Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 100/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 1921

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Gründe

I

1

Die [X.]eigeladenen wenden sich mit ihrer [X.]eschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13, 8 [X.] 101.13, 8 [X.] 102.13, 8 [X.] 3.14 und 8 [X.] 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des [X.] erfolgte Nichtzulassung der Revision.

2

Das Verfahren betrifft das 4 851 qm große Flurstück ... der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte zum historischen Gutsgelände ... der [X.]rüder Albert und [X.], die von den Rechtsvorgängern der [X.]eigeladenen beerbt wurden. Mit dem hier streitgegenständlichen [X.]escheid vom 31. Mai 2006 übertrug das [X.]undesamt das Grundstück auf die [X.]eigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft.

3

Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 13. November 2008 - [X.] 1401/06 - den streitgegenständlichen [X.]escheid vom 31. Mai 2006 aufgehoben hatte, hat das [X.]undesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eigeladenen mit [X.]eschluss vom 28. März 2011 ([X.]VerwG 8 [X.] 44.10) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat dann mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - [X.] 840/11 - den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 31. Mai 2006 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.

II

4

Die zulässige [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO. Es ist deshalb aufzuheben. Das Verfahren wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des [X.] Potsdam zurückverwiesen.

5

1. Die Grundsatzrügen sind allerdings nicht begründet. Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde kommt der Streitsache keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

a) Hinsichtlich der ersten von den [X.]eigeladenen aufgeworfenen Rechtsfrage ([X.] 18 ff. der [X.]eschwerdebegründung)

„Ist es für die Annahme 'anderer [X.]atsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1  2. Variante [X.], die für die ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des Art. 2 [X.] sprechen, erforderlich, dass Indizien im Sinne von [X.]eweisanzeichen als Hilfstatsachen des [X.]eweises vorliegen, die sich in Form einer Indizienkette dergestalt aneinanderreihen, dass sie sich in ansteigend gestufter Abfolge bis hin zu der ungerechtfertigten Entziehung als zu beweisender [X.]atsache erstrecken, also eine lückenlos gesicherte Schlussfolgerung von bewiesenen ([X.] auf die ungerechtfertigte Entziehung ermöglichen?“

fehlt es bereits an ihrer Klärungsbedürftigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren.

7

In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass bei entgeltlichen Rechtsgeschäften die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust - und damit der [X.] des Rechtsgeschäfts - nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] vermutet wird. Danach wird zu Gunsten des [X.]erechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Veräußerung des Vermögensgegenstandes in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch jemanden erfolgt ist, der zu einem von der [X.] Regierung oder den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte (Abs. 1). Die gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung durch die Führung des [X.]eweises des Gegenteils genügt es nicht, dass ein anderer möglicher Hergang des Geschehens dargetan wird. Es ist vielmehr der volle [X.]eweis des Gegenteils zu führen (vgl. u.a. Urteil vom 26. November 2003 - [X.]VerwG 8 [X.] 10.03 - <[X.]eltow-[X.] III> [X.]VerwGE 119, 232 <237 f.>). Die gesetzliche Vermutung kann für Veräußerungen vor dem 15. September 1935 nur durch den [X.]eweis widerlegt werden, „dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte“ (§ 1 Abs. 6 Satz 2 [X.], Art. 3 Abs. 2 [X.]). Ist die gesetzliche Vermutung widerlegt worden, so kann der [X.]erechtigte dennoch gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.], Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] die Rückübertragung beanspruchen, wenn „andere [X.]atsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen“ (Alt. 1) oder „für eine solche Entziehung sprechen“ (Alt. 2).

8

In seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 14.98 - <[X.]eltow-[X.] I> ([X.]VerwGE 108, 157 = [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 167) hat der Senat außerdem bereits geklärt, dass für die zweite Alternative des nach § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] anzuwendenden Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] zugunsten der Anspruchsteller die bloße Darlegung genügt, dass die Verfolgungsbedingtheit des [X.] überwiegend wahrscheinlich ist (a.a.[X.], [X.] 168 f.). Ein Vollbeweis ist damit nicht erforderlich. Jedoch geht eine unzureichende Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen zu Lasten des Anspruchstellers. Die Frage, ob „andere [X.]atsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 [X.] für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich dabei nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche [X.]atsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten [X.] und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen. Auch dies ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 28. März 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 44.10 - <[X.]> [X.] 2011, 131 = juris Rn. 4 und 6). Mit der [X.]eschwerde wird kein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf dargetan.

9

b) Die beiden nachfolgend in der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (zu „tagtäglichen Anfeindungen und Abgrund der [X.]“, [X.] 27 ff. der [X.]eschwerdebegründung)

„Kann bei der Prüfung 'anderer [X.]atsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.], welche die ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des Art. 2 [X.] belegen, abstrakt zwischen solchen unterschieden werden,

- die tagtägliche Anfeindungen gegenüber [X.] Mitbürgern darstellen und daher einer allgemeinen [X.] zuzuordnen sind, die nicht als 'andere [X.]atsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] zu werten ist,

und solchen,

- die unabweislich den letztlich erreichten Abgrund der [X.] durch die Nationalsozialisten erkennen lassen und einen unmittelbar erfolgten oder bevorstehenden Übergriff auf Personen aus der Gruppe der [X.] belegen und daher als 'andere [X.]atsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen sind?“

sowie

„Ist ein im Wege der nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterlegenen [X.]atsachenwürdigung festgestellter, adäquat kausaler Zusammenhang zwischen einem Veräußerungsgeschäft und der durch den allgemeinen [X.] auf [X.] zwischen dem 30.01.1933 und dem 14.09.1935 entstandenen wirtschaftlichen Notlage der [X.] [X.]evölkerung aus Rechtsgründen keine 'andere [X.]atsache' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.]?“

lassen eine Klärungsbedürftigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht erkennen. Auch insoweit gilt, was der Senat bereits in seinem [X.]eschluss vom 28. März 2011, a.a.[X.], klargestellt hat: Die Frage, ob „andere [X.]atsachen“ eine ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des Einzelfalles beurteilen und ist einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich. Dementsprechend hat der Senat in jenem Verfahren zu der Frage

