Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2022, Az. B 5 R 26/21 R

5. Senat | REWIS RS 2022, 2974

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in den §§ 45, 48 SGB 10 im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10)


Leitsatz

Ein Verstoß gegen die vertrauensschützenden Regelungen in den §§ 45, 48 SGB X ist auch im Zugunstenverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr 21 und vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr 24).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin führt einen Rechtsstreit ihres verstorbenen [X.] (im Folgenden: Witwer) weiter. Dieser bezog nach dem Tod seiner Ehefrau eine große Witwerrente vom beklagten Rentenversicherungsträger. Grundlage des [X.] im streitbefangenen Zeitraum waren der Bescheid vom [X.] (ab 27.7.1999) sowie die Neuberechnungsbescheide vom 18.5.2006 (ab 1.7.2006), 28.6.2007 (ab 1.7.2007) und 24.9.2014 (ab 1.7.2014). Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Einkommensanrechnung einen um das 5,6fache des damals aktuellen [X.] erhöhten anrechnungsfreien Teilbetrag gemäß § 97 Abs 2 Satz 2 SGB VI, weil die seinerzeit studierende Klägerin eine Halbwaisenrente von der [X.] bezog. Zum [X.] beendigte die Klägerin ihr Studium, was sie der [X.] mit Schreiben vom [X.] mitteilte. [X.] setzte die Beklagte nicht gesondert über das Studienende der Klägerin in Kenntnis. Die Beklagte stellte die Gewährung der Halbwaisenrente ein. Bei der Festsetzung des Auszahlungsbetrags der Witwerrente berücksichtigte sie jedoch weiterhin den erhöhten Freibetrag. Die Beklagte bemerkte den Fehler Ende 2014. Nach Anhörung des Witwers berechnete sie den monatlichen Zahlbetrag der Witwerrente ab April 2001 neu. Daraus ergab sich eine von ihr bereits reduzierte Überzahlung iHv 4452,33 Euro. In diesem Umfang hob sie die Bescheide vom [X.], 18.5.2006, 28.6.2007 und 24.9.2014 rückwirkend ab dem [X.] auf und machte eine Erstattungsforderung geltend (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Beklagte stützte ihre Aufhebungsentscheidung bezüglich des Bescheids vom [X.] auf § 48 SGB X und im Übrigen auf § 45 SGB X. Die Erstattungsforderung stützte sie auf § 50 Abs 2 SGB X. [X.] beantragte am 19.6.2015 eine Rücknahme des Aufhebungs- und [X.] im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 31.8.2015).

2

Das SG hat den Überprüfungsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Rücknahme des Aufhebungs- und [X.] verpflichtet (Urteil vom 19.4.2018). Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Überprüfungsanspruchs nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Dessen Abs 1 und 2 seien einheitlich dahin auszulegen, dass eine Bescheidrücknahme einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung bei Erlass des Verwaltungsakts und dem Nichterbringen der begehrten Sozialleistung verlange. Nach materiellem Recht stehe dem Witwer aber kein höherer Auszahlungsbetrag zu, als ihm von der [X.] belassen worden sei. Es könne dahinstehen, ob er bei rechtzeitiger Anfechtung des Aufhebungs- und [X.] mit seinem Vorbringen durchgedrungen wäre, unter [X.] seien ihm die Leistungen vollständig zu belassen. Im Zugunstenverfahren könne er damit nicht gehört werden (Urteil vom 27.3.2019).

3

[X.] ist während des von ihm angestrengten Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verstorben. Die Klägerin als seine Alleinerbin hat das Verfahren fortgesetzt. Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision (Beschluss vom 21.10.2020) rügt sie eine Verletzung von § 44 sowie von § 45 Abs 2 Satz 3 [X.], § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] und 4 [X.]

