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Berichtigung eines Schreibversehens im Kammerbeschluss vom 06.10.2017 - Gegenstandswertfestsetzung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. Der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wird dahin berichtigt, dass im Tenor unter 1. und 2. die Worte "Das Urteil" durch die Worte "Der Beschluss" und in den Beschlussgründen unter Rn. 2, Zeile 7 die Worte "Das angegriffene Urteil" durch die Worte "Der angegriffene Beschluss" ersetzt werden.
2. [X.] wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 wie im Tenor unter 1. angegeben zu berichtigen.
Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.] beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36, vom 29. November 2017 - 2 BvR 221/11 -, juris, Rn. 1 und vom 5. Dezember 2017 - 2 BvR 222/11 -, juris, Rn. 1).
Vorliegend entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 10.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.01.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Zweibrücken, 21. März 2016, Az: 3 S 118/15, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 319 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.01.2018, Az. 2 BvR 987/16 (REWIS RS 2018, 15017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15017
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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