Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.02.2022, Az. X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2022, 1218

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Gegenstand

Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene Anhörungsrügen


Leitsatz

NV: Für eine nach dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangene --ohne Erfolg gebliebene-- Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO beträgt die Festgebühr nach Maßgabe der zeitlichen Anwendungsregel in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch 60 € (und nicht bereits 66 €), wenn sich die Rüge auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht, deren Verfahren vor dem 01.01.2021 und damit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3229) anhängig geworden ist. Dies hat seinen Grund darin, dass die Anhörungsrüge ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf ist.

Tenor

1. Die Verfahren [X.], [X.] (PKH) und [X.]/21 (PKH) werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 22.04.2021- ... wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 22.04.2021- ... wird als unbegründet zurückgewiesen.

4. Der Antrag im Verfahren [X.] (PKH) wird abgelehnt.

5. Der Antrag im Verfahren [X.]/21 (PKH) wird abgelehnt.

6. Die Kosten des Verfahrens wegen Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.] vom 22.04.2021- ... hat der Antragsteller zu tragen.

Im Übrigen ergehen die Entscheidungen gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

A.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 22.04.2021 die vom Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des ... Finanzgerichts ([X.]) vom ... abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge (nachfolgend unter [X.]) sowie Gegenvorstellung (unter [X.].) erhoben und für das [X.] ebenfalls die Bewilligung von PKH beantragt ([X.]I.). Hilfsweise hat er erneut PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die vorgenannte --von ihm weiterhin [X.] Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ([X.].). Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen diejenigen Mitglieder des Senats, die am Beschluss im Verfahren ... mitgewirkt hatten, ist mit Beschluss vom [X.] abgelehnt worden.

Entscheidungsgründe

B.

...

I.

2

Die unter dem Aktenzeichen [X.] geführte Anhörungsrüge gegen den Beschluss im Verfahren ... ist unbegründet.

3

1. Der Senat kann ohne vorherige Entscheidung über den für das [X.] anhängig gemachten --und mit Beschluss vom heutigen Tag beschiedenen-- Antrag auf Bewilligung von [X.] entscheiden.

4

a) Eine vorherige Entscheidung über den [X.] ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Dies ist der Fall, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (in diesem Sinne Beschluss des [X.] vom 13.07.1992 - 1 BvR 99/90, Neue Juristische [X.] Zivilrecht 1993, 382, unter [X.]; s.a. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 26.02.2015 - III B 124/14, [X.], 837, Rz 9, m.w.[X.]; zu den Fallgruppen vgl. [X.] vom 19.02.2020 - V S 23/19 ([X.]), [X.], 893, Rz 14).

5

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. ...

6

b) Kostenrechtliche Gesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. ...

7

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg.

8

a) Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn --wie u.a. im Fall der Ablehnung eines Antrags auf [X.]-Bewilligung-- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

9

Die Anhörungsrüge muss nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. Für diese Darlegung gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision ([X.] vom 11.01.2006 - IV S 17/05, [X.], 956, unter 2.). Der Beteiligte muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden ([X.] vom 20.09.2012 - X S 22/12, [X.], 216).

b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegen die geltend gemachten Gehörsverletzungen entweder nicht vor, oder sie wurden vom Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügenden Weise dargelegt.

(Wird in der den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt) ...

II.

Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss im Verfahren ... hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO jedenfalls gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts statthaft (vgl. u.a. [X.] vom 11.09.2013 - I S 14, 15/13, [X.], 50, Rz 13, m.w.[X.], sowie [X.] in Tipke/[X.], § 142 FGO Rz 71). Als außerordentlicher Rechtsbehelf setzt sie substantiierte Darlegungen des Rügeführers voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt ([X.] vom 09.01.2013 - III S 26/12, [X.], 578, Rz 6, m.w.[X.]).

2. Diese Erfordernisse erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

(Wird in der den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt) ...

III.

Der unter dem Aktenzeichen [X.] ([X.]) geführte Antrag auf Bewilligung von [X.] für die Anhörungsrüge gegen den [X.]-Ablehnungsbeschluss im Verfahren ... ist abzulehnen.

Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anhörungsrüge [X.] ist aus den unter [X.] dargelegten Erwägungen unbegründet.

