Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. 1 C 3/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 7804

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Gegenstand

Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion; Abschiebungsandrohung; maßgeblicher Zeitpunkt; Abschiebungsverbot


Leitsatz

1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.

2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Androhung der Abschiebung; die gegen seine Ausweisung gerichtete Klage wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.

2

Der 1966 in [X.] geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger [X.] Glaubens. Er beantragte im Februar 1995 beim Generalkonsulat in [X.] eine Aufenthaltserlaubnis zum ständigen Aufenthalt im [X.]. Der Beauftragte des [X.] erteilte im Juni 1996 gegenüber dem [X.] eine Aufnahmezusage, die der Familie des [X.] durch das Generalkonsulat bekannt gegeben wurde. Der Kläger reiste im September 1997 mit einem Visum in die [X.] ein und erhielt am 14. Oktober 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23. Oktober 1997 wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge ([X.]sgesetz - [X.]) sei.

3

Der Kläger wurde im Dezember 2003 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die [X.] ging wegen des Vorliegens einer undifferenzierten Schizophrenie davon aus, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. In der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger geltend, er sei herzkrank (Mitral- und Aortenklappenersatz) und erhalte in der [X.] keine angemessene medizinische Behandlung.

4

Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2006 aus der [X.] aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in die [X.] an ([X.]). Hilfsweise drohte sie ihm die Abschiebung binnen einer Woche nach Haftentlassung an (Nr. 3).

5

Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung nach Haftentlassung binnen Wochenfrist (Nr. 3 des Bescheids) auf und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der [X.]hof die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zwar [X.] [X.] Emigranten aus der ehemaligen [X.] in entsprechender Anwendung des [X.] Ausweisungsschutz gemäß Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 [X.]. Wegen der vom Kläger ausgehenden konkreten (Wiederholungs-)Gefahr greife dieses [X.] gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.]/Art. 33 Abs. 2 GFK jedoch nicht.

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2009 (BVerwG 1 [X.]) die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus der Haft ([X.] des Bescheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den [X.]hof zurückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat er die Beschwerde zurückgewiesen.

7

Der [X.]hof hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 die Abschiebungsandrohung ([X.] des Bescheids) und insoweit auch das Urteil des [X.] aufgehoben. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines [X.]s entsprechend § 1 Abs. 1 [X.] genieße und sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf das [X.] des Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 [X.] berufen könne. Zwar entstehe dieser Status ausschließlich kraft Gesetzes, so dass auch die Bescheinigung gemäß § 2 [X.] nur deklaratorische Bedeutung besitze. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass [X.] Emigranten aus der ehemaligen [X.] nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 [X.] fielen. Dies würde der historischen Dimension der Aufnahme [X.]r Zuwanderer aus der ehemaligen [X.] nicht gerecht und widerspräche auch der zwischen [X.] und [X.] vereinbarten Verwaltungspraxis. Danach sei den Betroffenen ohne individuelle Prüfung auf Verfolgung oder Diskriminierung analog § 1 Abs. 3 [X.] sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Bescheinigung nach § 2 [X.] ausgestellt worden. Angesichts der besonderen Verantwortung der [X.] für die Verbrechen des Nationalsozialismus könne nicht davon ausgegangen werden, dass die analoge Heranziehung des [X.] ausgerechnet vor dem Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK habe haltmachen wollen. Der besondere ausländerrechtliche Status sei auch mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2005 nicht entfallen. § 60 Abs. 8 [X.] stehe dem nicht mehr entgegen, denn seit Einnahme eines [X.] bestehe beim Kläger nach dem Ergebnis des fachpsychiatrischen Gutachtens keine konkrete Wiederholungsgefahr.

8

Darüber hinaus greife auch das [X.] des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Zwar stünden die vom Kläger benötigten Medikamente und Behandlungsmaßnahmen auch in der [X.] zur Verfügung. Die dort übliche kostenlose medizinische Behandlung entspreche aber nicht dem nach einer Herzklappenoperation erforderlichen Standard. Der Kläger benötige nach Auskunft der Botschaft monatlich 400 € für die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, 110 € für die Lebenshaltung sowie 400 € für eine bescheidene Einzimmerwohnung am Stadtrand von [X.]. Diese Summe könne er krankheitsbedingt nicht erarbeiten.

