Bundespatentgericht, Urteil vom 24.05.2011, Az. 3 Ni 3/10 (EU)

3. Senat | REWIS RS 2011, 6323

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 947 559

([X.] 697 31 396)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Schramm sowie der [X.] Dipl.-Chem. Dr. [X.] und [X.], der [X.]in Dipl.-Chem. Zettler und des [X.]s Dipl.-Chem. Dr. Lange

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 947 559 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 6, 8 bis 10, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 7 rückbezogen sind, seines Patentanspruchs 12, soweit letzterer nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 7 oder 11 rückbezogen ist, im Umfang seiner Patentansprüche 13 und 14, im Umfang seiner Patentansprüche 15 bis 18, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 7 oder 11 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[X.] Der Streitwert wird auf 3 Millionen Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. November 1997 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 947 559 ([X.]), das vom [X.] unter der Nummer [X.] 697 31 396 geführt wird. Das in [X.] erteilte [X.] nimmt die Prioritäten der beiden [X.] Anmeldungen IT TO960890 vom 5. November 1996 und [X.] vom 9. Dezember 1996 in Anspruch. Es trägt die Bezeichnung „Biodegradable polymeric compositions comprising starch and a thermoplastic polymer“ und umfasst in der erteilten Fassung achtzehn Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 18, davon die Ansprüche 12, 15, 16 und 18 in [X.], unmittelbar oder mittelbar auf den Erzeugnisanspruch 1 rückbezogen sind.

2

Die Patentansprüche 1 bis 18 lauten in der hier maßgeblichen [X.] Fassung der EP 0 947 559 [X.] wie folgt:

3

1. Biodegradable heterophase polymeric compositions having good resistance to ageing and to low humidity conditions, [X.] polymer incompatible with starch, in which starch constitutes the dispersed phase and the thermoplastic polymer constitutes the continuous phase, [X.] polymer incompatible with starch is selected from the group consisting of aliphatic-aromatic copolyesters [X.] % by moles of aliphatic structure and wherein the aromatic structure derives from terephthalic acid and/or isophthalic acid, [X.]-70 % by weight from an [X.], [X.], [X.], [X.] % by moles, [X.] 5 % by weight (content measured at the exit of the extruder, prior to any conditioning).

4

2 -C 20 diol.

5

3. Compositions according to claim 2, wherein the aliphatic dicarboxilic acid is selected from the group consisting of adipic, glutaric and sebacic acids and the aromatic acid is terephthalic acid.

6

2 -C 20 diol with a mixture of a hydroxyacid with more than 2 carbon atoms or the corresponding lactone with terephthalic acid.

7

5. Compositions according to any of claims 2 to 4, wherein the copolyester is selected from the group consisting of polyalkylen adipate-polyalkyleneterephthalate, polyalkylen-adipate-polyalkylenisophthalate and polyalkylensebacate-polyalkyleneterephthalate.

8

6. Compositions according to any of claims 2 to 5, wherein the content of units having an [X.]% by moles.

9

7. Compositions according to claim 1 wherein the copolyester-amide is selected from the group consisting of poly-ε-caprolactone-ε-caprolactam, [X.] and polyalkylenesuccinate- ε - caprolactam.

8. Compositions according to any of claims 1 to 7, wherein the content of starch is comprised from 5 to 95 % by weight and the content of the copolyester is from 95 to 5 % by weight.

9. Compositions according to any of claims 1 to 8, comprising a plasticizer.

10. Compositions according to claim 9, [X.], sorbitol, [X.], sorbitol and [X.]; 1,3-propandiol and pentaerythritol.

11. Compositions according to any of claims 1 to 10, comprising a polymer selected from an aliphatic polyester, cellulose acetates, [X.], [X.] and [X.] in an amount up to 30 % by weight of the composition.

12. Process for preparing a composition according to any of the preceding claims 1 to 11, [X.] % by weight during the mixing of the components.

13. A composition according to claim 1, wherein the starch is dispersed in the copolyester [X.] µm.

14. Compositions according to claim 13, wherein the starch particles have average numeral dimension less than 0.5 µm and more than 70 % of the particles have dimension less than 0.5 µm.

15. A film obtained from the compositions according to any of claims 1 to 14.

16. Use of the films according to claim 15 in the manufacture of nappies, of sanitary towels, of bags and of laminated paper.

17. Use of the films according to claim 15 in the agricultural field for mulching application.

18. Use of the compositions according to any of claims 1 to 14 for the manufacture of expanded moulded articles usable in packaging, and of disposable articles.

