "nach § 109 [X.]" enthält schon wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vorschrift keinesfalls automatisch einen (subsidiären) Antrag gemäß § 103 [X.], ein Sachverständigengutachten von Amts wegen (§ 106 Abs 3 [X.] 5 [X.]) einzuholen (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] 4 Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 3.5.2007 - B 2 [X.] B - Juris Rd[X.] 3; [X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 67). Vielmehr kann ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer mit der Behauptung, sein Antrag nach § 109 [X.] habe zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt, nur gehört werden, wenn er dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom 5.1.2000 - B 9 SB 46/99 B - HVBG-Info 2000, 592). Die Klägerin zeigt jedoch nicht auf, dass und inwiefern dies bei ihrem Antrag "nach § 109 [X.]" der Fall gewesen sein könnte.

3. Soweit sie dem Berufungsgericht schließlich mehrfach "eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung" vorwirft, handelt es sich dabei nach dem sachlichen Gehalt des [X.] um keine unzulässige Beweiswürdigungsrüge iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 [X.] [X.], sondern um eine weitere Sachaufklärungsrüge (vgl dazu [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 538), die jedoch den besonderen Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 iVm § 103 [X.] - wie bereits dargestellt - nicht gerecht wird.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 R 48/12 B

08.05.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 29. Januar 2008, Az: S 32 R 1363/06

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 109 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.05.2012, Az. B 5 R 48/12 B (REWIS RS 2012, 6712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6712

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