9

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die Beklagte und die Landesanwaltschaft [X.], das [X.]sgesetz sei weder direkt noch analog auf den Kläger anzuwenden. Der [X.]hof stütze seine Auffassung auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Schreibens des [X.]esministeriums des Inneren ([X.]) vom 10. August 1993. Maßgeblich für die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des [X.] seien die finanzielle Beteiligung des [X.]es an den Eingliederungsmaßnahmen und das Verteilungsverfahren auf die Länder gewesen. Daher könnten Regelungen dieses Gesetzes, die an eine Verfolgungssituation anknüpften, auf [X.] Emigranten nicht angewendet werden. Schließlich sei mit dem Inkrafttreten des [X.] für den in entsprechender Anwendung des [X.] aufgenommenen Personenkreis nur der Aufenthaltstitel und kein [X.] übergeleitet worden. Zudem greife § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.], denn beim Kläger bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht habe auch das [X.] des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] zu Unrecht bejaht. Der [X.]hof habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass und wie sich der Gesundheitszustand des [X.] nach seiner Abschiebung in die [X.] verschlimmern werde. Notwendig seien beim Kläger nur die regelmäßige Gabe eines blutverflüssigenden Medikaments und Blutgerinnungskontrollen; das hätte vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Anwendung des [X.] ergebe sich bereits aus dem in § 103 [X.] enthaltenen Grundsatz des Bestandsschutzes. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da die Beklagte die Bescheinigung, dass er [X.] sei, nicht widerrufen habe. Die Beklagte sei an die Erlasslage und ihre Verwaltungspraxis gebunden. Daraus werde ersichtlich, dass der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz einen eigenen, sich nach dem [X.]sgesetz richtenden Aufenthaltsgrund ausgestaltet habe. Zutreffend habe das Berufungsgericht das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] verneint und das [X.] des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] bejaht.

Der Vertreter des [X.]esinteresses beim [X.]esverwaltungsgericht hält die Revisionen für begründet.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten und der [X.] sind zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abschiebungsandrohung, für deren gerichtliche Überprüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist (1.), mit einer Begründung aufgehoben, die mit [X.]esrecht unvereinbar ist. Denn jedenfalls seit Inkrafttreten des [X.] genießt der Kläger keine Rechtsstellung, die das [X.] (§ 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.] und Art. 33 Abs. 1 GFK) umfasst (2.). Des Weiteren hat das Berufungsgericht seiner Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] unzutreffende [X.] zugrunde gelegt (3.). Da der [X.] mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen über das Vorliegen dieses [X.]s nicht selbst abschließend entscheiden kann, ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]s zugrunde zu legen. Das liegt in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung des [X.]s zum veränderten Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Prüfung einer Ausweisung (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 [X.] 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12), der Ermessensentscheidung über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) sowie der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 - BVerwG 1 [X.] 10.09 - [X.] 402.242 § 51 [X.] Nr. 1). Maßgeblich für die Änderung der Rechtsprechung war die Erwägung, dass die genannten Verwaltungsakte zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, bei der in vielen Fällen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 [X.] und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG besondere Bedeutung zukommt. Der diesen Freiheitsrechten immanente Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht dafür, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung über einen aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.[X.] Rn. 16 a.E.). Sie sollen realitätsnah und aus Gründen der Verfahrensökonomie möglichst abschließend entscheiden können (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 [X.] 14.10 - juris Rn. 10 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Es liegt auf der Hand, dass diese Überlegungen erst recht für die Abschiebungsandrohung als vollstreckungsrechtliche Grundlage einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zutreffen. Ob auch bei einer bereits durchgeführten Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz oder aber den Zeitpunkt der Abschiebung bzw. Ausreise abzustellen ist, kann hier dahinstehen.

Auch wenn - wie hier - für die revisionsgerichtliche Prüfung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]s abzustellen ist, sind Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens zu beachten, wenn sie das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - zu berücksichtigen hätte (st[X.]pr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 [X.] 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 ([X.]). Damit sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.] vom 22. November 2011 ([X.]) zu beachten.