„Ist der allgemeine wirtschaftliche Druck, der auf einem Personenkreis in seiner Gesamtheit gemäß Art. 3 Abs. 1b) [X.] infolge diskriminierender Maßnahmen des [X.] lastete, in Verbindung mit den konkreten Inhalten eines Veräußerungsgeschäfts ungeeignet, als andere [X.]atsache im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 [X.] herangezogen zu werden?“,

die in der Sache mit der ersten der beiden vorstehend aufgeworfenen Fragen inhaltsgleich ist, ausgeführt, dass sie sich letztlich gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.] im Einzelfall wendet und versucht, aus dieser einen allgemeinen Rechtssatz abzuleiten. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Im Übrigen ist hinsichtlich der vorgenannten und auch der angeschlossenen weiteren Frage in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass „andere [X.]atsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Ereignisse sein müssen und eine allgemeine [X.] des in Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als „andere [X.]atsachen“ angesehen werden kann, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist ([X.]eschluss vom 28. März 2011 <[X.]>, a.a.[X.] Rn. 11).

c) Die vierte mit der [X.]eschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ([X.] 36 ff. der [X.]eschwerdebegründung)

„Setzt die Annahme 'anderer [X.]atsachen' im Sinne von Art. 3 Abs. 2 [X.] zwingend einen gezielten diskriminierenden Zugriff auf den konkret streitgegenständlichen entzogenen Vermögenswert voraus oder können hierfür auch andere Umstände ausreichen, die anderweitige unmittelbare, persönlich wirkende Repressalien gegen [X.]eruf und Vermögen eines Verfolgten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] darstellen, wie namentlich

- die bereits wegen [X.] Glaubens oder [X.] Herkunft des betreffenden Eigentümers erfolgte Entziehung anderer in seinem Eigentum gestandener Vermögenswerte und damit ggf. auch anderer [X.]eile seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage

oder

- Maßnahmen, welche trotz der bis dato belassenen formellen Eigentümerposition des [X.] Eigentümers die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensgegenstandes beeinträchtigten oder gänzlich verhinderten,

oder

- Maßnahmen, die sich zwar nicht gegen den konkret streitgegenständlichen Vermögensbestand des betreffenden mit [X.] Eigentümers, aber gegen diesen persönlich - wie etwa personenbezogene Schikanen - richteten?“

ist in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich bei Anwendung der üblichen Auslegungsregeln unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf damit keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung, dass die Annahme „anderer [X.]atsachen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 [X.], die eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, nicht zwingend den Nachweis eines gezielten diskriminierenden Zugriffs auf den konkret streitgegenständlichen entzogenen Vermögenswert voraussetzt. Vielmehr können hierfür auch andere Umstände ausreichen, die anderweitige unmittelbare, persönlich wirkende Repressalien gegen [X.]eruf und Vermögen eines Verfolgten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] darstellen. Im Übrigen gilt auch hier, dass sich die Frage, ob „andere [X.]atsachen“ eine ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen (Art. 3 Abs. 2 [X.]), nur anhand des Einzelfalles beantworten lässt und einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich ist ([X.]eschluss vom 28. März 2011 <[X.]> a.a.[X.]).

d) Auch die fünfte mit der [X.]eschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ([X.] 46 ff. der [X.]eschwerdebegründung)

„Ist auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, namentlich Aufschließungsverträgen (Verträgen über Erschließungsmaßnahmen oder -flächen), von dem Grundsatz auszugehen, dass auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss [X.]edeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft [X.]eteiligten vor Vertragsschluss haben kann?“

ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig.

In der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass im [X.]ereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 [X.]G[X.] auszulegen sind (vgl. u.a. Urteile vom 12. Dezember 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.01 - [X.]VerwGE 115, 302 <307> = [X.]uchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 [X.] 6, vom 11. November 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] 4.04 - [X.]VerwGE 122, 166 <170> = [X.]uchholz 428.21 [X.] Nr. 2 [X.] 13, vom 21. Juni 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 19.06 - [X.]VerwGE 126, 149 = [X.]uchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.10 - [X.]VerwGE 138, 371 = [X.]uchholz 451.902 Europ Ausl- u. Asylrecht Nr. 47 Rn. 15 f.). Für die Ermittlung dieser Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 [X.]G[X.] kommt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs eine maßgebliche [X.]edeutung zu. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver [X.]etrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. u.a. Urteile vom 27. April 1990 - [X.]VerwG 8 [X.] 70.88 - [X.]uchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 [X.] 1 <5> m.w.[X.], vom 12. Dezember 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 17.01 - [X.]VerwGE 115, 302 <307 f.> = [X.]uchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7, vom 14. Februar 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 28.05 - [X.]uchholz 442.066 § 150 [X.]KG Nr. 3 Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 47.06 - [X.]uchholz 442.066 § 42 [X.]KG Nr. 3 Rn. 29; [X.]eschluss vom 22. September 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 19.11 - [X.]uchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 176 m.w.[X.]). Entscheidend ist damit der [X.]punkt des Zugangs der Erklärung. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber [X.]edeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft [X.]eteiligten ([X.]GH, Urteil vom 24. Juni 1988 - [X.] - NJW 1988, 2878, unter 2 b; [X.]eschluss vom 24. November 1993 - [X.]Lw 57/93, [X.], 267 unter III, Urteile vom 16. Oktober 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 259 = [X.], 2305, unter [X.] und vom 26. November 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 801, unter [X.]). Ein weitergehender Klärungsbedarf wird mit der [X.]eschwerde nicht aufgezeigt.

