Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2022, Az. 1 A 1/21

1. Senat | REWIS RS 2022, 2874

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Gegenstand

Versagung des Einvernehmens des BMI zu Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche "Moria-Flüchtlinge"


Leitsatz

1. Die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, einer bestimmten Ausländergruppe aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist eine politische Leitentscheidung, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bedarf.

2. Das Land kann eine Versagung des - zweckgebundenen - Einvernehmens im verwaltungsrechtlichen Bund-Länder-Streit überprüfen lassen; dafür fehlt es nicht von vornherein an der Klagebefugnis.

3. Das gesetzliche Erfordernis des Einvernehmens ist eine im Einklang mit Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG stehende Regelung des Verwaltungsverfahrens durch den Bund, von der die Länder gemäß § 105a AufenthG nicht abweichen dürfen.

4. Das BMI muss seine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens an dem ihm (allein) zugewiesenen Belang der Bundeseinheitlichkeit ausrichten. Bei der Konkretisierung des Begriffs der Bundeseinheitlichkeit ist ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

5. Bundeseinheitlichkeit bezieht sich auf eine im Grundsatz einheitliche Behandlung der fraglichen Personengruppe im Bundesgebiet und zielt unter anderem auf die Verhinderung negativer Auswirkungen auf die anderen Länder oder den Bund.

6. Hat der Bund in eigener Zuständigkeit Ausländer aus der fraglichen Gruppe aus denselben humanitären Gründen aufgenommen, darf das BMI einer Landesaufnahmeanordnung auch bei fehlender Kohärenz mit den eigenen, auf dieselbe Personengruppe zielenden Maßnahmen das Einvernehmen verweigern.

7. Das BMI ist im Grundsatz auch berechtigt, ein koordiniertes Vorgehen aller oder mehrerer durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem zusammengeschlossener Mitgliedstaaten durch eine kohärente und einheitliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu befördern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Das klagende [X.] begehrt die Feststellung, dass die Versagung des Einvernehmens durch das [X.], für Bau und Heimat (seit 8. Dezember 2021: [X.] und für Heimat; im Folgenden: [X.]) zu einer nach § 23 Abs. 1 [X.] beabsichtigten Anordnung über die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse für 300 als besonders schutzbedürftig definierte Personen aus dem (ehemaligen) Flüchtlingslager [X.] auf der [X.] Insel [X.] rechtswidrig war.

2

Im Laufe des Jahres 2019 verschlechterten sich die Lebensbedingungen in den - zunehmend überfüllten - Flüchtlingslagern auf den [X.] Inseln. In Reaktion darauf beschloss im März 2020 der Koalitionsausschuss der [X.]regierung, [X.] im Rahmen einer [X.] Lösung bei der schwierigen humanitären Lage von etwa 1 000 bis 1 500 dringend behandlungsbedürftigen oder unbegleiteten Kindern auf den [X.] Inseln zu unterstützen und einen angemessenen Anteil dieser Kinder zu übernehmen. Parallel stimmten mehrere [X.] unter Federführung der [X.] ([X.], [X.]) ab, nach denen die freiwilligen Übernahmen durch die sich beteiligenden Mitgliedstaaten erfolgen sollten. Darin war vorgesehen, dass der jeweilige Mitgliedstaat die Zuständigkeit für das Asylverfahren der ausgewählten Personen nach Art. 17 Abs. 2 [X.] [X.] übernimmt. In Umsetzung dieser Vorhaben nahm die Beklagte rund 50 unbegleitete Minderjährige sowie 243 kranke Kinder mit ihren Kernfamilien (insgesamt rund 930 Personen) in [X.] auf und verteilte diese auf die Länder.

3

Der Kläger bekräftigte im April 2020 seine Bereitschaft, weitere mindestens 70 unbegleitete Minderjährige aufzunehmen, sofern das [X.] das Einvernehmen zu einer entsprechenden Aufnahmeanordnung des [X.] erteile. Das [X.] kündigte mit Schreiben vom 7. Mai 2020 die Ablehnung des Einvernehmens an.

4

In der Folge legte der Kläger dem [X.] eine vom 9. Juni 2020 datierende humanitäre Aufnahmeanordnung mit der Bitte um Erteilung des Einvernehmens vor. Diese sah die Erteilung von [X.] und Aufenthaltserlaubnissen für zunächst drei Jahre an bis zu 300 Personen vor, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung im Aufnahmelager [X.] auf der Insel [X.] in [X.] aufhalten und (nach bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Kriterien) besonders schutzbedürftig sind. Die Aufnahmeanordnung sollte bis zum 30. Juni 2021 gelten. Die begünstigten Personen waren bis zum 31. Juli 2020 auszuwählen. Der Kläger wies darauf hin, die nur vulnerable Personen betreffende Anordnung widerspreche nicht den Regeln der [X.] [X.], den Bemühungen um eine [X.] Lösung oder dem Vorgehen anderer Länder. Die [X.]einheitlichkeit fehle nicht deshalb, weil nicht alle, sondern nur einige Länder Interesse an einer Aufnahme bekundet und Anordnungen ausgearbeitet hätten.

5

Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 lehnte das [X.] die Erteilung des Einvernehmens ab. Es führte zur Begründung aus, die rechtlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 [X.] seien nicht erfüllt, und die [X.]einheitlichkeit werde nicht gewahrt. Die Aufnahmeanordnung stehe unvermeidbar im Widerspruch zu den Zielen der [X.] [X.]. Die Beklagte habe zur Unterstützung [X.]s bei der Bewältigung der humanitären Lage und zur Verbesserung der Situation von Kindern in "[X.]" bereits die Übernahme eines angemessenen Anteils im Rahmen [X.]r Maßnahmen beschlossen. Das Übernahmeverfahren finde freiwillig und europäisch koordiniert auf der Grundlage des Selbsteintrittsrechts nach der [X.] [X.] statt. Ziel sei die Durchführung eines ergebnisoffenen Asylverfahrens. Demgegenüber führe die vom Kläger beabsichtigte humanitäre Aufnahme unmittelbar zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Blick auf die bundeseinheitliche Behandlung gelte es zu vermeiden, dass für denselben Personenkreis aufgrund zweier Rechtsgrundlagen verschiedene Rechtsfolgen getroffen werden. Auch aus operativer Sicht sei es nicht sinnvoll, wenn einzelne Länder von den zwischenstaatlichen Vereinbarungen abweichende eigene Verfahren und Auswahlkriterien für die Aufnahme Geflüchteter aus denselben Lagern implementierten. Im Übrigen spiegele das Einvernehmenserfordernis die Alleinzuständigkeit des [X.] wider. Eine eigenständige politische Gestaltungsbefugnis der Länder laufe einer [X.] Lösung zuwider.

6

Am 8./9. September 2020 wurde das Flüchtlingslager [X.] durch mehrere Brände nahezu vollständig zerstört und sodann geräumt. Die Schutzsuchenden wurden überwiegend in umliegend neu errichteten Flüchtlingslagern untergebracht. Daraufhin beteiligte sich die Beklagte an der - mit weiteren [X.] abgestimmten - Aufnahme von 400 weiteren unbegleiteten Minderjährigen, indem sie 150 dieser Minderjährigen in [X.] aufnahm. Zur Linderung der humanitären Notlage erließ das [X.] zudem eine Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 [X.] zur Aufnahme von 1 553 Personen, die von der [X.] Asylbehörde als international schutzberechtigt anerkannt worden waren.

7

Nach einem weiteren Schriftwechsel der Beteiligten hat der Kläger am 13. Januar 2021 Klage beim [X.] erhoben. Er macht geltend, das Rechtsschutzinteresse sei weiterhin gegeben. Werde gleichwohl von einer Erledigung der Aufnahmeanordnung ausgegangen, sei das Begehren als Feststellungsklage statthaft. Die Versagung des Einvernehmens hält der Kläger für rechtswidrig. Der Anwendungsvorrang der [X.] [X.] stehe einer Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die humanitäre [X.]aufnahme sei ein die [X.] [X.] und das Asylverfahren ergänzendes Aufnahmeinstrument. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahmeanordnung der obersten [X.]behörde seien erfüllt. Die Anordnung sei unstreitig durch humanitäre Gründe motiviert und ziele auf einen temporären Schutz. Das Gesetz weise den Ländern die zentrale politische Gestaltungsbefugnis zu. Demgegenüber sei die Entscheidung des [X.] über die Erteilung des Einvernehmens an den Zweck der "Wahrung der [X.]einheitlichkeit" gebunden. Der Begriff der "[X.]einheitlichkeit" sei einschränkend auszulegen. Dies ergebe sich aus der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, aus dem Grundsatz der [X.] und aus der hier betroffenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.], deren Inanspruchnahme an die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG gebunden sei. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfe dann auch das Einvernehmen versagt werden. Eine Versagung komme nur in Betracht, wenn sich einzelne Länder zulasten anderer Länder oder des [X.] allzu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernten, also eine Rechtszersplitterung drohe. Diese hohe Schwelle sei hier nicht erreicht. Aufgrund der vorgesehenen Kostentragungspflicht des [X.] seien nachteilige Auswirkungen der Aufnahme auf die Haushalte anderer Länder oder des [X.] ausgeschlossen. Weiteren Nachteilen beuge die Wohnsitzauflage vor. Die vom [X.] angeführten außen-, [X.] oder migrationspolitischen Gründe hätten keinen Bezug zur [X.]einheitlichkeit.

