Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, Az. B 8 SO 5/19 R

8. Senat | REWIS RS 2020, 2439

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Erfolg des Widerspruchs - Widerspruch gegen die Ablehnung einer Verzinsung - Zulässigkeit - Auslegung von Verwaltungsakten - Bewilligung einer Nachzahlung ohne Ausführungen zu einem Zinsanspruch


Leitsatz

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob mit der Bewilligung einer Geldleistung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, eine konkludente Ablehnung einer Verzinsung verbunden ist (Abgrenzung zu BSG vom 11.9.1980 - 5 RJ 108/79).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens.

2

Die Stadt [X.] bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des [X.] - ([X.]). Die Kosten der Unterkunft und Heizung übernahm sie zunächst nur teilweise (Bescheid vom 19.6.2007; Widerspruchsbescheid vom [X.]), während des nachfolgenden vor dem Sozialgericht (SG) [X.] geführten Klageverfahrens ([X.] [X.]/08 = [X.] [X.] 4/15) schließlich vollständig (Änderungsbescheid vom 19.2.2015); woraufhin der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom [X.] für erledigt erklärte. Mit Widerspruch vom selben Tag wandte er sich gegen den Änderungsbescheid vom 19.2.2015, weil damit zu Unrecht eine Verzinsung des [X.] konkludent abgelehnt worden sei; hilfsweise beantragte er die Verzinsung des [X.]. Mit Bescheid vom 18.6.2015 bewilligte die Stadt [X.] Zinsen aus dem mit Änderungsbescheid vom 19.2.2015 festgestellten Nachzahlungsbetrag. Daraufhin beantragte der Kläger am 22.6.2015, über die Kosten des Vorverfahrens und die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten zu entscheiden. Den Widerspruch vom [X.] wies der Beklagte als unzulässig zurück; Aufwendungen des Vorverfahrens seien nicht zu erstatten (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015). Die hiergegen erhobene Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt (Urteil des [X.] vom 16.3.2017; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom [X.]). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, Aufwendungen des Vorverfahrens seien nicht zu erstatten, weil der Widerspruch unzulässig gewesen sei; der Änderungsbescheid vom 19.2.2015 enthalte keine Ablehnung einer Verzinsung.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]) sowie von § 44 Sozialgesetzbuch [X.] - (SGB I).

4

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 17. Juni 2019 und des [X.] vom 16. März 2017 sowie die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sowie den Beklagten zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 für notwendig zu erklären.

5

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens sowie auf den Erlass eines Bescheids, der feststellt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen.

8

Soweit der [X.]läger die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens begehrt, ist zulässiger Gegenstand des Verfahrens allein die ablehnende [X.]ostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015 (vgl nur [X.] <[X.]> vom 25.6.2015 - B 14 [X.]/14 R - [X.] 119, 170 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]0). Sein Begehren verfolgt der [X.]läger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG), die zulässigerweise auf ein Grundurteil gerichtet ist; eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl nur [X.] vom 25.6.2015 - B 14 [X.]/14 R - [X.] 119, 170 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]0). Soweit der [X.]läger den Ausspruch begehrt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist die Verpflichtungsklage statthaft; eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es auch insoweit nicht (vgl [X.] vom [X.] AL 14/09 R - [X.] 2011, 27 = juris Rd[X.]2; vgl zu § 80 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [X.] <[X.]> vom 10.06.1981 - 8 C 29.80 - [X.]E 62, 296 = NVwZ 1982, 242, juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - 7 C 83.84 - [X.]E 77, 268 = NJW 1988, 87, juris RdNr 7).

9

Zutreffend richtet sich die [X.]lage gegen den Beklagten, der auf Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen (§ 163 SGG) sowie Feststellungen des [X.] zum Landesrecht (§ 162 SGG) als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich 97 Abs 1, 2 [X.] § 1 Abs 2 Satz 1, § 6 [X.] zur Ausführung des [X.] in der Normfassung des Gesetzes vom 11.12.2013, Gesetz- und Verordnungsblatt 284) und örtlich (§ 98 Abs 1 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 20.12.2012, [X.] 2783) für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig war. Dies umfasst auch die [X.]ostengrundentscheidung (vgl [X.] vom [X.] AS 142/11 R - NZS 2012, 957 = juris Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 63 Rd[X.]6 und 20, Stand 4/20).

Die angegriffene [X.]ostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015 ist formell rechtmäßig. Sozial erfahrene Dritte waren vor seinem Erlass nicht gemäß § 116 Abs 2 [X.] zu hören, denn er beinhaltet (neben der [X.]ostengrundentscheidung) ohnehin keine Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sondern über einen Widerspruch gegen die (behauptete) Ablehnung einer Verzinsung.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des [X.] auf Erstattung der Aufwendungen des Vorverfahrens ist § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, ua die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Widerspruch des [X.] gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2015 war nicht erfolgreich.

Ein Widerspruch ist erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.], soweit ihm förmlich abgeholfen oder stattgegeben wurde bzw der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren durchdringen konnte (vgl [X.] vom [X.] - B 14 [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]). Dabei muss der Erfolg dem Widerspruch rechtlich zurechenbar sein, dh es muss eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und einer begünstigenden Entscheidung der Behörde bestehen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-1300 § 63 [X.] RdNr 21; [X.] vom 13.10.2010 - [X.] [X.]A 29/09 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] - juris Rd[X.]6; [X.] vom [X.] - [X.] 3-1300 § 63 [X.] Rd[X.]). Daran fehlt es hier.