2. Die mit der [X.]eschwerde erhobenen [X.]n (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der [X.]eschwerdeführer divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten [X.]undesgerichte oder das [X.]undesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.94 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.

a) Soweit die [X.]eigeladenen rügen ([X.] 56 ff. der [X.]eschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz zu Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 [X.] aufgestellt, der dem nachstehenden, vom [X.]undesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 16. Dezember 1998 <[X.]eltow-[X.] I> (a.a.[X.], [X.] 168 f.) aufgestellten Rechtssatz

„Dabei geht der Senat davon aus, dass für die zweite Alternative zugunsten der [X.]erechtigten die bloße Darlegung genügt, dass die Verfolgungsbedingtheit des [X.] überwiegend wahrscheinlich ist“

widersprochen habe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ([X.], dritter Absatz, unter 3 b) im Hinblick auf die zweite Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] gerade diesen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Denn es hat ausgeführt:

„Dabei genügt für die zweite Alternative zu Gunsten der [X.]erechtigten die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des [X.] überwiegend wahrscheinlich ist. Im Fall der [X.] bzw. der unzureichenden Glaubhaftmachung dieser beiden Voraussetzungen geht dies zu ihren Lasten.“.

Auch bei der Subsumtion ist das Verwaltungsgericht von diesem abstrakten Rechtssatz ausgegangen und ist zu dem Ergebnis gelangt, zur vollen Überzeugung der erkennenden Kammer rechtfertigten die angeführten [X.]atsachen „nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit“ die Schlussfolgerung auf eine „ungerechtfertigte Entziehung im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 [X.]“ ([X.], [X.], dritter Absatz). Die von den [X.]eigeladenen vorgebrachten [X.]atsachen seien weder einzeln noch in einer Gesamtschau geeignet, als Hinweis bzw. [X.]eweisanzeichen eine ungerechtfertigte Entziehung zu belegen.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der im Rahmen der Subsumtion vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung, bei einer Gesamtbetrachtung wäre dies, nämlich die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 [X.] normierten [X.]atbestandsvoraussetzungen, „allenfalls dann der Fall, wenn sich die einzelnen [X.]eweisanzeichen gewissermaßen in Form einer Indizienkette aneinanderreihen würden, so dass sie sich in ansteigend gestufter Abfolge bis hin zu der zu [X.] [X.]atsache hin erstrecken“. Diese Formulierung ist zwar ersichtlich missverständlich, was bereits darin zum Ausdruck kommt, dass nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen, sondern von einer „zu [X.]“ [X.]atsache die Rede ist. Sie negiert aber nicht den vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellten und vom Verwaltungsgericht auch als maßgeblich herausgestellten abstrakten Rechtssatz oder ersetzt diesen durch einen anderen. Es handelt sich allenfalls um eine fehlerhafte oder unzureichende Anwendung desselben, die aber keine Divergenz zu begründen vermag.

b) Auch soweit die [X.]eigeladenen auf [X.] 59 ff. der [X.]eschwerdebegründung einen Widerspruch zu dem vom [X.]undesverwaltungsgericht im [X.]eschluss vom 28. März 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 44.10 - ([X.]) ([X.] 2011, 131 = juris in Rn. 4) aufgestellten abstrakten Rechtssatz

„Die Frage, ob 'andere [X.]atsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche [X.]atsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten [X.] und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen.“

geltend machen, ist eine Divergenz im Hinblick auf die zweite Alternative des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] (ob „andere [X.]atsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] für eine ungerechtfertigte Entziehung „sprechen“) nicht ersichtlich. Der in der [X.]eschwerdebegründung unter [X.] II.1 ([X.], dritter Absatz) formulierte abstrakte Rechtssatz lässt sich - bezogen auf die vorgenannte [X.]estimmung - in dem angegriffenen Urteil des [X.] auch der Sache nach so nicht finden. In der [X.]eschwerde wird hierzu auch keine diesbezügliche Stelle des Urteils präzise angegeben. Soweit sich das Vorbringen in der [X.]eschwerdebegründung auf Ausführungen des [X.] im Abschnitt [X.]) [X.]) ([X.] [X.] 13 bis 23) beziehen sollte, geht es dabei nicht um die mit dem angeführten, als divergent bezeichneten Rechtssatz in [X.]ezug genommene zweite, sondern um die erste Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.].

3. Mit der [X.]eschwerde werden jedoch zu Recht Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

a) Zu Recht rügen die [X.]eigeladenen, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt hat, dass es Vorbringen zu dem seitens der Stadt [X.] veranlassten [X.] aus dem Jahre 1937 und der Umwidmung des streitgegenständlichen Grundstücks von [X.]auland in eine im Sinne des [X.] vom 16. Mai 1934 unentgeltlich abzutretende Straßen- oder Grünfläche ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die [X.]eigeladenen hatten im Verfahren [X.] 1401/06 vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 (Nichtzulassungsbeschwerde) unter [X.]ezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 4. November 2008 (Seite 13 ff.) vorgetragen:

„Die Veräußerung der Grundstücke der Gemarkung [X.] durch die Erbengemeinschaft [X.], die Gegenstand der Verfahren - 1 K 1396/06 - (Flur ... Flurstück a), - 1 K 1400/06 - (Flur ..., Flurstück b), - 1 K 1401/06 - (Flur ..., Flurstück c) und - 1 K 2299/07 - (Flur ..., Flurstück d) sind, ist in der zweiten Verkaufsperiode im Sinne des Vermögensgesetzes erzwungen worden. Die Widerlegung der Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung richtet sich hier deshalb nach Art. 3 Abs. 3 [X.].

Da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die der Abtretung der Grundstücke zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte ihrem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die [X.] abgeschlossen worden wären und dieser [X.]eweis - wie das [X.]undesverwaltungsgericht in seinem Urteil [X.]‘ entschieden hat - im Fall [X.] auch nicht geführt werden kann, sind die Klagen in den genannten Verfahren schon deshalb zwingend als unbegründet abzuweisen.

...

Der [X.] vom 15.12.1933 weist die oben ... bezeichneten Grundstücke fast vollständig als [X.]auland aus, nicht als Grün- oder Straßenland. Die erforderliche hinreichend konkrete [X.]ezeichnung der Grundstücke als Flächen, die an die Klägerin als Grün- oder Straßenland abgetreten werden müssen, ist erst im Jahre 1937 erfolgt. Erst zu diesem [X.]punkt ist entschieden worden, dass diese Abtretung vorzunehmen ist.