8

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass die Beklagte ihr Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] zur Durchführung des Erlasses des [X.] vom 9. Juni 2020 über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für 300 besonders schutzbedürftige Personen aus [X.] rechtswidrig verweigert hat.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Versagung des Einvernehmens durch das [X.].

Die Vertreterin des [X.]interesses beim [X.] beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und die sachliche Zuständigkeit des [[[X.].].] sind gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen einem Land und dem [[[X.].].] (§ 50 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens zu einer gruppenbezogenen Anordnung der Aufnahme von Ausländern durch die oberste [X.]behörde ist § 23 Abs. 1 [[[X.].].], eine einfach-rechtliche Norm. [[[X.].].] des Rechtsstreits ist nicht die - weder substantiiert in Frage gestellte noch im Ergebnis zweifelhafte (s.u.) - Vereinbarkeit des gesetzlichen Einvernehmenserfordernisses mit dem Grundgesetz, sondern die Rechtmäßigkeit der Versagung des Einvernehmens durch das [[[X.].].]esministerium des Innern und für Heimat ([[[X.].].]) im konkreten Einzelfall. Das streitige Rechtsverhältnis wurzelt damit nicht primär im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis von [[[X.].].] und Land. Der Annahme eines [[[X.].].] steht es in diesem Fall nicht entgegen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits zugleich durch verfassungsrechtliche Aspekte beeinflusst wird (vgl. [[[X.].].], Urteile vom 6. März 2002 - 9 A 16.01 - [[[X.].].]E 116, 92 <93> und vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - [[[X.].].]E 128, 99 Rn. 15 und Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - [[[X.].].]E 109, 258 <260> m.w.N. und vom 10. August 2011 - 6 A 1.11 - [[[X.].].] 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 6).

Das [[[X.].].]esverwaltungsgericht hat im ersten und letzten Rechtszug über die Klage zu entscheiden (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Diese Zuständigkeitsvorschrift ist einschränkend auszulegen und nur auf Streitigkeiten anzuwenden, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehungen zwischen dem [[[X.].].] und den Ländern geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Streitigkeiten entziehen. Das trifft aber jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und Kompetenzbereiche zu entscheiden ist (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 - [[[X.].].]E 96, 45 <49>; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - [[[X.].].]E 109, 258 <260 f.> und vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - [[[X.].].] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 8). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das klagende Land und die beklagte [[[X.].].]esrepublik streiten über die Reichweite der Befugnis des [[[X.].].], zu der humanitären [[[X.].].] des [[[X.].].] nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 das Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] zu verweigern; es geht somit um die Abgrenzung der jeweiligen Kompetenzbereiche von [[[X.].].] und Land bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 [[[X.].].].

1.2 Zu Recht hat der Kläger zuletzt einen Feststellungsantrag gestellt und nicht (mehr) die Verpflichtung oder Verurteilung zur Erteilung des Einvernehmens begehrt. Denn das Begehren auf Erteilung des Einvernehmens hatte sich bereits vor Klageerhebung dadurch erledigt, dass die in der [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 vorgesehene Frist für die Auswahl der begünstigten Personen am 31. Juli 2020 abgelaufen war; darauf, dass die [[[X.].].] zwischenzeitlich auch außer [[[X.].].] getreten wäre, kommt es daher nicht mehr an. Eine Verpflichtungsklage, die einschlägig wäre, wenn es sich bei dem Einvernehmen des [[[X.].].] um einen Verwaltungsakt handelte, ist nach Erledigung des [[[X.].].] nicht mehr statthaft (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 69 und 350; [[[X.].].], ebenda, § 113 Rn. 303). Für eine allgemeine Leistungsklage fehlte es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse, wenn und weil die begehrte Leistung dem Kläger zweifelsfrei keinen Nutzen mehr bringen kann (vgl. [[[X.].].], Urteile vom 1. Oktober 2015 - 7 [[[X.].].] 8.14 - [[[X.].].]E 153, 99 Rn. 19 m.w.N. und vom 10. Oktober 2019 - 10 [[[X.].].] 2.19 - [[[X.].].] 442.43 [[[X.].].] Nr. 1 Rn. 18).

1.3 Ob das in § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] vorgesehene Einvernehmen des [[[X.].].] die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat, kann der Senat auch mit Blick auf das zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren offenlassen, weil dessen Zulässigkeit (und Begründetheit) hiervon nicht abhängt. Der Antrag des [[[X.].].] ist entweder als - nachträgliche - Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (dazu a)). In beiden Fällen ist die Klage auch im Übrigen zulässig (dazu b) bis e)).

a) Ist das Einvernehmen ein durch das adressierte Land grundsätzlich mit der Leistungsklage zu [[[X.].].] (in diese Richtung etwa [[[X.].].], Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 24.01 - [[[X.].].]E 116, 175 <186 f.>), so ist der Klageantrag als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei dem Streit um die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens zu seiner [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 hatte oder ob das [[[X.].].] die Erteilung des Einvernehmens rechtmäßig versagt hat, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im dort genannten Sinne. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein - wie hier - vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 16). Sofern es sich bei dem Einvernehmen des [[[X.].].] hingegen - mit Blick auf die Rechtswirkung im Verhältnis zum Land als selbstständigem Rechtsträger - um einen Verwaltungsakt handelt, ist der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf die Fallgestaltung eines vor Klageerhebung erledigten [[[X.].].] (doppelt) analog anzuwenden (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 [[[X.].].] 47.06 - [[[X.].].] 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 11 und 12; [[[X.].].], in: [[[X.].].], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 90, [[[X.].].], in: [[[X.].].], VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 73 f.).

b) Der Kläger hat unter den hier gegebenen Umständen ein sowohl bei der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) als auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches berechtigtes, schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Weigerung der Beklagten, das Einvernehmen zu erteilen, rechtswidrig war. Ein solches Interesse, das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss ([[[X.].].], Urteil vom 14. Juni 2017 - 10 [[[X.].].] 2.16 - [[[X.].].] 415.10 [[[X.].].] Nr. 11 Rn. 13), ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung oder Maßnahme ergehen wird (stRspr, zur Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. [[[X.].].], Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 [[[X.].].] 47.06 - [[[X.].].] 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 13 m.w.N.; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 90 f. ). In Anbetracht des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können ([[[X.].].], Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 [[[X.].].] 47.06 - [[[X.].].] 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 13).

Das ist hier der Fall. Der Kläger hat glaubhaft angekündigt, auch in Zukunft aus humanitären Gründen zugunsten von Drittst[[[X.].].]tsangehörigen, die sich etwa in [[[X.].].] unter problematischen Lebensbedingungen aufhalten, [[[X.].].]en nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] erlassen zu wollen. Er hat auch hinreichend dargetan, dass es sich bei den die [[[X.].].] motivierenden Verhältnissen im (ehemaligen) [[[X.].].] Aufnahmelager [[[X.].].] nicht um ein einmaliges und vorübergehendes, sondern ein nach den Erfahrungen der Vergangenheit längerfristiges oder jedenfalls wiederholt auftretendes Problem handelt. Bei den vorausgesetzten vergleichbaren Umständen ist erneut mit einer Versagung des Einvernehmens durch das [[[X.].].] zu rechnen, denn dieses hält an seiner Rechtsauffassung fest.

c) Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Er stützt sich mit § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 [[[X.].].] auf Rechtsnormen, die zumindest auch seinen rechtlich geschützten Interessen zu dienen bestimmt sind. Zwar dienen die genannten Regelungen der Kompetenzabgrenzung im [[[X.].].]-Länder-Verhältnis und begründen kein subjektives Recht im klassischen Sinne. Auch zwischen [[[X.].].] können aber wehrfähige Kompetenzen oder Wahrnehmungszuständigkeiten bestehen, die der Gesetzgeber mit einer subjektiv-öffentlichen Rechten vergleichbaren Rechtsdurchsetzungsmacht ausgestattet hat (vgl. Wahl/[[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].], Verwaltungsrecht, 41. EL, Stand Juli 2021, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 95 ff.).

