Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. X ZR 134/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5451

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
X [X.]
Verkün[X.]et am:

20. Mai 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkun[X.]sbeamter

[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 651a; [X.] § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 1
a)
Reiserecht ist auf einen Vertrag, [X.]er allein eine Hotelbuchung betrifft, ent-sprechen[X.] anzuwen[X.]en, wenn [X.]er Veranstalter [X.]iese Leistung in eigener Verantwortung un[X.] mit gleichen o[X.]er ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringen soll, zu [X.]er eine weitere Reiseleistung gehört.
b)
Soweit [X.]er Reisen[X.]e über Pass-
un[X.] [X.] zu informieren ist, betrifft [X.]ies [X.]ie Anfor[X.]erungen, [X.]ie sich aus [X.]en aufenthaltsrechtlichen [X.] am Reiseziel sowie bei [X.] ergeben. Zur geschul-[X.]eten Information gehören nicht Umstän[X.]e, [X.]ie [X.]ie Gültigkeit [X.]es eigenen Reisepasses betreffen.
[X.], Urteil vom 20. Mai 2014 -
X [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

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2
-
Der X.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 20.
Mai 2014 [X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.]ie Richter Dr. [X.] un[X.]
Hoffmann sowie [X.]ie Richterinnen Schuster un[X.] Dr.
Kober-Dehm

für Recht erkannt:

Auf [X.]ie Revision [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as Urteil [X.]er 24. Zivilkammer [X.]es Lan[X.]gerichts [X.] am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil [X.]er [X.] erkannt ist.

Die Berufung [X.]er Klägerin wir[X.] insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten [X.]es Rechtsstreits un[X.] [X.]er Streithilfe hat [X.]ie Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

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-
Tatbestan[X.]:
Die Klägerin begehrt von [X.]er [X.] aus eigenem un[X.] abgetretenem Recht Min[X.]erung un[X.] Scha[X.]ensersatz aus einem Reisevertrag.
Der Ehemann [X.]er Klägerin buchte Anfang Dezember 2009 im Reisebüro [X.]er Streithelferin für sich un[X.] [X.]ie Klägerin einen von [X.]er [X.] angebote-nen Hotelaufenthalt in [X.]
([X.])
mit vier Übernachtungen im Februar 2010 zum Gesamtpreis von 880

ägerin von einem an[X.]eren Anbieter angebotene Flüge nach [X.] un[X.] zurück zum Preis von 821,16

Die Klägerin ist [X.] un[X.] erhielt unter Verwen[X.]ung ihres Reisepasses von [X.]en [X.] Behör[X.]en eine ESTA-Genehmi-gung ([X.]), [X.]ie sie von [X.]em Erfor[X.]ernis befreite, für [X.]ie Einreise ein Visum zu beantragen. Ihr [X.] Reisepass enthielt (in italienisch, [X.] un[X.] französisch) [X.]ie Angabe,
[X.]er Pass sei
gültig für [X.]ie Mitglie[X.]sstaaten [X.]er [X.] un[X.] zum
Transit [X.]urch Nicht-[X.]-Staaten. Die Fluggesellschaft [X.]er Klägerin verweigerte am [X.] bei Prüfung [X.]es Passes [X.]ie Beför[X.]erung. Daraufhin trat auch [X.]er Ehemann [X.]er Klägerin [X.]ie Reise nicht an. Als Kulanzzahlung
erhielt [X.]ie Klägerin von [X.]er [X.]
1.022,62

Die Klägerin verlangt unter Anrechnung [X.]er Kulanzzahlung [X.]ie Rückzah-lung [X.]er Reisekosten sowie Scha[X.]ensersatz für Aufwen[X.]ungen am [X.] un[X.]
[X.]ie Rückreise zum Wohnort sowie eine Entschä[X.]igung wegen nutzlos auf-gewen[X.]eter
Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 2.398,18