Die Klägerin greift das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 18 teilweise an und hat insoweit zunächst nur den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht. Soweit die Beklagte das [X.] in einer beschränkten Fassung verteidigt, ist die Klägerin der Auffassung, dass es den geänderten Patentansprüchen an der erforderlichen Klarheit fehle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2011 hat sie ihre Klage um den [X.] der mangelnden Ausführbarkeit erweitert.

Die Klägerin stützt sich auf folgende Entgegenhaltungen:

K1 [X.]schrift EP 0 947 559 [X.]

K1a [X.] Übersetzung des [X.]s [X.] 697 31 396 T2

K2 Registerauszug des DPMA zu Aktenzeichen-[X.]: 697 31 396.4 vom 27. Dezember 2009

K3 Merkmalsgliederung von Anspruch 1 von K1a

K4 WO 90/05161 A1

K5 WO 96/31561 A1

K6 U. Seeliger „Biologisch abbaubar“, [X.], 47. Jg, 1996, Nr. 1 (Januar 1996), [X.]-67

K7 I. Tomka et al. “Thermoplastic Starch Compounds: Physico-Chemical Backgrounds, Processing Conditions, Properties”, [X.], [X.], [X.], [X.], 22.-26. März 1993 (1993)

K8 S. [X.] et al. „Structural Characteristics of Biodegradable Thermoplastic Starch/Poly(ethylene-vinyl alcohol) Blends”, [X.]. [X.]. [X.]., [X.], [X.] (1995)

K9 I. Tomka et al. „Thermoplastic Starch/[X.]er Blends: Structure, Properties, Application”, [X.] Symposium, [X.], [X.], 20.-21. November 1991, [X.] (1991)

[X.] WO 92/19680 A1

[X.]/02025 A1

[X.] WO 92/14782 A1

[X.] EP 0 512 360 A1

K14 WO 93/09171 A1

[X.] EP 0 560 244 A2

[X.] in [X.] Sprache vom 30. Oktober 2008 im [X.] vor dem Tribunale di Torino

K16a [X.] Übersetzung der Seiten 34 bis 42 von Anlage K16:

K17/17a [X.]e: Einfluss des [X.] bei der Compoundierung stärkehaltiger heterophasiger Rezepturen auf die resultierenden Materialeigenschaften vorgelegt mit den Schriftsätzen vom 9. Mai 2011 und 21. Mai 2011

[X.] Tabellarische Übersicht von den in [X.] bis [X.] beschriebenen hydrophoben [X.]eren

K19 [X.] 6 348 524 B2

[X.] [X.]: Nacharbeiten von Beispiel 3 der K5

K21 Erläuterung der in situ Phasenvermittlerbildung in K5

[X.] Herstellungsbedingungen des Beispiels 3 auf Seite 14 der K5

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 0 947 559 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 18 für nichtig zu erklären, soweit diese Ansprüche Zusammensetzungen betreffen oder Bezug nehmen auf Zusammensetzungen, in denen das mit Stärke inkompatible thermoplastische [X.]er ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus aliphatisch-aromatischen Copolyestern, die von 30 bis 70 Molprozent aliphatische Struktur enthalten und worin die aromatische Struktur von [X.] und/oder Isophthalsäure abgeleitet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung des Antrags gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2011 erhält,

hilfsweise, die Nichtigkeitsklage (auf Grundlage der erteilten Ansprüche) abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der Ansicht, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe seien nicht gegeben. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte [X.] hält sie für verspätet und deshalb für unzulässig, aber auch in der Sache nicht für begründet. Der mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 vorgelegte neue [X.] hat im Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Biologisch abbaubare, heterophase, polymere Zusammensetzungen mit hohem Widerstand gegen das Altern und gegen [X.], umfassend thermoplastische Stärke und ein thermoplastisches, mit Stärke inkompatibles [X.]er, wobei die Stärke die disperse Phase und das thermoplastische [X.]er die kontinuierliche Phase konstituiert, wobei das mit Stärke inkompatible thermoplastische [X.]er ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus aliphatisch-aromatischen Copolyestern, die von 30 bis 70Molprozent aliphatische Struktur enthalten und worin die aromatische Struktur von [X.] und/oder Isophthalsäure abgeleitet ist, Polyesteramiden, die für 30 bis 70Gewichtsprozent von [X.] abgeleitet sind, Polyester-Ether, [X.], [X.] und Polyester-Harnstoffe, wobei der Gehalt der Einheiten mit aliphatischer Struktur von 30 bis 70Molprozent reicht, wobei die Zusammensetzungen durch [X.]trusion unter Bedingungen gewonnen werden, bei denen der Wassergehalt während des Mischens der Komponenten von 1 bis 5Gewichtsprozent gehalten wird (Messung des Gehalts beim Austritt aus dem [X.]truder vor jeglicher Konditionierung), und wobei die Stärke in der [X.] in Form von Partikeln mit einer durchschnittlichen Dimension von weniger als 0,5µm dispergiert ist, und mehr als 70% der Stärkepartikel Dimensionen von weniger als 0,5µm aufweisen.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Beklagte auf folgende Dokumente:

