Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. X ZR 198/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3894

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 25. April 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 278, 280 Abs. 1, 662, 675 Abs. 1 und 2; [X.] §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschie-denen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt. b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise [X.] nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. c) Insbesondere die Information über die Pass- und [X.] gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten [X.], sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 [X.]). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 [X.]). [X.], [X.]. v. 25. April 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. April 2006 durch [X.] Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2004 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro, das ihr eine Pau-schalreise vermittelte, Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Einreisebestimmungen. 1 Die Klägerin ließ sich bei dem [X.]n, der Pauschalreisen mehrerer Reiseveranstalter vertreibt, beraten und buchte dann für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach [X.]. Für die Einreise in diesen St[X.]t ist ein [X.] erforderlich. Der 16jährige [X.] der Klägerin besaß keinen solchen. Er 2 - 3 - wurde deshalb am geplanten Abreisetag am Schalter des Reiseveranstalters im [X.] zurückgewiesen. Die Klägerin buchte daraufhin den Flug auf den nächsten Tag ab [X.] um, und die Familie fuhr mit einem Mietwa-gen zunächst zurück nach [X.], wo sie den fehlenden Reisepass [X.], und von dort am nächsten Tag nach [X.]. Durch die Umbuchungsgebühr und die Mietwagen- und Benzinkosten entstand ein Aufwand von insgesamt 678,75 •, welchen die Klägerin zuzüglich einer Entschädigung von 221,71 • für einen verlorenen Reisetag vom [X.]n ersetzt verlangt. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des erst-instanzlichen [X.]eils hat die Klägerin ihre Behauptung, die sie beratende Mitar-beiterin des [X.]n habe ihr auf Nachfrage erklärt, für die Einreise genüge ein [X.], nicht beweisen können, hat aber andererseits auch der [X.] nicht bewiesen, dass seine Angestellte der Klägerin einen Reisepros-pekt aushändigte, aus dessen Preisteil sich das Erfordernis des Reisepasses ergab. Unstreitig ist, dass die Mitarbeiterin des [X.]n die Klägerin über [X.] nicht von sich aus mündlich aufklärte. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-nen Schadensersatzanspruch der klagenden [X.] gegen das beklagte 5 - 4 - Reisebüro verneint. Nicht das Reisebüro, sondern allein der Reiseveranstalter war verpflichtet, die Kundin über das [X.] zu informieren. [X.] Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Reisebüro brauche den Reisekunden nicht über die Notwendigkeit eines Reisepasses aufzuklären. Anders als der Reiseveranstalter, den weitergehende Hinweispflichten träfen, weil er die Reise selbst durchführe und für den Erfolg einzustehen habe, sei das Reisebüro nur Vermittler und schulde dem Kunden nur Beratung bei der Aus-wahl derjenigen Reise, die den Erwartungen und Bedürfnissen des Kunden am Besten entspreche. Die Beratungspflicht des Reisebüros beziehe sich deshalb nur auf die für die Auswahl der Reise entscheidenden Umstände, also z.B. [X.], Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, [X.] und Ankunftsflug-hafen, Fluggesellschaft, Größe und Lage des Hotels, nicht aber auf die für die Auswahl in der Regel nicht bedeutsame Frage, ob ein Reisepass erforderlich sei. Unabhängig davon dürfe das Reisebüro davon ausgehen, es sei dem Kun-den bekannt, dass der Reisepass das klassische Legitimationspapier für das Ausland darstelle und deshalb grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt ein Reisepass erforderlich sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz gälten zwar in den Ländern der [X.], für die ein [X.] genüge, [X.] habe der [X.] die Klägerin nicht über die Selbstverständlichkeit [X.] müssen, dass [X.] nicht Mitglied der [X.] sei. 6 I[X.] Zumindest die [X.] des Berufungsurteils hält der rechtli-chen Nachprüfung stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur davon ausgegangen, dass zwischen einem Reisebüro, das mehrere Reiseveranstalter vertritt, und 8 - 5 - einem Kunden, den es bei der Auswahl einer Pauschalreise berät, stillschwei-gend ein selbständiger Vertrag mit Haftungsfolgen zustandekommt, der zumeist als Reisevermittlungsvertrag bezeichnet wird (s. nur [X.], 55; [X.], 210; [X.], 26; AG Kro-nach [X.] 2002, 83; [X.] [X.] 2003, 82; [X.]/[X.], HGB, 32. Aufl., § 84 [X.]. 49; [X.], Die rechtliche Stellung des Reisebüros, S. 42 f.; [X.], Reiserecht, 5. Aufl., [X.]. 701; [X.], [X.], 4. Aufl., § 651a [X.]. 44; [X.], [X.] 1993, [X.], 23; [X.], Reisebüro, 2. Aufl., [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., vor § 651 a [X.]. 4). Der [X.] hat diese Frage bisher offengelassen ([X.]