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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.] beträgt demnach mindestens 5.000,00 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000,00 € (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000,00 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des [X.] auf 20.000,00 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.11.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 15. Juli 2010, Az: I ZR 123/09, Urteil
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.11.2017, Az. 2 BvR 221/11 (REWIS RS 2017, 1556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1556
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 221/11, 29.11.2017.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 221/11, 15.12.2016.
Bundesgerichtshof, I ZR 123/09, 15.07.2010.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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