N[X.] Internetauszug von 2007: „[X.] 2007“ (http://www.epo.org/about-us/events/archive/2007/patent-forum/inventor2007.html

NB2 Pysical-Chemistry Laboratory, [X.]A. vom 8. März 2011, „[X.] in heterophase compositions [X.] polymer incompatible with starch Part I”

NB2’ Streitwertbeschluss zu 3 Ni 27/10 (EU)

NB3 Pysical-Chemistry Laboratory, [X.]A. vom 8. März 2011, „[X.] in heterophase, compositions [X.] polymer incompatible with starch: Part II”

NB4 Pysical-Chemistry Laboratory, [X.]A. vom 3. Mai 2011, „[X.]. 3 WO 96/31561 reproduction: Part I film blowing and tear resistance”

NB5 Pysical-Chemistry Laboratory, [X.]A. vom 3. Mai 2011, „[X.] mediator in [X.] polymer incompatible with starch at water content during mixing above and below 1%”

NB6 Pysical-Chemistry Laboratory, [X.]A. vom 3. Mai 2011, „[X.] in heterophase compositions [X.] polymer incompatible with starch Part I”

NB7 Pysical-Chemistry Laboratory, [X.]A. vom 3. Mai 2011, „[X.] 1B and 2B of EP 0 947 559 [X.] reproduction”

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht werden (Art. 138 Abs. 1 lit. a und [X.] V. m. Art. 54, 56, 83 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]) ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Ob der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte [X.] der mangelnden Ausführbarkeit vorliegt oder ob diese Klageerweiterung - wie von der Beklagten geltend gemacht - als verspätet zurückzuweisen ist, kann dabei als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da das Streitpatent bereits deshalb in dem angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären ist, weil es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft biologisch abbaubare polymere Zusammensetzungen mit hohem Widerstand gegen Alterung und gegen geringe Feuchtigkeit, umfassend thermoplastische Stärke und ein mit Stärke inkompatibles thermoplastisches Polymer. In diesen Zusammensetzungen konstituiert die Stärke die disperse Phase und das thermoplastische Polymer konstituiert die kontinuierliche Phase ([X.] Abs. [0001]).

Stand der Technik ist in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass es bekannt sei, dass die mechanischen Eigenschaften, insbesondere die Reißfestigkeit von Produkten (Filmen), die aus Zusammensetzungen hergestellt seien, welche thermoplastische Stärke und ein mit Stärke inkompatibles thermoplastisches Polymer enthielten, bei denen die Stärke die disperse Phase konstituiere, beträchtliche Verschlechterungen erführen, weil die Stärke Wasser abgebe oder absorbiere, bis sie mit der [X.] im Ausgleich sei ([X.] Abs. [0003]). Unter Bedingungen relativ niedriger Feuchtigkeit, beispielsweise bei 20 % Feuchtigkeit, zeige das Material die Tendenz, fragil zu werden, weil die disperse Phase wegen [X.] ungenügend plastifiziert werde, wodurch die Transformationstemperatur über die Umgebungstemperatur steige ([X.] Abs. [0004]). Wenn unter diesen Umständen die Stärkepartikel, welche die disperse Phase ausmachten, belastet seien, könnten sich diese nicht verformen und die Belastung aufnehmen, sondern blieben starr, wodurch das Zerreißen ausgelöst würde ([X.] Abs. [0005]).

Problem zugrunde, biologisch abbaubare polymere Zusammensetzungen zu schaffen, die unter Bedingungen niedriger Feuchtigkeit gute mechanische Eigenschaften, insbesondere eine hohe Reißfestigkeit bewahren ([X.] Abs. [0002], [0015] dort [X.] 5, [0116].