Nicht anzuwenden ist hingegen die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - [X.] - ([X.] vom 24. Dezember 2008 S. 98). Denn für die bereits 2006 verfügte und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohung beansprucht die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch keine Geltung (zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.]. [X.]-349/06, [X.] - Slg. 2007, [X.] Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 [X.], der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung findet (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2009 - [X.]. [X.]-357/09 [X.], Kadzoev - Slg. 2009, [X.] Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden ist.

An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Androhung der Abschiebung unmittelbar aus der Haft (§ 59 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 58 Abs. 1 [X.]) vor. Insbesondere ist, da sich der Kläger in Haft befindet, die Überwachung seiner Ausreise erforderlich (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 [X.]), so dass es keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf (§ 59 Abs. 5 [X.]).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht das [X.] gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 ([X.] 1057) - Kontingentflüchtlingsgesetz ([X.]) der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Kläger ist kein Kontingentflüchtling (2.1). [X.] kann, ob die ihm durch die [X.] vermittelte Rechtsstellung ursprünglich auch das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.]) - GFK - niedergelegte [X.] umfasst hat (2.2). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht diese Rechtstellung nach Inkrafttreten des [X.] nicht mehr fort. Deshalb können sich [X.] Emigranten aus der ehemaligen [X.] jedenfalls seit diesem Zeitpunkt allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das [X.] berufen (2.3).

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger, der weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt ist, sich nicht unmittelbar auf das [X.] (Art. 33 Abs. 1 GFK) berufen kann. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] genießt im [X.] die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 GFK, wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der [X.] aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist. Zwar stünde der Fortgeltung des [X.] nicht entgegen, dass das Kontingentflüchtlingsgesetz durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des [X.] vom 30. Juli 2004 ([X.] 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Denn aus der Übergangsvorschrift des § 103 [X.], nach der für [X.] die [X.] und die Widerrufsregelung des [X.] (§ 2a und 2b [X.]) weiter Anwendung finden, ergibt sich, dass ein unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes entstandener [X.] fortbesteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Statuserwerb nach § 1 Abs. 1 [X.] beim Kläger zu Recht verneint.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befand sich der Kläger als [X.]r Emigrant aus der früheren [X.] im Zeitpunkt seiner Aufnahme weder in einer Verfolgungssituation noch war seine Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet. Entscheidend ist jedoch, dass die Übernahme seitens der [X.] nicht wegen eines derartigen Gruppenschicksals erfolgte (vgl. zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.]: Urteile vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 [X.] 77.89 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150 S. 329 <331, 332, 334> und vom 27. Februar 1996 a.a.[X.] Nr. 185 S. 75 <78>). Das Berufungsgericht hat den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des [X.]eskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 und die darauf aufbauende Aufnahmepraxis [X.]r Emigranten aus der früheren [X.] vielmehr dahingehend gewürdigt, dass dieser Personenkreis im Bewusstsein der historischen Verantwortung der [X.] für die Verbrechen des Nationalsozialismus zur Erhaltung der Lebensfähigkeit [X.]r Gemeinden in [X.] und zur Revitalisierung des [X.]n Elements im [X.] Kultur- und Geistesleben aufgenommen wurde. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Durch die Liberalisierung der [X.] Ausreisepolitik im Zuge der [X.] zogen, wie [X.] ist, [X.] [X.] nach dem Fall der [X.] ab 1989 verstärkt nach [X.]. Der Ministerrat der [X.] beschloss am 11. Juli 1990 im Rahmen vorläufiger Regelungen des Aufenthalts und des Asyls für Ausländer, zunächst in zu begrenzendem Umfang ausländischen [X.]n Bürgern, denen Verfolgung oder Diskriminierung drohte, aus humanitären Gründen Aufenthalt zu gewähren. Diese Regelung fand jedoch keinen Niederschlag im [X.]. Die [X.]esregierung bat vielmehr im September 1990 die Auslandsvertretungen, [X.] [X.]r [X.] bis zur Klärung eines zwischen [X.] und [X.] abgestimmten Aufnahmeverfahrens nur entgegenzunehmen und weiter zu bearbeiten, soweit nicht von vornherein eine Aufnahme nach den geltenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BTDrucks 11/8439 [X.]). Im Bewusstsein der historischen Verantwortung [X.]s für die Verbrechen des Nationalsozialismus stand sie dem Wunsch dieses Personenkreises, in [X.] eine neue Heimat zu gründen, im Grundsatz aufgeschlossen gegenüber, da der Zuzug die [X.]n Gemeinden in [X.] stärke und diese Stärkung mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden [X.]n Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in [X.] führe. Eine unbegrenzte Aufnahme [X.]r [X.] sei jedoch nicht möglich, sondern komme nur im Rahmen eines geordneten Verfahrens in Betracht. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines mit den [X.] und den [X.]n Organisationen abgestimmten Aufnahmeprogramms, das Vorsorge für den geregelten Zugang und eine angemessene Unterbringung treffe (BTDrucks 11/8439 S. 3 f.). Diese Bestrebungen, Motive und Steuerungsbedürfnisse, die auch die damalige politische Debatte prägten (vgl. Plenarprotokolle des [X.], 11. Wahlperiode, 231. Sitzung vom 25. Oktober 1990, [X.] ff. und 234. Sitzung vom 31. Oktober 1990, [X.].), fanden Eingang in den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991. Damit wurde zwischen den Regierungschefs von [X.] und [X.] in Anwesenheit des [X.]esministers des Inneren Einvernehmen darüber hergestellt, dass die Einreise von [X.] aus der [X.] ohne zahlenmäßige Begrenzung auch in Zukunft aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des [X.] ermöglicht wird. Bei den großzügig zu handhabenden Einzelfallentscheidungen sollte u.a. der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit [X.]r Gemeinden in [X.] eine Rolle spielen; die Verteilung auf die einzelnen Länder sollte grundsätzlich nach dem "Königsteiner Schlüssel" erfolgen (vgl. auch BTDrucks 12/229 S. 1 ff.).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des [X.] belege, dass [X.] Emigranten aus der ehemaligen [X.] von der [X.] nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen worden sind, als überzeugend (ebenso [X.], Urteil vom 13. Juli 2011 - 11 S 1413/10 - [X.] 2011, 383 <384, 385 f.>; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 12 [X.]E 04.3232 - juris ; [X.], Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 107/02 - LKV 2005, 510 <512>; [X.], Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 N 87.04 - juris). Mangels gesetzlichen Erwerbs des [X.] kann sich der Kläger nicht unmittelbar auf das [X.] des § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.] und Art. 33 Abs. 1 GFK berufen.