[X.]a-rauf,
[X.]ass [X.]ie Beklagte sie nicht über [X.]ie für sie gelten[X.]en Pass-
un[X.] [X.] für [X.]ie Einreise in [X.]ie [X.]
informiert habe. Das Amtsgericht hat [X.]ie Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.]er Klage im Wesentlichen [X.]
(LG [X.] am Main, [X.] 2014, 19). Mit [X.]er vom Berufungsgericht 1
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zugelassenen Revision verfolgt [X.]ie Beklagte [X.]as Ziel einer Klageabweisung weiter.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
I.
Über [X.]as Rechtsmittel ist antragsgemäß [X.]urch Versäumnisurteil zu entschei[X.]en. Trotz [X.]er Säumnis [X.]er Klägerin un[X.] [X.] in [X.]er Revisionsinstanz beruht [X.]as
Urteil auf einer vollstän[X.]igen rechtlichen Nachprü-fung im Umfang [X.]er Anfechtung (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. September 2005 -
X [X.], [X.], 223 mwN).
II.
Das Berufungsgericht ist [X.]er Auffassung, [X.]ie Beklagte habe [X.]urch [X.]ie Verletzung von Informationspflichten [X.]ie Reise [X.]er Eheleute vereitelt un[X.] schul[X.]e [X.]ie Rückzahlung [X.]es Reisepreises
für [X.]ie Hotelbuchung
Es könne offen bleiben, ob Art.
4 Abs.
1 Buchst.
a [X.]er Richtlinie 90/314/EWG [X.]es Rates vom 13.
Juni 1990 über Pauschalreisen eine richtli-nienkonforme Auslegung [X.]er §§
4 Nr.
6, 5 Nr.
1 [X.]
gebiete,
nach [X.]er
[X.]er Reiseveranstalter auch nicht [X.] Unionsbürger
über [X.]ie Reise betref-fen[X.]en
Pass-
un[X.] [X.] informieren müsse.
Der [X.] sei bereits nach allgemeinen reisevertraglichen Grun[X.]sätzen auch gegen-über solchen Reisen[X.]en zu einer Information über Pass-
un[X.] Visumerfor[X.]ernis-se verpflichtet, wenn [X.]ie auslän[X.]ische Staatsangehörigkeit [X.]es Reisen[X.]en bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Da für [X.]ie Mitarbeiterin [X.]er Streithelfe-rin [X.]ie Staatsangehörigkeit [X.]er Klägerin im Hinblick auf [X.]ie
ihr vorgelegten [X.] klar erkennbar gewesen sei, hätte [X.]ie Beklagte ungefragt über [X.]ie be-stehen[X.]en Pass-
un[X.] [X.] für eine Einreise [X.]er Klägerin als Ita-lienerin informieren müssen. Sie hätte [X.]abei [X.]arauf hinweisen müssen, [X.]ass [X.]ie Klägerin einen [X.] Reisepass benötige, [X.]er weltweit für [X.]ie Einreise in alle Län[X.]er gültig sein müsse un[X.] hierfür eine Erweiterung [X.]es Reisepasses 4
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5
-
[X.]urch einen entsprechen[X.]en Stempel [X.]er [X.] Behör[X.]en erfor[X.]erlich sei. Es han[X.]ele sich um ein offensichtlich gängiges
Problem mit [X.] Reisepässen, [X.]as
einem großen Reiseveranstalter wie [X.]er [X.] geläufig sein müsse un[X.] einem [X.] Reisekun[X.]en im Rahmen [X.]er ihm gegen-über bestehen[X.]en Informationspflichten [X.]arzulegen sei.
III.
Dies hält [X.]er revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei-[X.]en[X.]en Punkt nicht stan[X.].
1.
Zutreffen[X.] hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie für einen Reisevertrag gelten[X.]en Vorschriften [X.]er §§
651a bis 651m [X.] entsprechen[X.] angewen[X.]et, auch wenn [X.]ie Beklagte [X.]er Klägerin un[X.] ihrem Ehemann mit [X.]er Unterkunft in einem Hotel in [X.] nur eine einzige Reiseleistung schul[X.]ete.