§ 23 Abs. 1 [[[X.].].] ist - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung von [[[X.].].] und Ländern - dahin auszulegen, dass dem Land grundsätzlich ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens zustehen kann. [[[X.].].] vermittelt § 23 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] den Ländern im Bereich der humanitären Aufnahme von Ausländergruppen einen Raum für eigene politische Entscheidungsbefugnisse. Diese Rechtsstellung ist durch die Notwendigkeit des Einvernehmens zwar beschränkt, wird dadurch aber nicht aufgehoben. Denn das Einvernehmen dient nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung der Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit und ist an diesem Zweck auszurichten (siehe näher unter 2.3 a)). Es darf also jedenfalls nicht aus beliebigen Gründen verweigert werden (vgl. zu einer umgekehrten Konstellation [[[X.].].], Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 24.01 - [[[X.].].]E 116, 175 <187>). Die Einhaltung der an diese Begrenzung zu stellenden Anforderungen - wie weit diese auch immer reichen mögen - müssen die Länder verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen können.

Dies findet seine Bestätigung in der zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen. Die der obersten [X.]behörde in § 23 Abs. 1 [[[X.].].] zugewiesene Anordnungskompetenz ist Ausdruck der Befugnis der Länder zur Ausführung des [X.]es als eigene Angelegenheit (Art. 83 und 84 [X.]). Die in diesem Rahmen vorgesehene Kompetenzaufteilung dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des [[[X.].].]es in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen ([[[X.].].], Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - [[[X.].].]E 119, 331 <364>). Anders als bei der [[[X.].].]esauftragsverwaltung gemäß Art. 85 [X.] (dazu [[[X.].].], Urteil vom 19. Februar 2002 - 2 [[[X.].].]/00 - [[[X.].].]E 104, 249 <264 f.> m.w.N.; [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], [[[X.].].], Stand Juli 2021, Art. 85 Rn. 84) besteht hier mithin keine funktionelle Hierarchie zwischen [[[X.].].] und Ländern, die die Annahme einer Eigenständigkeit der Länder mit eigenen wehrfähigen Rechten aus Art. 30 [X.] ausschließt.

Ausgehend davon ist hier nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen, dass die Versagung des Einvernehmens nicht zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit erfolgt ist und damit rechtswidrig war.

d) Der Durchführung eines Vorverfahrens hätte es hier auch vor Erhebung einer - möglicherweise ursprünglich statthaft gewesenen - Verpflichtungsklage nicht bedurft, weil die ablehnende Entscheidung von einer obersten [[[X.].].]esbehörde getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO). Zudem hat sich das (etwaige) [[[X.].].] bereits vor Klageerhebung erledigt (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 [[[X.].].] 49.64 - [[[X.].].]E 26, 161 <166>).

e) Der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage stünde auch nicht entgegen, dass die Versagungsentscheidung im Zeitpunkt der Erledigung etwa bereits bestandskräftig gewesen wäre. Eine (spätere) Erledigung kann nicht zur Wiedereröffnung der Klagemöglichkeit über § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der Kläger die bis zur Erledigung zwingend einzuhaltende Klagefrist für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ungenutzt hat verstreichen lassen ([[[X.].].], Urteile vom 9. Februar 1967 - 1 [[[X.].].] 49.64 - [[[X.].].]E 26, 161 <167> und vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 - [[[X.].].]E 162, 179 Rn. 18). Dies war hier indes nicht der Fall, denn die ablehnende Entscheidung des [[[X.].].] vom 8. Juli 2020 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und konnte deshalb binnen eines Jahres ab Bekanntgabe angefochten werden (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist war bei Eintritt der Erledigung Ende Juli 2020 noch nicht abgelaufen.

2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stand gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens zu seiner [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 zu; die Weigerung des [[[X.].].], das Einvernehmen zu erteilen, war rechtmäßig.

Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt (unmittelbar vor) der Erledigung des Begehrens auf Erteilung des Einvernehmens abzustellen, das heißt auf den 31. Juli 2020. Der Senat versteht den in der mündlichen Verhandlung nur noch gestellten Feststellungsantrag dahin, dass der zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand von demjenigen eines - ursprünglich angekündigten - Leistungs- bzw. [[[X.].].] umfasst gewesen sein soll. Im Rahmen einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage wäre es nicht auf den Zeitpunkt des [[[X.].].] der ablehnenden Entscheidung angekommen, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dieser Streitgegenstand umfasst den Streitgegenstand eines auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogenen Feststellungsantrags (vgl. näher [[[X.].].], Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 [[[X.].].] 33.13 - [[[X.].].]E 151, 36 Rn. 17 bis 21 m.w.N.).

§ 23 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] verleiht der obersten [X.]behörde die Befugnis, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].] die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Ausländer aus bestimmten [[[X.].].] oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen anzuordnen. Zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit bedarf eine solche Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] des Einvernehmens mit dem [[[X.].].]. Dieses Einvernehmen ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anordnung ([[[X.].].], Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 [[[X.].].] 40.07 - [[[X.].].]E 133, 72 Rn. 11; [[[X.].].], Ausländerrecht, Stand Dezember 2021, § 23 [[[X.].].] Rn. 17; [[[X.].].], in[[[X.].].]/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 23 [[[X.].].] Rn. 10).

Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die oberste [X.]behörde von der ihr nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] eröffneten [[[X.].].] in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (2.1). Das [[[X.].].] hat jedenfalls das im Einklang mit dem Grundgesetz (2.2) zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit vorgesehene Einvernehmen bis zum Zeitpunkt der Erledigung der [[[X.].].] rechtmäßig verweigert (2.3).

2.1 Ob die [[[X.].].] des [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 insgesamt von § 23 Abs. 1 [[[X.].].] gedeckt gewesen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel könnten hier daraus erwachsen, dass sich die [[[X.].].] auf drittst[[[X.].].]tsangehörige Asylsuchende bezog (a)), die sich bereits in einem Mitgliedst[[[X.].].]t der [[[X.].].] aufhielten (b)), ohne dass die Feststellung eines - auch - herkunftslandbezogenen [[[X.].].] vorgesehen war (c)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 [[[X.].].] im Übrigen lagen, soweit dies gerichtlicher Überprüfung unterliegt, jedenfalls vor (d)).

a) Die [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 war - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der darin verwendeten Formulierungen, der tatsächlichen Sachlage im Juni 2020 und der diesbezüglichen Korrespondenz der Beteiligten dahin zu verstehen, dass sie drittst[[[X.].].]tsangehörige Personen mit Aufenthalt im Lager [[[X.].].] begünstigen sollte, die einen noch nicht bestandskräftig beschiedenen Asylantrag gestellt hatten oder dies jedenfalls beabsichtigten. Für eine vom Kläger beabsichtigte Erfassung auch von Personen mit bereits - positiv oder negativ - abgeschlossenem Asylverfahren bestanden aus dem objektiven Empfängerhorizont des [[[X.].].] bis zur Erledigung keine konkreten Anhaltspunkte.