Hauptantrag (Merkmale 1 bis 3.3) bzw nach Hilfsantrag (Merkmale 1 bis 3.2) durch

1) eine polymere Zusammensetzungen
1.1) umfassend thermoplastische Stärke und ein thermoplastisches, mit Stärke inkompatibles Polymer,

1.2) wobei das mit Stärke inkompatible thermoplastische Polymer ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus aliphatisch-aromatischen [X.]n, die von 30 bis 70Molprozent aliphatische Struktur enthalten und worin die aromatische Struktur von Terephthalsäure und/oder Isophthalsäure abgeleitet ist, Polyesteramiden, die für 30-70Gewichtsprozentprozent von [X.] abgeleitet sind, Polyester-Ether, [X.], [X.] und Polyester-Harnstoffe, wobei der Gehalt der Einheiten mit aliphatischer Struktur von 30 bis 70Molprozent reicht,

2) wobei die Zusammensetzungen durch Extrusion unter Bedingungen gewonnen werden, bei denen der Wassergehalt während des Mischens der Komponenten von 1 bis 5Gewichtsprozent gehalten wird (Messung des Gehalts beim Austritt aus dem Extruder vor jeglicher Konditionierung);

3) die polymere Zusammensetzung ist heterophas, wobei die Stärke die disperse Phase und das thermoplastische Polymer die kontinuierliche Phase konstituiert,
3.1) die polymere Zusammensetzung soll biologisch abbaubar sein und
3.2) einen hohem Widerstand gegen das Altern und gegen Bedingungen mit geringer Feuchtigkeit aufweisen und

3.3) wobei die Stärke in der [X.] in Form von Partikeln mit einer durchschnittlichen Dimension von weniger als 0,5µm dispergiert ist, und mehr als 70% der Stärkepartikel Dimensionen von weniger als 0,5µm aufweisen.

Fachmann ist ein [X.] der Fachrichtung makromolekulare Chemie bzw. Polymerchemie anzunehmen, der mit der Entwicklung von umweltverträglichen polymeren Zusammensetzungen betraut ist, die zum Einen gut biologisch abbaubar sind und zum Andern eine hohe mechanische Festigkeit mit geringer Neigung zur Alterung aufweisen. Dieser Fachmann hat sich durch langjährige Praxis tiefgreifende Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung solcher Materialien erworben.

I[X.]

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 18 in der Fassung gemäß Hilfsantrag, der über den Hauptantrag hinausgeht, sowie in der Fassung gemäß Hauptantrag, unter Berücksichtigung der erforderlichen Umnummerierung und soweit jeweils angegriffen, erweist sich als nicht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Hilfsantrag) sowie der Fassung des [X.] geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen (vgl. WO 98/20073 [X.] Anspruch 1 i. V. m. Ansprüchen 28, 29, 34 und S. 23 Abs. 1 sowie Ansprüche 28 bis 34, 36, 37 i. V. m. S. 25 Abs. 4, und Ansprüche 39 bis 43) hinaus, letztere Fassung (Hauptantrag) auch nicht über den Inhalt der erteilten Ansprüche (Ansprüche 1 bis 16 des [X.] lassen sich herleiten aus den Ansprüchen 1, 13 und 14 sowie 2 bis 12 und 13 bis 16 des [X.], jetzt mit anderer Nummerierung), so dass hinsichtlich der [X.] keine Bedenken bestehen.

[X.]) bzw. der Druckschrift: [X.] „Biologisch abbaubar“, [X.], 47. Jg, 1996, Nr. 1 (Januar 1996), [X.] ([X.]) i. V. m. der [X.] ([X.]), so dass dieser Anspruch mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand hat.

2.a) Der Fachmann hatte Anlass diese Druckschriften dahingehend zu prüfen, ob sie ihm Hinweise geben könnten, die gestellte Aufgabe zu lösen ([X.], 1039 - Fischbissanzeiger). Die [X.] betrifft biologisch abbaubare Polymermischungen. Diese sollen dahingehend verbessert werden, dass sie sowohl biologisch einwandfrei abbaubar sind und zusätzlich gute mechanische und thermische Eigenschaften aufweisen, damit ein Einsatz als technischer Kunststoff bzw. als Massekunststoff in Frage kommt. Eine weitere Voraussetzung für die Eignung als Massekunststoff wird auch darin gesehen, dass der Preis für die aufgabengemäß vorgeschlagene Polymermischung eine akzeptable Größe aufweist ([X.] S. 1 bis S. 2 Abs. 2). Die [X.] befasst sich mit der Möglichkeit der gezielten Herstellung von biologisch abbaubaren Stärke - [X.] - Blends, um zufriedenstellende und ausreichende Gebrauchseigenschaften, niedrige Herstellungskosten und biologische Abbaubarkeit zu ermöglichen ([X.] „Biologisch abbaubare [X.]“). Die [X.] betrifft ebenfalls biologisch abbaubare polymere Zusammensetzungen, basierend auf Stärke und thermoplastischen Polymeren, ([X.] S. 1 Abs. 1). Diese polymeren Zusammensetzungen sollen eine hohe biologische Abbaubarkeit gewährleisten und u. a. verbesserte mechanische Eigenschaften aufweisen ([X.] S. 2 Abs. 1).

