Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. B 5 R 14/10 R

5. Senat | REWIS RS 2011, 10168

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Gegenstand

Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Zinsanspruch - Erstattung von Vorverfahrenskosten - sozialgerichtliches Verfahren


Leitsatz

Teilt der Rentenversicherungsträger mit, dass der "Nachzahlungsbetrag" nunmehr ungekürzt ausgezahlt werde, trifft er damit keine Regelung zur Verzinsung (Abgrenzung von BSG vom 11.9.1980 - 5 RJ 108/79).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren ablehnen durfte.

2

Mit Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte die Regelaltersrente des [X.] neu fest. Gleichzeitig errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 3820,37 Euro, den sie vorläufig einbehielt, um etwaige Erstattungsansprüche zu erfüllen. Nachdem der Kläger versichert hatte, im [X.] keine Leistungen Dritter erhalten zu haben, teilte ihm die Beklagte unter dem [X.] mit, den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe zu überweisen. Im Betreff dieser "Mitteilung", die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, heißt es: "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente … ." Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.9.2008 Zinsen in Höhe von 297,96 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seinem "Widerspruch durch den Bescheid vom 24.9.2008 vollständig abgeholfen" worden sei; er sehe der "Kostenentscheidung gem. § 63 SGB X entgegen".

3

Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Bescheid vom [X.] ab. Widerspruch, Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.1.2009, Urteile des [X.] vom 26.6.2009 und des [X.] vom 18.1.2010). Das [X.] hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Kostenerstattungsanspruch, weil sein Widerspruch weder gegen einen Verwaltungsakt gerichtet noch erfolgreich gewesen sei. Das Schreiben vom [X.] befasse sich nur mit der Auszahlung des [X.] und schweige zur Verzinsung. Ein beredtes Schweigen iS einer Ablehnung des [X.] sei nur bei besonderen Umständen anzunehmen, die hier nicht vorlägen. Kein verständiger Erklärungsempfänger folgere aus der Pflicht des [X.], den Zinsanspruch festzustellen und zu erfüllen, dass er mit einer pflichtwidrig unterbliebenen Zinsentscheidung eine Verzinsung konkludent ablehne. Zwar habe das BSG mit Urteil vom [X.] (5 [X.] - [X.] 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 [X.] und der Abhängigkeit des [X.] vom [X.] (Akzessorietät) gegenteilig entschieden. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen. Haupt- und Zinsentscheidung seien zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte, die trotz der Akzessorietät nicht zeitgleich ergehen müssten. Folglich lehne der Versicherungsträger den Nebenanspruch nicht schon ab, wenn er nur über den [X.] entscheide. Im Übrigen habe der [X.] vom 24.9.2008 dem Widerspruch weder stattgegeben noch abgeholfen und enthalte keine sonstigen Hinweise darauf, dass die Verzinsung aufgrund des Widerspruchs erfolgt sei. Dass der [X.] zeitnah nach Erhebung des Widerspruchs ergangen sei, reiche für die Annahme einer kausalen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung nicht aus. Denn es sei zumindest ebenso gut möglich, dass die Beklagte mit der Verzinsung - unabhängig vom Widerspruch - ihre Pflicht aus § 44 [X.] erfüllt habe. Es fehle jeder Hinweis dafür, dass die Verzinsung ohne den Widerspruch unterblieben wäre und die Beklagte den Vorgang mit Versendung des Schreibens vom [X.] endgültig abgeschlossen habe. Indem die Beklagte keine Zinsentscheidung angekündigt habe, habe sie die Erhebung des Widerspruchs nicht kostenpflichtig veranlasst. Schließlich lasse sich das Kostenerstattungsbegehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.

4

Mit der Revision, die das [X.] zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 63 SGB X) und führt zur Begründung aus: Die Beklagte sei im Schreiben vom [X.], das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, weder durch Berechnung noch durch "Vertröstung" auf die Verzinsung als akzessorische Nebenleistung eingegangen. Damit habe sie - aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers - über den Zinsanspruch entschieden; ihr Schweigen zur Zinsfrage beinhalte die Ablehnung der Verzinsung. Denn die Abrechnung der Nachzahlung sei idealer, arbeitsablaufgerechter, logischer - und finaler - Zeitpunkt für die Zinsentscheidung. Nach [X.] sei der Widerspruch der gebotene Rechtsbehelf, der auch erfolgreich gewesen sei. Denn der Kläger habe seine Zinsen erhalten. Die Beklagte habe nie dargelegt, dass sie die Verzinsung auch ohne den Widerspruch vorgenommen hätte. Das [X.] sei grundlos von bewährter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

5

           

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

die Urteile des [X.] vom 18. Januar 2010 und des [X.] vom 26. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21. August 2008 zu erstatten.

6

           

Die Beklagte, die der Berufungsentscheidung beipflichtet, beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat konnte über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil seine Bevollmächtigten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

9

Zu Recht haben es die Vorinstanzen abgelehnt, den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung vom [X.] notwendig waren. Denn ihm steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für das isolierte Widerspruchsverfahren zu.