2.2 Da der Kläger den [X.] nicht durch Gesetz erworben hat, konnte eine das [X.] umfassende Rechtsstellung entgegen der Annahme, wie sie der angefochtenen Entscheidung unausgesprochen zugrunde liegt, nur durch einen Rechtsakt (Verwaltungsakt) begründet werden. Denn nichtförmliches Verwaltungshandeln, auch wenn es einer auf Schreiben oberster [X.]es- und Landesbehörden zurückzuführenden Verwaltungspraxis entspricht, wonach die Betroffenen hinsichtlich bestimmter begünstigender Rechtsfolgen wie Inhaber des [X.] behandelt werden sollen, vermag einem Betroffenen weder diesen Status noch die Möglichkeit der Berufung auf das [X.] des § 60 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 33 GFK zu vermitteln.

Als rechtsbegründender Verwaltungsakt kommt im vorliegenden Fall nur die [X.] des Beauftragten des Freistaats Bayern vom 18. Juni 1996 in Betracht. Sie wurde - wie vom Klägerbevollmächtigten im Revisionsverfahren belegt und auch von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - der Familie des [X.] vor ihrer Ausreise durch das Generalkonsulat [X.] bekannt gegeben. Diese Vorgehensweise entsprach wohl auch der damaligen Verwaltungspraxis (vgl. IV. Nr. 3 des Erlasses des [X.] betreffend die Zuwanderung von [X.] aus der ehemaligen [X.] vom 25. März 1997, [X.].: 514-516.20/7, nach der die [X.] den Antragstellern unverzüglich zuzustellen war).

