Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 10/19 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2589

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - keine Anwendung des § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 nF auf vor dem 1.8.2016 gestellte Überprüfungsanträge - Unbestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides)


Leitsatz

Die zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ausschlussfrist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steht einem zuvor gestellten Antrag auf Überprüfung eines Bescheids nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Rücknahme eines Aufhebungs- und [X.].

2

Die Klägerin beantragte Anfang 2015 unter Hinweis auf [X.] die Überprüfung eines 2008 ergangenen Aufhebungs- und [X.], durch den das beklagte Jobcenter die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sie und ihren [X.] für "01.09.2007 - 31.10.2007" nach Anhörung teilweise in Höhe von 877,72 Euro aufgehoben und eine entsprechende Erstattung festgesetzt hat, weil sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gehabt habe (Bescheid vom 4.8.2008). Die Klägerin hat die Erstattungsforderung nicht beglichen; laut Mitteilung der [X.] sei die Forderung niedergeschlagen. Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag als unzulässig ab, weil ihm anders als vom [X.] entschieden (Verweis auf [X.] vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - [X.]E 115, 121 = [X.]-1300 § 44 [X.]) die Jahresfrist nach § 40 Abs 1 [X.]B II entgegenstehe (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 9.6.2015, zugestellt am 11.6.2015).

3

Das [X.] hat den Beklagten auf die am Montag, den 13.7.2015 erhobene Klage unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015 verpflichtet, den Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 4.8.2008 aufzuheben (Urteil vom 16.4.2018). Die Berufung hiergegen hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 15.8.2018): Nach der Rechtslage bis zum [X.] sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als zu unbestimmt aufzuheben. Die seither geltende Befristung erfasse zuvor gestellte Überprüfungsanträge nicht.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung (sinngemäß) von § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.]B II in der am [X.] in [X.] getretenen Fassung, dessen Geltung für zuvor gestellte Überprüfungsanträge der Gesetzgeber jedenfalls stillschweigend angeordnet habe und die sich schon aus § 77 Abs 13 [X.]B II ergebe; danach sei das Überprüfungsbegehren der Klägerin verfristet.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 15. August 2018 und des [X.] vom 16. April 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] SGG). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die zum [X.] eingeführte Ausschlussregelung des § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] einem zuvor gestellten Überprüfungsantrag nicht entgegensteht und der Aufhebungs- und [X.] des Beklagten von ihm zurückzunehmen ist.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015, durch den der Beklagte es abgelehnt hat, die anteilige Aufhebung der Leistungsbewilligung für September und Oktober 2007 in Höhe von 877,72 [X.] und die entsprechende Erstattung durch den Bescheid vom [X.] auf den Überprüfungsantrag der [X.]lägerin zurückzunehmen.

9

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der [X.]lägerin nicht wegen der Niederschlagung der Erstattungsforderung durch die [X.] entfallen; diese ist auf ein Verwaltungsinternum beschränkt und lässt den Bestand des zur Überprüfung gestellten Bescheids unberührt (vgl nur [X.], [X.] 2018, 129, 131 mwN). Ebenso war die [X.]lagefrist gewahrt (§ 87 Abs 1 [X.] iVm § 64 Abs 3 SGG). Zutreffende [X.]lageart ist die im Wege der objektiven [X.]lagehäufung (§ 56 SGG) zusammen verfolgte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des dem Überprüfungsbegehren entgegenstehenden Bescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2015 und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungs- und [X.] vom [X.] (vgl nur [X.] vom 4.4.2017 - B 4 [X.]/16 R - [X.], 76 = [X.]-4200 § 40 [X.], Rd[X.]).

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Rücknahme des Aufhebungs- und [X.] vom [X.] ist § 40 Abs 1 [X.] [X.] in der seit Inkrafttreten des [X.] unveränderten Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.]) iVm § 44 Abs 2 [X.] [X.] sowie § 19 iVm §§ 7 ff [X.] idF des [X.], die es vor dem streitbefangenen Zeitraum im September und Oktober 2007 durch das [X.] ([X.] 1970) erhalten hatte (zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens [X.] vom [X.] - [X.] AS 15/17 R - [X.], 301 = [X.]-4200 § 40 [X.], Rd[X.]0; zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte vgl [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN). Auch nach Unanfechtbarkeit ist hiernach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 40 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 44 Abs 2 [X.] [X.]).