Zwar war der Umschreibung des begünstigten Personenkreises unter Nr. I. 1. 1.1. der [[[X.].].] eine Differenzierung nach dem Stand des Asylverfahrens nicht ausdrücklich zu entnehmen. Der bezeichnete Personenkreis ist jedoch im Kontext mit der in der Anordnung einleitend beschriebenen Ausgangslage zu sehen, in der von 22 000 im überfüllten [[[X.].].] Aufnahmelager [[[X.].].] lebenden "Schutzsuchenden" die Rede ist. Auch wenn dieser Begriff es bei einem materiellen Schutzverständnis noch nicht ausschließt, dass auch Personen gemeint gewesen sein könnten, die in [[[X.].].] bereits formal schutzberechtigt waren, war dieser Personenkreis indes seinerzeit noch nicht im Blickfeld der Aufnahmeüberlegungen von [[[X.].].] und (einigen) Ländern. So nimmt die [[[X.].].] Bezug auf die Erklärung des [[[X.].].]esinnenministers, [[[X.].].] sei bereit, bis zu einem Viertel der in [[[X.].].] ankommenden "Schutzsuchenden" aufzunehmen, sowie auf die nachfolgend am 9. März 2020 vom Koalitionsausschuss der [[[X.].].]esregierung beschlossene Aufnahme von Kindern (und teilweise deren Familienangehörigen) aus [[[X.].].]. Diese Aufnahmen erfolgten im Wege der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 2 [[[X.].].] [[[X.].].] und betrafen somit Personen mit noch laufendem Asylverfahren. Hieran hat sich der Kläger nach seinen in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Angaben orientiert; er wollte erklärtermaßen denselben Personenkreis begünstigen wie seinerzeit der [[[X.].].]. Eine Aufnahme auch von bereits in [[[X.].].] als international schutzberechtigt anerkannten Personen durch den [[[X.].].] stand bis zum Zeitpunkt der Erledigung der klägerischen [[[X.].].] indes noch nicht in Rede; dazu ist es erst im Oktober 2020 nach der brandbedingten Zerstörung des Lagers [[[X.].].] gekommen.

Auch dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel war nicht zu entnehmen, dass der Kläger darüberhinausgehend bereits im Juni/Juli 2020 die Einbeziehung von in [[[X.].].] anerkannten Schutzberechtigten beabsichtigte. Das [[[X.].].] hatte mit Schreiben vom 7. Mai 2020 die Versagung des Einvernehmens angekündigt. Zur Begründung hatte es den Anwendungsvorrang der [[[X.].].] [[[X.].].] und die unterschiedlichen Rechtsfolgen der beabsichtigten [X.]aufnahme einerseits und der - mit weiteren Mitgliedst[[[X.].].]ten konsentierten und durch den [[[X.].].] praktizierten - Aufnahme im Wege der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Durchführung eines ergebnisoffenen Asylverfahrens andererseits angeführt. Diesen Einwänden hat der Kläger mit seiner Bitte um Erteilung des Einvernehmens vom 12. Juni 2020 lediglich in der Sache widersprochen. Er hat dabei indes nicht erkennen lassen, dass er auch Personen von der Anordnung hätte erfasst wissen wollen, auf die die Einwände von vornherein nicht zutreffen konnten (etwa Schutzberechtigte). Vor diesem Hintergrund konnte vom [[[X.].].] nicht erwartet werden, in seine Entscheidung über das Einvernehmen eine Personengruppe bereits anerkannter Schutzberechtigter (oder gar bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber) ausdrücklich mit gesonderten Überlegungen einzubeziehen oder durch Rückfrage beim Kläger eine weitergehende Klärung herbeizuführen.

Ob sich im Aufnahmelager [[[X.].].] im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt anerkannte Schutzberechtigte befanden oder ob dieser Personenkreis nach einer Schutzzuerkennung ausnahmslos unmittelbar auf das Festland transferiert worden ist, bedarf damit keiner weiteren Aufklärung. Nicht zu vertiefen ist nach alledem auch die - im Falle einer Einbeziehung von Personen mit abgeschlossenem Asylverfahren - aufgeworfene Frage, ob die [[[X.].].] hinsichtlich der dann möglicherweise unterschiedlich zu behandelnden verschiedenen Personengruppen teilbar sowie hinreichend bestimmt gewesen wäre.

b) Einer [X.]aufnahmeanordnung für den hier erfassten Personenkreis steht rechtlich nicht schon entgegen, dass sich die begünstigte Ausländergruppe bereits in einem ersten Zufluchtsst[[[X.].].]t aufhält ([[[X.].].])). Das dürfte auch dann gelten, wenn es sich bei diesem - wie hier - um einen Mitgliedst[[[X.].].]t der [[[X.].].] handelt und die Betroffenen dort ein Asylverfahren betreiben (bb)).

[[[X.].].]) Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] regelt die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse an Ausländer aus "bestimmten" [[[X.].].] oder in sonstiger Weise bestimmte Ausländergruppen, ohne eine Einschränkung in Bezug auf den aktuellen Aufenthaltsst[[[X.].].]t vorzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann sich die Anordnung sowohl auf Personen beziehen, die sich noch nicht im [[[X.].].]esgebiet aufhalten, als auch auf bereits Aufhältige ([[[X.].].]. 15/420 S. 77). Dies schließt im Grundsatz auch Personen ein, die sich zwar nicht mehr im Herkunftsland, aber auch noch nicht in [[[X.].].], sondern in einem ersten Zufluchtsland aufhalten. Im Rahmen (vergleichbarer) humanitärer Aufnahmeprogramme des [[[X.].].]es nach § 23 Abs. 2 [[[X.].].] sind Aufnahmen aus [[[X.].].] auch bereits mehrfach praktiziert worden. Dies gilt etwa für die Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge aus der [[[X.].].] oder die Aufnahme von anerkannten international Schutzberechtigten aus [[[X.].].] im Jahr 2010 (vgl. [[[X.].].]. 58 sowie [[[X.].].], Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Aufnahme von Schutzsuchenden durch die [[[X.].].]esländer aus [[[X.].].]-Mitgliedst[[[X.].].]ten, [[[X.].].] und 28). Für [X.]aufnahmeprogramme kann insoweit nichts Anderes gelten.

bb) Der Senat neigt zu der Annahme, dass die auf § 23 Abs. 1 [[[X.].].] gestützte humanitäre Aufnahme von Drittst[[[X.].].]tsangehörigen auch dann nicht von vornherein rechtlich unzulässig ist, wenn sich diese - wie hier - in einem Mitgliedst[[[X.].].]t der [[[X.].].] als Asylsuchende aufhalten. Vorrangiges [[[X.].].]srecht schließt dies nicht aus.

Für den Hauptbereich "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts", dem auch die Art. 77 bis 80 A[[[X.].].]V unterfallen, ist der [[[X.].].] eine mit den Mitgliedst[[[X.].].]ten geteilte Zuständigkeit übertragen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. [[[X.].].]). Hier können die Mitgliedst[[[X.].].]ten gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen, "sofern und soweit die [[[X.].].] ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat" (Art. 2 Abs. 2 A[[[X.].].]V). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die der [[[X.].].] übertragenen Zuständigkeiten im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz (Art. 78 A[[[X.].].]V) sowie der gemeinsamen Einwanderungspolitik (Art. 79 A[[[X.].].]V) und die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsakte des Gemeinsamen [X.]äischen Asylsystems jedwede humanitären Aufenthalte insgesamt abschließend regeln sollen und damit zusätzliche Aufnahmen einzelner Mitgliedst[[[X.].].]ten aus - anders gearteten oder zumindest weiter gefassten - humanitären Gründen sperren. Die hier beabsichtigte Aufnahme nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] aus humanitären Gründen ist nicht an die engen Voraussetzungen des internationalen oder des vorübergehenden Schutzes nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/[[[X.].].]; siehe dazu auch § 24 [[[X.].].], sowie [[[X.].].], in[[[X.].].]/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 23 [[[X.].].] Rn. 2) gebunden. Der internationale Schutz nach der Richtlinie 2011/95/[[[X.].].] schließt weitere humanitäre Schutzformen nicht aus (vgl. den 15. Erwägungsgrund der [[[X.].].] 2011/95/[[[X.].].] sowie [[[X.].].], in: [[[X.].].] , Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 11). Von seiner Kompetenz zur Regelung von Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt (Art. 79 Abs. 2 Buchst. a A[[[X.].].]V) hat der [[[X.].].]sgesetzgeber hinsichtlich humanitärer Aufenthalte bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 7. März 2017 - [[[X.].].]-638/16 [[[X.].].] [E[[[X.].].]LI:[[[X.].].]:[[[X.].].]:2017:173], [[X.].] und [[X.].] - Rn. 44 und 51).

