Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. Xa ZR 130/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2813

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 130/08
Verkündet am: 30. September 2010 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. September 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete [X.]eil der 24. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

- 3 -Tatbestand: Die Klägerin zu 1 buchte bei einem Reisebüro in [X.], dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, für sich und die weiteren Kläger für die [X.] vom 27. Februar 2006 bis zum 14. März 2006 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf [X.]. Die Auswahl beruhte auf einer Empfehlung der Mitarbeiterin des Reisebüros, welche die einzelnen Ele-mente der Reise unter Berücksichtigung von Vorgaben der Klägerin zu 1 zu-sammenstellte und buchte. Die Klägerin zu 1 unterzeichnete für die Flüge, die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte gesonderte Reiseanmeldungen, in denen jeweils das die Reiseleistung erbringende Unternehmen und der Einzelpreis genannt wurden. Für die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte erhielt die Kläge-rin zu 1 gesonderte [X.]. Zur Bezahlung überließ die Klägerin zu 1 der Mitarbeiterin des Reisebüros die Daten ihrer Kreditkarte. Die Kosten für die Hotelaufenthalte wurden unter der Gläubigerbezeichnung – - reisen (eine Zweigniederlassung der – [X.]), die Kosten für die Schiffsreise unter der Bezeichnung [X.]abgebucht. Die Kosten für den Flug überwies die Klägerin zu 1 unmittelbar an das Reisebüro. 1 Auf dem Hinflug wurde der Koffer der Klägerin zu 2, der die gesamte Kleidung und Reiseutensilien der Klägerin zu 2 und des [X.] zu 3 enthielt, nicht mitbefördert. Die Klägerin zu 2 erhielt diesen Koffer erst nach Abschluss der Schiffsreise am 11. März 2006. Sie ist der Ansicht, aufgrund dessen sei der Reisepreis um 50% zu mindern. Sie verlangt von der Beklagten die Rückzah-lung des überzahlten Reisepreises, Schadensersatz für entstandene Mehrkos-ten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 2 - 4 -Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 2 überwiegend stattge-geben, im Übrigen die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in [X.], 28 ff. veröffentlicht ist, die Klagen insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision der Klägerin zu 2. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Klägern und der Beklagten sei kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 [X.], sondern ein Reisevermittlungsvertrag i.S. des § 675 [X.] zustande gekommen. Ein Reise-büro sei nur dann Reiseveranstalter für einen sich aus mehreren Reiseleistun-gen zusammensetzenden Reisevertrag, wenn es diese Reiseleistungen als ei-gene anbiete. Das Reisebüro habe zwar die Reiseleistungen entsprechend dem Kundenwunsch zusammengestellt, diese Reiseleistungen anderer Anbie-ter aber jeweils separat für einen Vertragsschluss angeboten und sei hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden. 4 Ein Reisebüro biete zusammengestellte Reiseleistungen als eigene an, wenn es diese in eigener Verantwortung auf den Markt bringe und ausführe. Eine Reisevermittlung liege dagegen vor, wenn es im Anmeldeformular und durch Nennung des jeweiligen Leistungsträgers deutlich zum Ausdruck bringe, dass es lediglich die Vermittlung eines Vertrags mit diesen Leistungsträgern besorge. In diesem Falle werde ein Reisebüro auch dann nicht zum [X.], wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkaufe. 5 - 5 -Im Streitfall habe sich das Reisebüro erkennbar auf die Vermittlung be-schränkt, indem es die Veranstalter in den Reiseanmeldungen jeweils nament-lich benannt, sich selbst nur als Reisebüro bezeichnet und auf die Reisebedin-gungen der Reiseveranstalter verwiesen habe. Diese Tätigkeit habe sich ins-besondere auch aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin zu 1 jeweils ge-sonderte Reiseanmeldungen für die jeweiligen Leistungsträger oder [X.] unterschrieben habe. Eine derartige Aufsplitterung in einzelne Anmel-dungen wäre sinnlos gewesen, wenn das Reisebüro das [X.] als eigenes hätte anbieten wollen und hierfür der einheitliche Vertragspartner hätte sein sollen. Das Reisebüro habe schließlich auch keinen Gesamtreisepreis vereinnahmt, vielmehr die Reisekosten für die Hotelaufenthalte und die [X.] von den jeweiligen Leistungserbringern a[X.]uchen lassen. 6 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 Die Klägerin zu 2 kann von der Beklagten weder eine Minderung des Reisepreises noch Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise noch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete [X.], denn sie hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten keinen [X.] geschlossen, der diese zur Erbringung der Reiseleistungen in eigener Ver-antwortung verpflichtet hätte. 8 1. Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in [X.] tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger [X.] können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Um-ständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 [X.] entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des 9 - 6 -Reisenden auftritt (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, [X.]Z 61, 275, 277 f. = [X.], 1405; [X.]. v. 30.9.2003 - [X.], [X.]Z 156, 220, 225 f. = NJW 2004, 681). Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnitt-lichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. [X.], [X.]. 24.11.1999 - [X.], [X.], 1639, 1640; [X.]. v. 25.7.2006 - [X.], [X.], 266 ff. Rn. 11; [X.]. v. [X.], [X.], 221 ff. Rn. 14). Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der ei-nes Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den [X.] der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 [X.] und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 [X.] die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungs-regeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: [X.], [X.]