. v. 19.11.1981 - [X.], [X.] 82, 219, 223 f.; v. 10.12.2002 - [X.], NJW 2003, 743). Auch der [X.] nötigt den erkennenden Senat insoweit nicht zu einer Entscheidung. 2. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm grundsätzlich für möglich erachteten eigenen vertraglichen Haftung des Reisebüros weiter entschieden, dass im konkreten Fall der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zusteht (§ 280 Abs. 1 [X.]), weil der [X.] nicht gegen seine eigenen Beratungspflichten verstoßen hat, als er die Klägerin nicht über das [X.] für die empfohlene Reise nach [X.] infor-mierte. 9 a) Sollte zwischen dem Reisebüro und dem Kunden ein eigener Vertrag zustandegekommen sein, so hat das Berufungsgericht für diesen Fall zutreffend ausgeführt, dass das Reisebüro dem Kunden Beratung nur bei der Auswahl der Reise schuldet, während die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mitsamt den dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und [X.] ist, und dass - zumindest im Regelfall - die Unterrichtung über ein Pass- oder [X.] nicht zur Beratung bei der 10 - 6 - Auswahl, sondern zur Durchführung der Reise gehört (so auch schon [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; im Er-gebnis gegen eine Pflicht des Reisebüros zur ungefragten Belehrung auch [X.], [X.]O [X.]. 38; Niehuus, [X.] 2003, Fach 6, S. 753, 757; a.[X.], [X.] 1999, 56, 57). "Durchführung" ist dabei in dem Sinne zu [X.], dass auch schon die Buchung der ausgewählten Reise dazugehört. [X.]) Falls das Reisebüro eigene vertragliche Beratungspflichten gegen-über dem Reisekunden hat, so enden diese im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahlberatung abgeschlossen ist und der Kunde sich für eine be-stimmte Reise - oder zunächst nur für einen bestimmten Veranstalter - ent-scheidet. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstal-ter und setzt damit die vorvertragliche Haftung dieses Reiseveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein ([X.], [X.]). Somit entsteht keine Schutzlücke für den Reisekunden, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehende eigene Vertragspflichten des Reisebüros würden zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuld-nerschaft von Reisebüro und Veranstalter führen (so [X.], [X.]; [X.], [X.]. 704; konkludent auch [X.], 26), die indessen nicht erforderlich ist, weil der Reisekunde keinen doppelten Schutz benötigt. [X.] die für die Durchführung der von ihm ausgewählten Reise erforderli-chen Informationen braucht der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, auch das [X.] mit diesen schon den Veranstalter treffenden Informationspflichten zu belasten. 11 - 7 - Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der fehlenden Vertragsbeziehungen zwischen Handelsvertreter und Kunden abzuweichen. Ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag ei-nem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von [X.] dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB; st. Rspr. d. [X.], zuletzt Sen[X.]., NJW 2003, 743; vgl. auch [X.]. v. 25.03.1987 - [X.], NJW 1988, 60 für den Versicherungsvertreter). Zwischen dem Handelsvertreter und den Kunden des von ihm vertretenen Un-ternehmers kommt in der Regel kein eigener Vertrag zustande (Baum-bach/[X.], [X.]O). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens des [X.] bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen diesem und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den [X.] als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen muss (§ 278 [X.]). Nur aus-nahmsweise kann der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße [X.] in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den [X.] erheblich beeinflusst hat (§§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 [X.]) oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches [X.] hat (st. Rspr. d. [X.]; vgl. nur [X.]. v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 753). Beide Voraussetzungen sind bei einem Reisebüro normalerweise nicht gegeben. Dass das Reisebüro mit seiner Sachkunde wirbt, bedeutet keine In-anspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche besonde-re Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des 12 - 8 - Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut ([X.], [X.]O). Das ist bei einem Reisebüro nicht der Fall ([X.], 55; [X.] NJW-RR 2002, 558; AG Kro-nach [X.]O; a.A. [X.], S. 20; offengelassen von Tempel, [X.]). Das [X.] hat an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbares eigenes wirt-schaftliches Interesse. Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters reicht dafür nicht aus, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründet ([X.], [X.]. v. 17.10.1989 - [X.], NJW 1990, 506). Somit trifft die Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die nur für die von ihm ausgewählte konkrete Reise eines bestimmten Veran-stalters von Bedeutung sind, allein den Reiseveranstalter. 