[X.] ist ausgeführt, dass durch eine gezielte Auswahl der Monomere und einen maßgeschneiderten Aufbau der Polymerstruktur der biologisch abbaubaren Polymere ein Kompromiss gefunden werden kann, der gleichzeitig ausreichende Gebrauchseigenschaften, niedrige Herstellkosten und biologische Abbaubarkeit ermöglicht. Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der [X.] die Lehre, dass polymere Zusammensetzungen (Merkmal 1) aus Blends von thermoplastischer Stärke mit [X.]n aus aliphatischen Diolen und aliphatischen und aromatischen Dicarbonsäuren (Merkmal 1.1) ([X.] S. 62 „Biologisch abbaubare [X.]“) durch Extrusion online hergestellt werden können. Aus dem schematischen Bild 3 ist auch ersichtlich, dass während der Extrusion entgast werden kann. Die resultierenden polymeren Zusammensetzungen sind zum Einen biologisch abbaubar (Merkmal 3.1) ([X.] S. 67 li. [X.]. Abs. 2 u. 3) und weisen zum Andern gute mechanische Eigenschaften (Merkmal 3.2) wie hohe Reißfestigkeit und -dehnung auf ([X.] S. 67 li. [X.]. Abs. 4 u. Tabelle 1). In einer weiteren Eigenschaft sind sie heterophas, wobei die Stärke die disperse Phase und das thermoplastische Polymer die kontinuierliche Phase bildet (Merkmal 3) ([X.] S. 67 li. [X.]. Abs. 3 u. Bild 3). Zum Aufbau der biologisch abbaubaren [X.] schlägt die [X.] Adipinsäure, [X.]/Terephthalsäure und 1,4-Butandiol vor. Beispielsweise stellen Adipinsäure, [X.] und 1,4-Butandiol preiswerte Monomere in bestehenden Technologien dar. Insbesondere sind statistische [X.] aus 60 mol% ADS (Adipinsäure)/ 40 mol% Terephthalsäure und 1,4 Butandiol in Kompost vollständig abbaubar (Merkmale 1.2 u 3.1) ([X.] Bild 2). Damit wurde der Fachmann bereits im Hinblick auf die [X.] in die Lage versetzt, statistische [X.] aus 60 mol% ADS (Adipinsäure)/ 40 mol% Terephthalsäure und 1,4 Butandiol in die Hand zu bekommen und in Mischungen mit thermoplastischer Stärke entsprechend der Merkmale 1, 1.1, 1.2, 3, 3.1, 3.2 einzusetzen.

[X.] beschriebenen [X.] aus aliphatischen Diolen sowie aliphatischen und aromatischen Dicarbonsäuren nur das Grundgerüst der [X.] bildeten, die dann zusätzlich (z. B. durch Einbau hydrophiler Gruppen) modifiziert werden, wodurch neue [X.] geschaffen werden, die nicht zwingenderweise die Merkmale 1.1 und 1.2. beträfen, greift vorliegend nicht. Zum Einen kann auch die polymere Zusammensetzung des Streitpatents durch Einbau zusätzlicher, z. B. hydrophiler Komponenten ([X.] Abs. [0118] i. V. m. [0015] u [0021]); variiert werden, zum Andern zeigen die Ausführungen der [X.] zur Herstellung der Blends und zu deren Eigenschaften eindeutig, dass die so hergestellten [X.] als kontinuierliche Phase vorliegen, während die thermoplastische Stärke fein dispers (inkompatibel) eingelagert ist ([X.] S: 67 li. [X.]. Abs. 3 u. Bild 3).

