Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2023, Az. VIa ZR 1031/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5807

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2023, über die der Senat in der für die Beratung am 31. Juli 2023 maßgeblichen Besetzung entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64), wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Senat hat in dieser Sache am 8. Mai 2023 über mehrere Stunden in einem Termin gleichzeitig mit zwei parallelen Rechtsstreitigkeiten verhandelt, in denen er wie in dieser Sache am 26. Juni 2023 Urteile verkündet hat ([X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023, 1421, zur [X.] bestimmt in [X.]Z, in der Entscheidung in dieser Sache vom Senat und von der Anhörungsrüge zitiert; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, [X.] 2023, 1432). In der Verhandlung am 8. Mai 2023 hat der Senat ein eingehendes [X.] geführt und der Beklagten umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der die Beklagte Gebrauch gemacht hat.

Die Beklagte setzt mit ihrer [X.] lediglich ihre eigene - weiterhin von der des [X.] abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des [X.]. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen ([X.], Beschluss vom 9. März 2016 - [X.], juris Rn. 1; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - [X.] 123/19, juris Rn. 22).

Im Übrigen dient das [X.] nicht dazu, die [X.]entscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem [X.] nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

[X.]     

  

Götz     

  

Rensen

  

Liepin     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1031/22

31.07.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 26. Juni 2023, Az: VIa ZR 1031/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2023, Az. VIa ZR 1031/22 (REWIS RS 2023, 5807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5807

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