Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 8 B 44/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 8205

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar kommt der Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.). Die Urteile des [X.] weichen auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des [X.] ab (2.). Es liegt aber ein von der Beschwerde gerügter Verfahrensmangel vor, auf dem die Urteile beruhen können (3.). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

a) Die zunächst von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

"Müssen vor dem 15.09.1935 eingetretene Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2, [X.], 2. [X.]. [X.], die für eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 [X.] sprechen, bereits das volle Ausmaß der [X.] durch das [X.] erkennen lassen, das nach dem 15.09.1935 eingetreten ist, oder sind Tatsachen hinreichend, die auch ohne dieses später noch erreichte Ausmaß erkennen zu lassen, einen hinreichenden Verfolgungsdruck bewirken, der zu einer unfreiwilligen Aufgabe von Vermögen führt?",

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Bei den zur Begründung dieser Frage in Bezug genommenen Ausführungen des [X.] handelt es sich nicht um einen einer grundsätzlichen Klärung zugänglichen allgemeinen Rechtssatz, sondern ausschließlich um die Würdigung der von den Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen. Diese Würdigung obliegt dem Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur auf Verstöße gegen [X.] Recht überprüfbar. Eine grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht.

4

Die Frage, ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche Tatsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten [X.] und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen.

5

b) Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"Sind Tatsachen, die den Beweis vereiteln, dass im Sinne des Art. 3 Abs. 3 [X.] ein Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die [X.] abgeschlossen worden wäre, stets zugleich andere Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.], die für eine ungerechtfertigte Entziehung von Vermögen im Sinne des Art. 2 [X.] sprechen und damit die Widerlegung der Vermutung ungerechtfertigter Entziehung durch den Beweis ausschließen, dass der Verkäufer von Vermögen einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte?",

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes.

6

Die Frage, ob "andere Tatsachen" eine ungerechtfertigte Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des Einzelfalles beurteilen und ist einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich (s.o.). Schon deshalb lässt sich eine generalisierende Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen stets "andere Tatsachen" für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, nicht treffen.

7

Darüber hinaus stellt Art. 3 Abs. 3 [X.] strengere Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten [X.] für Veräußerungen ab dem 15. September 1935 auf, indem die Vermutung über die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 [X.] hinaus nur dadurch widerlegt werden kann, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die [X.] abgeschlossen worden wäre. Würde die Feststellung, dass diese Widerlegung nicht geführt werden kann, die Voraussetzung der "anderen Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] erfüllen, würde das zusätzliche Kriterium, das der Gesetzgeber nur für Veräußerungen ab dem 15. September 1935 aufgenommen hat, über Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] auch auf alle Veräußerungen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 14. September 1935 anzuwenden sein. Das widerspräche der Systematik des Gesetzes und war vom Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigt.

8

Für diese Auffassung spricht auch die Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte, an der sich auch die heutige Rechtsprechung orientiert. Danach ist zu beachten, dass der Gesetzgeber scharf zwischen Entziehungen vor und nach dem 15. September 1935 unterscheidet. Auch wenn ein Rechtsgeschäft vor dem 15. September 1935 ohne die [X.] nicht abgeschlossen worden wäre, kann sich dieser Umstand nicht zu Gunsten eines Berechtigten auswirken. Diese Frage ist vielmehr bei Rechtsgeschäften vor dem 15. September 1935 belanglos (vgl. [X.], Entscheidung vom 10. Mai 1950, [X.] f.).

9

c) Die weiter von der Beschwerde formulierte Frage,

"Setzen andere Tatsachen im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 [X.] einen unmittelbar erfolgten oder bevorstehenden Übergriff auf den oder die Geschädigten voraus?",

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit gilt, dass die "anderen Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] im Einzelfall zu prüfen und einer generellen Definition nicht zugänglich sind. Die Ausführungen in den angefochtenen Urteilen, aus denen die Beschwerde eine vermeintlich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage herleiten will, stellen die Beweiswürdigung des [X.] im konkreten Einzelfall dar. Ein einer revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegender abstrakter Rechtssatz ist daraus nicht herleitbar.

d) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene vermeintlich grundsätzliche Rechtsfrage,

"Ist der allgemeine wirtschaftliche Druck, der auf einem Personenkreis in seiner Gesamtheit gemäß Art. 3 Abs. 1b) [X.] infolge diskriminierender Maßnahmen des [X.]s lastete, in Verbindung mit den konkreten Inhalten eines Veräußerungsgeschäfts ungeeignet, als andere Tatsache im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 [X.] herangezogen zu werden?",

wendet sich gegen die Beweiswürdigung des [X.] im Einzelfall und versucht, aus dieser einen allgemeinen Rechtssatz abzuleiten. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Im Übrigen bedarf es auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Ereignisse sein müssen und eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b [X.] beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als "andere Tatsachen" angesehen werden kann, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist.