IV.

Der vom Antragsteller --hilfsweise-- wiederholt gestellte Antrag auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des ... FG ist ebenfalls abzulehnen ([X.] ([X.])).

1. Im Hinblick darauf, dass ein [X.]-Ablehnungsbeschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann die Bewilligung von [X.] grundsätzlich wiederholt beantragt werden ([X.] vom 28.07.2015 - V S 20/15 ([X.]), [X.], 1435, Rz 4). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (u.a. [X.] vom 22.09.2017 - IX S 20/17 ([X.]), [X.], 47, Rz 3, m.w.[X.]).

2. Hieran fehlt es bereits deshalb, da für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus prozessualen Erwägungen keine Erfolgsaussichten mehr bestehen. Eine Beschwerde wäre infolge einer inzwischen nicht mehr durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilende Versäumnis der Einlegungsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.

a) Es ist allgemein anerkannt, dass einem Beteiligten, der ein dem [X.] gemäß § 62 Abs. 4 FGO unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht einlegen kann, gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, sofern er innerhalb der Rechtsmittelfrist [X.] für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und innerhalb dieser Frist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das Hindernis seiner Mittellosigkeit zu beseitigen, insbesondere ein vollständiges [X.]-Gesuch einreicht (statt vieler Senatsbeschluss vom 25.07.2012 - X S 14/12 ([X.]), [X.], 1821, Rz 6 f.).

Das Verfahren über die Bewilligung von [X.] ist dann ein berechtigter --d.h. unverschuldeter-- Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist. Wird einem mittellosen Beteiligten sodann [X.] bewilligt, entfällt mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses das Hindernis für die Fristwahrung, sodass innerhalb der [X.] des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Rechtshandlung --die [X.] nachzuholen ist (u.a. [X.] vom 28.03.2011 - III B 144/09, [X.], 1144, Rz 9; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 69, m.w.[X.]).

Das Hindernis für die Wahrung der Einlegungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt auch dann weg, wenn --wie vorliegend-- die Bewilligung von [X.] abgelehnt wird. In diesem Fall verbleiben dem Beteiligten allerdings noch einige wenige Tage (drei bis vier Tage) zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Erst im [X.] hieran beginnt die [X.] des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (z.B. [X.] vom 05.03.2014 - V B 87/13, [X.], 886).

b) Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt. Er hat nach Bekanntgabe des [X.]-Ablehnungsbeschlusses vom 22.04.2021 bislang keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt; ein solcher käme nunmehr zu spät.

c) Die vom Antragsteller gegen den Ablehnungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (hierzu oben [X.] und II.) haben auf den Ablauf der [X.] des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO keinen Einfluss (vgl. insoweit [X.] vom 26.01.2016 - III S 30/15 ([X.]), [X.] 2016, 766, Rz 12, m.w.[X.]). Gleiches gilt, wenn --wie hier-- innerhalb der [X.] ein wiederholter Antrag auf Bewilligung von [X.] gestellt wird. Beides hat seine Rechtfertigung darin, dass mit der ablehnenden Erstentscheidung das Hindernis der potentiellen Mittellosigkeit beseitigt wurde, der Beteiligte somit nicht mehr darauf vertrauen darf, dass das Gericht im Nachgang doch [X.] bewilligen wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 56 FGO Rz 190).

3. Unabhängig hiervon bliebe dem wiederholt gestellten [X.] auch deshalb der Erfolg versagt, da der Antragsteller keine tatsächlichen Umstände und auch keine rechtlichen Erwägungen vorgebracht hat, die es nunmehr zuließen, seine behauptete Mittellosigkeit i.S. von § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichend zum Senatsbeschluss vom 22.04.2021 im Verfahren ... als glaubhaft anzusehen. ...

C.

I.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wegen Anhörungsrüge gegen den Beschluss ... beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Hierfür fällt eine Gebühr von --noch-- 60 € an.

