Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. VII ZR 168/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8747

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 168/09 vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2011 durch [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewähr von Prozesskosten-hilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 ([X.], Ur-teil vom 27. Januar 2011 - [X.] ZR 186/09, Rn. 46 f., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen) entschieden, dass einerseits zwar der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweis-verfahrens dem Antragsgegner förmlich zuzustellen ist, aber andererseits die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen lediglich formlos übersandten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bewirkt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der 5. Zivilsenat des [X.] in [X.] hat in seinem Urteil vom 27. August 2009 im Ergebnis zutreffend die [X.] des selbständigen Beweisverfahrens bejaht und die Verjährung der durch die Klägerin geltend gemachten Ge-währleistungsansprüche verneint. Die Zulassung der Revision wäre wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, Rn. 23, bei juris). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Der Beschluss ergeht insoweit kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. 2. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen. Zwar lagen die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Beschwerde des Beklagten zu 1 vor. Nach der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2011 ist aber eine Zulassung der Revision we-gen fehlender Erfolgsaussicht nicht mehr veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, aaO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 4 - Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 134.000 • [X.] Kuffer Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 O 14/06 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 49/08 -

Meta

VII ZR 168/09

10.03.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. VII ZR 168/09 (REWIS RS 2011, 8747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8747

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VII ZR 168/09

VII ZR 186/09

1 BvR 2649/06

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