Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZR 78/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3312

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 78/11
vom

12.
September 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.],
[X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski

am 12. September 2012

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der
6. Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 18.
März
2011
gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klä-gerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 4.000

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.
2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

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I. Die am 15. März 1942 geborene Klägerin wendet sich mit [X.] gegen die von der beklagten [X.] und der Länder festgesetzte Höhe ihrer Zusatzrente sowie gegen deren Abfindung nach § 43 der Satzung der [X.] ([X.]) mit einer Einmalzahlung von 4.704,96

Die Klägerin war vom 1. März 1960 bis zum 31. Oktober 1970 im öffentlichen Dienst des [X.] B.

angestellt und in dieser [X.] bei der [X.] pflichtversichert. Am 11.
Juni 1969 und am 20. Mai 1973 gebar
sie jeweils eine Tochter. Seit dem 1. Dezember 2003 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Mit Schreiben vom 1. März 2004 errechnete die Beklagte nach §
25 [X.] für die Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von monatlich

da ein Monatsbetr

ge-mäß § 43 [X.] mit der vorgenannten Einmalzahlung abfand.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Höhe ihrer Rente aus mehreren Gründen fehlerhaft ermittelt. Die Beklagte habe die Rente nicht als [X.] nach §
80 Satz
1 [X.] n.F i.V.m.
§ 44 [X.] a.F., sondern als Versorgungsrente nach § 37 [X.] a.F., zumindest aber als so genannte qualifizierte [X.] unter Anwendung des § 44a [X.] a.F.
berechnen müssen. Auch seien
die Steigerung des Lebenshaltungskostenindex seit Ende der sechziger Jahre und die [X.], 93 [X.] a.F.
weder bei Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts noch bei der Kapitalabfindung [X.] berücksichtigt worden;
soweit die letztgenannten Satzungsbe-stimmungen auf sie nicht anzuwenden seien, liege darin eine willkürliche 2
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Benachteiligung. Bei der Mutterschutzzeit für ihre 1969 geborene [X.] müsse zudem eine fiktive durchschnittliche Umlage in Anrechnung gebracht werden.
Die Rentenmitteilung vom 1. März 2004 sei schon deshalb unverbindlich, weil die aus Anlass des Wechsels des Versiche-rungssystems der [X.] in das [X.] für beitragsfrei Versi-cherte geschaffene Übergangsklausel des § 80 [X.] n.F. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und im Übrigen intransparent sei. Die [X.] verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.
Die eingesetzten [X.] entsprächen schon nicht der zugrunde zu legenden Restlebenserwartung.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.], deren Zulassung das [X.] auf den Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Rentenmitteilung vom 1. März 2004 beschränkt hat, verfolgt die Klägerin ihr
Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, die Beklagte habe die Zu-satzrente zutreffend nach § 80 Satz
1 [X.] n.F. errechnet. Die Differen-zierung zwischen Versorgungs-
und [X.] müsse die Klä-gerin hinnehmen, sie habe deshalb keinen Anspruch auf eine Rentenbe-rechnung nach § 37 [X.] a.F.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrer Rentenberechnung noch § 44a [X.] a.F. zugrunde zu legen, nachdem das [X.] § 18 [X.] in der Fassung vom 19. Dezember 1974 mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2000 für unwirksam erklärt habe ([X.], Beschluss vom 15. Juli 1998,
[X.]E 98, 365 ff.). Die Kapitalabfindung von [X.] sei [X.], insbesondere seien die [X.] nicht zu beanstan-den. §§ 92 Abs. 1 und 93 [X.] a.F. fänden auf die Klägerin keine An-6
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wendung, weil sie deren zeitliche Voraussetzungen nicht erfülle. Darin liege keine spezifische Benachteiligung von Frauen. Art. 3 GG gebiete insoweit keine erweiternde Auslegung zugunsten der Klägerin. Die [X.] Rechtsprechung des [X.] zum Erwerb von [X.] während [X.] lasse sich auf die Mut-terschutzzeit der Klägerin für ihr 1969 geborenes Kind nicht übertragen, weil die zugrundeliegenden [X.] [X.], 86/378 [X.]
und 96/97 EG
für Beschäftigungszeiten vor dem Jahre 1990 noch keine [X.] hätten. Die Übergangsregelung des § 80 [X.] n.F. sei nicht in-transparent, soweit sie auf die Berechnung der [X.] nach § 44 [X.] a.F. und nicht auf § 18 Abs. 2 [X.] Bezug nehme. Da die Startgutschrift hier nach §§ 80 [X.] n.F.,
44 [X.] a.F. berechnet sei, sei die Rentenmitteilung vom 1. März 2004
nicht zu beanstanden.

III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die Ent-scheidung
bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die [X.] geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind.

1. Unwirksam ist allerdings die Beschränkung auf die Frage der Unverbindlichkeit der Rentenmittelung vom 1. März 2004.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2004

[X.], [X.]Z 161, 15, 18
m.w.[X.]). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verbindlichkeit der genannten Rentenmitteilung aus. 8
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Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die darin errechnete [X.] Grundlage der weiteren Rentenberechnung und mithin auch ent-scheidend für die Frage ist, ob eine kapitalisierbare Kleinstrente vorliegt. Würde über die Frage der Verbindlichkeit der Rentenmitteilung gesondert entschieden, ließe sich die Gefahr von Widersprüchen zu den Entschei-dungen über weitere Anträge der Klägerin nicht sicher ausschließen.

Deshalb muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden ([X.] [X.]O).
Die Überprüfung ergibt indes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin.