Soweit das [[[X.].].]srecht für das Problem der Überforderung einzelner Mitgliedst[[[X.].].]ten mit Asylsuchenden und eines dadurch bedingten systemischen Versagens der allgemeinen Zuständigkeits- und Verteilungsregeln bestimmte Bewältigungsmechanismen bereithält (vgl. etwa Art. 78 Abs. 3 A[[[X.].].]V oder die im hiesigen Kontext zur Anwendung gekommene Zuständigkeitsübernahme nach dem Rechtsgedanken des Art. 17 Abs. 2 [[[X.].].] [[[X.].].]), dürften auch diese nicht abschließend sein und namentlich einen außerhalb des Asylverfahrens gewährten humanitären Schutz nicht von vornherein sperren.

c) Nicht abschließend zu entscheiden ist die Frage, ob es in derartigen Fällen ausreicht, dass humanitäre Gründe in Bezug auf den Mitgliedst[[[X.].].]t vorliegen, in dem sich die Ausländergruppe aufhält, oder ob es auch in Bezug auf den jeweiligen Herkunftsst[[[X.].].]t der vorherigen Feststellung eines [[[X.].].] bedarf, der über das - nur kurzfristige - rein asylverfahrensbedingte Bleiberecht hinausgeht. Humanitärer Schutz nach dem Abschnitt 5 des Kapitels 2 des [X.]es ist - von Ausnahmen etwa nach § 23 Abs. 2 und 4 [[[X.].].] abgesehen - grundsätzlich zeitlich begrenzt; er endet mit dem Wegfall der humanitären Gründe. § 26 Abs. 2 [[[X.].].], der namentlich auch auf § 23 Abs. 1 [[[X.].].] Anwendung findet ([[[X.].].], Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 [[[X.].].] 40.07 - [[[X.].].]E 133, 72 Rn. 12), schließt eine Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich aus, wenn das [X.] oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Dies impliziert, dass schon die Aufenthaltsgewährung voraussetzt, dass der Aufenthalt aus rechtlichen oder humanitären Gründen nicht beendet werden kann oder soll. Bezugspunkt einer solchen Feststellung ist stets - primär oder zumindest auch - der Herkunftsst[[[X.].].]t, der typischerweise am ehesten für eine Rückkehr in Betracht kommt (vgl. Art. 3 Nr. 3 [[[X.].].] 2008/115/[[[X.].].]). Humanitäre Gründe für die Aufenthaltsgewährung in [[[X.].].] müssen deshalb jedenfalls auch in Bezug auf diesen St[[[X.].].]t vorliegen.

Dies war in der [[[X.].].] des [[[X.].].] vom 9. Juni 2020, die den begünstigten Personenkreis auch nicht nach Herkunftsst[[[X.].].]ten weiter eingegrenzt hat, nicht besonders vorgesehen. Diese knüpfte vielmehr allein an die desolaten humanitären Bedingungen im [[[X.].].] Lager [[[X.].].] an und definierte Personen als besonders schutzbedürftig, die hiervon als besonders hart betroffen angesehen wurden. So wurden bestimmte Personengruppen wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Alleinerziehende mit jüngeren Kindern oder Personen, die etwa altersbedingt einer [[[X.].].]OVID-19 [X.] angehören, allein deshalb als besonders schutzbedürftig eingeordnet. Aus der vorgesehenen Beteiligung von UNH[[[X.].].]R bei der Auswahl (Nr. 1.3 der [[[X.].].]) ergibt sich hier nicht hinreichend deutlich etwas Anderes, denn dessen Vorschläge sollten sich ihrerseits auf Empfehlungen von Ärzten (anerkannter Nichtregierungsorganisationen) stützen.

Der auf die [[[X.].].] Aufnahmebedingungen bezogene humanitäre Grund wäre indes bereits mit der Einreise im Wege des [X.] entfallen und hätte die Erteilung der vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre jedenfalls für sich allein nicht mehr tragen können. Denn schon in diesem Zeitpunkt hätten die betroffenen Drittst[[[X.].].]tsangehörigen in keiner Beziehung mehr zu [[[X.].].] gestanden; eine Rückführung dorthin wäre selbst bei einer Verbesserung der dortigen Bedingungen nicht in Betracht gekommen.

Allerdings konnten die von der [[[X.].].] erfassten schutzsuchenden Drittst[[[X.].].]tsangehörigen im Moment der (gedachten) Einreise in die [[[X.].].]esrepublik auf eine Rückkehr in den Herkunftsst[[[X.].].]t nicht verwiesen werden, soweit sie (noch) über ein asylverfahrensbedingtes Bleiberecht verfügten (vgl. dazu [[[X.].].], Urteil vom 19. Juni 2018 - [[[X.].].]-181/16 [E[[[X.].].]LI:[[[X.].].]:[[[X.].].]:2018:465], [X.] -, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018 - [[[X.].].]-269/18 [[[X.].].] [E[[[X.].].]LI:[[[X.].].]:[[[X.].].]:2018:544], [[[X.].].] u.a. -). Ob dieses rein verfahrensbedingte und für sich genommen eher kurzfristige [X.] in das Herkunftsland, das bewirkte, dass den Betroffenen zunächst keine alternative und vorrangige Möglichkeit zur Verfügung stand, der in [[[X.].].] bestehenden Notlage zu entkommen, vor dem Hintergrund des § 26 Abs. 2 [[[X.].].] die Erteilung einer für drei Jahre gültigen Aufenthaltserlaubnis in [[[X.].].] rechtfertigen konnte, lässt der Senat offen. Denn die Klage hat jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg (siehe unten 2.3).

d) Im Übrigen sind gegen die [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 allerdings rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

Ob die oberste [X.]behörde eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] trifft, steht in ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive ("aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].]") dahin begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Humanitäre Gründe in diesem Sinne liegen vor, wenn die [[[X.].].] durch einen nicht auf rechtlicher Verpflichtung, sondern auf moralischen oder menschlichen Überlegungen beruhenden Einsatz zugunsten anderer Menschen motiviert ist, die sich in Not oder Bedrängnis befinden. Eine besondere Qualifizierung oder Schwere ist nicht erforderlich; es genügen Nachteile und Rechtsgutsbeeinträchtigungen von Gewicht (vgl. [X.], in: GK-[[[X.].].], Stand Dezember 2015, § 23 Rn. 16 f.). Aus der begrifflichen Weite humanitärer Gründe, der Binnensystematik der Vorschrift, die humanitäre Gründe in eine Reihe mit politischen Interessen der [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].] stellt, sowie der Zuweisung der Entscheidungskompetenz an [[[X.].].] der [X.]verwaltung ergibt sich, dass die oberste [X.]behörde bei der Annahme der Voraussetzungen für eine [X.]aufnahmeanordnung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Es handelt sich um eine politische Leitentscheidung, die sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen als auch auf der Rechtsfolgenseite allenfalls einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die oberste [X.]behörde kann im Rahmen ihres [X.] den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen (vgl. [[[X.].].], Urteile vom 19. September 2000 - 1 [[[X.].].] 19.99 - [[[X.].].]E 112, 63 <66> und - zu § 23 Abs. 2 [[[X.].].] - vom 15. November 2011 - 1 [[[X.].].] 21.10 - [[[X.].].]E 141, 151 Rn. 12).

Dies zugrunde gelegt, bestanden gegen die [[[X.].].] des [[[X.].].] - vorbehaltlich der Frage eines hinreichenden Herkunftslandbezugs und des noch zu thematisierenden Einvernehmens des [[[X.].].] - keine rechtlichen Bedenken. Es liegt auf der Hand und wird von der Beklagten nicht bestritten, dass die in der [[[X.].].] beschriebenen, zudem [X.] im überfüllten [[[X.].].] Aufnahmelager [[[X.].].] humanitäre Gründe darstellen, die eine [[[X.].].] nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] grundsätzlich rechtfertigen können. An dieser Situation hatte sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erledigung der [[[X.].].] auch nichts geändert. Die [[[X.].].] begünstigte bei sachgerechter Auslegung eine "in sonstiger Weise bestimmte Ausländergruppe" (§ 23 Abs. 1 [[[X.].].]); nämlich bis zu 300 asylsuchende (s.o.) Drittst[[[X.].].]tsangehörige, die im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung im Aufnahmelager [[[X.].].] aufhältig und nach näher bezeichneten Kriterien als besonders schutzbedürftig anzusehen waren. Die Auswahl sollte durch den Kläger erfolgen und sich im Einvernehmen mit den zuständigen [[[X.].].] Behörden auf Vorschläge von Vertretern des UNH[[[X.].].]R stützen, die sich ihrerseits auf Empfehlungen von Ärzten anerkannter Nichtregierungsorganisationen stützen sollten.