Eine unmittelbare Anwen[X.]ung [X.]er §§
651a
ff. [X.] schei[X.]et [X.]amit zwar wegen [X.]es Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen aus. [X.] einer erkennbar
planwi[X.]rigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] über [X.]en [X.] vom 4.
Mai 1979 (vgl. BT-Drucks. 8/786; 8/2343)
sin[X.] [X.]ie §§
651a
ff. [X.] gleichwohl auf einen Vertrag entspre-chen[X.] anzuwen[X.]en, [X.]er nur [X.]ie Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Rei-severanstalter zum Gegenstan[X.] hat, wenn [X.]er Veranstalter [X.]iese Leistung er-kennbar in eigener Verantwortung erbringen soll un[X.]
aus [X.]er Sicht eines [X.]urch-schnittlichen Reisekun[X.]en
sowie nach [X.]em ihm unterbreiteten Angebot [X.]iese
einzelne Reiseleistung mit gleichen o[X.]er ähnlichen Organisationspflichten
wie bei
einer Reise erbracht wer[X.]en soll, bei [X.]er neben [X.]er Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel [X.]er Transport zum Reiseziel vereinbart wor[X.]en ist (vgl. [X.],
Urteile vom 9.
Juli 1992 -
VII
ZR
7/92, [X.]Z 119, 152 unter IV
2
c; vom 23.
Oktober 2012 -
X
ZR
157/11, [X.], 308 Rn.
12, 25; vom 28.
Mai 2013 -
X
ZR
88/12, [X.]
2013, 222 Rn.
8, 10).
7
8
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-
6
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Nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen hat [X.]ie Beklagte [X.]ie Hotelunterkunft in [X.] als eine eigene Leistung angeboten, [X.]ie sich in ihr Gesamtangebot für Reiseleistungen verschie[X.]ener Art einfügt un[X.] genauso gut auch in [X.] mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht wer[X.]en können. Der Vertrag unterliegt [X.]amit [X.]er entsprechen[X.]en Anwen[X.]ung [X.]er §§
651a
ff. [X.].
2.
Ob [X.]ie Beklagte [X.]ie Klägerin über [X.]ie für sie gelten[X.]en Pass-
un[X.] [X.] für eine Einreise in [X.]ie [X.]
informieren
musste, be[X.]arf im Streitfall keiner Entschei[X.]ung.
Denn es beruht nicht auf einer fehlen[X.]en, von [X.]er [X.] geschul[X.]eten Information, [X.]ass [X.]ie Klägerin nicht in [X.]ie [X.] ein-reisen konnte.
a)
Die [X.]en Reiseveranstalter treffen[X.]en
Informationspflichten
sollen [X.]en Reisekun[X.]en
auf Umstän[X.]e hinweisen, [X.]ie
ihm möglicherweise unbekannt sin[X.], weil [X.]er Reisen[X.]e mit [X.]er Reise auch un[X.] gera[X.]e unbekanntes Terrain erkun[X.]en möchte. Der Reiseveranstalter hat [X.]ie hierfür erfor[X.]erliche Organisa-tion übernommen
un[X.] somit ein Informationsgefälle gegenüber [X.]em Reisen[X.]en
auszugleichen. Mit [X.]en reiserechtlichen Informationspflichten soll [X.]er Reise-kun[X.]e [X.]eshalb vornehmlich über Umstän[X.]e informiert wer[X.]en, [X.]ie ihm unbe-kannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie [X.]en Transport [X.]orthin betreffen
un[X.] für [X.]as Gelingen [X.]er Reise erfor[X.]erlich sin[X.]. Hierzu gehören auch [X.]ie aufent-haltsrechtlichen Bestimmungen, ohne [X.]eren Beachtung [X.]er Reisen[X.]e [X.]as Rei-seziel nicht betreten [X.]arf.
Demnach bezieht sich [X.]ie Pflicht zur
Information über Pass-
un[X.] [X.] nur auf solche Erfor[X.]ernisse, [X.]ie sich aus [X.]em
Reise-
o[X.]er Transitlan[X.] ergeben, [X.]as [X.]er Reisen[X.]e betreten möchte.