4. Die zum [X.] in [X.] getretene Ausschlussfrist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 40 Abs 1 Satz 2 [X.]) steht einem zuvor gestellten Antrag auf Überprüfung eines Bescheids nicht entgegen.

a) Nach der seit Einführung des [X.] unveränderten Grundregel des § 40 Abs 1 [X.] [X.] sind für das Verfahren nach dem [X.] die Vorschriften des [X.] maßgeblich. Die hiernach grundsätzlich uneingeschränkte Geltung des § 44 [X.] für das [X.] (vgl nur [X.] vom [X.] - B 4 AS 78/09 R - [X.], 155 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9-20; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 40 Rd[X.]0 ff, Stand Juli 2016) hat der Gesetzgeber in zeitlicher Hinsicht zunächst durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453; im Folgenden [X.]/[X.]/[X.][X.]) dahin beschränkt, dass anstelle des [X.] nach § 44 Abs 4 [X.] [X.] ein Zeitraum von einem Jahr getreten ist (§ 40 Abs 1 Satz 2 [X.] idF des [X.]/[X.]/[X.][X.]). Diese - nunmehr als § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] fortgeführte - Begrenzung hat er sodann mit dem [X.] zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. [X.]-ÄndG) vom [X.] ([X.] 1824) durch § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] ergänzt, wonach gilt: "Abweichend von [X.] gilt § 44 des [X.] mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird."

b) Ziel der Regelung des § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] ist eine zeitliche Begrenzung der Überprüfung von Verwaltungsakten im Verfahren nach § 44 [X.], die - wie der Aufhebungs- und [X.] hier - keine Leistungserbringung oder Beitragserhebung im Sinne von dessen Abs 1 [X.] zum Gegenstand haben. Insoweit lässt § 44 [X.] nach seinem allgemeinen Gehalt über die Vierjahresgrenze für die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen hinaus (vgl § 44 Abs 4 [X.] [X.]) eine Überprüfung auch länger zurückliegender Bescheide zu (vgl [X.] vom 12.12.1996 - 11 [X.] - [X.] 3-1300 § 44 [X.], 35 f mwN). Vor dem Hintergrund dieser vom [X.] auf [X.] im Anwendungsbereich des [X.] erstreckten Wirkung von § 44 [X.] (vgl [X.] vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - [X.], 121 = [X.]-1300 § 44 [X.], Rd[X.]9 f) hat der Gesetzgeber mit § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] für die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte nach dem [X.] zusätzlich zur Jahresgrenze ursprünglich nach § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] idF des [X.]/[X.]/[X.][X.] eine vierjährige Ausschlussfrist (zutreffend Aubel in jurisP[X.]-[X.], 5. Aufl 2020, § 40 RdNr 39, Stand März 2020) eingeführt, um im Hinblick auf die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende häufig erst im Nachhinein mögliche Reaktion auf Änderungen den Arbeitsaufwand bei deren nachträglicher Überprüfung zu reduzieren (zu den Motiven vgl BT-Drucks 18/8909 [X.]).

c) Eine Geltungswirkung dieser Bestimmung für vor ihrem Inkrafttreten gestellte Überprüfungsanträge lässt sich nicht feststellen. Die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl nur [X.] vom [X.] [X.]R 2/15 R - [X.]-2500 § 125 [X.] Rd[X.]8 mwN), unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt nach der Rechtsprechung des [X.] für Verfahrensrechtsänderungen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl [X.] vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - [X.]E 87, 48, 63). Daraus hat das [X.] als Auslegungsregel abgeleitet, dass neu eingeführte Beschränkungen von Rechtsmitteln für bereits anhängige Verfahren nur gelten, wenn dies im Übergangsrecht klar zum Ausdruck kommt (ebenda [X.] ff).

d) Das gilt auch für das Übergangsrecht zu § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]. Während bis dahin nur die nachträgliche Geltendmachung zu Unrecht versagter Sozialleistungen für die Vergangenheit zeitlich begrenzt war, beschränkt die Neuregelung die Möglichkeit, eine etwaige künftige Inanspruchnahme durch einen bestandskräftig gewordenen und - wie hier - noch nicht vollzogenen [X.] nachträglich überprüfen zu lassen (vgl hierzu [X.] vom 12.12.1996 - 11 [X.] - [X.] 3-1300 § 44 [X.], 36) und betrifft damit nicht nur die Rückgängigmachung bereits abgeschlossener Erstattungen (zu einer solchen [X.]onstellation vgl [X.] vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - [X.], 121 = [X.]-1300 § 44 [X.]). Jedenfalls mit Blick auf die Beschränkung von Abwehrmöglichkeiten von Leistungsbeziehern gegenüber einer möglichen späteren Inanspruchnahme durch einen rechtswidrigen Aufhebungs- und [X.] ist die Geltung von § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] für vor Inkrafttreten des 9. [X.]-ÄndG gestellte Überprüfungsanträge nur zu rechtfertigen, sofern dies dem maßgeblichen Übergangsrecht oder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift selbst zweifelsfrei zu entnehmen ist.