2.2 Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] bedarf die Anordnung zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem [[[X.].].]. Dieses zwingende Erfordernis des Einvernehmens zu [[[X.].].]en der obersten [X.]behörden findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 84 Abs. 1 Satz 2 und 5 [X.]. Es handelt sich um eine verfassungsmäßige, nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 [X.] einer Abweichung durch die Länder unzugängliche (das heißt abweichungsfeste) Regelung des Verwaltungsverfahrens. Keiner Vertiefung bedarf daher die Frage, ob ein derartiges generelles Erfordernis des Einvernehmens mit einem einzelnen [[[X.].].]esministerium (auch) als "abgeschwächte Form" der [X.] von Art. 84 Abs. 5 [X.] gedeckt wäre, wie es eine ältere Rechtsprechung angenommen hat ([[[X.].].], Urteile vom 20. Juni 1973 - 8 [[[X.].].] 141.72 - [[[X.].].]E 42, 279 <283 f.> und vom 16. Mai 1983 - 1 [[[X.].].] 56.79 - [[[X.].].]E 67, 173 <175 f.>; siehe aber [[[X.].].]. 15/420 S. 94, wonach Art. 84 Abs. 5 [X.] nur die [[[X.].].]esregierung als Kollegium ermächtigt).

a) Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] regeln die Länder, wenn sie - wie grundsätzlich beim [X.] - [[[X.].].]esrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Art. 84 [X.] eröffnet dem [[[X.].].] indes verschiedene Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verwaltungsvollzug, die es ihm ermöglichen, einen möglichst wirksamen und gleichmäßigen Verwaltungsvollzug des [[[X.].].]esrechts zu gewährleisten (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].] [[[X.].].], Stand Juli 2021, Art. 84 [X.] Rn. 2). Wie sich aus Art. 84 Abs. 1 Satz 2 und 5 [X.] ergibt, hat er insbesondere ein Zugriffsrecht auf das [X.] ([[[X.].].], Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 [[[X.].].]N 1.13 - [[[X.].].]E 150, 129 Rn. 11).

b) Regelungen des [[[X.].].]es zum Verwaltungsverfahren setzen voraus, dass dem [[[X.].].] in dem jeweiligen Sachbereich auch die materiell-rechtliche Normsetzungskompetenz nach den Art. 70 ff. [X.] zukommt ([[[X.].].], Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 [[[X.].].]N 1.13 - [[[X.].].]E 150, 129 Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die humanitäre Aufnahme von Schutzsuchenden aus dem Ausland der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des [[[X.].].]es für die Einwanderung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) oder der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Sachgebiet des Aufenthaltsrechts der Ausländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) oder der Angelegenheiten der Flüchtlinge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) zuzuordnen ist. Selbst wenn mit Blick auf den temporären [[[X.].].]harakter der Aufnahme "nur" der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 [X.] einschlägig sein sollte, wofür einiges spricht, stünde der [[[X.].].]eskompetenz für die Regelung des § 23 Abs. 1 [[[X.].].] die dann zu beachtende zusätzliche Kompetenzausübungsschranke des Art. 72 Abs. 2 [X.] nicht entgegen.

Nach Art. 72 Abs. 2 [X.] hat der [[[X.].].] das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im [[[X.].].]esgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtst[[[X.].].]tlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Diese Voraussetzungen sind angesichts der potentiell erheblichen Auswirkungen von [X.]n auf die anderen Länder und den [[[X.].].] (vgl. zur Vorläuferregelung [[[X.].].]. 11/6321 [X.] f.) hier erfüllt (siehe auch [[[X.].].]. 15/420 S. 66). Nur eine bundesrechtliche Regelung der landesbehördlichen Aufnahme von Ausländergruppen stellt einheitliche rechtliche Voraussetzungen sicher und ermöglicht es, die [[[X.].].] vom Einvernehmen des [[[X.].].] abhängig zu machen; und nur mittels einer solchen Einvernehmensregelung kann verhindert werden, dass sich einzelne [[[X.].].]esländer zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (siehe auch [[[X.].].], Urteil vom 19. September 2000 - 1 [[[X.].].] 19.99 - [[[X.].].]E 112, 63 <69>).

c) Das durch § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] begründete Erfordernis des Einvernehmens des [[[X.].].] ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 und 5 [X.]. Der dort verwendete Begriff des Verwaltungsverfahrens ist weiter als derjenige des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Er umfasst jegliches Verfahren der Verwaltung im Sinne eines administrativen Erkenntnis- und Entschließungsprozesses, nicht nur das, welches auf Verwaltungsakte oder Verwaltungsverträge klassischer Behörden nach § 9 VwVfG gerichtet ist (vgl. [[[X.].].], in: [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].] [[[X.].].], Stand Juli 2021, Art. 84 Rn. 96). Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne gehören das "Wie" des Verwaltungshandelns, die Einzelheiten des [X.], nämlich die Art und Weise der Ausführung eines Gesetzes einschließlich der dabei zur Verfügung stehenden Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge ([[[X.].].], Beschluss vom 13. September 2005 - 2 [X.] - [[[X.].].]E 114, 196 <224>). Darunter fällt auch eine Regelung, die die nach außen zuständige [X.]behörde hinsichtlich bestimmter Anordnungen oder Verwaltungsakte an die Zustimmung des sachlich zuständigen [[[X.].].]esministers bindet (vgl. [[[X.].].] , Gutachten vom 22. November 1951 - [X.] - [[[X.].].]E 1, 76 <79>; Heitsch, Die Ausführung der [[[X.].].]esgesetze durch die Länder, 2001, [X.], 189, 246; [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des St[[[X.].].]tsrechts, Bd. IV, 1990, § 101 Rn. 35; a.A. Oebbecke, in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des St[[[X.].].]tsrechts, Bd. VI, 3. Aufl. 2008, § 136 Rn. 42).

d) Von der vorstehenden Einordnung als Regelung des Verwaltungsverfahrens ist auch der Gesetzgeber selbst ausgegangen, wie aus § 105a [[[X.].].] deutlich wird. Nach dieser Vorschrift, die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [[[X.].].] vom 19. August 2007 ([X.]) in das [X.] eingefügt worden ist, kann von den in § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] und weiteren Normen getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens nicht abgewichen werden. Art. 84 [X.] war zuvor dahin geändert worden, dass einerseits bundesrechtliche Regelungen zum Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] als solche keine Zustimmungspflicht des [[[X.].].]esrates zu dem Gesetz (mehr) begründen, andererseits aber Art. 84 Abs. 1 Satz 5 [X.] es dem [[[X.].].] ermöglicht, in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder zu regeln; erst ein solches Gesetz bedarf nach Art. 84 Abs. 1 Satz 6 [X.] der Zustimmung des [[[X.].].]esrats (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, [X.] I S. 2034).

In Anwendung dieser Regelungen ist das Recht der Länder, von dem Einvernehmensvorbehalt des § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] abzuweichen, durch § 105a [[[X.].].] zulässigerweise ausgeschlossen worden. Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [[[X.].].] vom 19. August 2007 ([X.]) ist - wie nach Art. 84 Abs. 1 Satz 6 [X.] erforderlich - mit Zustimmung des [[[X.].].]esrats ergangen. Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 5 [X.] - Ausnahmefall und besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung - unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist hierzu ausgeführt, bereits die Notwendigkeit der besonderen Anordnung (an die Ausländerbehörden, bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen) mache den Ausnahmecharakter der Regelung deutlich. Um eine Einheitlichkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sicherzustellen, sei die Herstellung des Einvernehmens mit dem [[[X.].].] unverzichtbar ([[[X.].].]. 16/5065 [X.]). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.3 Die Weigerung des [[[X.].].], das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] erforderliche Einvernehmen zu erteilen, war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung der [[[X.].].] rechtmäßig. Die hierfür in erster Linie angeführte Begründung, dass die [[[X.].].] zu einer - grundlegend - unterschiedlichen Rechtsstellung von Personen aus demselben [[[X.].].] Flüchtlingslager im [[[X.].].]esgebiet führen würde, ist vom Zweck des Einvernehmens gedeckt.

a) Das Erfordernis des Einvernehmens des [[[X.].].] dient nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm der Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit.