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2018 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Erstattungsbetrag gesondert von der Klägerin zurückgefordert (Bescheid vom 10.11.2020; Widerspruchsbescheid vom 19.3.2021). Nach Angaben der Klägerin hat sie hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision der [X.]lägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

9

I. Die Revision ist kraft Zulassung durch das [X.] statthaft 160 Abs 1 und 3 SGG), gerade noch ausreichend begründet und auch im Übrigen zulässig. Als alleinige Rechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs 1 BGB) ist die [X.]lägerin berechtigt, das Verfahren des am Berufungsverfahren noch beteiligten Witwers (§ 160 Abs 1 iVm § 69 [X.] SGG) fortzuführen.

II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Überprüfungsbescheid vom 26.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2015 das von der [X.]lägerin weiterverfolgte Begehren, die [X.] zur Rücknahme des bindend gewordenen (§ 77 SGG) Aufhebungs- und [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu verpflichten. Dieses Ziel wird zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3; § 56 SGG) verfolgt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die [X.]lage besteht nach Erlass des an die [X.]lägerin gerichteten Bescheids vom 10.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2021 fort. Damit hat sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, dessen Rücknahme mit dieser [X.]lage letztlich erstrebt wird, nicht iS des § 39 [X.] "auf andere Weise" erledigt (vgl zum Fall einer Ersetzung durch einen Zweitbescheid zB [X.] vom [X.] - B 5 R 26/15 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]7 ff). Es handelt sich bei dem Bescheid vom 10.11.2020 um einen bloßen Haftungsbescheid, mit dem die [X.] unter Bezugnahme auf den als weiterhin bindend bezeichneten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die [X.]lägerin für eine Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nimmt. Es kann dahinstehen, inwiefern es eines Haftungsbescheids bedurft hat und ob die [X.] zu seinem Erlass befugt gewesen ist (vgl dazu, dass die Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide sich grundsätzlich auf die Erben des [X.] erstreckt, [X.] vom 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R - [X.] 4-2700 § 150 [X.] Rd[X.]4; kritisch zur Verwaltungsaktbefugnis für den Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber Erben [X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom 12.12.2017 - L 7/12 [X.] 27/16 - juris Rd[X.]8 ff). Die ([X.] würde das hier betroffene Prozessrechtsverhältnis nicht berühren, das aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erwächst (vgl hierzu [X.] vom [X.] R 23/16 BH - juris Rd[X.]2).

III. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob das [X.] zu Recht den Überprüfungsbescheid als rechtmäßig erachtet und den noch vom Witwer im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Aufhebungs- und [X.] durch die [X.] verneint hat. Als einzige Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift ist zumindest entsprechend heranzuziehen, wenn, wie hier, eine bewilligte und erbrachte Sozialleistung durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wieder entzogen und zurückgefordert wird (stRspr seit [X.] vom 12.12.1996 - 11 [X.] - [X.] 3-1300 § 44 [X.]9 S 34 f; vgl zB [X.] vom [X.] - [X.]1 [X.] 3/17 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]7 Rd[X.]1; [X.] vom 21.10.2020 - [X.] R 19/19 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]5 Rd[X.]1). Mit den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] lässt sich nicht abschließend darüber befinden, ob die [X.] bei Erlass des Aufhebungs- und [X.] das Recht iS des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] unrichtig anwandte.

1. Die teilweise Aufhebung des Bescheids vom [X.] ab dem [X.] muss sich an § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 [X.] messen lassen, weil insoweit allein eine nachträgliche Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (vgl zur Abgrenzung von § 45 und § 48 [X.] zB [X.] vom [X.] - [X.] R 13/19 R - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]2 und 46 mwN). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 [X.] soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit - was hier allein in Betracht kommt - ein Fall des Satz 2 [X.] oder 4 vorliegt. Die teilweise Aufhebung der übrigen [X.]e richtet sich nach § 45 Abs 1, [X.], denn hinsichtlich der Bescheide vom 18.5.2006, 28.6.2007 und 24.9.2014 kommt allein eine anfängliche Rechtswidrigkeit infrage. Nach § 45 Abs 1, [X.] wird ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, (nur) für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit ein Fall des Abs 2 Satz 3 vorliegt. Einzig mögliche Rechtsgrundlage für die von der [X.]n zudem geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 50 Abs 2 [X.].