[X.] geht nicht hervor, dass der Wassergehalt gemäß Merkmal 2 während des Mischens der Komponenten im Bereich von 1 bis 5 Gewichtsprozent gehalten wird (Messung des Gehalts beim Austritt aus dem Extruder vor jegliche Konditionierung) (Merkmal 2). Bei nativer Stärke mit einem üblichen Wassergehalt von 1 bis 16 Gew.-% ([X.] Abs. [0134]) und unter der Annahme, dass bis 95 Gew.-% Stärke in der Mischung eingesetzt werden ([X.] S. 7 Abs. 2 [X.] 4 u. [X.] Anspruch 8), resultiert ohne weitere Entgasung ein Wassergehalt in der Gesamtmischung von etwa 0,95 bis 15,2 Gew.-%. Der Fachmann wird diesen Wassergehalt, z. B. durch Entgasen während der Extrusion, in einem Bereich festlegen, in dem die polymere Zusammensetzung eine gute biologische Abbaubarkeit zusammen mit besten mechanischen und physikalischen Eigenschaften aufweist.

Wassergehalt von unter 5 Gew.-% in der Gesamtmischung hatte der Fachmann aus der [X.] ([X.]), die ebenfalls biologisch abbaubare polymere Zusammensetzungen (Merkmale 1 und 3.1), basierend auf Stärke und thermoplastischen Polymeren, betrifft ([X.] S. 1 Abs. 1). Das thermoplastische Polymer kann neben aliphatischen Hydroxysäuren auch Monomere aus Phthalsäure umfassen (Merkmal 1.1) ([X.] S. 2 c) u. S. 3 Zn. 19 bis 20) - entsprechend Ansprüchen 1 und 4 des Streitpatents ([X.]). Die Herstellung gemäß [X.] erfolgt durch Mischen der Komponenten in einem Extruder bei Temperaturen zwischen 100 und 220°C, wobei der Wassergehalt durch Entgasen während der Extrudierung auf 1,5 bis 5 Gew.-% (vor der Konditionierung) eingestellt wird (Merkmal 2) ([X.] S. 21 Abs. 3 u. 4). Die Extrusionsbedingungen wie Temperatur und Scherkräfte sollen gemäß [X.] so ausgewählt sein, dass eine Kompatibilisierung zwischen Polymer und Stärke gewährleisten ist ([X.] S. 21 Abs. 5). Dies entspricht dem Vorgehen gemäß Streitpatent, wo ebenfalls gefordert wird, dass die Extrusionsbedingungen (Temperatur, zwischen 100 und 220°C, und Scherkräfte) so auszuwählen sind, dass eine gute Kompatibilisierung zwischen Stärke und dem inkompatiblen [X.] erreicht wird (Merkmal 3) ([X.] Abs. [0133] bis [0135]).

Merkmal 1.2) hatte der Fachmann auch aus der [X.]. So ist in [X.] bei vergleichbarer Aufgabenstellung beschrieben, dass aromatische Polyester ausgezeichnete Materialeigenschaften besitzen, jedoch ihre biologische Abbaubarkeit eher mäßig ist. Dagegen weisen unter anderem [X.] basierend auf aromatischen und aliphatischen Dicarbonsäuren sowohl hervorragende Materialeigenschaften wie auch eine schnelle biologische Abbaubarkeit auf, weshalb sie sich besonders gut für die Verwendung in Polymermischungen mit thermoplastischer Stärke eignen (Merkmale 3.1 und 3.2). Die in der Polymermischung mit thermoplastischer Stärke vorgeschlagenen, zu verwendenden [X.] sind nebst den üblich verwendeten Polyolen auf aromatischen und aliphatischen Dicarbonsäuren aufgebaut, und weisen die nachfolgende allgemeine Struktur auf:

Abbildung

([X.] S. 3 [X.] 3 v. u. bis S. 4 Mitte).
Gemäß [X.] stellen statistische [X.] aus aliphatischen und aromatischen Dicarbonsäuren mit einem Anteil, beispielsweise von ca. 35 - 55mol% an aromatischer Säure, wie beispielsweise Terephthalsäure (Merkmal 1.2), einen optimalen Kompromiss zwischen biologischer Abbaubarkeit und Materialeigenschaften dar, womit sie besonders gut in Mischungen mit thermoplastischer Stärke geeignet sind. Die biologische Abbaubarkeit derartiger statistischer [X.] liegt innerhalb 8 bis 12Wochen in Kompost und [X.] ([X.] S. 4 Abs. 4 bis S. 5 Abs. 1). Damit hatte der Fachmann auch im Hinblick auf [X.] Veranlassung, aliphatisch-aromatische [X.] gemäß Merkmal 1.2 einzusetzen.

