Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 1/14

8. Senat | REWIS RS 2014, 1955

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Gegenstand

Zur Maßgeblichkeit des Kausalgeschäfts bei Restitution wegen Schädigung während der NS-Zeit durch verfolgungsbedingten Vermögensverlust


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des [X.] erfolgte Nichtzulassung der Revision.

2

Das Verfahren betrifft das 11 299 qm große, nach Aktenlage unbebaute Flurstück ... der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte zum historischen Gutsgelände ... der verstorbenen [X.] und [X.], zu deren Rechtsnachfolger die [X.]eigeladenen gehören. Nach deren Tod schlossen ihre Erben am 13. Oktober 1933 mit [X.], einem [X.], einen notariell beurkundeten Parzellierungsvertrag. Dieser hatte u.a. zum Gegenstand, bis zum 31. Dezember 1938 die Flächen des [X.] - mit Ausnahme des Gutshofs selbst und der Villen "So." und "M." - aufzuteilen und die entstandenen Parzellen an [X.] zu verkaufen.

3

Der im Auftrag der Erben der [X.] im Dezember 1933 erstellte [X.] für die Flächen des [X.] .  wurde im Mai 1934 vom Regierungspräsidenten genehmigt. In dem im [X.] daran mit der Klägerin ([X.]) vereinbarten [X.] vom 16. Mai 1934 verpflichteten sich die Erben der [X.] nach dem Wortlaut des Vertragstextes u.a., 25% der Gesamtfläche für öffentliche Zwecke (Straßen, Plätze, Spiel- und Erholungsflächen sowie Grünanlagen) "unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei" an die [X.] auf jederzeitiges Verlangen aufzulassen. In der Folgezeit wurden diejenigen Flurstücke, die nach dem [X.] "unentgeltlich" an die [X.] übertragen werden sollten, nach erfolgter Auflassung im Grundbuch auf ein anderes Liegenschaftsblatt mit der [X.] als Eigentümerin umgeschrieben.

4

Mit [X.]escheid vom 29. März 1996, der alle zu diesem [X.]punkt noch nicht beschiedenen Flächen des ehemaligen [X.] .   (einschließlich des streitgegenständlichen Grundstücks) betraf, lehnte die damals zuständige [X.]ehörde zunächst eine Rückübertragung an die (damaligen) Rechtsnachfolger der Erben der [X.] mit der [X.]egründung ab, die an sich für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust streitende gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.] sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] widerlegt.

5

Nachdem das [X.] mit Urteil vom 26. November 2003 - [X.] 8 [X.] 10.03 - ([X.]) ([X.]E 119, 232 = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 23) in einem Verfahren, das nach dem 15. September 1935 an [X.] verkaufte [X.]auparzellen betraf, einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf angenommen hatte, schlossen die Anmelder von Restitutionsansprüchen mit dem [X.]eklagten ([X.]) unter dem 28. Juni 2005 vor dem [X.] einen gerichtlichen Vergleich. Darin wurde die mit dem früheren [X.]escheid vom 29. März 1996 erfolgte Ablehnung der Rückübertragung aufgehoben; zugleich wurden die damit wieder unbeschiedenen Restitutionsansprüche flurstücksbezogen auf Rechtsnachfolger der Erben der [X.] aufgeteilt.

6

Mit dem hier streitgegenständlichen [X.]escheid vom 31. Mai 2006 übertrug sodann das [X.] u.a. das streitgegenständliche Grundstück auf die [X.]eigeladenen. Dagegen hat die Klägerin ([X.]) am 5. Juli 2006 Klage erhoben.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, der Klägerin (vgl. [X.] 1264) am 4. Oktober 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - [X.] 1396/06 - die Klage abgewiesen. In der [X.]egründung wird ausgeführt, dass die Erben der [X.] zu dem Kreis der Verfolgten des [X.] gehörten und dass mit der unentgeltlichen Abtretung der streitgegenständlichen Fläche durch die erst nach dem 14. September 1935 vollzogene Abtretung an die Klägerin eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu sehen sei. Die sich aus § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebende gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit der Entziehung sei nicht widerlegt. Diese Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht auf eine [X.] sowie daneben selbstständig tragend auf eine Hilfsbegründung gestützt. In der [X.] ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, "es sei schon nicht bewiesen, dass die Erben S. einen angemessenen Kaufpreis erhalten haben" ([X.], erster Absatz). Deshalb sei die gesetzliche Vermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.] gemäß Art. 3 Abs. 2 [X.] nicht widerlegt. Mit seiner subsidiären Hilfsbegründung hat das Verwaltungsgericht anschließend zum Ausdruck gebracht, auch dann, wenn die Erben S. einen angemessenen Kaufpreis für das entzogene Grundstück erhalten hätten ("Selbst wenn dies in einer Gesamtschau dennoch angemessen gewesen wäre .", [X.], ab zweitem Absatz), sei eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß Art. 3 Abs. 3 [X.] dahingehend nicht gelungen, "dass das konkrete, zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne Herrschaft der Nationalsozialisten geschlossen worden wäre" ([X.], ebd.).