§ 32 [X.] 1990 führte erstmals eine spezielle Regelung über die humanitäre Aufnahme von bestimmten Ausländergruppen durch die oberste [X.]behörde ein, die - noch ohne ausdrücklichen erläuternden Zusatz - an das Einvernehmen des [[[X.].].] geknüpft war. Dem lag ausweislich der Entwurfsbegründung die Annahme zugrunde, dass eine solche Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die anderen Länder und auch den [[[X.].].] habe. Wegen ihrer grundsätzlichen und weittragenden Bedeutung gewinne bei einer solchen Entscheidung der Gesichtspunkt der Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit besonderes Gewicht ([[[X.].].]. 11/6321 [X.]). 1993 wurde im Zusammenhang mit der Schaffung einer zusätzlichen Rechtsgrundlage für die vorübergehende Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen (§ 32a [X.]) auch in § 32 [X.] der Zweck des Einvernehmens nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich benannt. Hierzu wurde der - bereits mit § 23 Abs. 1 Satz 3 [[[X.].].] identische - Satz angefügt: "Zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem [[[X.].].]esminister des Innern" (siehe auch [[[X.].].]. 12/4450 S. 29 f.). Die Entwurfsbegründung zum heute geltenden § 23 Abs. 1 [[[X.].].] enthält erneut den Hinweis, dass die Entscheidung über die [X.] erhebliche Auswirkungen auch auf die anderen Länder habe und deshalb zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit des Einvernehmens des [[[X.].].]esministeriums des Innern bedürfe ([[[X.].].]. 15/420 S. 77). An anderer Stelle wird dort bemerkt, die "Wahrung der [[[X.].].]esinteressen" erfolge in den Fällen der [X.] durch die Einholung des Einvernehmens des [[[X.].].]esministeriums des Innern (Satz 3). Diese Hinweise aus den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren sprechen zusammenfassend dafür, dass die Bedeutung der Zweckbeschreibung des Einvernehmens ("zur Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit") einerseits nicht auf die bloße Beschreibung eines Ausgangsbefundes reduziert werden kann, sondern auch handlungsbegrenzende Bedeutung für die Entscheidung des [[[X.].].] haben sollte. Andererseits ist dieser Zweck nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht eng zu verstehen, sondern - soweit in den Grenzen des Wortlauts möglich - im Lichte des zur Wahrung der [[[X.].].]esinteressen Erforderlichen auszulegen.

b) [[[X.].].]en nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] haben aufgrund ihres einzelfallübergreifenden Inhalts politischen [[[X.].].]harakter; ihr Erlass geht über einen typischen Verwaltungsvollzug hinaus. Dem ist durch Entscheidungsspielräume Rechnung zu tragen, die nicht nur der obersten [X.]behörde bei Erlass der Anordnung, sondern auch dem [[[X.].].] bei der Entscheidung über das Einvernehmen zuzugestehen sind. Diese Entscheidung ist daher zwar an dem ihm (allein) zugewiesenen Belang der Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit auszurichten. Bei der Konkretisierung des Begriffs der [[[X.].].]eseinheitlichkeit ist dem [[[X.].].] indes ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Denn die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens ist ungeachtet ihrer Zweckbindung ebenso wie die Aufnahmeentscheidung der obersten [X.]behörde eine - auch - politische Entscheidung. Sie ist mit dem [[[X.].].] ebenfalls der höchsten politischen Verwaltungsebene (hier: des [[[X.].].]es) zugewiesen; und die Bestimmung der Grenze bundesst[[[X.].].]tlich hinnehmbarer Uneinheitlichkeit ist mit politischen Wertungen verknüpft, bei denen von umfänglicher gerichtlicher Kontrolle freie Handlungsspielräume der [[[X.].].]esexekutive anzuerkennen sind.

Die gerichtliche Kontrolle ist in derartigen Fällen darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [[[X.].].] 37.14 - [[[X.].].] 451.902 [X.]. Ausländer- und Asylrecht Nr. 77 Rn. 21 m.w.N.).

c) [[[X.].].] und Länder trifft bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 [[[X.].].] normierten verwaltungsrechtlichen Kompetenzen eine wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme. Diese wurzelt im Gebot der [[[X.].].]estreue und der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die auch in verwaltungsrechtliche [[[X.].].]-Länder-Verhältnisse hineinwirken (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - [[[X.].].]E 42, 103 <117>; zur akzessorischen Natur der [[[X.].].]estreue vgl. auch [[[X.].].], Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 [X.]/00 - [[[X.].].]E 104, 238 <247 f.> m.w.N.). Für das [[[X.].].] folgt daraus die Pflicht, bei ohne Weiteres ausräumbaren oder für die Länder nicht erkennbaren Bedenken das Einvernehmen nicht ohne Rücksprache mit der obersten [X.]behörde zu verweigern oder gegebenenfalls unter einer Maßgabe zu erteilen.

d) [[[X.].].]eseinheitlichkeit bezieht sich auf eine im Grundsatz einheitliche Behandlung der fraglichen Personengruppe im [[[X.].].]esgebiet und zielt unter anderem auf die Verhinderung negativer Auswirkungen auf die anderen Länder (horizontal) oder den [[[X.].].] (vertikal). Dies verlangt keine Uniformität im Sinne absoluter Übereinstimmung, denn § 23 Abs. 1 [[[X.].].] weist die Entscheidungsbefugnis über eine gruppenbezogene Aufnahme gerade der obersten [X.]behörde und damit auch einzelnen Ländern zu (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 19. September 2000 - 1 [[[X.].].] 19.99 - [[[X.].].]E 112, 63 <69>). Soll gleichwohl die "[[[X.].].]eseinheitlichkeit" gewahrt werden, ist indes eine möglichst einheitliche Aufnahmepraxis sowohl dem Grunde nach als auch bei der Ausgestaltung von [[[X.].].]en erwünscht. Dem entspricht eine häufige St[[[X.].].]tspraxis, nach der sich die Länder und der [[[X.].].] im Rahmen der [X.] und bestimmte Eckpunkte dazu verständigen und das [[[X.].].] zu derartigen Vereinbarungen - oft noch vor Ausarbeitung konkreter [X.]aufnahmeanordnungen - sein Einvernehmen erteilt (vgl. etwa [X.], in: [X.], Stand Dezember 2015, § 23 Rn. 21 und 33). Das schließt [[[X.].].]en, die nicht derart umfassend abgestimmt sind, zwar nicht aus. Über das erforderliche Einvernehmen kann das [[[X.].].] dann aber zumindest verhindern, dass sich einzelne Länder durch Erlass entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 19. September 2000 - 1 [[[X.].].] 19.99 - [[[X.].].]E 112, 63 <69>). Hat der [[[X.].].] in eigener Zuständigkeit Ausländer aus der fraglichen Gruppe aus denselben humanitären Gründen aufgenommen, darf das [[[X.].].] einem [X.]aufnahmeprogramm auch bei fehlender Kohärenz mit den eigenen, auf dieselbe Personengruppe zielenden Maßnahmen das Einvernehmen verweigern. Dies ist hier keine Frage des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 [X.], der nur innerhalb des Geltungsbereichs einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] zum Tragen kommt (vgl. [[[X.].].], Urteil vom 19. September 2000 - 1 [[[X.].].] 19.99 - [[[X.].].]E 112, 63 <66 f.>), sondern Ausprägung der im föderalen Verhältnis bedeutsamen "[[[X.].].]eseinheitlichkeit".

Bei der Bewertung der Erheblichkeit von Uneinheitlichkeiten oder Inkohärenzen im Einzelfall hat das [[[X.].].] - wie ausgeführt - einen Beurteilungsspielraum. Es muss eine Versagung des Einvernehmens stets begründen. Ob und wie konkret dabei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Länder oder den [[[X.].].] dargelegt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Je größer und gewichtiger sich die durch eine [[[X.].].] bewirkte Uneinheitlichkeit darstellt, umso weniger rechtfertigungsbedürftig ist ein Veto des [[[X.].].]. Umgekehrt wird das Einvernehmen in der Regel zu erteilen sein oder dessen Versagung besonders fundierter Begründung bedürfen, wenn ein Land nur in Details der Ausgestaltung eigene Wege geht.

