Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 5 StR 9/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12790

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 9/15
vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2015
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2014 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen bandenmäßi-gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 277 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten E.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in 256 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; ferner hat es einen Wertersatzverfall in Höhe von fünf Millionen Euro angeordnet, für den beide Angeklagte gesamtschuldnerisch
haf-ten. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und mit Verfahrensrügen.

Keines der Rechtsmittel hat Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO). [X.] Erörterung bedürfen nur die folgenden beiden [X.] einer Verletzung des §
243 Abs.
4 StPO:

1
2
-
3
-

1. Soweit die Angeklagten geltend machen, der Vorsitzende der [X.] habe in der Hauptverhandlung entgegen §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO nicht bekanntgegeben, ob vor der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefun-den hätten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen sei, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet.

Zwar erfordert §
243 Abs.
4 Satz 1 StPO eine sogenannte Negativmittei-lung, wenn keine auf eine Verständigung abzielenden Gespräche stattgefunden haben ([X.], NJW 2014, 3504 f.). Eine solche Negativmitteilung ist hier nach dem [X.], das durch die Gegenerklärung der Staatsanwalt-schaft Bestätigung gefunden hat, nicht erfolgt. Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur vor, wenn das Urteil auf der [X.] Mitteilung beruht. Dies kann auszuschließen sein, wenn zweifelsfrei fest-
NJW
2014, 3504, 3506; siehe auch Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2015

5
StR 258/13 mwN).

So verhält es sich hier. Nach der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Re-visionsgegenerklärung mitgeteilten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden e-reitung einer Verständigung im Sinne
des §
257c StPO gedient hätten.

Der Wahrheitsgehalt dieser unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel, zumal auch die Revisionen keinerlei [X.] für weitere im Vorfeld der Hauptverhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen vorgebracht haben. Vielmehr gibt die Revision des Angeklagten E.

eine Erklärung von dessen Instanz-verteidigern wieder, selbst an keinem Vorgespräch teilgenommen zu haben. 3
4
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4
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Soweit der Revisionsverteidiger dieses Angeklagten darüber hinaus die ein-nicht ausschließen, dass wenigstens der Versuch einer Verständigung von [X.] der Mitangeklagten unternommen worden sei," vermag diese nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der vom Senat freibeweislich zu verwertenden Äußerung des Vorsitzenden nicht einzuschränken (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Dezember
2014

4 StR 520/14). Ohne sich noch zu eigenen freibeweislichen Erhebungen veranlasst sehen zu müssen, kann der Senat mithin ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß ge-gen die Negativmitteilungspflicht des §
243 Abs.
4 Satz 1 StPO beruht.

2.
Die Revisionen rügen weiter, der Vorsitzende der [X.] habe entgegen §
243 Abs.
4 Satz
2 StPO nicht vollständig über ein Gespräch außer-halb der Hauptverhandlung unterrichtet, das die Möglichkeit einer Verständi-gung zum Gegenstand gehabt habe.

a) Den [X.] liegt aufgrund des [X.]s, das sich auf eine Erklärung des Instanzverteidigers des Angeklagten E.

stützt und im Proto-koll in Bezug auf das Geschehen innerhalb der Hauptverhandlung seine Bestä-tigung findet, sowie aufgrund der in der Revisionsgegenerklärung mitgeteilten
dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden [X.]s und des [X.] der Staatsanwaltschaft folgender Verfahrensgang zugrunde:

Am 2.
Juli 2014, dem 40.
Tag der Hauptverhandlung, die nach mehreren Verfahrensabtrennungen und Verurteilungen der früheren insgesamt acht [X.] nur noch gegen die beiden Angeklagten durchgeführt wurde, fand vor Aufruf der Sache ein Gespräch der Verteidiger beider Angeklagten mit der [X.] und dem [X.] der Staatsanwaltschaft statt. Voraus-6
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gegangen war die Ankündigung des Vorsitzenden im Zusammenhang mit ei-nem noch unerledigten Antrag auf Akteneinsicht in die Daten auf diversen si-chergestellten Datenträgern, dass er hierzu neue Informationen vom [X.] habe. Einer der Verteidiger nutzte diese Mitteilung zu der Anfrage, ob die Strafkam-zu führen.

Zu einem solchen Gespräch war die [X.] bereit. Deren Vorsitzender hatte

wie die Revisionen mit einer weiteren Verfahrensrüge vor-getragen haben

an einem früheren Verhandlungstag die Anfrage des [X.] eines ehemals Mitangeklagten, ob es bilaterale Absprachen der [X.] mit einzelnen Angeklagten gegeben habe, verneint und erläuternd hin-zugefügt, seine Kammer sei bekannt dafür, keine Absprachen zu treffen; der beisitzende [X.] hatte im Zuge des Verfahrens über Ablehnungsgesuche, die an diese Äußerung anknüpften und in der grundsätzlichen Nichtanwendung des §
257c StPO durch die [X.] eine Art.
3 Abs.
1 GG verletzende Rechtsanwendungsverweigerung zu Lasten des Angeklagten sahen, erklärt, dass der Vorsitzende damit die Gepflogenheit der [X.] zutreffend [X.] habe.