8

Mit ihrer [X.]eschwerde macht die Klägerin - ebenso wie im [X.]eschwerdeverfahren [X.] 8 [X.] ([X.] 1400/06) - alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend.

9

Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der [X.]eschwerde.

Die [X.]eigeladenen halten die [X.]eschwerde für unbegründet und beantragen ebenfalls ihre Zurückweisung.

II

Die [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Revision wäre nur dann zuzulassen, wenn die Klägerin sowohl hinsichtlich der [X.] als auch hinsichtlich der Hilfsbegründung des angegriffenen Urteils einen Zulassungsgrund dargetan hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

1. Die mit der [X.]eschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht ersichtlich.

a) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung der von ihm in der [X.] als streitentscheidend angesehenen fehlenden Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung entscheidungserhebliches Vorbringen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen sowie unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend gewürdigt, ist dies nicht nachvollziehbar.

Die [X.]eschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe "auch bei der besonderen vorliegenden Konstellation der Modifikation des ursprünglichen [X.]es durch einen späteren Flächenaustausch" lediglich isoliert, die "Angemessenheit der Leistung der S. Erben (Übertragung der streitgegenständlichen Flächen auf die Stadtgemeinde [X.]) zur Gegenleistung (Freigabe von Flächen zur [X.]ebauung, die dafür ursprünglich nicht vorgesehen waren)" geprüft und "die Widerlegung der Verfolgungsvermutung daher nach seiner eigenen, hier im [X.] insoweit zur [X.]ewertung der Verfahrensrüge maßgeblichen Rechtsauffassung von der Frage abhängig (ge)macht, inwieweit der im Vollzug des [X.]es vorgenommene Flächenaustausch eine Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung aufweist" (S. 17 der [X.]eschwerdebegründung). Die Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung erschöpfe sich in der Feststellung des [X.], es liege auf der Hand, "dass dies [X.]falls dann angemessen gewesen wäre, wenn die nunmehr ermöglichte Verwertung neuer Flächen zumindest ebenso werthaltig gewesen ist, wie diejenige bezüglich der aus der [X.]ebaubarkeit ausgeschiedenen Flächen.". Das sei "aber schon deshalb nicht der Fall, weil hier eine nicht zu vernachlässigende Flächendifferenz von ca. 9 000 m

Die Verfahrensrüge der Klägerin beruht auf der unzutreffenden Annahme, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.], die mit den im Urteil des [X.]s vom 16. Dezember 1998 - [X.] 8 [X.] 14.09 - ([X.]) ([X.]E 108, 157 = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 167) entwickelten Maßstäben im Ausgangspunkt übereinstimme, ergebe sich, dass hinsichtlich des im Wege eines [X.]es an die Klägerin seinerzeit abgetretenen streitgegenständlichen Grundstücks die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gemäß Art. 3 Abs. 2 [X.] nur durch eine Gesamtbetrachtung des [X.]es vom 16. Mai 1934 hätte ermittelt werden können, nicht hingegen durch eine isolierte [X.]etrachtung nur des [X.]es.