2. Die [X.] wandte das Recht allerdings fehlerfrei an, indem sie die aufgehobenen [X.]e als ab dem [X.] bzw als anfänglich rechtswidrig ansah, soweit darin die Witwerrente unter Berücksichtigung von Einkommen festgesetzt worden war, dessen nicht anrechenbarer Teil um das 5,6fache des aktuellen [X.] erhöht worden war. Nach § 97 Abs 2 Satz 2 Alt 1 [X.], der hier in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261, 1990 I 1337) und in der insoweit unveränderten, seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom [X.] ([X.] 754) zur Anwendung kommt, ist eine solche Erhöhung nur vorzunehmen, solange ein [X.]ind des Berechtigten Waisenrente beanspruchen kann. Ausgehend von den Feststellungen des [X.] entfiel der Anspruch der [X.]lägerin auf Waisenrente ab dem [X.], weil sie sich nicht länger in einer Schul- oder Berufsausbildung befand (vgl § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst a [X.] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 und der insoweit unveränderten, ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom [X.] <[X.] 754> sowie der insoweit ebenfalls unveränderten, seit dem [X.] geltenden Fassung des [X.] vom 21.7.2004 <[X.] 1791>). Die [X.]lägerin stellt auch nicht in Abrede, dass die im streitbefangenen [X.]raum gewährte Witwerrente überhöht war.

3. Es lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die [X.] bei Erlass des Aufhebungs- und [X.] mit Blick auf andere Voraussetzungen das Recht iS des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] unrichtig anwandte. Insbesondere bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob die [X.] mit der (teilweisen) Aufhebung der [X.]e gegen die Vertrauensschutzregelungen in § 45 bzw § 48 [X.] verstieß.

a) Ein Verstoß gegen die vertrauensschützenden Regelungen in den §§ 45, 48 [X.] ist im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] beachtlich. Der Maßstab, nach dem sich eine iS des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] unrichtige Anwendung des Rechts beurteilt, ist nicht allein dem materiellen Leistungsrecht zu entnehmen. Heranzuziehen sind jedenfalls auch die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 45, 48 [X.] zum Vertrauensschutz.

aa) Das [X.] hat in jüngerer [X.] bereits entschieden, dass im Überprüfungsverfahren Verstöße gegen die auch vertrauensschützenden Fristenregelungen des § 45 Abs 3 [X.] zu beachten sind (vgl [X.] vom 21.10.2020 - [X.] R 19/19 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]5 Rd[X.]9). Beachtung finden außerdem Mängel der Ermessensbetätigung, die bei Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach § 45 [X.] erforderlich ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 13/19 R - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]7). Der 13. Senat des [X.], der zum [X.] durch Erlass des [X.] vom [X.] geschlossen worden ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG), neigte zuletzt zudem der Auffassung zu, dass auch ein Verstoß gegen die Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.] im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] beachtlich ist (vgl [X.] vom 21.10.2020 - [X.] R 19/19 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]5 Rd[X.]9 f; [X.] vom [X.] - [X.] R 13/19 R - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]7; noch weitergehend Beschluss vom 30.10.2019 - [X.] R 335/17 B - juris RdNr 9). In seiner Entscheidung vom [X.] hatte er dies noch hinterfragt, aber letztlich offengelassen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]0 f und bereits [X.] Teilurteil vom [X.] - [X.] R 86/09 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3). Die Entscheidung des 4. Senats des [X.] vom 8.12.2020, der die Frage ebenfalls offenließ (vgl [X.] vom 8.12.2020 - B 4 [X.]/20 R - [X.]E 131, 128 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]4, Rd[X.]2), betraf kein Zugunstenverfahren nach § 44 [X.].