Nach Maßgabe der förmlichen Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015 hat der Widerspruch des [X.] in der Hauptsache keinen Erfolg gehabt, denn er wurde vollständig als unzulässig zurückgewiesen. Ob der Beklagte noch zum Erlass dieses Widerspruchsbescheids befugt war oder der Antrag des [X.] vom 22.6.2015 auf eine [X.]ostengrundentscheidung vielmehr als Rücknahme seines Widerspruchs auszulegen war, kann hier dahinstehen. Die Hauptsacheentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 25.9.2015 hat der [X.]läger nicht angegriffen, sie ist nicht Gegenstand dieses [X.]lageverfahrens.

Der Widerspruch des [X.] hat auch im Übrigen nicht rechtlich zurechenbar dazu geführt, dass er mit seinem sachlichen Begehren - der Verzinsung der Nachzahlung - im Widerspruchsverfahren durchdringen konnte. Seinem Begehren wurde zwar durch Bescheid vom 18.6.2015 faktisch entsprochen, dies beruhte aber rechtlich zurechenbar auf dem hilfsweise gestellten [X.]. Sein Widerspruch war hingegen von vornherein unzulässig, denn der Bescheid vom 19.2.2015 enthält keinen ablehnenden Verwaltungsakt über eine Verzinsung.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 [X.]). Die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns im Hinblick darauf, ob es eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift enthält, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen; maßgeblich ist der "[X.]" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch ) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl nur [X.] vom [X.] - B 8 [X.] 12/17 R - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-3500 § 53 [X.], Rd[X.]6 mwN). Bei dieser Auslegung ist das [X.] an die im Urteil des Berufungsgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, wenn nicht in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht werden (§ 163 SGG). Das [X.] darf die Würdigung behördlichen Handelns durch ein Tatsachengericht deshalb nur daraufhin prüfen, ob das [X.] auf Grundlage seiner Feststellungen die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl zum Ganzen nur [X.] vom [X.] - B 8 [X.] 20/18 R - = juris Rd[X.]4 mwN).

Auf Grundlage der Feststellungen des [X.], die die Beteiligten nicht angegriffen haben, ist es nicht zu beanstanden, dass es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Änderungsbescheid vom 19.2.2015 keine Regelung hinsichtlich eines [X.] enthält. Ob mit der Bewilligung einer Geldleistung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, eine konkludente Ablehnung einer Verzinsung verbunden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Wortlaut des Bescheids vom 19.2.2015 enthält eine Entscheidung über höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der [X.] vom 1.7.2007 bis 30.6.2008, aber keine ausdrückliche Aussage - weder positiv noch negativ - zu einer Verzinsung des [X.]. Aus Sicht des [X.]s eines objektiven verständigen Beteiligten war darin auch keine stillschweigende Ablehnung des [X.] enthalten. [X.] enthält grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich aus Sicht des verständigen Beteiligten ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 17.10.2006 - [X.] RJ 66/04 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]2; zum sog "beredten Schweigen" vgl [X.] vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - [X.] 4-5868 § 13 [X.]). Solche besonderen Umstände hat das [X.] nicht festgestellt. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass der Zinsanspruch vom [X.] abhängig ist und die Verwaltung über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden hat. Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (vgl [X.] vom 23.5.2017 - B 12 [X.]R 6/16 R - [X.] 4-5376 § 1 [X.] RdNr 29; [X.] vom [X.] - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]6).

Etwas Abweichendes folgt nicht aus dem Urteil des [X.] vom [X.] (5 [X.] - US[X.] 80179 = juris Rd[X.]7 f). Diesem ist kein Rechtssatz zu entnehmen, wonach mit einer Regelung über eine Nachzahlung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, stets eine konkludente Ablehnung der Verzinsung verbunden ist. Vielmehr ist dies eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. In jenem Verfahren hatte die dortige Beklagte eine Ablehnung durch "beredtes Schweigen" regeln wollen und war von der dortigen [X.]lägerin auch so verstanden worden (vgl [X.] aaO Rd[X.]8 f).

Der Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Bescheids, der feststellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist, richtet sich nach § 63 Abs 3 Satz 2 [X.]. Danach bestimmt die [X.]ostenentscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, dass dies zwingend eine (zumindest teilweise) positive [X.]ostengrundentscheidung voraussetzt (vgl [X.] Niedersachsen-Bremen vom 5.7.2012 - L 11 AS 759/11 - juris Rd[X.]3; vgl zu § 80 Abs 3 Satz 2 VwVfG [X.] vom 15.11.2007 - 2 C 29.06 - [X.] 316 § 80 VwVfG [X.]3 Rd[X.]0 mwN; Feddern in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2017, § 63 Rd[X.]0). Daran fehlt es hier. Der [X.]läger kann - wie ausgeführt - eine Erstattung der Aufwendungen des Vorverfahrens nicht beanspruchen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 8 SO 5/19 R

03.07.2020

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Dortmund, 16. März 2017, Az: S 43 SO 506/15, Urteil

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 1, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, Az. B 8 SO 5/19 R (REWIS RS 2020, 2439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2439

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