Damit verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung eine Gesamtbetrachtung des [X.]es in dessen durch den so genannten [X.] geänderten Fassung gerade für nicht entscheidungserheblich gehalten hat. Dementsprechend hat es im angegriffenen Urteil ausgeführt, die "streitgegenständliche Fläche gehörte zwar nicht zu den Flächen, die ursprünglich Gegenstand des [X.]es war. Sie wurden aber tatsächlich genauso behandelt, so dass in der Sache kein Unterschied besteht. Der Austausch der Flächen bezüglich der [X.]ebaubarkeit sowie die anschließende Übereignung an die Stadtgemeinde [X.] stellt sich damit ebenso als Veräußerungsgeschäft dar, das sich nach Art. 3 Abs. 1 [X.] bemisst." ([X.], vorletzter Absatz). Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es den Flächenaustausch als solchen als das maßgebliche Veräußerungsgeschäft angesehen hat. Es kam für das [X.] nicht darauf an, ob nach diesem [X.] das Gesamtgefüge des [X.]es noch einen angemessenen Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] vorsah, sondern ob für den [X.] selbst ein angemessener Kaufpreis oder eine angemessene Gegenleistung erbracht wurde. Schon deshalb geht der von der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung erhobene Vorwurf der [X.] Nichtberücksichtigung des auf die Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Gesamtgefüges des [X.]es bezogenen Vorbringens ins Leere. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dazu, ob das Gesamtverhältnis des [X.]es in der geänderten Form noch angemessen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] gewesen wäre, bedurfte es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] nicht.

Soweit die Klägerin rügt, auch zu dem für das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil im Rahmen der Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Aspekt der Werthaltigkeit der ursprünglichen Flächen im Verhältnis zu den [X.] sei schriftsätzliches Vorbringen, das entscheidungserheblich gewesen sei, "in keiner Form gewürdigt worden", ergibt sich daraus ebenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf [X.]eachtung des Überzeugungsgrundsatzes. Entscheidend ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] allein, ob die zum Kreis der Verfolgten des [X.] gehörenden Erben der [X.] für das im Rahmen des [X.]es entzogene Grundstück eine im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] angemessene Gegenleistung erhalten haben oder nicht. Die Klägerin kann dabei nicht beanspruchen, dass das Verwaltungsgericht auf alle Einzelheiten ihres Vortrags eingegangen ist. Insbesondere ist das Gericht nach seiner insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung nicht gehalten gewesen, zu prüfen, aus welchen Gründen der [X.] erfolgte.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf für die [X.]eurteilung der Werthaltigkeit der bei dem [X.] in Rede stehenden Grundstücke relevantes Vorbringen der Klägerin nicht im gebotenen Maße eingegangen ist, ergibt sich daraus jedenfalls kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und [X.]eachtung des Überzeugungsgrundsatzes. Denn das Verwaltungsgericht hat hilfsweise unterstellt, dass die Erben seinerzeit für die entzogene Fläche - wie von der Klägerin behauptet - einen angemessenen Kaufpreis bzw. eine angemessene Gegenleistung erhalten haben. Für diesen Fall ist es dann in seiner Hilfsbegründung jedoch zum Ergebnis gelangt, dass die gesetzliche Vermutung (Art. 3 Abs. 1 [X.]) gemäß Art. 3 Abs. 3 [X.], die für nach dem 14. September 1935 wirksam gewordenen Veräußerungen maßgeblich sei, nicht widerlegt worden sei (vgl. dazu nachfolgend Unterabschnitt b).

b) In seiner Hilfsbegründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die den Rechtsvorgängern der [X.]eigeladenen im Rahmen des [X.]es entzogene streitgegenständliche Fläche nicht zu den Flächen gehörte, die ursprünglich Gegenstand des [X.]es vom 16. Mai 1934 waren, dass es sich jedoch "um eine Weiterung aus dem Aufschließungsvorgang handelt(e)" ([X.]). Das wird mit der [X.]eschwerde nicht in Zweifel gezogen. Eine notarielle [X.]eurkundung über den [X.] hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat jedoch angenommen, dass das zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft über den [X.] nach dem 14. September 1935 wirksam geworden ist, so dass "nichts anderes gelten" könne, "als wenn die Flächen zu diesem [X.]punkt verkauft worden wären." ([X.], unten). Für diese Auffassung spricht immerhin, dass ein nicht beurkundetes und damit gemäß § 125 [X.]G[X.] formnichtiges Verpflichtungsgeschäft über ein Grundstück gemäß § 313 Satz 2 [X.]G[X.] in der damals geltenden Fassung durch Auflassung und Eintragung des [X.] wirksam wurde. Ausgehend von dieser für die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] kam es nicht darauf an, ob die S. Erben bereits im Juli 1935 - also vor dem Stichtag 15. September 1935 - dem [X.] zugestimmt hatten, wie die [X.]eschwerde geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat somit kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Weshalb die Annahme, der [X.] stelle nicht das maßgebliche Kausalgeschäft für den [X.] bzw. die Auflassung dar, gegen Denkgesetze verstoßen soll, legt die [X.]eschwerde nicht nachvollziehbar dar.