bb) In der früheren Rechtsprechung des [X.] entschied der 9. Senat am 8.3.1995, nach § 44 [X.] zurückzunehmen sei eine Aufhebungsverfügung auch dann, wenn zwar die Leistungsbewilligung rechtswidrig gewesen sei, die Verwaltung aber keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aufhebung gehabt habe ([X.] vom [X.] - juris Rd[X.]7). Die Entscheidung betraf eine dem materiellen Versorgungsrecht widersprechende Leistungsbewilligung, die wegen der Sonderregelung in § 62 Abs 3 [X.] nicht hätte zurückgenommen werden dürfen. Der 9. Senat zog aber bereits in Erwägung, im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] gleichermaßen Rücknahmeentscheidungen zu korrigieren, die wegen Vertrauensschutzes nach § 45 Abs 3 [X.] nicht hätten ergehen dürfen. Der 14. Senat des [X.] entschied daran anknüpfend am 28.5.1997, ein unter Verletzung von Vertrauensschutzvorschriften ergangener, bestandskräftig gewordener Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei auch dann nach § 44 [X.] zurückzunehmen, wenn kein Anspruch auf die in Streit stehende Sozialleistung bestehe ([X.] vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 S 43 ff). Der 9. Senat schloss sich dem mit seiner Entscheidung vom [X.] an ([X.] vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.]4 S 56 f).

cc) Der Senat bekräftigt die frühere Rechtsprechung des [X.]. Die Auslegung ergibt, dass mit Erlass eines gegen die Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.] verstoßenden Aufhebungs- und [X.] das Recht iS des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] unrichtig angewandt wird und dies im Zugunstenverfahren zu berücksichtigen ist (vgl zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zB [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvR 2628/10 ua - [X.]E 133, 168 RdNr 66 mwN).

(1) Der Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] erfasst die Rücknahme eines Verwaltungsakts, mit dem eine rechtswidrige Leistungsbewilligung unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vertrauensschutzregelungen aufgehoben worden ist. Zu einer "unrichtigen Anwendung des Rechts" kommt es im möglichen Wortsinn auch dann, wenn eine Aufhebungsverfügung den in §§ 45, 48 [X.] normierten Vertrauensschutz nicht beachtet. In § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] wird im Grunde der Begriff der Rechtswidrigkeit umschrieben (vgl [X.] vom 16.2.1984 - 1 RA 15/83 - [X.]E 56, 165, 169 = [X.] 1300 § 45 [X.] f; [X.] vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1, 5 = [X.] 3-1300 § 48 [X.]2 S 34; vgl auch [X.] in [X.], Stand der Einzelkommentierung 1.12.2021, § 44 [X.] Rd[X.]4: "Verstoß gegen geltendes Recht"). Die Rechtswidrigkeit einer Aufhebungsverfügung beurteilt sich auch danach, ob es an den in § 45 [X.] bzw § 48 [X.] festgelegten Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit fehlt (vgl zu einer solchen [X.]onstellation zB [X.] vom 14.12.2021 - [X.] [X.]/20 R - [X.] 4 Rd[X.]9).

(2) Systematische Erwägungen stützen eine Auslegung des Begriffs "unrichtige Anwendung des Rechts", die mehr als Verstöße gegen das materielle Leistungsrecht erfasst. In § 48 Abs 2 Halbsatz 1 [X.] findet der Begriff der nachträglich anderen Auslegung "des Rechts" Verwendung. Eine nachträglich andere Auslegung "des Rechts" kommt immer dann in Betracht, wenn eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, die sich zugunsten des Berechtigten auswirkt (vgl zB [X.] vom 27.7.2004 - B 7 [X.] 76/03 R - [X.] 4-4300 § 330 [X.] Rd[X.]0 mwN). Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass nach dem Gegenstand der Rechtsprechungsänderung zu differenzieren wäre.