Mit Abschluss des [X.] war die Erbengemeinschaft [X.] weder vertraglich verpflichtet, der Klägerin die oben genannten Grundstücke abzutreten, noch war die Abtretung zu diesem [X.]punkt überhaupt vorgesehen. Der [X.] vom 15.12.1933 weist die Grundstücke weder als Grün- noch als Straßenland aus. Wie der Plan belegt, sollten die Grundstücke der Flur ..., Flurstück d sowie die der Flur ..., [X.] und a vielmehr eindeutig als [X.]auland verkauft werden... Die [X.]ezeichnung des Grundstücks der Flur ..., Flurstück c lautete 'Wald anzuforsten'.

Wie der [X.] aus dem November 1934 belegt, bestand auch zu diesem [X.]punkt keine Verpflichtung der Erbengemeinschaft [X.], die genannten Grundstücke an die Klägerin abzutreten. ... Auch dieser Parzellierungsplan weist die Flächen als [X.]auland aus.

...

Die erforderliche konkrete [X.]estimmung der Grundstücke als abzutretendes Grünland hat erst nach dem oben beschriebenen erzwungenen [X.] im Jahre 1937 stattgefunden. Erst zu diesem [X.]punkt hat der Vertreter der Erbengemeinschaft [X.] - [X.]. - bewilligt, dass die genannten Grundstücke nicht, wie bis zu diesem [X.]punkt vorgesehen und im [X.] vertraglich fixiert, durch die Erbengemeinschaft als [X.]auland verkauft, sondern als Grünland an die Klägerin abgetreten werden. Zum Nachweis überreichen wir in Kopie die [X.]ewilligungen vom 09.02.1937 und vom [X.], mit denen [X.]. die Grundstücke abgetreten hat. ... Mit der Vereinbarung hat [X.]. u.a. die Parzelle Nr. ... des [X.] ... abgetreten.

...

Die heutige [X.]ezeichnung der Parzelle ... des [X.] ... lautet Flur ..., Flurstück c. ...“.

Das Verwaltungsgericht ist hierauf im angegriffenen Urteil nicht näher eingegangen, obwohl der Schriftsatz vom 15. Juni 2009 und der darin enthaltene [X.]atsachenvortrag [X.]estandteil der Akten war. Stattdessen hat es unter Zitierung einer auf andere [X.]ezogenen Passage aus einem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]eltow-[X.] I) ausgeführt:

„[X.]esteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von [X.]eilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines [X.] mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die [X.]efreiung vom ortsstatuarischen [X.]auverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen 'unentgeltlich' abgetreten worden sind, so ist der [X.] das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft.“ ([X.], [X.], erster Absatz).

Das angegriffene Urteil lässt dabei nicht erkennen, aus welchem Grund es im vorliegenden Verfahren das Vorbringen der [X.]eigeladenen zu der gegenüber dem [X.] vom 16. Mai 1934 durch einen [X.] im Jahre 1937 veränderten Situation nicht in dem gebotenen Maße in Erwägung gezogen hat. Insbesondere ist es nicht darauf eingegangen, ob durch den offenbar 1937 erfolgten [X.] das ursprüngliche Kausalgeschäft ([X.] vom 16. Mai 1934) abgeändert wurde oder ob es dabei lediglich um den dinglichen Vollzug des vor dem 15. September 1935 verbindlich abgeschlossenen Kausalgeschäftes ging. Gleiches gilt hinsichtlich der von den [X.]eigeladenen in der [X.]eschwerdebegründung ([X.] 125) zitierten Passagen im angegriffenen Urteil auf der Seite 24 (im ersten und im letzten Absatz). Zu einer näheren Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der [X.]eigeladenen bestand für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm herangezogene gesetzliche Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 2 und 3 [X.] Veranlassung. Denn es war jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es bei pflichtgemäßer Kenntnisnahme zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass vorliegend für die rechtliche [X.]eurteilung der Entziehung des Grundstücks nicht der [X.]raum vor dem 15. September 1935, sondern der [X.]raum danach maßgeblich war, so dass für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht nur die Maßstäbe des Art. 3 Abs. 2 [X.], sondern auch diejenigen des Art. 3 Abs. 3 [X.] anzuwenden sind. Das Vorbringen konnte sich damit auf die Entscheidung über das Klagebegehren auswirken und war damit entscheidungserheblich. Denn die gesetzliche Vermutung kann für Veräußerungen vor dem 15. September 1935 durch den [X.]eweis widerlegt werden, „dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte“ (§ 1 Abs. 6 Satz 2 [X.], Art. 3 Abs. 2 [X.]). Demgegenüber kann gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. a) [X.] bei Veräußerungen, welche in der [X.] vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden sind, die sich aus Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebende gesetzliche Vermutung nur durch den [X.]eweis widerlegt werden, dass außer den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die [X.] abgeschlossen worden wäre.

b) Soweit die [X.]eigeladenen mit der [X.]eschwerde ([X.] 83 ff. der [X.]eschwerdebegründung) geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dem angegriffenen Urteil „weiterhin an verschiedenen Stellen“ die [X.]atsachenwürdigung aus dem Revisionsurteil „[X.]eltow-[X.] I“ des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 14.98 - ([X.]VerwGE 108, 157 = [X.]uchholz 428 § 1 [X.] Nr. 167), zugrunde gelegt und zugleich „sämtlichen [X.]atsachenvortrag der [X.]eigeladenen seit dem Urteil ‚[X.]eltow-[X.] I‘ vollständig ignoriert“, erfüllt dies nicht die [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie gegen die [X.]egründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zu Recht weisen die [X.]eigeladenen zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht damit in der Sache seine vom [X.]undesverwaltungsgericht im [X.]eltow-[X.]-I-Urteil vom 16. Dezember 1998 revisionsrechtlich nicht beanstandete [X.]atsachenwürdigung im Urteil vom 15. Dezember 1997 - [X.] 267/97 - wiederholt hat ([X.] [X.] 11 f. unter 3.a). Sie legen aber in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dar, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen der [X.]eigeladenen das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Auch eine Verletzung der [X.]egründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist insoweit nicht ersichtlich, weil sich dem angegriffenen Urteil jedenfalls entnehmen lässt, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht weiterhin von seiner [X.]atsachenwürdigung in seinem früheren Urteil vom 15. Dezember 1997 - [X.] 263/97 und [X.] 267/97 - ausgegangen ist.

