Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 2 StR 432/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 418

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B2STR432.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Dezember
2016 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem
Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels
aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und ihm auferlegt, inner-halb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils 60 Stunden gemeinnütziger Ar-beit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützten Re-vision.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig

349 Abs. 1 [X.]).
1. [X.] hat ausweislich
des [X.]s nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seiner bei-den Verteidiger ausdrücklich, eindeutig
und vorbehaltlos Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Prozesserklärung ist auch in Fällen, in denen

wie hier

Ju-gendstrafrecht auf einen Heranwachsenden angewendet wird (vgl. dazu Eisen-berg, [X.], 14.
Aufl., §
55 Rn. 11 ff. mwN),
grundsätzlich un-1
2
3
-
3
-
widerruflich und unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 1986

1
StR 589/85, [X.], 277, 278).
2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Die Verzichtserklärung ist

in entsprechender Anwendung des §
302 Abs.
1 Satz
2 [X.]

auch nicht deshalb unwirksam, weil dem Urteil unter Umgehung des §
257c [X.] eine informelle Verständigung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013

2
StR 267/13, [X.]St 59, 21, 26) zugrunde liegt.
a) Zwar behauptet die Revision, dem Urteil sei eine außerhalb der Hauptverhandlung
erfolgte
Verständigung im Sinne des §
257c [X.] zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorausgegangen, dem der Vorsitzende in einem fernmündlichen Gespräch mit der Verteidigerin
beigetreten sei; [X.] und Verteidigung hätten sich im [X.] Herrn Korrespondenz dahin geeinigt, dass die Staatsanwaltschaft der von der Verteidigung nach 20 Verhandlungstagen [X.] Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten von dem gegen weitere sechs Angeklagte geführten Verfahren nicht entgegen treten werde, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung etwaiger Beweisanträge zu ver-zichten. Der Vorsitzende der [X.] sei dieser Verständigung

konkludent

beigetreten

und habe der Verteidigerin
ge-raten, den Antrag auf Verfahrensabtrennung
in der Hauptverhandlung zu [X.].
b) Dieses [X.] steht in Widerspruch zu dem in das [X.] aufgenommenen Negativattest, gegen das der Einwand der Fälschung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. März 2010

2 StR 31/10, [X.], 213) nicht erhoben worden ist. Darüber hinaus 4
5
6
-
4
-
ist das [X.] durch die vom Vorsitzenden
der [X.]
abgegebene dienstliche Erklärung widerlegt. Darin hatte der Vorsitzende er-klärt, dass die Verteidigerin schriftlich die Abtrennung des Verfahrens gegen ihren Mandanten beantragt habe, nachdem die umfangreiche Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass ihr Mandant über das von ihm abge-legte Geständnis hinaus die ihm zur Last liegenden drei Taten nicht allein, son-dern in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Dritten begangen habe. Dieses Schreiben habe er an die
Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnis-
und Stellungnahme weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft sei der begehrten Verfah-rensabtrennung entgegen getreten, habe jedoch ihre Bereitschaft zu einem zeitnahen Plädoyer signalisiert, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung von Beweisanträgen
zu verzichten. Die Verteidigung habe sich damit einver-standen erklärt. Er selbst habe in den mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführten fernmündlichen Gesprächen erklärt, dass n-waltschaft für die Zustimmung zur Abtrennung geforderte Erklärung
der Vertei-digung, keine Bewe. Zugleich habe
er in Aussicht gestellt, dass die Kammer, die bereits im Zwischenverfahren die Abtrennung des Verfahrens gegen den heranwachsenden Angeklagten be-schlossen hatte, einem solchen Antrag positiv gegenüber stehe. Deshalb habe er der (Instanz-)Verteidigerin geraten, den Antrag auf Abtrennung des Verfah-rens in der Hauptverhandlung zu wiederholen. Vor dem Hintergrund dieser dienstlichen Stellungnahme, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass be-steht, hält es der Senat für erwiesen, dass dem Urteil eine Verständigung im Sinne des §
257c [X.] nicht vorausgegangen
ist.
3. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des [X.] vom 25.
Mai
2016
rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten war daher als unzulässig zu verwerfen.
7
-
5
-
4. Der Senat hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Verfahrens-kosten aufzuerlegen (§
74 [X.] i.V.m. §
109 Abs.
2 [X.]).
Fischer Eschelbach

Zeng

Bartel Grube

8

Meta

2 StR 432/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 2 StR 432/16 (REWIS RS 2016, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 418

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 432/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelverzicht im Jugendstrafverfahren: Wirksamkeit bei Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden


1 StR 349/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 64/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 64/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Rücknahme des Rechtsmittels vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei vorausgegangener förmlicher Verständigung


2 BvR 1464/11 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 20 Abs 3 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 432/16

2 StR 31/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.