(3) Wenngleich in den Gesetzesmaterialien nicht speziell auf Vertrauensschutzregelungen eingegangen wird, findet sich dort die weite Formulierung, Grund für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Zugunstenverfahren sei, dass die Behörde "falsch gehandelt" habe (vgl die Beschlussempfehlung des [X.] in BT-Drucks 8/4022 [X.] zu § 42 [X.]-E). Dies beurteilt sich im häufigsten Anwendungsfall des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.], in dem eine Leistungsablehnung oder Beitragserhebung zu überprüfen ist, nach dem materiellen Leistungsrecht bzw dem Beitragsrecht. Beinhaltet der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt hingegen eine Aufhebung, hat die Behörde bei Erlass des [X.] auch dann "falsch gehandelt", wenn sie den in den §§ 45, 48 [X.] normierten Vertrauensschutz nicht beachtet hat.

(4) Der Sinn und Zweck des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] spricht dafür, eine Verletzung der Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.] im Rahmen eines [X.] zu berücksichtigen.

(a) § 44 [X.] verschafft dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Art 20 Abs 3 GG) in besonderem Maße Geltung, indem die Vorschrift der Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des Sozialrechts die Möglichkeit eröffnet, fehlerhaft erlassene Verwaltungsakte auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zu berichtigen (vgl [X.] vom 12.12.1996 - 11 [X.] - [X.] 3-1300 § 44 [X.]9 S 34 f). Dem liegt der [X.] zugrunde (vgl zB [X.] vom 10.9.1987 - 12 R[X.] 27/86 - [X.]E 62, 143, 146 = [X.] 5750 Art 2 § 28 [X.]). Danach ist der durch die Rechtswidrigkeit des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts Belastete so zu stellen, als hätte die Behörde von vornherein richtig entschieden (vgl zB [X.] vom 30.1.1997 - 4 RA 55/95 - [X.] 3-2600 § 300 [X.]0 S 37 mwN). Ziel des § 44 [X.] ist dabei die Auflösung der [X.]onfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer (grundlegend [X.] vom 10.12.1985 - 10 [X.] 14/85 - [X.] 5870 § 2 [X.]4 S 149; [X.] vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.]4 S 57; aus jüngerer [X.] zB [X.] vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - [X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]8 mwN). Das heißt aber nicht, dass im Zugunstenverfahren allein auf das materielle Leistungsrecht abzustellen wäre. Ist Gegenstand der Überprüfung eine Aufhebungsverfügung, entspricht es vielmehr dem Sinn und Zweck des § 44 [X.], den Zustand herzustellen, der eingetreten wäre, wenn die Behörde bei Erlass des [X.] richtig vorgegangen wäre.

Das gilt jedenfalls für die Beachtung der Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.]. Damit hat der Gesetzgeber das Gebot des Vertrauensschutzes, das durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte verbürgt ist (vgl zB [X.] Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 ua - [X.]E 59, 128, 164; [X.] Beschluss vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 ua - [X.]E 155, 238 Rd[X.]22 mwN), für den Bereich des Sozialrechts konkretisiert. Den Vorschriften, die das Ergebnis einer Abwägung sind, liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Empfänger von Sozialleistungen vor der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in besonderer Weise geschützt werden sollen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 19/97 ua - [X.]E 105, 48, 58).