e) So liegt es indessen nicht. Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 77 Abs 13 [X.] ist ausweislich der Überschrift Übergangsvorschrift nur zum [X.]/[X.]/[X.][X.] und die Übergangsregelungen zum Inkrafttreten des 9. [X.]-ÄndG in § 80 [X.] beziehen sich nicht auf § 40 [X.]. Insoweit bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] Wirkung auch für vor Inkrafttreten des 9. [X.]-ÄndG eingeleitete Überprüfungsverfahren zukommen soll. Danach beruhte die Einführung der Vorschrift auf der Einschätzung, dass der Rechtszustand bis dahin ua bei [X.]n nicht greife und deshalb eine Änderung dieser für den Bereich der Fürsorgeleistungen als unbefriedigend anzusehenden Rechtslage angezeigt erscheine (vgl BT-Drucks 18/8909 [X.]). Dem lässt sich für eine Erstreckung der Neuregelung auf bereits gestellte Überprüfungsanträge nichts entnehmen. Systematisch spricht vielmehr die Übergangsregelung zu § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] idF des [X.]/[X.]/[X.][X.] eher gegen die Auffassung des Beklagten, weil hiernach eine Rückwirkung für diese Begrenzung von § 44 [X.] ausdrücklich ausgeschlossen war (§ 77 Abs 13 [X.]).

5. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der zur Überprüfung gestellte Aufhebungs- und [X.] mangels ausreichender Bestimmtheit zurückzunehmen ist.

a) Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine über mehrere Monate erstreckte Teilaufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur hinreichend bestimmt ist iS von § 33 Abs 1 [X.], soweit ihm die ändernden Teilbeträge für jeden Monat im Einzelnen entnommen werden können. Angepasst auf das für das [X.] konstituierende Monatsprinzip (vgl letztens zusammenfassend [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.], 121 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3 mwN) gilt insoweit die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung des [X.] entsprechend, wonach ein Aufhebungsbescheid dann nicht hinreichend bestimmt ist iS des § 33 Abs 1 [X.], wenn er nur eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrags ohne [X.]onkretisierung dieses Betrags für die einzelnen Wochen enthält ([X.] vom 15.8.2002 - B 7 [X.] 66/01 R - [X.] 3-1500 § 128 [X.] f; [X.] vom 2.6.2004 - B 7 [X.] 58/03 R - [X.]E 93, 51 = [X.]-4100 § 115 [X.], Rd[X.]8). Auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss insoweit - schon im Hinblick auf mögliche weitere Änderungen für den von der ([X.] - auch für jeden Außenstehenden zweifelsfrei zu erkennen sein, in welcher Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den betreffenden Monat zuerkannt bleiben (zu diesem Gesichtspunkt für die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung vgl [X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 40 [X.] Rd[X.]6); insofern gelten hier andere Grundsätze als beim (isolierten) [X.] (vgl dazu [X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.], Rd[X.]).

b) Diesen Anforderungen genügt die von der [X.]lägerin zur Überprüfung gestellte pauschale Teilaufhebung in Höhe von 877,72 [X.] für September und Oktober 2007 durch den Bescheid vom [X.] nicht. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein erläuternder Anhang beigefügt war oder ob im Rahmen der Anhörung mitgeteilte Umstände zusätzliche - auch für Dritte zweifelsfrei erkennbare - Anhaltspunkte für seine Auslegung geben konnten (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl letztens nur [X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.]-1300 § 45 [X.]9 Rd[X.]2 mwN), sind weder der Entscheidung des [X.] zu entnehmen noch vom Beklagten aufgezeigt worden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 10/19 R

14.05.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mainz, 16. April 2018, Az: S 11 AS 467/17, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 77 Abs 13 SGB 2, § 33 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 2 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 10/19 R (REWIS RS 2020, 2589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2589

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