c) Auch soweit die [X.]eigeladenen rügen ([X.] 65 bis 83 der [X.]eschwerdebegründung, „[X.]esonderer Vortrag ...“), das Verwaltungsgericht habe sich mit - bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - entscheidungserheblichem Vorbringen der [X.]eigeladenen zu „anderen [X.]atsachen“, die im Sinne von § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] für „eine ungerechtfertigte Entziehung ... sprechen“ (Alt. 2), nicht in dem nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebotenen Maße auseinander gesetzt und dieses damit nicht in Erwägung gezogen, trifft dies zu. Das [X.] hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen es veranlasst haben, von einer Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Parteivorbringen abzusehen, und aus welchen Gründen eine weitere Sachaufklärung unterbleiben durfte.

Dies betrifft insbesondere das im Ausgangsbescheid erwähnte und von den [X.]eigeladenen im Verfahren aufgegriffene Schreiben des „[X.] an das [X.] vom 8. Dezember 1980, die von den [X.]eigeladenen im [X.]eweisantrag vom 26. April 2012 in [X.]ezug genommenen Aussagen dieses „Ariseurs“ gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) vom 13. April 1992, das von den [X.]eigeladenen mit Schriftsatz vom 29. April 2008 in das Verfahren eingeführte Schreiben des Kaufmanns Georg [X.]. an die Landesregierung [X.]randenburg vom 20. Dezember 1947 sowie den mit Schriftsatz vom 4. November 2008 vorgelegten Lebenslauf der Urenkelin (der ursprünglichen Eigentümer) Ilse [X.]

Das diesbezügliche Vorbringen der [X.]eigeladenen war bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des [X.] jedenfalls im Hinblick auf die zweite Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] entscheidungserheblich.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zunächst geprüft, ob „andere [X.]atsachen“ im Sinne der ersten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 [X.] eine ungerechtfertigte Entziehung der in Rede stehenden Grundstücksfläche durch den von den Erben der [X.]rüder [X.] mit der Stadt [X.] abgeschlossenen [X.] vom 16. Mai 1934 „beweisen“ ([X.] [X.] 13 ff.). Dabei hat es sich (1.) mit dem Vortrag der [X.]eigeladenen zu dem unmittelbar Geschädigten [X.], (2.) mit dem Lebenslauf von [X.], (3.) mit den Auswirkungen des [X.] vom 29. September 1933 und des [X.] vom Mai 1933, (4.) mit [X.]achten aus dem [X.] vom 31. März 2000 und vom 28. Dezember 2006 sowie (5.) mit dem Vorbringen der [X.]eigeladenen befasst, im Ergebnis seien mehr als die vereinbarten 25% der Fläche tatsächlich an die Stadtgemeinde [X.] abzutreten gewesen und aufgelassen worden. Es hat dazu im Einzelnen ausgeführt, allein aus den von den [X.]eigeladenen angeführten [X.]atsachen lasse sich die Feststellung, der [X.] stelle eine ungerechtfertigte Entziehung dar, bereits deshalb nicht beweisen, weil die denklogisch erforderliche Verknüpfung zwischen der [X.]eweistatsache und dem zu [X.] Sachverhalt ersichtlich fehle. Denn selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehme, dass die genannten [X.]atsachen gezielte Repressalien der Nationalsozialisten gegen die Erben [X.] gewesen seien, „wäre damit allein noch nichts darüber gesagt, ob es deshalb - und nur darauf käme es in diesem Zusammenhang hier an - zum Abschluss des [X.] gekommen wäre.“ ([X.] [X.] 13). Für den von den [X.]eigeladenen vorgetragenen Lebenslauf des Herrn [X.] hat das Verwaltungsgericht diese Verknüpfung deshalb nicht gesehen, weil darin „von dem [X.] schon gar keine Rede ist“ ([X.] [X.] 14). Die [X.]erücksichtigung mehrerer Stellungnahmen und Gutachten des [X.] hat es ebenfalls mit der [X.]egründung abgelehnt, diese verhielten sich nicht zum [X.], sondern nur zu sonstigen [X.]atsachen ([X.] [X.] 15 f.). Das Verwaltungsgericht ist mithin davon ausgegangen, dass nur solche [X.]atsachen als „andere [X.]atsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] in Erwägung zu ziehen sind, die auf den [X.] direkt [X.]ezug nehmen. Genau das war aber jedenfalls zumindest bei dem Schreiben des [X.] an das [X.] vom 8. Dezember 1980 sowie bei dessen Aussagen gegenüber dem [X.] vom 13. April 1992 und dem Schreiben des Kaufmanns Georg [X.]. an die Landesregierung [X.]randenburg vom 22. Dezember 1947 der Fall. Ungeachtet dessen hat es diese nicht in gebotenem Maße in Erwägung gezogen und sich mit ihnen auseinander gesetzt.