Richtigerweise hat das [X.] die Berufung als zulässig angesehen. Dabei konnte es offen lassen, ob sie zulassungsfrei (§ 143 [X.]G) oder zulassungsbedürftig (§ 144 Abs 1 Satz 1 [X.]G) gewesen ist. Denn das [X.] hat die Berufung in seinem Urteil vom 26.6.2009 ausdrücklich zugelassen. Hieran war das [X.] gemäß § 144 Abs 3 [X.]G in jedem Fall gebunden. Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos und ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (B[X.] [X.] 4-1500 § 144 [X.] RdNr 6; [X.] in [X.], [X.]G, § 144 RdNr 74 f; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, [X.] Rd[X.]6; [X.], [X.] 1993, 285, 292; ders, [X.], 2. Aufl 2010, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 43a; [X.] in [X.], 3. Aufl, HK-[X.]G, § 144 RdNr 24; aA für den - hier nicht vorliegenden Fall - der willkürlichen Berufungszulassung: [X.] in: [X.]B Sozialversicherung, [X.], Band 9 [X.]G, § 144 [X.] 17b und [X.]/Sautter/[X.], Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 RdNr 281). Der Berufungsausschluss für die "Kosten des Verfahrens" gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 [X.]G greift nicht ein, weil er keine Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen - wie hier - in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird (B[X.] [X.] 4-1300 § 63 [X.]2 Rd[X.]1; [X.]-1500 § 144 [X.]3 S 30 jeweils mwN).

Anspruchsgrundlage für die erstrebte Kostenerstattung ist § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat schon keinen "Verwaltungsakt erlassen", als sie dem Kläger ihr [X.] vom [X.] bekannt gab (dazu 1.), so dass ein dagegen gerichteter Widerspruch ins Leere ging und nicht "erfolgreich" sein konnte (dazu 2.).

1. Das [X.] vom [X.], das die Beklagte verfasst und versandt hat, ist weder materiell (a) noch formell (b) als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich zum formellen und materiellen Verwaltungsaktbegriff, Schenke, NVwZ 1990, 1009).

a) Das [X.] ist kein Verwaltungsakt kraft materiellen Gehalts, weil die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 [X.]B X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Das [X.] vom [X.] trifft keine "Regelung" zur Verzinsung des [X.]. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte (oder Pflichten) des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl dazu § 31 [X.]B I). Eine derartige Festlegung oder Ablehnung von [X.] enthält das [X.] weder ausdrücklich (aa) noch sinngemäß (bb).

aa) Das [X.] befasst sich nach der Betreffzeile und dem weiteren Inhalt ausschließlich mit der Auszahlung des [X.] und an keiner Stelle expressis verbis mit der Verzinsung. In Übereinstimmung mit dem [X.] bekräftigt es lediglich, dass 3820,37 Euro einbehalten worden seien und teilt mit, dass dritte Stellen keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten. Ferner kündigt es an, dass der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe auf das Konto des [X.] überwiesen werde. Schließlich enthält es den Hinweis, dass etwaige Erstattungsansprüche dritter Stellen aus der Nachzahlung sofort zu befriedigen seien. Das [X.] informiert also lediglich über den (ermittelten) Sachverhalt, ohne damit gleichzeitig Zinsansprüche zuzusprechen oder zu versagen. Dieses Schweigen zur Zinsfrage hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.

bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (B[X.]E 67, 104, 110 = [X.]-1300 § 32 [X.] f; B[X.]E 100, 1 = [X.] 4-3250 § 33 [X.] Rd[X.]1 jeweils mwN), musste die unterbliebene Zinsentscheidung im [X.] auch nicht als sinngemäße Ablehnung des [X.] durch Verwaltungsakt interpretieren. Dagegen spricht bereits, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 117 [X.]B VI der Schriftform bedarf, eine Zinsentscheidung im [X.] vom [X.] aber noch nicht einmal angedeutet wird. Ungeachtet dessen muss kein verständiger Beteiligter in der [X.] und ausdrücklich verbalisierten Mitteilung über das Ende der Einbehaltung und die ungekürzte Überweisung des [X.] gleichzeitig eine negativ-belastende, nonverbale (Neben-)Entscheidung über seinen Zinsanspruch sehen. Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar, wenn die Behörde in einer begünstigenden Mitteilung zur ungekürzten Auszahlung des [X.] zugleich eine belastende (und eindeutig rechtswidrige) Regelung zum Zinsanspruch verstecken würde.

Es liegt auch keine stillschweigende Ablehnung vor. Denn besondere Einzelfallumstände, die dem Schweigen zum Zinsanspruch klar und unmissverständlich einen ablehnenden Inhalt geben könnten, existieren nicht. Ein solcher besonderer Umstand ist nicht schon darin zu sehen, dass der Zinsanspruch vom [X.] (Rentennachzahlung) abhängig (Akzessorietät) ist. Dies hat nämlich keinesfalls zur Folge, dass mit der Entscheidung über den [X.] zugleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden wird. Denn Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (missverständlich [X.], [X.]B I, 4. Aufl 2010, § 44 RdNr 3: "Über den Zinsanspruch ist von Amts wegen mit der Hauptforderung zu entscheiden"). So ist die zeitversetzte Entscheidung über Haupt- und Nebenforderung geboten, wenn aus der Hauptforderung noch Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger zu befriedigen sind. Denn wegen der [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X mindern Erstattungsansprüche den zu verzinsenden [X.]. Andererseits kann die Prüfung etwaiger Erstattungsansprüche den Zinszeitraum verlängern, weil nach § 44 Abs 1 [X.]B I Ansprüche auf Geldleistungen "bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen" sind.

Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom [X.] (5 [X.] - [X.] 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet. Nach dieser Rechtsprechung ist die konkludente Ablehnung eines [X.] allenfalls dann anzunehmen, wenn gleichzeitig ein Verwaltungsakt über die Ansprüche auf Geldleistungen ergangen ist, deren Verzinsung nunmehr begehrt wird. Einen solchen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 [X.]B X) enthält aber allein der [X.], der neben der Neubestimmung der Rentenhöhe ua auch die sich hieraus ergebenden monatlichen Einzelansprüche für die [X.] bis 31.8.2008 anerkannt hat. Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820,37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom [X.] jeweils nur um die Angabe des [X.], dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 71/06 R - B[X.]E 97, 63 ff = [X.] 4-2500 § 255 [X.] Rd[X.]4; vgl in diesem Sinne auch bereits B[X.] Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - [X.] Nr 64 zu § 77, vom [X.] - 4 RJ 29/82 - Juris Rd[X.]5 sowie vom 25.1.2001 - [X.] RA 48/99 R - B[X.]E 87, 239, 242 = [X.]-1200 § 66 [X.] f). Die streitige Mitteilung vom [X.] verkörpert insofern lediglich die Mitteilung, dass der "Nachzahlbetrag", der im Bescheid vom [X.] als Summe der Zahlbeträge für die Kalendermonate in der [X.] bis 31.8.2008 ermittelt worden war, nunmehr ungekürzt zur Auszahlung kommen sollte.

Selbst wenn man daher mit dem Kläger davon ausginge, dass jeder [X.], der einen Nachzahlungsbetrag festsetzt, gleichzeitig einen Zinsanspruch konkludent versagt, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn unter dieser Prämisse hätte die Beklagte den Zinsanspruch des [X.] denkbar allein im [X.] konkludent ablehnen können. Da hiergegen indessen kein Widerspruch eingelegt wurde, wäre eine derartige Regelung mittlerweile bestandskräftig.

Der tatsächlich eingelegte Widerspruch gegen die Mitteilung vom [X.] kann sich auch nicht darauf berufen, dass es "aus anwaltlicher Vorsorge" geboten gewesen sei, jedenfalls hierin ein geeignetes Angriffsziel zu sehen. Ein verständiger Beteiligter musste nämlich auch unter Zugrundelegung einer konkludenten Ablehnungsentscheidung keinen unmittelbaren [X.] durch Untätigkeit innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 [X.]G) befürchten. Die Auszahlungsmitteilung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nach § 66 Abs 2 Satz 1 [X.]G die Jahresfrist lief. Der Kläger hätte damit genügend Zeit gehabt, bei der [X.] ggf zunächst formlos nachzufragen, ob und ggf wann über den Zinsanspruch entschieden worden ist bzw noch entschieden wird.

b) Das [X.] vom [X.] ist schließlich auch kein Formalverwaltungsakt (sog bloß formeller Verwaltungsakt). Denn die Beklagte benutzt nirgendwo [X.] wie "Bescheid", "Verfügung" oder "Verwaltungsakt", sondern bezeichnet das Schreiben selbst als bloße "Mitteilung" und vermittelt damit nirgendwo den Eindruck, es könne auf die Regelung, dh auf die Begründung, Aufhebung, inhaltliche Änderung oder Feststellung (§ 31 [X.]B I), eines Rechts gerichtet sein. Auch die verwaltungsakttypische Unterteilung in [X.] und Begründung fehlt ebenso wie die obligatorische Rechtsmittelbelehrung (§ 66 [X.]G).

2. Hatte die Beklagte somit im [X.] vom [X.] den Zinsanspruch nicht (konkludent) durch Verwaltungsakt abgelehnt, war der dagegen dennoch erhobene Widerspruch unstatthaft und damit unzulässig. Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (B[X.] [X.]-1300 § 63 [X.]; [X.]-1500 § 144 [X.]3 S 34; [X.] 4-1300 § 63 [X.] RdNr 9 und Nr 5 Rd[X.]5). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) fehlt ein solcher Ursachenzusammenhang. Denn das Berufungsgericht konnte "nicht feststellen, dass der Widerspruch des [X.] gegen das Schreiben vom 21.08.2008 ursächlich für die Bewilligung der Zinsen war".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 14/10 R

25.01.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Aachen, 26. Juni 2009, Az: S 21 R 14/09, Urteil

§ 44 Abs 1 SGB 1, § 117 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 143 SGG, § 144 Abs 1 S 1 SGG, § 144 Abs 3 SGG, § 144 Abs 4 SGG, § 165 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. B 5 R 14/10 R (REWIS RS 2011, 10168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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