In dem Gespräch vom 2.
Juli 2014 beschrieb der Vorsitzende zunächst den Umfang des sichergestellten Datenmaterials, dessen Auswertung sich wohl über Wochen oder Monate hinziehen könne. Die Verteidiger des Angeklagten E.

trugen daraufhin vor, der Angeklagte habe wegen einer schweren Er-krankung seines Vaters Interesse an einer schnellen Beendigung des Verfah-rens und an einer Haftverschonung. Die Verteidiger suchten mit ihrem Vortrag bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten zu erwarten sei. Sie argu-mentierten unter Würdigung der Einlassung eines ehemals Mitangeklagten zum Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten E.

und in Kenntnis der gegen 9
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die früheren Mitangeklagten in den abgetrennten Verfahren bereits verhängten Strafen, dass eine Strafe von knapp sieben Jahren für den Angeklagten E.

ausreichend sei. Für den Angeklagten S.

kündigte dessen Verteidiger an, dass er eine Einlassung zur Sache abgeben wolle. Der [X.] der Staatsanwaltschaft erklärte, dass für ihn eine Haftverschonung des Ange-klagten E.

nicht in Betracht komme. Er begründete seine negative Haltung auf Nachfrage der Verteidigung unter anderem damit, dass er die Beweisauf-nahme für nahezu abgeschlossen halte und keine weitergehenden Ergebnisse mehr erwarte, selbst wenn das Gericht den bereits gestellten Anträgen der [X.] noch nachgehen sollte; ein Geständnis sei für ihn angesichts der be-reits erfolgten Verurteilungen der früheren Mitangeklagten ohne Bedeutung. Außerdem verfüge der Angeklagte E.

über ausgeprägte Auslandskontakte und er habe aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine höhere Freiheitsstrafe als die gesondert Verfolgten zu erwarten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs äu-ßerte der [X.]vorsitzende, dass von ihm oder den anderen [X.]n zur Straferwartung keine Zahlen genannt würden, die Kammer aber ein [X.] auch jetzt noch zugunsten der Angeklagten bewerten werde. Aus [X.] Sicht käme aber für den Angeklagten E.

eine Haftverschonung ebenso wenig in Betracht wie eine Strafe in dem von der Verteidigung genannten Be-reich. Möglich sei allerdings eine Verfahrensbeschränkung nach §
154 StPO. Hierüber wurden beide Angeklagte durch ihre Verteidiger unterrichtet.

Nach Eintritt in die Verhandlung teilte der Vorsitzende den Inhalt des [X.] nicht mit. Zum verzögerten Verhandlungsbeginn wurde im Protokoll der [X.] der Hauptverhandlung ein [X.] stattfand.

Der Vorsitzende gab den Inhalt eines Schriftsatzes zu dem Akteneinsichtsgesuch der Verteidiger bekannt. Sodann erklärten die Verteidiger beider Angeklagten die Rücknahme 10
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des Akteneinsichtsgesuchs und aller noch nicht beschiedenen Beweisanträge. In seiner anschließenden Einlassung räumte der Angeklagte E.

die Ankla-f-r-handlungstag endete das Verfahren, nachdem sich zuvor auch der Angeklagte S.

noch geständig eingelassen und das [X.] hinsichtlich der von dem Angeklagten E.

nicht eingestandenen Taten das Verfahren ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt hatte.

b) Die [X.] bleiben ohne Erfolg.

aa) Diejenige des Angeklagten S.

ist aus den Gründen der [X.] bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

bb) Eine Verletzung der Informationspflichten aus §
243 Abs.
4 Satz
2 StPO liegt nicht vor.

Nach dieser Vorschrift muss der Vorsitzende über Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten (§
202a StPO), die nach Beginn, aber außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung Mitteilung machen. Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Mög-lichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni
2014

2
StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2515 mwN; Beschluss vom 15.
April 2014

3
StR 89/14, [X.], 418). [X.] ist danach jedes ausdrückli-11
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che oder konkludente Bemühen um eine Verständigung in Gesprächen, die von den Verfahrensbeteiligten insoweit als Vorbereitung einer Verständigung ver-standen werden können.

