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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erlass einer eA und Erledigterklärung
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend [X.]) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.
Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.] beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, juris, Rn. 9). Allerdings weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren [X.] Anlass geben. Der Wert des vorliegend erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des [X.] für das [X.] festzusetzen (vgl. dazu [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G 2015, § 34a Rn. 63 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.03.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG München, 15. Juni 2016, Az: 32 W 915/16, Beschluss
§ 32 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 14.03.2017, Az. 2 BvR 1490/16 (REWIS RS 2017, 14153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14153
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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