Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2009, Az. VII ZR 162/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1804

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 162/08 vom 10. September 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. September 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht durfte den neuen bestrittenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückweisen, der aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, der neue Vortrag hätte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das [X.] nicht auf die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen habe. Das [X.] hat durch Beschlüsse vom 29. März 2006 und vom 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den geltend gemachten Schaden dargelegt habe und sein Vorbringen unschlüssig sei. Es hat auch darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung nicht möglich sei und mitgeteilt, welcher Vortrag notwendig sei. Das Berufungsgericht durfte danach die neue Schadensberechnung zurückweisen. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass einzelne Elemente dieser Schadensberechnung erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden konnten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Schadensberechnung als solche neu war und bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können. Soweit es um die Anforderungen an die Schlüssigkeit der Schadensberechnung geht, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.000.000,00 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - [X.] 23330/05 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -

Meta

VII ZR 162/08

10.09.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2009, Az. VII ZR 162/08 (REWIS RS 2009, 1804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1804

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VII ZR 162/08

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