Die dem Kläger bekannt gegebene [X.] ist ein Verwaltungsakt, der zumindest die Zusicherung der Erteilung eines Visums sowie eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach Einreise mit einem nationalen Visum enthielt (weitergehend i.S. eines Status sui generis: [X.], Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.[X.] S. 386 ff.; [X.], [X.], 1376, 1379 f.). Der Gegenauffassung, wie sie in [X.] des o.g. Erlasses des [X.] vom 25. März 1997 zum Ausdruck kommt, wonach selbst eine zugestellte [X.] als reines Verwaltungsinternum anzusehen sei, folgt der [X.] nicht. Denn ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält und welchen Inhalt dieser ggf. hat, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Dieser allgemeine Grundsatz findet hier Anwendung, ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht für die Tätigkeit der Vertretungen des [X.]es im Ausland gilt. Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st[X.]pr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 [X.] 3.71 - BVerwGE 41, 305 <306>; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 [X.] 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 [X.] 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 [X.] 4.04 - BVerwGE 123, 292 <297>;).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe konnte und durfte der Kläger nach Erhalt des im [X.] zwischen Generalkonsulat - [X.]esverwaltungsamt - Beauftragter des Freistaats Bayern und zurück übermittelten Formulars mit der Überschrift "Aufnahme [X.]r Emigranten aus der [X.] in der [X.]" und der darin angekreuzten Variante "Die [X.] wird erteilt." davon ausgehen, dass damit dem Grunde nach verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt im [X.] entschieden worden war. Die Notwendigkeit, sich noch um ein Visum zu bemühen, steht dem nicht entgegen. Die gegenteilige Annahme wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor beim Generalkonsulat ein Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Zuwanderungsfall aus der [X.]" ausgefüllt hatte, lebensfremd. Dem Revisionsgericht ist die eigene Auslegung der [X.] nicht verwehrt, da das [X.] in seiner Entscheidung aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ansatzes dazu nichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 [X.] 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52 m.w.N.).

Ob die [X.] - ggf. in Verbindung mit einem beigefügten Merkblatt, wie es der Klägerbevollmächtigte beispielhaft aus einem Parallelverfahren vorgelegt hat - dem Kläger über die oben genannten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen hinaus auch das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene [X.] vermittelt hat, kann offenbleiben. Eine derartige Annahme könnte sich jedenfalls nicht auf die Bescheinigung stützen, die ihm nach der Einreise im Oktober 1997 im [X.] ausgestellt wurde und wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] ist. Denn für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung - hier: der [X.] - erkennbar waren (Urteile vom 4. Dezember 2001 a.a.[X.] und vom 21. Juni 2006 a.a.[X.]). Des Weiteren kommt es bei der Auslegung der [X.] aus dem [X.] nicht darauf an, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Daher hat außer Betracht zu bleiben, ob das Ausländerrecht mit Blick auf die in § 33 AuslG 1990 eröffnete Möglichkeit, Ausländer u.a. aus humanitären Gründen oder politischen Interessen zu übernehmen, überhaupt Raum für eine entsprechende Anwendung des [X.] ließ (verneinend [X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - 10 B 08.2447 - [X.] 2010, 26; [X.], [X.], 410 <411 f.>). Das alles kann jedoch hier letztlich dahinstehen.

2.3 Selbst wenn die [X.] seinerzeit das flüchtlingsrechtliche [X.] mit umfasst haben sollte, könnte sich der Kläger hierauf nach dem Inkrafttreten des [X.] nicht mehr berufen. Denn aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 [X.] die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen [X.]n Emigranten aus der ehemaligen [X.] abschließend neu ausgestaltet hat.

Nach § 23 Abs. 2 [X.] kann das [X.]esministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der [X.] im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das [X.]esamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten [X.] oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine [X.] erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der [X.] eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden kann; flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 [X.] genießen sie nicht.