Somit war eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art. 3 Abs. 1 [X.] anhand der - für in der [X.] vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 erfolgte Veräußerungen maßgeblichen - Regelung des Art. 3 Abs. 3 a) [X.] zu prüfen. Es war zu untersuchen, ob das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die [X.] abgeschlossen worden wäre. Gegen die im angegriffenen Urteil insoweit erfolgte Verneinung dieser Voraussetzung des Art. 3 Abs. 3 a) [X.] durch das Verwaltungsgericht sind wirksame Verfahrensrügen mit der [X.]eschwerde nicht vorgebracht worden.

2. Die von der Klägerin erhobenen [X.]n (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.

Die Zulassung der Revision kommt in [X.]etracht, wenn das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.]s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die [X.] setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der [X.]eschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschluss vom 1. September 1997 - [X.] 8 [X.] 144.97 - [X.] 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50). Keine Divergenz in dem Sinne liegt dagegen vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aus der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung vermeintlich unzutreffend angewendet hat.

Vorliegend zeigt die [X.]eschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch in dem beschriebenen Sinne auf, sondern bemängelt letztlich lediglich eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.

a) Soweit die Klägerin hinsichtlich des angegriffenen Urteils des [X.] eine Abweichung von dem vom [X.] im Urteil vom 16. Dezember 1998 - [X.] 8 [X.] 14.98 - ([X.]) (a.a.[X.]) zu § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 [X.] sinngemäß aufgestellten Rechtssatz rügt

"Liegt der Zwangsverkauf i.S.d. § 1 Abs. 6 [X.] in einem [X.], der der zuständigen [X.] eine Abtretung von 25% der Grundstücksfläche für [X.] gewährt und dem parzellierungswilligen [X.] Eigentümer sowohl die Parzellierungsgenehmigung als auch die Aufhebung und [X.]efreiung vom [X.]auverbot und eine damit einhergehende Vermarktbarkeit seiner Fläche für [X.]auzwecke verschafft, so ist im Wege einer Gesamtbetrachtung des erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses zu prüfen, ob die Abtretung der Grundstücksfläche an die [X.] für [X.] einerseits und die durch die [X.]efreiung von [X.]auverbot und Erteilung der Parzellierungsgenehmigung dem [X.] Eigentümer vermittelte Werterhöhung andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Verfolgungsvermutung lässt sich dadurch widerlegen, dass die Angemessenheit dieses Verhältnisses bewiesen wird." ([X.] der [X.]eschwerdebegründung),

liegt keine Divergenz im dargelegten Sinne vor.

Zwar hat das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Urteil den von der Klägerin sinngemäß formulierten tragenden Rechtssatz zu § 1 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 [X.] zugrunde gelegt,

"Gibt es Modifikationen eines ursprünglich abgeschlossenen [X.]es durch entsprechenden Flächenaustausch, so ist nur noch darauf abzustellen, ob dieser Flächenaustausch zulasten des [X.] Eigentümers diesem eine geringerwertige bebaubare Fläche zuspricht, als das nach dem ursprünglichen [X.] der Fall war. Es ist jedoch keine Gesamtbetrachtung der Angemessenheit des [X.]es unter [X.]erücksichtigung der Austauschmodifikationen anzustellen." ([X.] der [X.]eschwerdebegründung).

Diese Rechtssätze widersprechen jedoch einander nicht. Das [X.] hat sich in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 angesichts des damals zugrunde liegenden Sachverhalts nur mit dem Abschluss eines [X.]es und einer darauf beruhenden Veräußerung eines Grundstücks befasst. Dagegen enthält das Urteil keine Ausführungen dazu, welches das maßgebliche Rechtsgeschäft bei der anschließend erfolgten Änderung eines solchen [X.]es ist und ob bei der Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung auch dann noch auf den [X.] in seiner Gesamtheit oder isoliert auf das Rechtsgeschäft abzustellen ist, mit dem dieser geändert wird und neue Verpflichtungen begründet werden. Im Übrigen ist der von der [X.]eschwerde genannte Rechtssatz des [X.] mit [X.]lick auf die Hilfsbegründung des angegriffenen Urteils nicht entscheidungstragend.