b)
Nach [X.]em unbestrittenen un[X.] von [X.]er Revision hervorgehobenen Vortrag [X.]er [X.] genügte für [X.]ie Einreise [X.]er Klägerin in [X.]ie [X.] als Itali-enerin ein Reisepass un[X.] eine im [X.] beantragte Befreiung von 10
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7
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[X.]er Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste [X.]ie Beklagte [X.]er Klägerin nicht
geben. Dass eine Prüfung
seitens [X.]er Grenzbehör[X.]en [X.]er [X.] vorbehalten blieb, war eine Information, [X.]ie für [X.]en Streitfall keine Be[X.]eutung hatte.
c)
Entgegen [X.]en Ausführungen im Berufungsurteil musste [X.]ie [X.] we[X.]er [X.]arüber informieren, [X.]ass Inhaber von [X.] Reisepässen sich über [X.]essen mitunter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch welche Maßnahmen in [X.]iesen Fällen zu ergreifen sin[X.], um einen weltweit gültigen itali-enischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für [X.]ie Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverstän[X.]lichkeit, [X.]ie keines
Hinweises an [X.]en Reisen[X.]en
be[X.]arf.
Ob ein
Reisepass gültig ist, ergibt sich aus [X.]en passrechtlichen Bestim-mungen [X.]es Staates, [X.]em [X.]er
Reisen[X.]e
angehört. Irrtümer un[X.] mangeln[X.]e Kenntnisse über [X.]ie Gültigkeit [X.]es Reisepasses ergeben sich [X.]eshalb nicht aus einer Unkenntnis über [X.]ie Reise, [X.]as Reiseziel o[X.]er über [X.]ie Bestimmungen [X.]er Transitlän[X.]er. Die Gültigkeit [X.]es eigenen Reisepasses ist eine eigene recht-liche
Angelegenheit
[X.]es Reisen[X.]en, [X.]ie keinen Bezug zu [X.]en aufenthaltsrecht-lichen Bestimmungen [X.]es Reiseziels o[X.]er eines Transitlan[X.]es aufweist. Hier-über
muss [X.]er Reiseveranstalter sich [X.]aher we[X.]er selbst noch [X.]en Reisen[X.]en informieren. Insofern macht es für [X.]en Reisen[X.]en keinen Unterschie[X.], zu prü-fen, ob [X.]ie Gültigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist o[X.]er nur für eine beschränkte Anzahl von Län[X.]ern gültig ist. Wenn ein weltweit unbe-schränkt gültiger
[X.] Reisepass nur nach Zahlung eines
weiteren [X.] an [X.]ie ausstellen[X.]e Behör[X.]e erhältlich ist, wie es von [X.]er [X.] als ein Grun[X.] für [X.]ie Nichtbeför[X.]erung [X.]er Klägerin unbestritten vorgetragen wur[X.]e
un[X.] [X.]ie Revision gelten[X.] gemacht hat, obliegt es [X.]eshalb auch insoweit [X.]em Reisen[X.]en in eigener Verantwortung [X.]afür Sorge zu tragen. Da es sich [X.]abei 14
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nicht um einen Umstan[X.]
han[X.]elt, [X.]er sich aus [X.]en aufenthaltsrechtlichen o[X.]er an[X.]eren Gegebenheiten am Reiseziel o[X.]er eines Transitlan[X.]es ergibt, schul[X.]et [X.]ie Beklagte als Reiseveranstalter insoweit keine Überwachung.
[X.])
Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts hätten [X.]emnach eine [X.]er
Klägerin
gegebene
Information, [X.]ass sie für eine Einreise in [X.]ie [X.] einen Reisepass un[X.] eine [X.] benötige, zu keinem an[X.]eren Kausalverlauf geführt, [X.]enn [X.]ie Klägerin ist mit ihrem Reisepass zur Anreise am [X.] erschienen, nach[X.]em sie eine [X.] erhalten hatte.
IV.
Das angefochtene Urteil ist [X.]emnach aufzuheben, soweit zum Nachteil [X.]er [X.] erkannt wor[X.]en ist. Die Sache ist zur En[X.]entschei[X.]ung reif, so [X.]ass [X.]er Senat [X.]ie Klage insgesamt abweisen un[X.] [X.]as erstinstanzliche Urteil wie[X.]erherstellen kann (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen [X.]ieses Versäumnisurteil steht [X.]er säumigen Partei [X.]er Einspruch zu. Dieser ist beim Bun[X.]esgerichtshof in [X.] von einem an [X.]iesem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab [X.]er Zustellung [X.]es Versäumnisurteils [X.]urch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Meier-Beck
[X.]
Hoffmann

Schuster
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entschei[X.]ung vom 31.07.2012 -
31 C 585/11 (74) -

LG [X.] am Main, Entschei[X.]ung vom 26.09.2013 -
2-24 S 181/12 -

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Meta

X ZR 134/13

20.05.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. X ZR 134/13 (REWIS RS 2014, 5451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5451

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X ZR 134/13

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