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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 165/07 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur —Haftung aus [X.] veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des [X.] (§§ 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 244.730,19 • [X.] Kuffer [X.]
[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 5A O 7663/04 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 28 U 2043/07 -
Meta
29.01.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. VII ZR 165/07 (REWIS RS 2009, 5391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5391
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