b) Auch die weitere hinsichtlich der [X.]estimmung des maßgeblichen Rechtsgeschäfts von der Klägerin geltend gemachte Divergenz zwischen dem vom [X.] zu § 1 Abs. 6 [X.] u.a. im Urteil vom 16. Dezember 1998 ([X.]) (a.a.[X.]) (unter Rückgriff auf das Urteil des [X.]gerichtshofs vom 13. Juli 1960 - [X.] - [X.] 1960, 1002) sinngemäß aufgestellten Rechtssatz

"Ein Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 [X.] bzw. eine Veräußerung i.S.d. Art. 3 [X.], auf den § 1 Abs. 6 [X.] letztlich [X.]ezug nimmt, liegt nicht erst bei der dinglichen Eigentumsübertragung, sondern bereits beim Abschluss des [X.] vor, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hatte und das den Erwerbern letztlich den durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes verschafft." ([X.] der [X.]eschwerdebegründung)

und einem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu derselben Vorschrift ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nicht den ihm in der [X.]eschwerde (S. 53 der [X.]eschwerdebegründung) unterstellten Rechtssatz

"Selbst wenn die verbindliche Abänderung eines [X.], das der späteren Verfügung über Vermögen des [X.] Eigentümers zugrunde lag, noch vor dem Stichtag am 14./15.09.1935 lag, ist für die Frage, zu welchem [X.]punkt der Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 [X.] und des [X.] gefolgte (offenbar gemeint: erfolgte), nicht auf den [X.]punkt der endgültigen Verbindlichkeit des modifizierten [X.], sondern auf dessen dinglichen Vollzug, konkret die Auflassung abzustellen."

aufgestellt.

In der [X.]eschwerdebegründung wird auch keine genaue Fundstelle eines solchen vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil vermeintlich formulierten Satzes angegeben. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Seite 9 seines Urteils im dritten Absatz den auch von der Klägerin in der [X.]eschwerdebegründung in [X.]ezug genommenen Rechtssatz aus dem [X.]-Urteil des [X.]s vom 16. Dezember 1998 herangezogen, wonach das sowohl für die gesetzliche Vermutung (Art. 3 Abs. 1 [X.]) als auch für ihre Widerlegung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] maßgebliche Rechtsgeschäft nicht das Verfügungsgeschäft, sondern das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft ist. In der [X.] des angegriffenen Urteils wird dementsprechend dann ausgeführt, dass die streitgegenständliche Fläche zwar nicht zu den Flächen gehörte, die ursprünglich Gegenstand des [X.]es waren; sie sei "aber tatsächlich genauso behandelt (worden), so dass in der Sache kein Unterschied besteht." Der "Austausch der Flächen bezüglich der [X.]ebaubarkeit sowie die anschließende Übereignung an die Stadtgemeinde [X.]" stelle "sich damit ebenso als Veräußerungsgeschäft dar, das sich nach Art. 3 Abs. 1 [X.] bemisst." Grund dafür war offenkundig, dass das Verwaltungsgericht kein wirksames oder auch nur förmliches Rechtsgeschäft festzustellen vermochte, mit dem der [X.] förmlich vereinbart worden wäre. Es hat deshalb den faktisch durchgeführten [X.] im Rahmen des Art. 3 [X.] so behandelt, als wäre er rechtsgeschäftlich zustande gekommen. Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich des [X.]punktes dieses Rechtsgeschäfts keine tatrichterliche Feststellungen treffen konnte und dieser [X.]punkt nach den hier maßgeblichen Feststellungen des [X.] letztlich unaufgeklärt geblieben ist, hat es den [X.]punkt der am 13. Juli 1939 erfolgten Auflassung des Grundstücks an die Klägerin als Wirksamkeitszeitpunkt des [X.] angesehen. Die damit erfolgte zeitliche Gleichsetzung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bedeutet jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als solche miteinander gleichgesetzt hätte. Das Verwaltungsgericht hat lediglich, mangels anderer Anhaltspunkte, für den [X.]punkt des maßgeblichen [X.] den [X.]punkt des [X.] herangezogen und ist damit nicht von dem von der Klägerin bezeichneten Rechtssatz des [X.]s abgewichen. Ob es sich dabei um eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes handelt, kann hier offenbleiben, da eine solche keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen könnte.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.] 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Der [X.]eschwerdeführer muss darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass gerade eine Regelung des revisiblen Rechts in dem angestrebten Revisionsverfahren eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage aufwirft ([X.]eschlüsse vom 9. März 1984 - [X.] 7 [X.] 238.81 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - [X.] 6 [X.] 12.09 -). Das leistet die [X.]eschwerdebegründung nicht.