(b) Dass es sich bei den §§ 45, 48 [X.] um Vorschriften des [X.]s handelt, steht der Beachtung des dort normierten Vertrauensschutzes im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] nicht entgegen. Das [X.] hat zwar eine dienende Funktion und soll grundsätzlich nur zum Erlass (materiell) rechtmäßiger Verwaltungsakte beitragen (vgl zB [X.] vom 17.12.2013 - [X.] [X.]R 52/12 R - [X.]E 115, 87 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]6, Rd[X.]3). Hebt die Verwaltung einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt unter Verstoß gegen die Vertrauensschutzregelungen auf, liegt hierin jedoch kein bloßer Verfahrensfehler, der die Aufhebungsentscheidung in der Sache möglicherweise nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen die Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.] ließe sich - anders als zB eine unterbliebene Anhörung (vgl hierzu § 41 Abs 1 [X.] [X.]) - auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilen (vgl zu diesem Aspekt [X.], [X.] 2015, 288, 291, der der Verwaltung allerdings weitergehende Möglichkeiten zur Ergänzung ihrer Vertrauensschutzerwägungen zubilligen möchte). Vielmehr widerspräche der [X.] einer solchen Aufhebungsverfügung der gesetzlichen Wertung, wonach in bestimmten [X.]onstellationen eine einmal erlangte Rechtsposition, selbst wenn diese im Widerspruch zum materiellen Leistungsrecht steht, nicht wieder beseitigt werden darf. Dagegen lässt sich nicht einwenden, ein schützenswertes Vertrauen auf den (Weiter)Bezug der zu Unrecht bewilligten Leistungen sei mit der bindenden Aufhebung der Leistungsbewilligung - nachträglich - entfallen (worauf [X.] in [X.] [X.]omm, Stand der Einzelkommentierung Juli 2021, § 44 [X.] Rd[X.]1, und bereits in [X.] 1989, 372, 374 hinweist), denn selbst dies ließe die materielle Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung unberührt (vgl hierzu bereits [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]7).

(c) Einer Auslegung, wonach bei Verletzung der Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.] das Recht iS des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] unrichtig angewandt worden ist, steht auch nicht entgegen, dass das Zugunstenverfahren dem Betroffenen nicht mehr gewähren soll, als ihm nach materiellem Recht zusteht (vgl hierzu [X.] Teilurteil vom [X.] - [X.] R 86/09 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.] vom [X.] - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]2, 30). Dieser Grundsatz wurde mit Blick auf die Formulierung "soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind" in § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] entwickelt und bezieht sich auf die in der Vorschrift unmittelbar geregelte [X.]orrektur einer unrechtmäßigen Leistungsversagung. Insoweit setzt eine [X.] nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] voraus, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (vgl grundlegend [X.] vom 22.3.1989 - 7 [X.]/87 - [X.] 1300 § 44 [X.]8 S 108; aus jüngerer [X.] zB [X.] vom 18.8.2004 - B 8 [X.]N 18/03 B - juris RdNr 9). Im Zusammenhang damit steht auch das Argument, dass derjenige, der die Widerspruchs- oder [X.]lagefrist versäumt, nicht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgerecht von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl hierzu [X.] vom [X.] - 5a [X.] - [X.] 1200 § 34 [X.]8 - juris Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]8; vgl auch [X.], [X.] 2015, 288, 290 f; [X.] in [X.] [X.]omm, Stand der Einzelkommentierung Juli 2021, § 44 [X.] Rd[X.]2a). Entsprechend ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass allein eine unterbliebene Anhörung im Ausgangsverfahren (§ 24 [X.]), die bei rechtzeitiger Einlegung von Rechtsbehelfen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren hätte nachgeholt werden können, nicht zur Rücknahme eines Aufhebungs- und [X.] im Zugunstenverfahren verpflichtet (vgl [X.] vom 19.2.2009 - [X.]0 [X.]G 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - [X.]1 [X.] 3/17 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]7 Rd[X.]8 ff mwN). Bei einer (lediglich entsprechenden) Heranziehung der Norm zur [X.]orrektur fehlerhafter Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen ist der Grundsatz, dass das Zugunstenverfahren dem Betroffenen nicht mehr gewähren soll, als ihm nach materiellem Recht zusteht, allerdings differenziert zur Anwendung zu bringen (so bereits [X.] vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 S 44; vgl auch [X.] vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - [X.] 4-2200 § 547 [X.] Rd[X.]2 zu einer Einschränkung des Grundsatzes bei einer möglicherweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Feststellung von Unfallfolgen).

