Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.07.2014, Az. V S 15/14

5. Senat | REWIS RS 2014, 4352

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.07.2014 V S 13/14 - Beurteilung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten - Keine Befangenheit des Richters wegen bloßer Vorbefassung in der Rechtssache - Keine Gehörsverletzung wegen behaupteter fehlerhafter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe - Statthaftigkeit der Gegenvorstellung - Anspruch auf Aktenkopien)


Leitsatz

1. NV: Über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes .

2. NV: Fehlt es an Anhaltspunkten, die an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten Zweifel erwecken könnten, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine ärztliche Begutachtung des Beteiligten anzuordnen oder etwaigen Beweisanträgen nachzugehen .

Tatbestand

1

I. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit seiner am 13. Mai 2014 fristgerecht erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH). Mit diesem hatte der erkennende Senat den Antrag des [X.] vom 3. Januar 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 10/14) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) [X.] vom 4. Dezember 2013  1 K 3881/11 abgelehnt.

2

Der Kläger stellt darüber hinaus den Antrag, die [X.], die an dem Beschluss vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH) mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung auszuschließen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Senat kann trotz der Erklärung des [X.], er lehne die beteiligten [X.] ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden.

4

Die Anträge sind unbegründet.

5

1. Der erkennende Senat entscheidet über die Anhörungsrüge sowie über die Gegenvorstellung in seiner sich aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten [X.] nach § 51 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedarf. Das Ablehnungsgesuch des [X.], mit dem die [X.] des [X.] ([X.] (PKH)) als befangen abgelehnt werden, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Über das Ablehnungsgesuch muss nicht durch gesonderten Beschluss entschieden werden (z.B. [X.] vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, [X.], [X.], 483, [X.] 2003, 422, unter [X.], m.w.N.).

6

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten [X.] zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).

7

b) Im Streitfall ist ein Ablehnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Der Kläger lehnt die am [X.] ([X.] (PKH)) beteiligten [X.] "aus oben genannten Gründen als befangen ab". In dem Ablehnungsgesuch liegt deshalb ein Missbrauch des Ablehnungsrechts, weil das Gesuch ausschließlich mit der vermeintlichen Rechtsfehlerhaftigkeit des [X.]es begründet wird. Diese kann die Besorgnis der Befangenheit jeweils in der Person des betreffenden [X.]s aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen (z.B. [X.] vom 1. April 2003 VII S 7/03, [X.] 2003, 1331, m.w.N.). Allein die [X.] genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge stets als befangen angesehen zu werden (vgl. Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2010 B 11 [X.] 22/09 C, juris, unter 1., m.w.N.).

8

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 [X.]O). Der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren über den Antrag auf Gewährung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht verletzt.

9

a) Der Antrag ist zulässig.

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des [X.].

aa) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen [X.] auch die Einlegung einer Anhörungsrüge gehört-- setzt Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 [X.]O i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO; vgl. z.B. [X.] vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, [X.] 2011, 1891, unter 2.b, m.w.N.). Dabei entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des [X.] unter Würdigung des gesamten [X.] über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten (z.B. [X.] vom 1. September 2005 IX B 87/05, [X.] 2006, 94, unter [X.], m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben hat der erkennende Senat im Streitfall keinen Anlass an der Prozessfähigkeit des [X.] zu Zweifeln.

Der Kläger legt in keiner Weise dar, woraus seine Prozessunfähigkeit resultieren sollte. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, dass er prozessunfähig sei. Dies hat er nicht wenigstens durch ein ärztliches Attest belegt oder glaubhaft gemacht. Der Kläger weist lediglich auf etwaige widersprüchliche Gutachten hin, die angeblich einerseits von seiner Prozessfähigkeit ausgingen, und diese andererseits in Abrede stellten. Um die Glaubhaftigkeit des Vortrags zu stützen, wäre es naheliegend gewesen, ein solches Gutachten --zumindest auszugsweise-- vorzulegen oder das vermeintlich im Gutachten festgestellte Krankheitsbild, das auf eine etwaige krankhafte Störung der Geistestätigkeit schließen ließe, zu benennen oder zu beschreiben.