Strengere Anforderungen an eine Versagung des Einvernehmens lassen sich entgegen der Auffassung des [[[X.].].] nicht aus Art. 72 Abs. 2 [X.] herleiten. Diese Regelung begrenzt die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung des [[[X.].].]es zu bestimmten Kompetenztiteln und richtet sich damit ausschließlich an den Gesetzgeber (s.o. unter 2.2 b)).

e) Im vertikalen Verhältnis zwischen [[[X.].].] und Ländern betrifft nicht schon jeder Fall eines Widerspruchs zu politischen Vorstellungen des [[[X.].].]es auch die "[[[X.].].]eseinheitlichkeit" und kann damit eine Versagung des Einvernehmens begründen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Bewältigung humanitärer Notlagen jedenfalls dann, wenn diese in anderen Mitgliedst[[[X.].].]ten der [[[X.].].] auftreten, häufig auch eine außenpolitische Komponente aufweist, weil hierüber auf [[[X.].].] durch alle oder mehrere Mitgliedst[[[X.].].]ten Verhandlungen geführt und Vereinbarungen getroffen werden. In Angelegenheiten der [[[X.].].], zu denen namentlich das Gemeinsame [X.]äische Asylsystem zählt, wird die [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].] nach außen allein durch den [[[X.].].] vertreten, wie sich aus Art. 23 Abs. 1 [X.] rückschließen lässt. Gleiches gilt für die sonstige Pflege der Beziehungen zu auswärtigen [[[X.].].] (Art. 32 Abs. 1 [X.]). Der [[[X.].].] mag dabei mitunter - wie hier sinngemäß vorgetragen - das Ziel verfolgen, das Maß der Beteiligung der [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].] an der Linderung humanitärer Notlagen in einem Mitgliedst[[[X.].].]t der [[[X.].].] so zu "dosieren", dass einerseits ein gewisser Beitrag geleistet wird, andererseits aber auch andere Mitgliedst[[[X.].].]ten in der Pflicht bleiben, sich zu beteiligen. Eigene humanitäre Aufnahmen seitens der Länder können geeignet sein, diese Balance und damit die Verhandlungsposition des [[[X.].].]es zu beeinträchtigen.

Das [[[X.].].] ist unter dem Aspekt des ihm zugewiesenen Belangs der [[[X.].].]eseinheitlichkeit im Grundsatz auch berechtigt, ein koordiniertes Vorgehen aller oder mehrerer durch das Gemeinsame [X.]äische Asylsystem zusammengeschlossener Mitgliedst[[[X.].].]ten durch eine kohärente und einheitliche Vertretung der [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].] zu befördern. Das Einvernehmen zu einer humanitären [X.]aufnahme darf in solchen Fällen verweigert werden, wenn der [[[X.].].] plausibel machen kann, dass er sich auf [[[X.].].] entsprechend positioniert hat oder dass er in konkreten Verhandlungen steht, und dies durch konkurrierende Maßnahmen auf [X.]ebene beeinträchtigt wird.

f) Nach diesen Maßstäben war die Entscheidung des [[[X.].].], das Einvernehmen zu der [[[X.].].] des [[[X.].].] vom 9. Juni 2020 zu versagen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung rechtlich nicht zu beanstanden.

[[[X.].].]) [X.] kann, ob es vorliegend in entsprechender Anwendung des § 28 VwVfG oder nach dem Grundsatz der [[[X.].].]estreue geboten war, den Kläger vor der Versagung des Einvernehmens anzuhören. Eine solche Anhörung wäre jedenfalls in hinreichender Weise erfolgt. Das [[[X.].].] hat mit Schreiben vom 7. Mai 2020 auf die Bitte des [[[X.].].] um Prüfung, ob das Einvernehmen zu dem Antrag des [X.] erteilt werden könne, weitere unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von den [[[X.].].] Inseln nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] nach [[[X.].].] kommen zu lassen, reagiert und dem Kläger erläutert, warum über das vom [[[X.].].] Beschlossene hinaus für die Einrichtung von [X.], die zur direkten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führten, aus seiner Sicht kein Raum sei. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat von dieser mit seiner Bitte um Erteilung des Einvernehmens vom 12. Juni 2020 auch Gebrauch gemacht.

bb) Auch in der Sache ist eine Rechtswidrigkeit der Versagung des Einvernehmens hier nicht festzustellen. Das [[[X.].].] hatte seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass die [[[X.].].] des [[[X.].].] zu einer - grundlegend - unterschiedlichen Rechtsstellung von Personen aus demselben [[[X.].].] Flüchtlingslager im [[[X.].].]esgebiet geführt hätte. Denn der [[[X.].].] hatte seinerseits bereits unter gänzlich anderen Maßgaben einer größeren Zahl von unbegleiteten und behandlungsbedürftigen Minderjährigen (letztere nebst [[[X.].].]familien) die Einreise nach [[[X.].].] ermöglicht. Diese Aufnahme ist im Einklang mit Verfahrensregeln, die von mehreren Mitgliedst[[[X.].].]ten unter Beteiligung der [X.]äischen Kommission zu diesem Zweck abgestimmt waren, dergestalt erfolgt, dass der [[[X.].].] die Zuständigkeit für das Asylverfahren der ausgewählten Person(en) nach der [[[X.].].] [[[X.].].] übernommen hat. Die im Klageverfahren vorgelegten [X.] [[[X.].].]) vom 11. Mai 2020 (dort insbesondere Nr. 18 ff., [X.]) haben dies nachträglich bestätigt. Dieses Vorgehen des [[[X.].].]es hatte - systemkonform und sachangemessen - die Durchführung eines ergebnisoffenen Asylverfahrens auf der Grundlage einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung zum Ziel. Demgegenüber hätte die vom Kläger beabsichtigte humanitäre Aufnahme nach § 23 Abs. 1 [[[X.].].] zur sofortigen Erteilung von längerfristigen, zunächst auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnissen geführt, ohne dass eine Prüfung des [[[X.].].] auch in Bezug auf das jeweilige Herkunftsland vorgesehen gewesen wäre. Einer ohne sachliche Gründe so grundlegend unterschiedlichen Rechtsstellung von Personen aus demselben [[[X.].].] Flüchtlingslager in [[[X.].].] durfte das [[[X.].].] wegen nicht hinreichender Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit durch Versagung seines Einvernehmens zu der [[[X.].].] entgegentreten.

Dagegen lässt sich entgegen der Auffassung des [[[X.].].] nicht einwenden, dass es unter [X.] 38 Nr. 4 des Beschlusses der 211. Sitzung der [X.] und -senatoren der Länder vom 4. bis 6. Dezember 2019 heißt, begründete anderweitige (mit [[[X.].].]esprogrammen inkohärente) Planungen der Länder blieben möglich. Unabhängig davon, dass Beschlüssen der Innenministerkonferenz keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ist für eine "Begründetheit" der Abweichung hier nichts Hinreichendes angeführt oder ersichtlich. Der bloße Umstand, dass dem Kläger das von der Beklagten verwendete Aufnahmeinstrumentarium der Zuständigkeitsübernahme für die jeweils betriebenen Asylverfahren nach der [[[X.].].] [[[X.].].] nicht zur Verfügung steht, musste die Beklagte nicht veranlassen, eine zusätzliche humanitäre [X.]aufnahme mit grundlegend unterschiedlichen Rechtsfolgen hinzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte keineswegs "untätig" geblieben ist, sondern der Kläger lediglich das Maß der von der [[[X.].].]esrepublik [[[X.].].] übernommenen humanitären Unterstützung für unzureichend hält.

Zu einem anderen Ergebnis führt hier auch nicht das Gebot der [[[X.].].]estreue. Denn die vorgenannte Problematik war für den Kläger aufgrund des vorausgegangenen Schriftverkehrs bei Erlass seiner [[[X.].].] hinreichend erkennbar. Ihm hätte es oblegen, eventuelle - hier nicht auf der Hand liegende - Möglichkeiten ihrer Bewältigung zu prüfen und gegebenenfalls vorzusehen.

cc) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bedarf keiner Vertiefung, ob auch die erst im Klageverfahren näher dargelegten Erwägungen der Beklagten zu [X.] und informellen Absprachen mit anderen Mitgliedst[[[X.].].]ten und deren potentieller Beeinträchtigung durch zusätzliche [X.]aufnahmeanordnungen hier noch hätten berücksichtigt werden können (vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit erst nach Eintritt der Erledigung erfolgender nachträglicher Ermessenserwägungen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Riese, in: [[[X.].].]/[[[X.].].], Verwaltungsrecht, 41. EL, Stand Juli 2021, § 113 VwGO Rn. 152 f., § 114 Rn. 246), und ob dies in einer Weise plausibilisiert worden ist, dass die Versagung des Einvernehmens auch unter diesem Aspekt wegen mangelnder Wahrung der [[[X.].].]eseinheitlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 A 1/21

15.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 23 Abs 1 AufenthG 2004, § 26 Abs 2 AufenthG 2004, § 105a AufenthG 2004, Art 72 Abs 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 4 GG, Art 74 Abs 1 Nr 6 GG, Art 83 GG, Art 84 Abs 1 GG, Art 84 Abs 5 GG, Art 17 Abs 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2022, Az. 1 A 1/21 (REWIS RS 2022, 2874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2874

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