Insoweit geht es nicht um eine Leistungsgewährung, sondern um den nachträglichen Entzug einer bereits gewährten Leistung. Hierfür hat der Gesetzgeber mit den Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.] vorgegeben, in welchen Fällen dem Begünstigten die Sozialleistungen ungeachtet des Widerspruchs zum materiellen Leistungsrecht zu belassen sind. Bei einem nicht aufhebbaren Dauerverwaltungsakt sind die Leistungen sogar für die Zukunft weiter zu gewähren und können lediglich nach Maßgabe des § 48 Abs 3 Satz 1 [X.] "abgeschmolzen" werden. Obgleich die §§ 45, 48 [X.] Ermächtigungsgrundlagen für die Verwaltung beinhalten, sind die Vertrauensschutzgesichtspunkte für den Leistungsempfänger ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" einer Leistung (vgl [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]7; [X.] vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 S 44; [X.] vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.]4 S 57; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 44 RdNr 50; Schütze in Schütze, [X.], 9. Aufl 2020, § 44 Rd[X.]8; vgl dazu, dass der Rechtsgrund letztlich im bindenden [X.] liegt, Fichte in Fichte/[X.], Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 3 Rd[X.]18). Das ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, die eine durch den Leistungsbezug erworbene [X.] trotz ihres rechtswidrigen Ursprungs dem Fall gleichstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem betroffenen materiellen Leistungsrecht erfüllt sind (vgl [X.] vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 S 44; [X.] vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.]4 S 57).

Beachtet man auch noch im Überprüfungsverfahren eine Verletzung der Vertrauensschutzregelungen in den §§ 45, 48 [X.], wird damit keine Besserstellung, sondern lediglich eine weitgehende Gleichbehandlung des säumigen mit dem fristgerecht handelnden Betroffenen erreicht. Diese ist in der gesetzgeberischen [X.]onzeption in § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] angelegt (vgl hierzu Baumeister in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2017, Stand der Einzelkommentierung 23.3.2020, § 44 RdNr 73).

b) Ob die [X.] bei Erlass des Aufhebungs- und [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] gegen die Vertrauensschutzregelungen in § 45 bzw § 48 [X.] verstieß, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das [X.] hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen. Allein anhand der Feststellung, der Witwer habe angesichts der Mitteilung der [X.]lägerin an die [X.] eine gesonderte Mitteilung über deren Ausbildungsende nicht für erforderlich erachtet, lässt sich nicht bewerten, ob er iS des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] einer Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder ob er iS des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] wusste oder aufgrund einer besonders schweren Sorgfaltsverletzung nicht wusste, dass der im [X.] vom [X.] festgesetzte Rentenanspruch ab dem [X.] zu hoch war. Ebenso wenig lässt sich abschließend beurteilen, ob er iS des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] [X.] die Rechtswidrigkeit der übrigen [X.]e kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Entsprechende Feststellungen sind vom [X.] nachzuholen.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] auch zu prüfen haben, ob in Bezug auf den Bescheid vom [X.] die Fristen des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3 und 4 [X.] und im Übrigen die Fristen des § 45 Abs 3 Satz 3 [X.] eingehalten wurden. Es wird zudem ggf zu berücksichtigen haben, dass die [X.] in erster Instanz zur (vollständigen) Rücknahme des Bescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verpflichtet worden ist, der Witwer sich nach seinem Gesamtvorbringen aber nur gegen die Neufestsetzung der Witwerrente für den [X.]raum vom [X.] bis zum 28.2.2015 und die darauf beruhende Erstattungsforderung gewandt hatte.

B. Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass das Verfahren vor dem [X.] für die [X.]lägerin jedenfalls nach § 183 Satz 2 SGG kostenfrei ist (vgl dazu, dass Erben nicht als Sonderrechtsnachfolger an einem Verfahren beteiligt sind, das vor dem Tod eines Versicherten gewährte Sozialleistungen und deren Rückforderung betrifft, [X.] vom 21.10.2020 - [X.] R 19/19 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.]5 Rd[X.]1-42).

                [X.][X.]

Meta

B 5 R 26/21 R

03.02.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 19. April 2018, Az: S 1 R 945/15, Urteil

§ 97 Abs 2 S 2 Alt 1 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10, § 50 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2022, Az. B 5 R 26/21 R (REWIS RS 2022, 2974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2974

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