a) [X.]ei den ersten drei in der [X.]eschwerde (S. 46 f. der [X.]eschwerdebegründung) aufgeworfenen Rechtsfragen

"Nach welchen Kriterien ist die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung bei einem 'Zwangsverkauf' im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] oder einem, einem solchen 'Zwangsverkauf' gleichstehenden Rechtsgeschäft zu bewerten, wenn nach Abschluss des [X.] Abänderungen im [X.]ereich der Leistungen und/oder Gegenleistungen dieses [X.] vorgenommen werden?

Ist danach im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob der modifizierte Vertrag noch eine Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Ergebnis erkennen lässt oder ist isoliert nur die Frage zu untersuchen, ob die abgeänderten Konditionen im Vergleich zu den ursprünglichen Konditionen des [X.] eine Schlechterstellung des [X.] Veräußerers erkennen lässt (offenbar gemeint: lassen)?

Falls Letzteres zugrunde zu legen ist, gilt dies nicht nur in dem Fall, in dem im ursprünglichen Kausalgeschäft bereits ein einklagbarer Rechtsanspruch des [X.] Veräußerers auf eine bestimmte Gegenleistung festgelegt wurde und dieser später zu seinem Nachteil reduziert wird oder gilt das auch in solchen Fällen, in denen sich aus dem Kausalgeschäft deswegen noch kein endgültig einklagbarer Rechtsanspruch ergibt, weil dieses unter dem Vorbehalt der [X.]eibringung bestimmter weiterer Leistungen des [X.] Veräußerers z.[X.]. von Zustimmungserklärung und/oder dem Vorbehalt weiterer Genehmigungen, die zum Vollzug des [X.] erforderlich sind, steht und so gesehen sich mit der Modifikation der Gegenleistung, bedingt durch die Nichterfüllung bestimmter zusätzlicher Leistungen des [X.] Erben bzw. die Nichterteilung von Genehmigungen nur ein wirtschaftliches Risiko des Ausgangsvertrages realisiert?"

ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ersichtlich.

In der Rechtsprechung des [X.]s ist bereits geklärt, dass bei der Prüfung, ob für einen Vermögensverlust ein angemessener Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] geleistet wurde, das konkrete zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft maßgeblich ist; an ihm sind die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] zu messen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 16. Dezember 1998 <[X.]>, a.a.[X.], [X.] und vom 24. Februar 1999 - [X.] 8 [X.] 15.98 - <[X.]I> [X.]E 108, 301 <304> = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 1).

Ob bei einer Änderung eines [X.]es, die ihrerseits ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] darstellt, die Frage des angemessenen Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] isoliert nur anhand der Änderung oder stattdessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des geänderten Vertrages zu bewerten ist, hängt davon ab, ob die Änderung selbst einen diskriminierenden Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] bewirkt hat, so dass eine isolierte [X.]etrachtung geboten ist, oder ob die Änderung aus sich heraus wertneutral ist.

[X.]ei der rechtsgeschäftlichen Änderung eines Vertrages, durch die ein Verfolgter im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] verpflichtet wird, einen konkreten Vermögensgegenstand aufzugeben, zu dessen Aufgabe er durch den vorher unveränderten Vertrag noch nicht verpflichtet war, liegt deshalb auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, dass nicht der ursprüngliche Vertrag, sondern die Änderung desselben zum Vermögensverlust führt und demzufolge das maßgebliche Rechtsgeschäft ist.