Der Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung ist zu entnehmen, dass man für das Kontingentflüchtlingsgesetz keinen Anwendungsbedarf mehr sah. Dort findet sich der Hinweis, dass derzeit (Frühjahr 2003) lediglich die Aufnahme [X.]r Immigranten aus der ehemaligen [X.] in entsprechender Anwendung des [X.] erfolge. Nunmehr werde für diesen Personenkreis bei besonders gelagerten politischen Interessen der [X.] mit § 23 Abs. 2 [X.] die Möglichkeit geschaffen, von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (BTDrucks 15/420 S. 64). In der speziellen Begründung zu § 23 Abs. 2 [X.] wird ausgeführt (BTDrucks 15/420 S. 78):

"... Die Aufnahme [X.]r Immigranten aus der ehemaligen [X.] seit 1991 (insgesamt bisher über 170 000 Personen) erfolgt bislang lediglich in entsprechender Anwendung des [X.] (Ergebnis der Besprechung des [X.]eskanzlers mit den Regierungschefs der Länder vom 9. Januar 1991). Die neue Vorschrift schafft für derartige Fälle nunmehr eine sichere Rechtsgrundlage. Das Ergebnis der Besprechung vom 9. Januar 1991 dokumentiert den übereinstimmenden Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises, es bedarf deshalb auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keiner erneuten Anordnung. Die in § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorgesehene Gewährung der Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.]) ist im Hinblick auf die Gewährung einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. Darüber hinaus ist eine Reihe der sich aus der Anwendung der [X.] ergebenden Rechtsfolgen (z. B. Erlöschen der Rechtsstellung, wenn die Person sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut in den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, § 2a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz) der Stellung aufgenommener [X.]r Immigranten nicht angemessen."

Diese - vom Berufungsgericht in Rn. 71 seiner Entscheidung fehlerhaft wiedergegebene - Begründung macht deutlich, dass mit Blick auf die bisher praktizierte entsprechende Anwendung des [X.] ein Bedürfnis für die Schaffung einer "sicheren Rechtsgrundlage" gesehen wurde. Des Weiteren sollte die Rechtsstellung [X.]r Emigranten von den sich aus der [X.] ergebenden Rechtsfolgen, die als nicht erforderlich und zum Teil als nicht angemessen erschienen, abgekoppelt und in Zukunft rein aufenthaltsrechtlich ausgestaltet werden. Dass die Neuregelung auch die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen [X.]n Emigranten erfassen und damit zukünftig eine einheitliche, nicht länger mit rechtlichen Unsicherheiten behaftete Rechtsstellung schaffen wollte, ergibt sich auch aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes. Darin hat der Gesetzgeber zwischen Personen, die den [X.] gesetzlich erworben haben, und solchen, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz nur entsprechend angewendet worden ist, differenziert und die statusrechtlichen Folgen unterschiedlich ausgestaltet.

Gemäß § 103 [X.] finden für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 [X.] die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 GFK genießen, die [X.] und die Widerrufsregelung des [X.] (§ 2a und 2b [X.]) weiter Anwendung. § 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] ordnet an, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 [X.] oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 [X.] fortgelten. Damit werden [X.] und Personen, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz von der Verwaltung nur entsprechend angewendet worden ist, aufenthaltsrechtlich gleich behandelt; ihr bestehendes Daueraufenthaltsrecht wird fortgeschrieben. Aus der Zusammenschau der Regelungen wird jedoch deutlich, dass nur ein gesetzlich erworbener [X.] über den 1. Januar 2005 hinaus fortbesteht. Dieser systematische Befund wird durch die Gesetzesmaterialien zu den [X.] bestätigt. Denn nur in der Begründung zu § 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird die Gruppe der [X.]n Emigranten genannt; an dieser Stelle wird die Neuregelung des § 23 Abs. 2 [X.] ausdrücklich auch auf [X.] aus der Vergangenheit erstreckt: "Für [X.] Immigranten, die in entsprechender Anwendung des [X.] aufgenommen wurden, gilt § 23 Abs. 2, ..." (BTDrucks 15/420 S. 100). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 102 Abs. 1 [X.], da die Vermittlung des [X.] keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist.