. v. 20.4.2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1464 unter [X.]; [X.]. v. 19.6.2007 - [X.], [X.], 221 ff. Rn. 15; [X.]. [X.]/08, [X.], 64 Rn. 18). 10 2. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zuge-schnittene Reise aufzeigt, führt dabei nicht zwangsläufig dazu, dass das [X.] als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Hierfür streitet weder ein Er-fahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel. 11 - 7 -a) Typischerweise übernimmt ein Reisebüro lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren [X.] Durchführung (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1969 - VI ZR 45/67, [X.]Z 52, 194, 198; [X.]. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, [X.]Z 61, 275, 278 = [X.], 1405; [X.]. v. 21.12.1973 - IV ZR 158/72, [X.]Z 62, 71, 78 = [X.], 396). Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter [X.], etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leis-tungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen [X.] nennt (vgl. [X.] 1997, 313; [X.], 92 f.; [X.], Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 91, [X.]; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2003, § 651a Rn. 110). Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reisebüro, dass es damit sämtliche Reiseleistungen dem Kunden in [X.] verspricht. Für den Kunden ist erkennbar, dass das Reise-büro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Maßgabe seiner individuellen Wünsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung übernehmen will als bei der bloßen Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung. 12 b) Das Zusammenstellen von Reiseleistungen verschiedener Leistungs-erbringer auf Wunsch des Kunden führt auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Auslegungsregel dazu, dass das Reisebüro zwingend als Reiseveranstalter anzusehen ist. Eine solche Auslegungsregel ergibt sich weder aus dem Wort-laut des § 651a [X.] noch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/[X.] vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (nachfolgend: Richtlinie), zu deren Umsetzung § 651a [X.] dient. 13 - 8 -aa) Art. 2 der Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei näher spezifizierten Reiseleistun-gen. Ein Reiseveranstalter ist danach eine Person, die Pauschalreisen organi-siert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbie-tet. Ein Vermittler wird durch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie als die Person bestimmt, die eine vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. Der [X.] hat hierzu erkannt, dass der Begriff der Pauschalreise auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers orga-nisiert werden, und eine "im Voraus festgelegte Verbindung" auch dann vor-liegt, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem [X.]punkt vorgenommen wurde, in dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wurde ([X.], [X.]. v. 30.4.2002 - [X.]/00, [X.]. I 4065 ff. [X.]. 11 ff. = [X.] 2002, 119 f. - Club Tour/[X.]). Der [X.] geht dabei entsprechend den Vorgaben des damals [X.] Gerichts davon aus, dass der [X.] in dem zu Grunde liegenden Fall das Versprechen zur Erbringung von Reiseleistungen umfasste. Das Reisebüro war dort gegenüber dem Reisenden Gläubiger des Reisepreises und Schuldner der Reiseleistungen, für die es ihm gegenüber in eigener Verantwortung einzustehen hatte (vgl. [X.]. 6, 7, 9). Die Frage, ob das Reisebüro die vertragliche Stellung eines Reiseveranstalters oder die eines Vermittlers einnahm, war von dem vorlegenden Gericht bereits entschieden und deshalb nicht von den dem [X.] vorgeleg-ten Fragen umfasst. Das auf diese Vorlagefragen ergangene [X.]eil enthält [X.] keine eigene Aussage über die vertragliche Stellung des Reisebüros (vgl. dazu [X.], [X.] 2003, 194; [X.], [X.] 2002, 194; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., vor § 651a Rn. 4; anders unter Abstellen auf die Zusammenstellung 14 - 9 -der Reise vor Vertragsschluss MünchKomm./Tonner, [X.], 5. Aufl., § 651a Rn. 22; [X.]/Deppenkemper, [X.], 5. Aufl., § 651a Rn. 12). Der [X.] hatte lediglich darüber zu entscheiden, ob auf den mit dem Reisebüro ge-schlossenen Vertrag die besonderen Regeln für Pauschalreisen anzuwenden sind. [X.]) Ebenso wenig enthält die Richtlinie selbst Vorgaben dazu, ob ein Reiseunternehmen die Reiseleistungen in eigener Verantwortung als Vertrags-partner dem Reisenden verspricht oder den Abschluss eines solchen Vertrags mit einem anderen Unternehmen vermittelt. Die Richtlinie geht davon aus, dass Reiseunternehmen beim Zustandekommen von [X.] als [X.] oder als Vermittler tätig werden können. Dabei überlässt es die Richt-linie dem Recht der Mitgliedstaaten, ob der Vermittler selbst aus dem Vertrag gebunden sein soll. Eine solche Bindung wird in Art. 2 Nr. 5 nur als eine mögli-che Alternative für die Wirkungen eines solchen Vertrags bezeichnet. Soweit der Reisevermittler wie in Art. 4 Abs. 7 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie als [X.] für Schadensersatz oder für Entschädigungsleistungen auf den gezahlten Reisepreis genannt wird, begründet auch dies nur eine fakultative Alternative neben der Verpflichtung des Reiseveranstalters. Das [X.] Recht hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und in §§ 651a ff. [X.] allein den Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden besonde-ren Pflichten unterworfen. 15 16 cc) Die Richtlinie sieht auch nicht vor, dass einem Reisenden stets die darin vorgesehenen Rechte einzuräumen sind, wenn mehrere Reiseleistungen gleichzeitig gebucht werden. Sie knüpft die darin vorgesehenen besonderen Rechtswirkungen vielmehr an das Vorliegen eines Pauschalreisevertrages. Dieser setzt gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie nicht nur voraus, dass die Reise