1. Für erfolglose [X.] sieht das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ([X.]) eine [X.] vor (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum [X.]). Diese [X.] greift auch dann ein, wenn --wie vorliegend-- mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen [X.]-Bewilligung fortgesetzt werden soll, das seinerseits gerichtsgebührenfrei ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. [X.] vom [X.], [X.], 1123, unter [X.]; vom 14.12.2006 - VIII S 25/06, [X.] 2007, 923, unter II.3., und vom 26.03.2014 - XI S 1/14, [X.], 1071, Rz 18).

2. Infolge der Änderung des [X.] durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 [X.] ([X.], 3229) ist nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum [X.] ab dem 01.01.2021 eine [X.] in Höhe von 66 € anzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 108, Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021), bis zum 31.12.2020 fiel eine [X.] von 60 € an.

3. Im Streitfall beträgt die [X.] noch 60 €. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Kosten in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antragsteller hat zwar die Anhörungsrüge [X.] erst am 20.07.2021 beim [X.] angebracht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der [X.]-Bewilligungsantrag, gegen dessen Ablehnung sich die vorliegende Anhörungsrüge richtet, bereits am [X.] beim [X.] eingegangen ist.

a) Zwar hat der Senat [X.] in der Vergangenheit als selbständige Verfahren der FGO und damit als eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] angesehen und damit auf die Anhängigkeit der Anhörungsrüge abgestellt (Beschlüsse vom 31.01.2014 - [X.], [X.], 871, Rz 10, und vom 20.05.2014 - X S 11/14, [X.], 1754, Rz 13, m.w.[X.]). Diese Qualifikation als selbständiges Verfahren wird allerdings dem Wesen einer Anhörungsrüge nicht gerecht, die eine nachträgliche Selbstkontrolle des Gerichts und eine die Rechtskraft der bereits getroffenen Entscheidung beiseiteschiebende Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht (so Rüsken in [X.], FGO § 133a Rz 11). Die Regelungen des § 133a FGO sind hierfür der Beleg: Nach dessen Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 FGO führt das Gericht bei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren fort. Das Verfahren wird nach § 133a Abs. 5 Satz 2 FGO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

b) Zudem ist der Senat in einem Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) davon ausgegangen, dass eine sich an ein isoliertes Verfahren auf [X.]-Bewilligung anschließende Anhörungsrüge ein Rechtsbehelf ist, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist (Urteil vom [X.], [X.]E 263, 498, [X.], 16, Rz 36). Er hat damit die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bestätigt, nach der ein [X.] kein selbständiges Verfahren ist, sondern dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet wird und somit Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ist ([X.]-Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, Rz 12). Nach Auffassung des Senats ist kein Grund erkennbar, den Begriff der Rechtsstreitigkeit i.S. von § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] und den des einheitlichen Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] in diesem Zusammenhang unterschiedlich auszulegen.

c) Aus alledem ergibt sich, dass der Senat --unter Aufgabe seiner in den Entscheidungen in [X.], 871 und [X.], 1754 vertretenen [X.] die vorliegende Anhörungsrüge als Teil eines einheitlichen Verfahrens (hier des unter dem Aktenzeichen ... geführten [X.]-Bewilligungsverfahrens) ansieht. Demzufolge ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch das bis zum 31.12.2020 gültige Kostenrecht anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach kommt im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, abweichend von Satz 1 das im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht zur Anwendung. Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist aber mangels Devolutiv- und Suspensiveffekts kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf (vgl. Senatsurteil in [X.]E 263, 498, [X.], 16, Rz 36; [X.] in [X.], § 133a FGO Rz 3, 8).

II.

Im Übrigen ergehen die Entscheidungen gerichtsgebührenfrei, da weder für das Verfahren betreffend Gegenvorstellung noch für die Verfahren betreffend Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts ein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Meta

X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH)

16.02.2022

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 133a Abs 1 FGO, § 133a Abs 5 S 1 FGO, § 133a Abs 5 S 2 FGO, § 3 Abs 2 GKG 2004 vom 27.02.2014, § 71 Abs 1 S 1 GKG 2004 vom 27.02.2014, § 71 Abs 1 S 2 GKG 2004 vom 27.02.2014, Anl 1 Nr 6400 GKG 2004 vom 27.02.2014, Anl 1 Nr 6400 GKG 2004 vom 21.12.2020, KostRÄG 2021, § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.02.2022, Az. X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH) (REWIS RS 2022, 1218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1218

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