[X.] anbelangt, so ist festzustellen, dass diese Maßnahme zum Einen nicht zwingend ist ([X.] S. 7 Abs. 1) und zum Andern auch im Streitpatent die Möglichkeit besteht, [X.] zu verwenden ([X.] Abs. [0120]).

[X.] werden die bekannten Extrusionsbedingungen zur Herstellung der Zusammensetzung eingestellt ([X.] S. 11 Abs. 2). Das Mischen erfolgt in der Schmelze in einem Temperaturbereich zwischen 120 - 260°C. Die [X.] ist so zu wählen, dass keine Schädigung des verwendeten [X.] erfolgen kann. Das Mischen der thermoplastischen Stärke mit dem oder den Polyesterkomponenten, zusammen gegebenenfalls mit weiteren Additiven und Komponenten, kann in einem Extruder oder Kneter, welcher eine Entgasungseinrichtung für das kontinuierliche Abziehen von Feuchte aufweist, erfolgen, um die gewünschte Wasserfreiheit zu erlangen.

[X.] entspricht, bis auf den resultierenden Wassergehalt, dem im Streitpatent vorgeschlagenen Vorgehen bei der Mischung der Komponenten, wo ausgeführt ist ([X.] Abs. [0133] bis [0135]), dass die Extrusionsbedingungen (Temperatur, die zwischen 100 und 220°C liegen kann, und Scherkräfte) so ausgewählt sein sollen, dass eine gute Kompatibilisierung zwischen Stärke und dem inkompatiblen [X.] erreicht wird. Das Mischen erfolgt gemäß Streitpatent in einem Extruder, wobei der Wassergehalt während der Mischstufe durch Entgasung auf Werten von 1 bis 5Gew.-% gehalten wird. In [X.] soll der Wassergehalt beim Verlassen des [X.] auf <1Gew.-% gehalten werden ([X.] S. 9 Abs. 2 u. [X.]8). Anschließend wird dann die trockene Schmelze in einem Wasserbad gekühlt, damit sie 2 bis ca. 6Gew.-% an Wasser bezogen auf das Gesamtgewicht aufnimmt ([X.] S. 11 Abs. 2). Damit hatte der Fachmann neben [X.] auch hier den Hinweis darauf, dass ein Gesamtwassergehalt in der fertigen Mischung bis 5Gew.-% erstrebenswert ist. Davon ausgehend lag das Herstellen einer betreffenden Zusammensetzung durch Extrusion unter Bedingungen, bei denen der Wassergehalt während des Mischens der Komponenten von 1 bis 5Gewichtsprozent gehalten wird (Messung des Gehalts beim Austritt aus dem Extruder vor jeglicher Konditionierung) für ihn auf der Hand (Merkmal 2).

Merkmalen 1 bis 3.2 war deshalb für den Fachmann ausgehend sowohl von der [X.] als auch von der [X.] i. V. m. [X.] naheliegend, so dass [X.] in der erteilten Fassung (Hilfsantrag) keinen Bestand hat.

Merkmal 3.3 führt schon deshalb nicht zu einem bestandsfähigen [X.], weil sich die Dispersion der Stärke in der [X.] in Form von Partikeln mit einer durchschnittlichen Dimension von weniger als 0,5µm, wobei mehr als 70% der Stärkepartikel Dimensionen von weniger als 0,5µm aufweisen, zwangsläufig aufgrund der im Stand der Technik entweder unmittelbar angewandten oder daraus sich in nahe liegender Weise dem Fachmann erschließenden Verfahrensführung ([X.], [X.], [X.], wie vorstehend zitiert) ergibt. Denn gleiche bzw. vergleichbare Verfahrensbedingungen müssen regelmäßig zum gleichen bzw. vergleichbaren Ergebnis und damit [X.] führen ([X.] (im Übrigen vgl. [X.], 163 - Borhaltige Stähle).

Ungeachtet dessen lagen in einer [X.] dispergierte Stärkepartikel mit einer durchschnittlichen Dimension von weniger als 0,5µm, was immer auch unter dem Begriff Dimension genau zu verstehen ist, im Blickfeld des hier maßgeblichen Fachmanns ([X.] Abs. 4, [X.] B. S. 2277 li. [X.]., K9 insb. [X.]), zumal derartige Teilchengrößen im Zusammenhang mit guten mechanischen Eigenschaften, speziell auch guter Wasserbeständigkeit, zu sehen sind ([X.]. Abs., [X.]. [X.]. Abs. 3, K9 [X.] i. V. m. S. 311 Abs. 3).