Der [X.] entnimmt diesen Regelungen den hinreichend deutlichen Willen des Gesetzgebers, mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 [X.] auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen [X.]n Emigranten zu erfassen, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des [X.] resultierende unklare Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen (a.A. [X.], Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.[X.] <389>). Die darin liegende unechte Rückwirkung der Neuregelung ist mit Blick auf die bisherigen rechtlichen Unsicherheiten verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Betroffenen behalten ihr Daueraufenthaltsrecht und haben die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag zu stellen. Schließlich ist bei dem Personenkreis der [X.]n Emigranten, die - wie dargestellt - nicht wegen eines Verfolgungsschicksals aufgenommen worden sind, auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand eines ihnen möglicherweise in der Vergangenheit gewährten flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes ersichtlich. Demzufolge vermag sich der Kläger jedenfalls seit dem Inkrafttreten des [X.] nicht auf das [X.] aus § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.] und Art. 33 GFK zu berufen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen [X.]esrecht davon ausgegangen ist, dass im Fall des [X.] die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] nicht (mehr) vorliegen.

3. Die angefochtene Entscheidung verletzt zudem § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Das Berufungsgericht hat der Gefahrenprognose, die es bei Prüfung dieses [X.]s gestellt hat, einen unzutreffenden Ansatz und darauf aufbauend fehlerhafte materiellrechtliche [X.] zugrunde gelegt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im [X.] verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 [X.] 1.02 - [X.] 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 [X.] besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen ist (Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 [X.] 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f. = [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff., [X.] Nr. 21). In Fällen einer Erkrankung eher singulären [X.]harakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten [X.]s erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im [X.] verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 16 m.w.N.). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 [X.] 58.96 - BVerwGE 105, 383 <387> = [X.] 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Diesen Prüfungsansatz und die sich daraus ergebenden Maßstäbe hat das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisaufnahme, wie die [X.] vom 26. November 2009 zeigen, nur auf die Diagnose der Krankheiten des [X.] sowie deren Behandelbarkeit in der [X.] (einschließlich verfügbarer Medikation) fokussiert. Dem auf diesen tatsächlichen Feststellungen aufbauenden, für das [X.] des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] zentralen Beweisthema, nämlich dem Krankheitsverlauf bei Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland ohne medizinische Betreuung bzw. bei vom Kläger nur teilweise finanzierbarer Behandlung und Medikation, ist er nicht nachgegangen. Des Weiteren hat das Berufungsgericht, wie aus seinem Beweisbeschluss vom 11. Mai 2010 ersichtlich wird, die Beurteilung, ob die in den medizinischen Fachgutachten genannten Behandlungen und Medikamente erforderlich sind, den medizinischen Gutachtern überlassen. Diese haben ihrer Wertung jedoch den in [X.] üblichen medizinischen Standard zugrunde gelegt und sich - mangels entsprechender Vorgaben des Berufungsgerichts - nicht am Maßstab einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung orientiert. Schließlich hat das Berufungsgericht in seiner finanziellen Bedarfsberechnung für den Kläger monatliche Wohnkosten "für eine bescheidene 1-Zimmer-Wohnung am Stadtrand von [X.]" in Höhe von 400 € angesetzt ([X.] Rn. 82). Dieses [X.], das der Verwaltungsgerichtshof selbst dem [X.] in seiner Anfrage vom 24. August 2010 vorgegeben hatte, verfehlt den strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.].

Diese Verstöße gegen § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermag der [X.] über das Vorliegen des genannten [X.]s selbst weder positiv noch negativ abschließend zu entscheiden. Damit war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), ohne dass es eines [X.] auf die von den Revisionsführern erhobenen Aufklärungsrügen bedarf.

Meta

1 C 3/11

22.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2010, Az: 19 B 09.824, Beschluss

§ 23 Abs 2 AufenthG 2004, § 58 Abs 1 AufenthG 2004, § 58 Abs 3 Nr 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 101 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 102 AufenthG 2004, § 103 AufenthG 2004, § 33 AuslG 1990, § 133 BGB, Art 8 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 33 Abs 1 FlüAbk, § 1 Abs 1 HumHiG, Art 15 Abs 5 EGRL 115/2008, Art 15 Abs 6 EGRL 115/2008, Art 20 Abs 1 EGRL 115/2008, § 2 Abs 3 Nr 3 VwVfG, § 35 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. 1 C 3/11 (REWIS RS 2012, 7804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7804

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