- 10 -zwei der in dieser Bestimmung genannten Bestandteile aufweist, sondern auch, dass der Vertrag zu einem Pauschalpreis verkauft wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 15.6.1999, [X.]. I 3499 ff. [X.]. 31 = [X.] 1999, 227 ff. - [X.]/[X.]). Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Für das Vorliegen eines Pauschalpreises reicht es nicht aus, dass dieser sich durch die A[X.]ition von Einzelpreisen errechnen ließe. Vielmehr muss es sich um einen Vertrag handeln, bei dem der Gesamtpreis für den Kunden als solcher erkennbar wird, sei es indem allein dieser genannt wird oder sei es in-dem mehrere Einzelpreise durch den Reisevertrag zu einem Gesamtpreis rechtlich mit einander verknüpft werden. Die Richtlinie greift folglich nicht, wenn der Reisende mehrere, rechtlich von einander unabhängige Verträge für [X.] Leistungen abschließt. In dieser Konstellation führt auch die Vermittlung der einzelnen Verträge durch dieselbe Person zu keiner rechtlichen Verknüp-fung der Reiseleistungen, die zur Annahme einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie führen würde. 17 [X.]) Eine Vorlage dieser Fragen an den [X.] ist nicht erforderlich. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist eine Vorlage nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des [X.] offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], [X.]. v. 6.10.1982, [X.] C.[X.]L.F.[X.]T., [X.]. 1982, 3415 [X.]. 16 = NJW 1983, 1257). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 19 20 Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass es neben dem Reiseveranstalter auch einen Reisevermittler geben kann und dass diesen nicht zwangsläufig die Pflichten aus dem Reisevertrag treffen müssen. Der

- 11 -Begriff der Pauschalreise selbst ist in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie klar definiert. Aus dem [X.]eil des [X.]s vom 30. April 2002 können, wie bereits oben dargelegt wurde, keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Soweit diesem [X.]eil in Teilen der Literatur für die hier in Rede stehenden Fra-gen Bedeutung beigemessen wird, findet dies keine Grundlage in den Ent-scheidungsgründen. 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin zu 2 die Erbringung von Reiseleistungen in eigener Verantwortung nicht versprochen, sondern nur den Abschluss solcher Verträge zu anderen Reiseunternehmen vermittelt hat, lässt auch im Übrigen keine revi-siblen Auslegungsfehler erkennen. Die Auslegung ist in jeder Hinsicht nachvoll-ziehbar begründet. 21 Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe [X.] einen angebotenen Beweis nicht erhoben, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 22 - 12 -II[X.] Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die [X.] verursachten Kosten hat die Klägerin zu 2 gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zu tragen. 23 [X.]

[X.]

[X.] [X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 30 C 3839/06-25 - [X.], Entscheidung vom 30.10.2008 - 2/24 S 64/08 -

Meta

Xa ZR 130/08

30.09.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. Xa ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2813

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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