Der Einwand der Beklagten, [X.] bis K9 betreffe andere Polymermatrices, in denen die Stärke dispergiert ist, vermag nicht zu überzeugen, weil die Größenverteilung der dispergierten Phase nicht durch die Art der verwendeten [X.] beschränkt ist, was sich aus der [X.] (vgl. Abs. 3 u. 4) sowie aus der erteilten Fassung des Streitpatents ergibt.

4. Was die auf den Patentanspruch 1 vom Hilfsantrag rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 18 anbelangt, so ergeben sich deren Merkmale bereits aus [X.] oder werden dort zumindest nahegelegt.

Was die Ansprüche2 bis 5 anbelangt, so ist in [X.] beschrieben, dass das [X.] durch [X.] von einerseits mindestens einem Diol aus der Reihe 1,2-Ethandiol, 1,3-Propandiolr 1,4-Butandiol und/oder 1,6 Hexandiol mit andererseits mindestens einer aromatischen Dicarbonsäure, wie beispielsweise Terephthalsäure und gegebenenfalls mindestens einer aliphatischen Dicarbonsäure, wie Adipinsäure und/oder Sebacinsäure hergestellt sein kann ([X.] Anspruch7 und 8). Zusätzlich kann als weitere Komponente ein aliphatischer Polyester bzw. [X.] vorgesehen sein, darunter bzw. Polymilchsäure (Hydroxysäure) oder [X.] ([X.]) ([X.] Anspruch9).
Wegen [X.] wird auf die Ausführungen zu [X.] verwiesen.
Der Gehalt an thermoplastischer Stärke enthaltend ein Plastifizier- bzw. Quellmittel wie Sorbitol oder Glycerin kann in der Polymermischung gemäß [X.] einen Anteil zwischen 10-95Gew.%, bezogen auf das Gesamtgewicht, betragen ([X.] S. 7 Abs. 2 und [X.]), so dass der Streitgegenstand auch in der weiteren Ausgestaltung der Ansprüche8 bis 10 keinen Bestand hat.
Was den [X.]2 anbelangt, so kann gemäß [X.] der Wassergehalt der Stärke beim Mischen der Komponenten [X.] betragen ([X.] S. 14 Tab. 1 Fußziffer1), so dass auch in diesem Anspruch nichts Patentbegründendes erkannt werden kann.
Bezüglich der Ansprüche13 und 14 wird auf die Ausführungen zu Ziff. 3 verwiesen.
Folien bzw. Filme, aus einer Polymermischung nach [X.] hergestellt, sind als ausgezeichnet geeignet für verschiedenste Anwendungen im [X.] vorgeschlagen. Beispielsweise zum Abdecken von Feldern, können derartige Folien nach deren Verwendung entweder kompostiert oder aber im Felde in das Erdreich umgepflügt werden. Auch für die Herstellung von Kompostiersäcken, Kompostierabfallbehältnissen, usw. eignen sich derartige Polymermischungen. Weiter lassen sich mittels Formblasen beispielsweise Behälter und Flaschen herstellen. Die Polymermischungen eignen sich aber auch für die Herstellung von textilen Erzeugnissen, wie für das Erzeugen von Fasern, Monofilen, Flächengebilden, wie Gewebe, Filze, Vliese etc., und für die Herstellung von Hygieneartikeln, wie Windeln, Binden, Inkontinenzprodukten sowie [X.] ([X.] S. 18 Abs. 2 bis S. 19 Abs. 1). Die Ansprüche15 bis 18 haben damit ersichtlich ebenfalls keinen Bestand.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 3/10 (EU)

24.05.2011

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.05.2011, Az. 3 Ni 3/10 (EU) (REWIS RS 2011, 6323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6323


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ni 3/10 (EU)

Bundespatentgericht, 3 Ni 3/10 (EU), 24.05.2011.


Az. X ZR 134/11

Bundesgerichtshof, X ZR 134/11, 12.12.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 134/11 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Bindung des Gerichts an den Klageantrag bei Angriff nur im Umfang einer von mehreren …


X ZR 134/11 (Bundesgerichtshof)


3 Ni 30/10 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Biodegradable polymeric compositions comprising starch and thermoplastic polymer“ - zur Erforderlichkeit …


X ZR 101/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: Prüfungsumfang des Patentgerichts hinsichtlich einer unzulässigen Erweiterung; Verzicht auf die …


3 Ni 28/09 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Bindungswirkung des Bundespatentgerichts nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.