Werden nach Abschluss des (ersten) ursprünglichen [X.], das im Sinne von Art. 3 Abs. 2 [X.] ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien vorsah, rechtsgeschäftliche Abänderungen im [X.]ereich der Leistungen und/oder Gegenleistungen dieses Kausalgeschäftes vorgenommen, so ist die Angemessenheit (Art. 3 Abs. 2 [X.]) im Hinblick auf das dafür maßgebliche Rechtsgeschäft zu prüfen; dies ist das Kausalgeschäft in der durch die rechtsgeschäftlichen Änderungen bewirkten Fassung. Ein weitergehender entscheidungserheblicher Klärungsbedarf wird mit der [X.]eschwerde im Hinblick auf das angestrebte Revisionsverfahren nicht dargetan. Im Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen mit [X.]lick auf die Nebenbegründung des angegriffenen Urteils auch nicht entscheidungserheblich.

b) Auch hinsichtlich der weiteren in der [X.]eschwerde (S. 58 der [X.]eschwerdebegründung) aufgeworfenen Rechtsfrage

"Kommt es zu einer nachträglichen Abänderung des Vertragsgegenstandes eines Verpflichtungsgeschäftes, das einen Schädigungstatbestand i.S.d. § 1 Abs. 6 [X.] darstellen kann und wird diese Abänderung der Konditionen des Verpflichtungsgeschäftes von [X.] an diesem Geschäft [X.]eteiligten noch vor dem Stichtag am 14./15.09.1935 als verbindlich akzeptiert, kommt es aber erst nach diesem Datum zum dinglichen Vollzug dieses so modifizierten Verpflichtungsgeschäftes, ist dann für die Frage, in welchem Umfang i.S.d. Art. 3 [X.] die Verfolgungsvermutung zu widerlegen ist, insbesondere für die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 a) [X.] auf den [X.]punkt des dinglichen Vollzugs oder den [X.]punkt der endgültigen und verbindlichen Einigung über die Modifikationen der Vertragskonditionen abzustellen?"

sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Wie bereits oben dargelegt, geht diese Frage von Voraussetzungen aus, die im Widerspruch zu den Feststellungen des [X.] im angefochtenen Urteil stehen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.]s davon ausgegangen, dass für die Prüfung der Angemessenheit eines Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] nicht auf das den Vermögensverlust konkret herbeiführende Verfügungsgeschäft, sondern auf das der Verfügung zugrunde liegende schuldrechtliche Kausalgeschäft abzustellen ist ([X.]). Es hat insoweit festgestellt, dass die streitgegenständliche Fläche zwar nicht zu den Flächen gehörte, die ursprünglich Gegenstand des [X.]es waren. Sie sei aber "tatsächlich so behandelt" worden, "so dass in der Sache kein Unterschied" bestehe und demzufolge "der Austausch der Flächen bezüglich der [X.]ebaubarkeit sowie die anschließende Übereignung an die Stadtgemeinde [X.]" sich "ebenso als Veräußerungsgeschäft" darstelle, "das sich nach Art. 3 Abs. 1 [X.] bemisst". Da es eine notarielle [X.]eurkundung über den [X.] nicht feststellen konnte und da gemäß § 125 [X.]G[X.] ein formnichtiges Verpflichtungsgeschäft über ein Grundstück gemäß § 313 Satz 2 [X.]G[X.] in der damals geltenden Fassung durch Auflassung und Eintragung des [X.] wirksam wurde, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft über den [X.] jedenfalls nach dem 14. September 1935 wirksam geworden ist, so dass "nichts anderes gelten" könne, "als wenn die Flächen zu diesem [X.]punkt verkauft worden wären." ([X.], unten). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der von der Klägerin in der aufgeworfenen Rechtsfrage enthaltenen [X.]ehauptung keineswegs eine dahingehende Feststellung getroffen, dass eine "Abänderung der Konditionen des Verpflichtungsgeschäftes von [X.] an diesem Geschäft [X.]eteiligten noch vor dem Stichtag am 14./15.09.1935 als verbindlich akzeptiert" worden sei.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. [X.]ei Zugrundelegung eines Grundstückswertes von 50 €/qm ergibt sich daraus für die Fläche von 11 299 qm ein [X.]etrag von 564 950 €, der allerdings aufgrund der Regelung in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG auf 500 000 € begrenzt ist.

Meta

8 B 1/14

22.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Art 3 Abs 1 REAO BE, Art 3 Abs 2 REAO BE, Art 3 Abs 3 REAO BE, § 1 Abs 6 S 1 VermG, § 1 Abs 6 S 2 VermG, § 3 Abs 1 S 1 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 1/14 (REWIS RS 2014, 1955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1955

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