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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 98/07 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist nicht geboten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 26. Januar 2000, [X.], 1867, 1868 f.) ab. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Einrechnung der Selbstbeteili-gung in den [X.] grundsätzlich zulässig ist. Auch eine Abwei-chung von der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 28. November 2007 [X.] 6 U 1208/06, in juris dokumentiert) liegt nicht vor. Das [X.] hat nicht generell die Möglichkeit ausgeschlos-sen, die Nachunternehmerleistungen bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen. Der Ausschluss bezog sich nur auf den konkre-ten Fall, in dem die beklagte Partei [X.] im Gegensatz zu den hier vom [X.] verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen (Ausnahme Firma [X.] [X.] nicht vorgetragen hatte, dass auch in ihrem Verhältnis zu den Nach-unternehmern eine Lohngleitung bestanden habe. Soweit es um die währungsrechtliche Zulässigkeit der Gleitklausel im Zu-sammenhang mit der Vergabe an die Firma D. geht, handelt es sich um ei-ne Entscheidung im Einzelfall. Insoweit und im Übrigen wird von einer Be-gründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.686.860,82 • [X.] Kuffer Safari Chabestari [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2006 - 6 O 365/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 14 U 113/06 -
Meta
13.11.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. VII ZR 98/07 (REWIS RS 2008, 844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 844
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