Daran anschließend und von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ([X.] [X.] ff.) hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil dann ausgeführt, diese „soeben angeführten [X.]atsachen“ sprächen auch nicht für eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.]; zur vollen Überzeugung der Kammer rechtfertigten die angeführten [X.]atsachen eine solche Schlussfolgerung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit (ebd., [X.], dritter Absatz pp.). Denn die im vorliegenden Fall vorgetragenen [X.]atsachen bis einschließlich zum Abschluss des [X.] am 16. Mai 1934 hätten nach Ansicht der erkennenden Kammer „noch nicht den Abgrund erkennen“ lassen, den die [X.] nach diesem [X.]punkt, insbesondere ab dem 15. September 1935 „noch aufgeworfen“ habe ([X.], [X.] 24, erster Absatz). Zwar hätten den Erben der [X.]rüder [X.] die tagtäglichen Anfeindungen gegenüber [X.] Mitbürgern bis zum Frühjahr 1934 „kaum verborgen geblieben sein“ können (ebd., [X.]). Ein unmittelbar erfolgter oder bevorstehender Übergriff auf sie, der sie bewogen haben könnte, sich von [X.] deshalb zu lösen, sei aber weder belegt noch vorgetragen (ebd., [X.] 24). Auch im Lebenslauf von [X.] finde sich „hierzu nichts“ (ebd., [X.] 24). Daher könne zur Überzeugung der erkennenden Kammer keine ungerechtfertigte Entziehung aufgrund einer Indizwirkung mehrerer [X.]atsachen mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden (ebd., [X.] 24). Dies betreffe auch die sich aus den oben aufgeführten „Einzelheiten zu den Flächenangaben im [X.], dem [X.] und in den Schriftstücken im Rahmen der Wertzuwachssteuer“ (ebd., [X.] 24, erster Absatz a.E.).

Die nicht näher konkretisierte und pauschalierende Schlussfolgerung des [X.], „ein unmittelbar erfolgter oder bevorstehender Übergriff auf sie“, also die Erben der [X.]rüder [X.], „der sie bewogen haben könnte, sich von [X.] deshalb zu lösen“, sei bis zu dem am 16. Mai 1934 erfolgten Abschluss des [X.] „weder belegt noch vorgetragen“, macht deutlich, dass das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der [X.]eigeladenen nur partiell, nicht aber in dem gebotenen Maße in Erwägung gezogen hat.

Soweit es einzelnes Vorbringen, etwa den schriftlichen Lebenslauf von [X.] und die darin mitgeteilten „täglichen Anfeindungen“ kurz erwähnt hat, ändert dies nichts daran, dass es damit jedenfalls gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 („Überzeugungsgrundsatz“) und Satz 2 VwGO ([X.]egründungspflicht) verstoßen hat, was mit der [X.]eschwerde jedenfalls sinngemäß gerügt wird. Zu einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem von der [X.]eschwerde angeführten Vorbringen der [X.]eigeladenen hätte für das Verwaltungsgericht schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das [X.]undesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 - [X.]VerwG 8 [X.] 10.03 - ([X.]eltow-[X.] III) ([X.]VerwGE 119, 232 = [X.]uchholz 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 23), in Übereinstimmung mit den gerichtsbekannten vorliegenden Ergebnissen der historischen Forschung festgestellt hatte, dass die [X.] nicht erst nach dem 14. September 1935, sondern bereits unmittelbar nach der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 in massivem Umfang einsetzte und sich seit diesem [X.]punkt stetig zulasten der [X.] [X.]ürger verschärfte (ebd., [X.]9). Deshalb müssten auch die Regelungen des von der Erbengemeinschaft am 13. Oktober 1933 mit dem [X.] („Ariseur“) [X.] abgeschlossenen [X.] daraufhin überprüft werden, ob sie Folge des [X.]s waren (ebd., [X.]9). Aus der Fülle des [X.] und den verschiedenen Äußerungen der Verfolgten sei, so der Senat, jedenfalls der Lebenslauf von [X.] vom 17. Mai 1951 heranzuziehen, der im Entschädigungsverfahren zur Kenntnis der zuständigen [X.]ehörden gebracht worden sei. Der Verfasser [X.] lege darin die seit 1933 eingetretenen unerträglichen Schwierigkeiten geregelter Geschäftsführung für [X.], den [X.]oykott [X.] [X.]ankiers an der [X.]örse und das [X.]estehen von diskriminierenden „[X.]“ dar, die sich u.a. auf die [X.]ewirtschaftung des landwirtschaftlichen [X.]etriebes bezogen. Diese Maßnahmen hätten nach seiner Darstellung die erzwungene Aufteilung des landwirtschaftlichen [X.] ... in [X.]augelände zur Folge gehabt, wobei „[X.] [X.] offensichtlich der [X.] [X.] - mit der Aufteilung beauftragt worden seien, „die dann zu dem entsprechend großen Gewinn berechtigt waren.“ Auch im Schreiben des früheren [X.]evollmächtigten der Erbengemeinschaft [X.]. an die Landesregierung [X.]randenburg vom 22. Dezember 1947 werde, so der Senat, ausgeführt, dass durch Maßnahmen der Nazi-Regierung gegen jüdische [X.]ürger die Erben des [X.] ... gezwungen gewesen seien, den Grundbesitz weit unter dem wirklichen Wert zu verkaufen. In ähnlicher Richtung seien die Äußerungen dieses [X.]evollmächtigten in einem an das Wiedergutmachungsamt [X.]erlin gerichteten Schreiben vom 5. April 1950 („... haben die [X.] Erben der damaligen Not gehorchend den [X.]..er [X.]eil ihres [X.] ... bei [X.] parzelliert“) gegangen (ebd., [X.] 243). Auch aus den verschiedenen Erklärungen des [X.]s [X.], der als [X.] unter Ausnutzung seiner bestehenden Kontakte zu bedeutenden Funktionsträgern der NS-[X.]ewegung (nach seinen Angaben: zu [X.], zum Gauleiter, zum [X.]ruder des SD-[X.]hefs Heydrich) zum eigenen Vorteil maßgeblich zur Arisierung des Grundbesitzes beigetragen habe, gehe, so der Senat, hervor, dass auf den Angehörigen der Erbengemeinschaft [X.] lastete. So habe der „Ariseur“ [X.] in seinem an das [X.] Generalkonsulat in [X.]erlin gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 1980 auf eine Anfrage bezüglich des [X.] ... unter anderem erklärt: „Da seinerzeit fast alle Angehörigen der Familie [X.]-So. beabsichtigten, aus [X.] auszuwandern, hat sich die Erbengemeinschaft ... als Eigentümerin des [X.] entschlossen, [X.] zu verkaufen und zwar durch Parzellierung ...“. Damit werde die [X.] gerade durch einen am damaligen Rechtsgeschäft [X.]eteiligten belegt (ebd., [X.] 244). Ferner hatte der erkennende Senat in jenem Urteil vom 26. November 2003 ausgeführt, dass das für das [X.]estehen eines [X.]s sprechende Gesamtbild „durch die nicht angegriffenen Parteigutachten des [X.], u.a. vom 26. Oktober 2001 bestätigt“ werde (ebd., [X.] 244). Danach habe der [X.] Dr. [X.] aus allen seinen Ämtern ausscheiden müssen. Die Häufung seines Ausscheidens aus verschiedenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Institutionen in den Monaten Mai bis Juli 1933 ergebe einen eindeutigen Hinweis auf den verfolgungsbedingten Rückzug (ebd., [X.] 244). Ergänzend wies der Senat auf die allgemein bekannten zeithistorischen Fakten hin. Die zahlreichen auf Verdrängung der [X.] [X.]ürger aus dem beruflichen und gesellschaftlichen Leben gerichteten, bereits 1933 einsetzenden Maßnahmen habe der Senat u.a. in seinem Urteil vom 13. September 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 21.99 ([X.]uchholz 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 8), zusammengestellt. Zahlreiche weitere berufliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Diskriminierungen der [X.] [X.]ürger ab 30. Januar 1933 ergäben sich aus den in der Literatur aufgelisteten Unrechtsnormen der NS-[X.], wobei er u.a. auf die Schrift „Das Sonderrecht für die [X.] im NS St[X.]t“, Herausgeber [X.], [X.]/[X.] 1981, [X.] 1 ff.) hinwies (ebd., [X.] 244).