Sofern außer der bloßen Behauptung des [X.] keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die an seiner Prozessfähigkeit Zweifel erwecken könnten --etwa ein unverständlicher [X.] ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine ärztliche Begutachtung des [X.] anzuordnen (vgl. [X.] vom 9. September 2004 III B 165/03, juris Rz 5) oder etwaigen Beweisanträgen (hier: Beiziehung von Akten) nachzugehen. Dies insbesondere dann nicht, wenn nach Aktenlage --unter Berücksichtigung des Vortrags des [X.]-- in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Kläger zur Überzeugung des erkennenden Senats prozessunfähig wäre (vgl. z.B. Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2013 V ZR 8/13, [X.] 2014, 1054, unter [X.], m.w.N.). Vielmehr ist der erkennende Senat aufgrund folgender Indizien von der Prozessfähigkeit des [X.] überzeugt:

(1) Die im gesamten Verfahren vom Kläger selbst verfassten Schriftsätze --sowohl an das [X.] als auch an den [X.]-- lassen erkennen, dass er sich auszudrücken sowie sein Anliegen in verständlicher und angemessener Form vorzubringen vermag. Hierin sieht der Senat ein gewichtiges Indiz für die Geistesfähigkeit des [X.], die ihm eine freie Willensbestimmung ermöglicht.

(2) Zudem war das [X.] im Klageverfahren von der Prozessfähigkeit des [X.] überzeugt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 15. April 2014 [X.] (PKH)). Nachdem sich der [X.] in einem eigenen Verfahren über die Prozessfähigkeit des [X.] im Wege des [X.] zu überzeugen hat, ist er an etwaige diesbezügliche Feststellungen des [X.] zwar nicht gebunden, kann sie aber seiner Überzeugungsbildung --als weiteres Indiz-- zu Grunde legen. Dies insbesondere dann, wenn das [X.] einen persönlichen Eindruck des [X.] gewonnen hat (mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013) und --wie hier-- eine zeitliche Nähe zum hiesigen Verfahren besteht. Dass in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung beim [X.] und dieser Entscheidung eine gravierende Änderung der Geistesfähigkeit des [X.] eingetreten sein soll, behauptet nicht einmal der Kläger selbst.

b) Der Antrag ist unbegründet.

Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, [X.] 2007, 1094, und vom 12. April 2011 III S 49/10, [X.] 2011, 1177).

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem [X.] die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen umfassend geprüft. Im [X.] richten sich die Ausführungen des [X.] indessen gegen die Rechtsauffassung des Senats in diesem Beschluss und enthalten den Vorwurf, der Senat habe den [X.] des [X.] rechtsfehlerhaft abgelehnt. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger aber im Rahmen des § 133a [X.]O --wie dargelegt-- nicht gehört werden. Anders als der Kläger meint, hat der beschließende Senat dessen Ausführungen zur Kenntnis genommen.

Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des [X.], das [X.] habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, sein Verfahren (Az. 1 K 3881/11) an das vermeintlich zuständige [X.] zu verweisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, das [X.] habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend genügt, weil es gestellten Beweisanträgen im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung des Steuergeheimnisses nicht nachgegangen und dem Kläger ein weiterer Termin zur Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Auf all jene Gesichtspunkte ist der Senat in seinem [X.] vom 15. April 2014 [X.] (PKH), auf den insoweit verwiesen wird, eingegangen.