2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

a) [X.], das Verwaltungsgericht habe dem Rechtssatz des [X.],

"andere Tatsachen", die gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] für eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes nur zu sprechen brauchten, lägen bereits dann vor, wenn der Berechtigte darlege, dass die Verfolgungsbedingtheit des [X.] überwiegend wahrscheinlich sei ..., das Anforderungsprofil an die richterliche Überzeugungsbildung sei folglich insgesamt geringer als gegenüber Tatsachen, die zu beweisen seien,

widersprochen, indem es in einem abstrakten Rechtssatz einen anderen Maßstab aufgestellt habe, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat den vom [X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten, von der Beschwerde richtig dargelegten Rechtssatz ausweislich der Entscheidungsgründe seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Wenn die Beschwerde der Meinung ist, das Verwaltungsgericht habe in der Sache einen anderen Maßstab angelegt, so würde es sich allenfalls um einen für die Zulassung der Revision unbeachtlichen Rechtsanwendungsfehler handeln. Ein allgemeiner Rechtssatz, mit dem der Rechtsprechung des [X.] widersprochen wird, lässt sich aus den von der Beschwerde gerügten Zitaten der angefochtenen Entscheidungen jedenfalls nicht herleiten.

b) Auch der nach Meinung der Beschwerde vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, eine inhaltliche Tatsachenfeststellung des Tatrichters dürfe auch durch Verweis auf Ausführungen des Revisionsgerichts zur Methode der Tatsachenfeststellung gleicher Tatsachen geschehen, begründet keine Divergenz, denn das Verwaltungsgericht hat einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, das Verwaltungsgericht habe ohne eigene Beweiswürdigung angenommen, die Erbengemeinschaft S. habe im Rahmen des [X.] eine angemessene Gegenleistung erhalten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine eigene Beweiswürdigung getroffen, wie sich auch aus der - von der Beschwerde zitierten - Formulierung "nach Einschätzung der erkennenden Kammer ..." ergibt. Es hat nicht von der eigenen Meinungsbildung, sondern nur von der Darstellung der Gründe, die für die eigene Überzeugungsbildung wesentlich waren, durch Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] abgesehen. Im [X.] daran hat es sich die Ausführungen des [X.] aber ausdrücklich zu eigen gemacht und damit wiederum verdeutlicht, dass dies auch seiner Beweiswürdigung entspricht.

c) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen strengeren Maßstab daran angelegt, inwieweit Willensbildung und Entschließung einer individual- oder kollektivverfolgten Person beeinträchtigt sein müssten, damit eine "andere Tatsache" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] vorliege, zielt die Beschwerde - wie der Senat bereits oben zu der denselben Zusammenhang betreffenden Grundsatzrüge ausgeführt hat (vgl. Abschnitt 1.c) - der Sache nach auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des vom [X.] aufgestellten [X.], für die 2. Alternative genüge die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des [X.] überwiegend wahrscheinlich sei (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 <168> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 167).

3. Zu Recht rügt die Beschwerde aber einen Verstoß des [X.] gegen den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und gegen die Begründungspflicht des [X.] (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wenn sie beanstandet, es habe die von den Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel ausweislich der Urteilsgründe nicht hinreichend in Erwägung gezogen oder gar nicht berücksichtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] verpflichtet der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Davon ist zwar grundsätzlich auszugehen; dies setzt aber voraus, dass das wesentliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet wird. Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, ist es aber gehalten, in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abgesehen hat. Nimmt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Stellung und enthält es auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 35 S. 102 <109> m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des [X.]).

Die pauschale Aussage des [X.], die von den Beigeladenen vorgebrachten Tatsachen seien weder einzeln noch in einer Gesamtschau geeignet, als Hinweise bzw. Beweisanzeichen eine ungerechtfertigte Entziehung zu belegen, lässt nicht erkennen, inwieweit das Verwaltungsgericht das umfangreiche Vorbringen der Beigeladenen zu der Frage, ob andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, in Erwägung gezogen hat. Soweit es dabei das von den Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 vorgelegte Gutachten des [X.] vom 31. März 2000, dessen Inhalt sich die Beigeladenen ausweislich ihrer Schriftsätze auch als Tatsachenvortrag zu eigen gemacht haben, schon deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil es nicht unterschrieben war, hat es wesentliches Vorbringen der Beigeladenen nicht berücksichtigt und damit deren rechtliches Gehör verletzt. Gleichzeitig hat es gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Wenn das Gericht der Meinung war, das Fehlen der Unterschrift mache den gesamten Inhalt des Gutachtens unverwertbar, hätte es die Beigeladenen auf diesen Formfehler hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben müssen, ihn zu beseitigen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag der Beigeladenen, der Anteil der Gesamtfläche des [X.], der unentgeltlich an die [X.] abzutreten war, sei größer als gesetzlich zulässig gewesen, auseinandergesetzt hat. Nach der Berichtigung des Tatbestandes durch Beschluss vom 28. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht zwar diesen Vortrag als bis zur Entscheidung unwidersprochen festgestellt. In den Entscheidungsgründen ist es aber bei der Prüfung, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen der unentgeltlichen Abgabe der angesprochenen Flächen und dem dafür erhaltenen Baurecht für die verkauften Parzellen bestand, nur von der Abtretung des gesetzlich höchstens zulässigen Anteils von 25 % der Grundstücksfläche ausgegangen ([X.] f.). Das spricht dafür, dass es den Vortrag der Beigeladenen, tatsächlich seien 29,87 % der Gesamtfläche abgetreten worden, nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht in Erwägung gezogen hat. Auch darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die angefochtenen Urteile können auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen der von den Beigeladenen vorgebrachten Tatsachen im Einzelnen auseinandergesetzt, ist nicht auszuschließen, dass es die von ihm geforderte Indizienkette einzelner Beweisanzeichen als ausreichend angesehen hätte, um andere Tatsachen, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.]. 2 [X.] anzunehmen und damit zu Gunsten der Beigeladenen einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] zu bejahen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des Verkaufspreises verneint hätte, wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten mehr als den gesetzlich zulässigen Anteil der [X.] unentgeltlich an die Klägerin abgetreten.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.

Meta

8 B 44/10

28.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 13. November 2008, Az: 1 K 1397/06, Urteil

§ 108 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 8 B 44/10 (REWIS RS 2011, 8205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8205

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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