Ungeachtet dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ohne nähere konkrete Auseinandersetzung pauschal zum Ausdruck gebracht, dass diese auch von den [X.]eigeladenen (erneut) vorgetragenen [X.]atsachen in Verbindung mit den sich aus den Akten ergebenden behördlichen Feststellungen und der allgemein bekannten historischen Faktenlage zur [X.] in [X.] seit dem 30. Januar 1933 im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] nicht dafür „sprechen“, dass der [X.] die Erben der [X.]rüder [X.] dazu „bewogen haben könnte, sich von [X.] deshalb zu lösen“. Das ist mit dem Anspruch der [X.]eigeladenen auf rechtliches Gehör und auf eine dem § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Würdigung des Vorbringens nicht vereinbar.

d) Zu Recht wird mit der [X.]eschwerde auch gerügt, dass das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung der [X.]eweisanträge zu den Auswirkungen des [X.] ([X.] 90 ff. der [X.]eschwerdebegründung) und zu den [X.]elastungen der Erbengemeinschaft [X.]-So. mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung von Frei- und Straßenflächen von über 25% des Parzellierungsgebietes ([X.]1 ff. der [X.]eschwerdebegründung) seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.

[X.]) Das angegriffene Urteil verstößt jedenfalls deshalb gegen [X.]undesrecht, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2012 gestellten [X.]eweisantrag zu den Auswirkungen des [X.] und dessen Vorläuferregelung mit [X.]eschluss vom 18. April 2013 aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Die Ablehnung des [X.]eweisantrages hat das Verwaltungsgericht damit begründet, hier stehe eine diskriminierende Schädigung allein durch den [X.] in Rede und ein Zugriff auf die streitgegenständlichen Flächen durch das benannte Gesetz und dessen Auswirkungen habe aus keinem [X.]lickwinkel stattgefunden. Im angegriffenen Urteil wird ergänzend ausgeführt, es gehe in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Aufgabe eines landwirtschaftlichen [X.]etriebes, sondern allein um eine Schädigung des Grundeigentums; einer unveränderten Fortführung des [X.]etriebes hätten die Vorschriften des [X.] und des [X.] vom Mai 1933 deshalb nicht entgegen gestanden, weil damit noch nicht in die [X.] [X.]esitzstrukturen eingegriffen worden sei. Damit hat das Verwaltungsgericht, ohne zuvor [X.]eweis zu erheben, unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO (analog) die mit dem [X.]eweisantrag aufgestellte [X.]eweisbehauptung als rechtlich unerheblich behandelt und zugleich deren Gegenteil als wahr angenommen, mithin als unzulässigerweise unterstellt. Hätte das Verwaltungsgericht - wie beantragt - [X.]eweis erhoben, so hätte geklärt werden können, ob nach § 15 Abs. 3 des [X.] bei „Nichtbauernfähigkeit“, also im Falle [X.] Eigentümer, das Eigentum an dem Hof auf Antrag des [X.] auf eine von diesem vorgeschlagene „bauernfähige“ Person übertragen werden konnte und ob von dieser Vorschrift, wie von den [X.]eigeladenen behauptet, in den ersten sechs Monaten nach dem am 1. Oktober 1933 erfolgten Inkrafttreten des [X.] bereits in mehr als 70 Fällen Gebrauch gemacht worden war sowie ob dadurch ein Verkaufsdruck auf sogenannte nicht-arische Hofeigentümer ausgelöst wurde, der dazu führte, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über 85% sämtlicher in [X.] Eigentum stehenden landwirtschaftlichen [X.]etriebe mit einer Flächengröße von mehr als 50 ha veräußert wurden. Das war entscheidungserheblich, weil nach dem rechtlichen Maßstab des [X.] zu klären war, ob „andere [X.]atsachen“ im [X.]raum zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Abschluss des [X.] am 16. Mai 1934 im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] für eine ungerechtfertigte Entziehung durch die mittels des [X.] erfolgte Veräußerung „sprechen“.

bb) Zu Recht wird mit der [X.]eschwerde auch gerügt, dass die durch Ziffer 1 des [X.]eschlusses des [X.] vom 5. April 2012 erfolgte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2011 von den [X.]eigeladenen gestellten [X.]eweisanträge

- zu 3. (Einholung amtlicher Auskünfte des Katasteramtes und des [X.] bzw. Gutachten dazu, dass die Flächengröße der vor dem 15. Mai 1934 veräußerten Grundstücke 30 000 qm ausmachten),

- zu 4.b und c (Einholung von Gutachten dazu, dass die in diesen Ziffern genannten Flächen weder nach der damaligen Erlasslage noch nach der Verwaltungspraxis nur zur Hälfte angerechnet werden konnten),

- zu 5.a und b (Einholung von Gutachten dazu, dass die Abtretung von Flächen für kirchliche Zwecke weder gesetzlich zugelassen war noch der damaligen Verwaltungspraxis entsprach) sowie

- zu 7. und 8. (Einholung von Gutachten dazu, dass die Abtretung für schulische Zwecke weder der Erlasslage noch der Verwaltungspraxis entsprach)

im Prozessrecht keine Stütze findet.