Soweit der Kläger wiederholt geltend macht, dass im finanzgerichtlichen Verfahren "das Strafurteil nicht hätte verwertet werden dürfen, weil er hierzu nicht gehört wurde", hat der erkennende Senat diese Einlassung im [X.] zwar zur Kenntnis genommen und geprüft, hingegen aber keine Veranlassung für weiter gehende Ausführungen gehabt. Diese waren schon deshalb entbehrlich, weil sich das [X.] in seinem Urteil vom 4. Dezember 2013  1 K 3881/11 nicht auf die Feststellungen im Urteil des [X.] gestützt hat. Vielmehr hat es seine Erkenntnisse u.a. aus den Einlassungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 gewonnen. Nur zusätzlich hat es darauf hingewiesen, dass die gewonnenen Erkenntnisse mit denen des [X.] übereinstimmten (vgl. auch S. 16 des [X.]-Urteils, unter aa). Inwieweit ein Gehörsverstoß bei dieser Sachlage in entscheidungserheblicher Weise gegeben sein soll, legt der Kläger weder dar noch ist dies ersichtlich.

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich zudem daraus, dass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung über den [X.] des [X.] die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt der beabsichtigten Rechtsverfolgung in summarischer Weise geprüft hat. Damit hat der [X.] als der Kläger meint-- weder die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) vorweggenommen noch das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 [X.]O).

3. Die gegen den Beschluss vom 15. April 2014 [X.] (PKH) gerichtete Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Eine Gegenvorstellung kann gegen eine ablehnende Entscheidung im [X.] erhoben werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07, [X.]E 225, 310, [X.] 2009, 824, unter II.2., m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Antrag auf Bewilligung von PKH --auch nach seiner Ablehnung-- wiederholt gestellt werden kann. Ein solcher Antrag ist aber nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (Beschluss in [X.]E 225, 310, [X.] 2009, 824, unter II.2., m.w.N.). Eine Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden [X.] kann deshalb nur dann begründet sein, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und dargelegt werden.

b) Diese Voraussetzung erfüllt die am 13. Mai 2014 zugegangene Gegenvorstellung des [X.] nicht. Vielmehr vertritt der Kläger darin --nach wie [X.] im Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 15. April 2014 [X.] (PKH), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 10/14) gegen das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2013  1 K 3881/11 hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2014 [X.] (PKH) im Einzelnen dargelegt. Die dagegen --ausschließlich [X.] Einwendungen des [X.] rechtfertigen keine andere Beurteilung.

4. Der Antrag auf Erstellung einer Aktenkopie, hilfsweise der handschriftlich erstellten [X.], wird abgelehnt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] lässt sich aus § 78 [X.]O kein Anspruch auf Erstellung einer Zweitakte ableiten ([X.] vom 18. Februar 2008 VII S 1/08 (PKH), unter [X.], m.w.N.). Das rechtliche Gehör wird durch Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Senats oder ggf. in der Justizvollzugsanstalt (vgl. [X.] vom 20. Juli 1994 I B 200/93, [X.] 1995, 401) gewährleistet. Für eine Anfertigung von Kopien der eigenen [X.] ist kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt.

5. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 143 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 135 Abs. 2 [X.]O. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei ([X.] vom 14. November 2006 IX S 14/06, [X.] 2007, 474).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, soweit er die Anhörungsrüge betrifft (§ 133a Abs. 4 Satz 3 [X.]O).

Meta

V S 15/14

03.07.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 15. April 2014, Az: V S 5/14 (PKH), Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 58 Abs 1 Nr 1 FGO, § 58 Abs 2 S 2 FGO, § 78 FGO, § 133a Abs 4 S 2 FGO, § 133a Abs 4 S 3 FGO, § 133a Abs 4 S 4 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 56 Abs 1 ZPO, § 3 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.07.2014, Az. V S 15/14 (REWIS RS 2014, 4352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4352


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V S 15/14

Bundesfinanzhof, V S 15/14, 03.07.2014.


Az. V S 5/14 (PKH)

Bundesfinanzhof, V S 5/14 (PKH), 15.04.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

10 K 335/18

NotZ (Brfg) 6/14

L 2 U 167/20 B PKH

Zitiert

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