Ein verständigungsbezogenes (Vor-r-terung des [X.] im Strafverfahren,
BT-Drucks.
16/12310, S.
12) von sonstigen zur Verfahrensförderung geeigne-ten Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, wie geset-zessystematisch das Nebeneinander der Bestimmungen der §§
257b, 257c StPO für Erörterungen innerhalb der Hauptverhandlung zeigt. Während sich §
257b StPO auf kommunikative Elemente beschränkt, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfah-renserledigung gerichtet sind, ist diese in §
257c StPO gesondert geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S.
13). Als Gegenstände von unverbindlichen Erörterun-gen, die das Gericht ohne Verständigungsbezug allein als Ausdruck transparen-ten kommunikativen Verhandlungsstils führen kann, sind als verfassungsrecht-lich unbedenklich etwa [X.]e und Hinweise auf die vorläufige Beur-teilung der Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses angesehen worden ([X.]E 133, 168, 228 Rn.
106). Darüber hinaus hielt der Gesetzgeber auch die Mitteilung einer Ober-
und Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwartenden Strafe durch das Gericht für ein Bei-spiel einer offenen Verfahrensführung (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S.
12; siehe
auch Schneider, [X.], 198, zur Bekanntgabe einer Strafmaßprognose als e-rung an eine sachgerechte Prozessleitung ist ([X.], aaO).

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Vor diesem Hintergrund weist hier die Erörterung der Verfahrensbeteilig-
n-einsichtsgesuch der Verteidiger eine erhebliche Verlängerung des fortgeschrit-tenen Verfahrens zu erwarten war, keinen Verständigungsbezug auf. Zwar ist es den [X.] beider Angeklagten nach dem übereinstimmenden [X.] bei dem Gespräch mit der [X.] auch darum ge-gangen, eine Äußerung des Gerichts zur Straferwartung zu erhalten. Diese [X.] hat jedoch weder ausdrücklich zu einer Anfrage nach der Möglichkeit einer Verständigung geführt, noch stand eine solche konkludent im Raum. Den [X.] war vielmehr die grundsätzlich ablehnende Haltung der [X.] gegenüber Verfahrensabsprachen aufgrund der in einem früheren Verfahrensstadium erfolgten und zum Gegenstand eines Befangenheitsantrags gemachten Bemerkung des Vorsitzenden bekannt. Diese Haltung war [X.] geblieben, wie der Vorsitzende mit der seine Stellungnahme einleitenden Bemerkung nachdrücklich klargestellt hat, niemand werde irgendwelche Zahlen von ihm oder den anderen [X.]n hören. Außerdem war der [X.] der Staatsanwaltschaft schon vor der Stellungnahme des Vorsitzenden dem Vortrag der Verteidigung des Angeklagten E.

und dessen Wunsch nach einer Haftverschonung

auch für die Verteidigung unmissverständlich

entge-gengetreten. Auch insoweit stellte sich die Frage nach einer Verfahrenserledi-gung durch Verständigung, die eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft vo-rausgesetzt hätte (§
257c Abs.
3 Satz 4 StPO), nicht. Die nachfolgenden Äuße-rungen des Vorsitzenden, die aus der Sicht der Instanzverteidiger des Ange-klagten E.

ohnals Vorbereitung einer Verständigung, sondern nur als Akte eines kommunikati-ven [X.] verstehen lassen. Insbesondere hat zwischen seiner Ableh-nung einer Haftverschonung des Angeklagten E.

und eines von dessen -
10
-

Verteidigung in Erwägung gezogenen [X.] einerseits und einer von der Verteidigung in den Raum gestellten Ablegung eines [X.] andererseits keine Verknüpfung bestanden, wie sie ein Verständigungsver-fahren
nach §
257c StPO mit dem Gegenseitigkeitsverhältnis von der Zusage eines Strafrahmens (§
257c Abs.
3 Satz
2 StPO) und der Abgabe eines [X.]ses bzw. der Zusage sonstigen Prozessverhaltens als Gegenleistung des Angeklagten (§
257c Abs.
2 StPO) kennzeichnet.

Ebenso wenig
hat der Hinweis des Vorsitzenden, ein Geständnis auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium noch strafmildernd zu berücksichtigen, einen solchen synallagmatischen Konnex zwischen einem prozessualen [X.] des Angeklagten und dem Verfahrensergebnis begründet, der zur Mittei-lungspflicht nach §
243 Abs.
4 StPO wegen einer dann im Raum stehenden Verständigungsmöglichkeit führt ([X.]E 133, 168, 216 Rn. 85). Die allgemein gehaltene Erklärung des Vorsitzenden hat sich erkennbar auf die Stellungnah-me des Staatsanwalts zur fehlenden Bedeutung eines Geständnisses ange-sichts der für ihn vor dem Ende stehenden Beweisaufnahme bezogen. Sie hat insofern eine Selbstverständlichkeit beinhaltet und gehört

wie dargelegt

zum beispielhaften Inhalt unverbindlicher Erörterungen ohne Verständigungsbezug.

cc) Nach dem Verfahrensablauf kann der Senat ausschließen, dass eine gesetzeswidrige Absprache angestrebt oder gar getroffen wurde.

Sander

Dölp König

Berger

Bellay

17
18

Meta

5 StR 9/15

14.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 5 StR 9/15 (REWIS RS 2015, 12790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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