Die mit den [X.]eweisanträgen unter [X.]eweis gestellten [X.]ehauptungen waren entscheidungserheblich. Denn sie würden im Falle des erbrachten [X.]eweises ihrer Richtigkeit belegen, dass den Rechtsvorgängern der [X.]eigeladenen, die auch nach Auffassung des [X.] zu dem von Art. 3 Abs. 1 [X.] erfassten Personenkreis gehörten, weitergehende [X.]elastungen in Gestalt unentgeltlicher Abtretungen von Grundstücksflächen abverlangt wurden, als anderen Grundstückseigentümern, die zur damaligen [X.] Aufschließungsverträge mit Kommunen abschlossen, so dass in diesem Verlangen - im Sinne des vom Verwaltungsgericht aufgestellten Erfordernisses - ein gezielter Zugriff auf das entzogene Vermögen der damaligen [X.] Eigentümer zu erblicken wäre.

Zudem hätte das Verwaltungsgericht die vorgenannten [X.]eweisanträge auch nicht mit der [X.]egründung ablehnen dürfen, dass sich diese „als Ausforschungsanträge 'ins [X.]laue hinein' darstellen“.

Ein [X.]eweisantrag ist zwar unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und [X.]eweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 30.97 - [X.]uchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654 und vom 2. April 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 79.98 - juris). Auch [X.]eweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die [X.]eweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen [X.]atsachen und [X.]ehauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 249.89 - [X.]uchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und vom 29. März 1995 - [X.]VerwG 11 [X.] 21.95 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der [X.]eweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins [X.]laue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (vgl. [X.]eschlüsse vom 29. April 2002 - [X.]VerwG 1 [X.] 59.02 - [X.]uchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, vom 30. Juni 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 198.07 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98 Rn. 5 m.w.[X.] und vom 12. März 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 90.09 - juris; vgl. auch [X.]VerfG, [X.] vom 26. August 1996 - 2 [X.]vR 1968/94 - juris und [X.]GH, Urteil vom 25. April 1995 - [X.] - [X.] 1995, 738). Welche Anforderungen vom [X.] an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende [X.]atsache in den eigenen Erkenntnisbereich des [X.]eteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. [X.]eschlüsse vom 25. Januar 1988 - [X.]VerwG 7 [X.][X.] 81.87 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 [X.] 14 und vom 19. Oktober 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 37.11 - [X.] 2011, 264 m.w.[X.]).

Das den [X.]eweisanträgen zugrunde liegende Vorbringen der [X.]eigeladenen war entgegen der Annahme des [X.] hinreichend substantiiert, zumal die [X.]eigeladenen nach Ergehen des ablehnenden [X.]eschlusses des [X.] vom 5. April 2012 in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 Gegenvorstellung erhoben und darin substantiiert dargelegt haben, dass sie sich für ihre [X.]eweisbehauptungen auf von Rechtsanwalt Dr. [X.]. in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführte diesbezügliche Recherchen in konkret benannten Archiven und deren Ergebnisse bezogen. Hätte das Verwaltungsgericht die beantragten [X.]eweisaufnahmen durchgeführt, hätte geklärt werden können, ob die den Rechtsvorgängern der [X.]eigeladenen seinerzeit abverlangte unentgeltliche, schulden-, lasten- und kostenfreie Abtretung von Grundflächen für kirchliche und/oder schulische Zwecke weder der damaligen Gesetzes- und Erlasslage noch der Verwaltungspraxis bei nicht[X.] Vertragspartnern bei Aufschließungsverträgen entsprach und ob sie sich somit als gezielt gegen das Vermögen der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen gerichteter Zugriff darstellte. In diesem Falle wäre es möglicherweise überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass - auch vom eigenen Rechtsstandpunkt des [X.] - eine „andere [X.]atsache“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 [X.] vorgelegen hätte.

Das angefochtene Urteil kann damit auf den dargelegten [X.] beruhen. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen der in Rede stehenden, von den [X.]eigeladenen vorgebrachten [X.]atsachen im Einzelnen in dem gebotenen Maße auseinandergesetzt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es die von ihm geforderte Indizienkette einzelner [X.]eweisanzeichen als ausreichend angesehen hätte, um andere [X.]atsachen, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 [X.] anzunehmen und damit zugunsten der [X.]eigeladenen einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] zu bejahen.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des Verkaufspreises verneint hätte, wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen hätten mehr als den gesetzlich zulässigen Anteil der Gesamtgrundstücksflächen unentgeltlich an die Klägerin abgetreten.

4. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Denn auch im Falle der Zulassung der Revision könnte er in einem Revisionsverfahren angesichts unzureichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

Im Hinblick auf den bisherigen Gang des Verfahrens erscheint es im Interesse des Vertrauens der [X.]eigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht, eine andere Kammer des [X.] Potsdam mit der Sache zu befassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 16.90 - [X.]uchholz 412.3 § 6 [X.]VFG Nr. 68; [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. Dezember 1988 - X Z[X.] 30/87 - NJW-RR 1989, 826).

5. Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GK[X.] Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten [X.] von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 4 851 qm ein Wert von 242 550 €.

Meta

8 B 100/13

22.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 840/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 100/13 (REWIS RS 2014, 1921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1921

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