13 [X.]) Zu diesen allein vom Reiseveranstalter geschuldeten Informationen gehört die Belehrung darüber, dass ein Reisepass erforderlich ist. Sie ist bei der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung im Allgemeinen ohne Bedeu-tung und wird erst erforderlich, wenn der Kunde sich für eine bestimmte Reise entschieden hat. 14 Im Rahmen der Auswahlberatung muss das Reisebüro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns die Wünsche des Kunden erforschen, eine Produktauswahl vorlegen, die seinen Wünschen und Möglichkeiten ent-spricht ([X.], [X.]. 105), und ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen. [X.] gehören alle wesentlichen Merkmale der Reise, unter anderem die vom [X.] beispielhaft genannten Faktoren Lage, Klima und touristische Angebote des Urlaubsorts, Größe und Lage des Hotels, [X.] und [X.] und Fluggesellschaft, sowie der Reisepreis. Hingegen spielt die [X.] - 9 - ge, ob für die Einreise in das Urlaubsland der [X.] genügt oder aber ein Reisepass bzw. ein Visum erforderlich ist, in der Regel bei der Auswahl der Reise keine nennenswerte Rolle. Die verhältnismäßig geringen zusätzlichen Mühen und Kosten, die mit der Beschaffung eines Reisepasses oder Visums verbunden sind, schrecken den Reiseinteressenten von einer ansonsten seinen Wünschen entsprechenden Reise nicht ab. Im Fall der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten vor, die eine an-dere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar muss das Reisebüro, das seine Beratung an den persönlichen Wünschen und Bedürfnisses des einzelnen Kun-den auszurichten hat, im Einzelfall außer den Faktoren, die erfahrungsgemäß für die meisten Reisekunden von Bedeutung sind, auch noch weitere Umstände unaufgefordert darlegen, wenn es erkennen kann, dass es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation auf diese Umstände ankommt. Zutreffend ist deshalb in der Rechtsprechung die Pflicht des [X.]s, ungefragt auf Einreisebedingungen hinzuweisen, für den Fall bejaht [X.], dass deren Relevanz für die vom Kunden beabsichtigte Reise naheliegt ([X.], 26). Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, dass für ihre Auswahlentscheidung das von ihr angenommene Fehlen des Passzwangs ausnahmsweise von Bedeutung war, sondern sie hat im Gegenteil erklärt, dass die rechtzeitige Beschaffung des Passes ihr keine Schwierigkeiten bereitet hätte. 16 cc) Das Reisebüro braucht den Interessenten auch nicht etwa deshalb unaufgefordert über das Pass- oder [X.] zu belehren, weil der Inte-ressent ansonsten möglicherweise Gefahr laufen würde, eine Reise zu buchen, für die er das notwendige Einreisepapier nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann. Denn nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 [X.] ist der Veranstalter der 17 - 10 - Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder [X.] und die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unter-richten. Im faktischen Geschehensablauf wird diese Unterrichtung zwar oft vom Reisebüro vorgenommen - das zum Beispiel einen Prospekt übergibt, der die Belehrung vor der Buchung entbehrlich macht (§ 5 letzter Halbsatz [X.]) -, jedoch handelt das Reisebüro dann als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ([X.], [X.]). [X.]) Die durch §§ 4, 5 [X.] konkretisierten Informationspflichten des Reiseveranstalters bestimmen nicht etwa gleichzeitig den Umfang der [X.] des Vermittlers. Vielmehr spricht die Unterrichtungspflicht des Reiseveranstalters nach §§ 4, 5 [X.] eher gegen eine konkurrierende inhaltsgleiche Pflicht des Reisebüros (so schon [X.] NJW-RR 2002, 558). Die Richtlinie 90/314/[X.], deren Umsetzung die [X.] [X.]-Informations-pflichten-Verordnung dient, hat es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, ob "der Veranstalter und/oder der Vermittler" den Verbraucher vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über die Pass- und [X.] unterrichtet (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie). Da der [X.] Gesetzgeber sich angesichts dieser Wahlmöglichkeit bewusst [X.] entschieden hat, nur den Veranstalter zu verpflichten, bestehen Bedenken, ob die Gerichte überhaupt befugt wären, im Wege der Auslegung des [X.] dieselbe Pflicht auch dem Vermittler aufzuerlegen. Auf jeden Fall hat der Gesetzgeber ihnen eine derartige Auslegung nicht vorgege-ben. 18 - 11 - b) Da nach alledem das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, dass das Reisebüro dem Kunden schon deshalb keine unaufgeforderte Beleh-rung über ein Pass- oder [X.] schuldet, weil diese Pflicht allein den Reiseveranstalter trifft, kann dahinstehen, ob auch die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Informationspflicht des Reisebüros wegen feh-lender Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin verneint hat, der rechtlichen Nach-prüfung standhalten würde. 19 Melullis Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 - LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -

Meta

X ZR 198/04

25.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. X ZR 198/04 (REWIS RS 2006, 3894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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