2. [X.], die der Rentenmitteilung vom 1. März 2004 zugrunde
liegende Startgutschriftenberechnung habe nicht nach § 80 [X.] erfolgen dürfen, da diese Klausel intransparent sei;
im Übrigen verstoße die Beklagte gegen Grundrechte, weil sie die Besitzstandsklau-seln der §§ 92 und 93 [X.] a.F. nicht zugunsten der Klägerin angewen-det und die Rente der Klägerin als "Kleinstrente"
nach §
43 [X.] durch eine Einmalzahlung abgefunden habe.

a) Wie der Senat im Urteil vom 29. September 2010 ([X.], [X.], 63 Rn. 14 ff.,
27, 34) im Einzelnen dargelegt hat, begegnet die Übergangsregelung des § 80 [X.] keinen rechtlichen Bedenken, soweit

wie im Falle der Klägerin, welche bei Ausscheiden aus dem öf-fentlichen Dienst die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des
§ 44a [X.] a.F. noch nicht erfüllt, insbesondere das 35. Lebensjahr noch nicht voll-endet hatte

die Startgutschriftenberechnung allein nach §
44 [X.] a.F. zu erfolgen hat
(vgl. grundlegend zum Verhältnis von §
44 [X.] a.F. und §
44a [X.] a.F. das Senatsurteil vom 14. Januar 2004

[X.], [X.], 453).

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[X.]) Nach den §§ 44, 44a [X.] a.F. war wegen der Ansprüche von bei Eintritt des Versicherungsfalls
freiwillig oder beitragsfrei Versicher-ten, die die Voraussetzungen für eine Versorgungsrente nach § 37 Abs.
1 Buchst. a [X.] a.F. nicht erfüllten, zwischen der einfachen [X.] (§ 44 [X.] a.F.) und der qualifizierten Versicherungs-rente (§
44a [X.] a.F.) zu unterscheiden. Bedenken gegen die Transpa-renz der Übergangsregelung des § 80 [X.] sind nur insoweit gerecht-fertigt, als es um die Frage geht, inwieweit der infolge der Entscheidung des [X.]s vom 15. Juli 1998 zu §
18 [X.] i.d.F.
vom 19. Dezember 1974 ([X.]E 98, 365) nicht mehr [X.] §
44a [X.] a.F. für die Rentenberechnung hätte maßgeblich sein können (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2004 [X.]O unter I[X.] a und b). Diese Frage stellt sich im Falle der Klägerin
aber nicht.

bb) Anders als das Berufungsgericht meint, stellt es keinen [X.]szulassungsgrund dar, dass das [X.] (Urteil vom 21. April 2009

12 U 245/08, n.v.) vor der genannten [X.] vom 29. September 2010 noch die Auffassung vertreten hat, §
80 [X.] sei insgesamt intransparent.

cc) Die mit den §§ 37, 44 [X.] a.F. getroffene Unterscheidung von Versorgungs-
und [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2004 [X.]O unter [X.]) hat die Klägerin hinzunehmen (Senat [X.]O unter I 2). Die Revision zeigt nicht auf, dass darüber im [X.] an die Senatsentscheidung vom 14. Januar 2004 ([X.]O) in [X.] und Literatur neuer Streit entstanden wäre.
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b) Soweit die Revision eine erweiterte oder analoge Anwendung der Besitzstandsregelungen der §§ 92 und 93 [X.] a.F. mit Blick auf sonst vermeintlich gegebene Verletzungen der Art. 3 Abs. 1 und 2,
Art.
12 und 14 Abs. 1 GG fordert, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.

Die §§ 92 und 93 [X.] a.F. waren als

die System-
und Sat-zungsänderung zum 1. Januar 1967 begleitende, der Besitzstandswah-rung dienende

Übergangsklauseln geschaffen worden.

[X.]) § 93 [X.] erfasste dabei nur Rentner, deren Versicherungsfall bereits vor dem Jahr des Satzungswechsels, d.h. vor dem 1. Januar 1967, eingetreten war ([X.], [X.] des öffentlichen Dienstes,
Stand August 2002 § 92 [X.] Anm. 1; § 93 [X.] Anm. 1). Zweck der Regelung war es, die bereits vor der System-umstellung zum 1. Januar 1967 leistungsberechtigten Bestandsrentner, denen bis dahin eine Zusatzrente gezahlt worden war, die nur von den versicherten Entgelten und der Versicherungsdauer abhing, an den [X.] des 1967 geschaffenen Gesamtversorgungssystems teilhaben zu lassen. Dass der Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere
Grundrechte insoweit eine Erstreckung der Regelung auf die 1967 noch aktiv beschäf-tigte Klägerin geböten,
ist nicht erkennbar.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 92 [X.] a.F. berufen. Die Regelung gilt für alle Versicherten, die bereits am 1. Januar 1967 bei der [X.] versichert waren und bei denen entweder der
Versiche-rungsfall bis spätestens am 31. Dezember 1975 eintrat oder die bis zu diesem [X.]punkt ununterbrochen pflichtversichert oder freiwillig weiter-versichert waren. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen bei der 16
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Klägerin, deren Pflichtversicherung schon 1970 endete und die danach nicht freiwillig weiterversichert war, nicht vor.

(1) Die Klausel sollte denjenigen Versicherten, die durch die [X.] einen Nachteil hätten erleiden können, unter den vorgenannten Voraussetzungen zumindest eine nach den bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Bestimmungen errechnete Rente si-chern ([X.] [X.]O § 92 [X.] Anm. 1).

Auch wenn die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit im Jahre 1970 aus familiären Gründen aufgegeben
haben mag
und damit eine Fortdauer ih-rer Pflichtversicherung bis zum Jahre 1975
nicht mehr möglich war, lässt sich damit ein Verstoß der Übergangsregelung gegen Art. 3 GG oder Art. 12 GG nicht begründen, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die zeitlichen Voraussetzungen auch mittels einer
freiwilligen Weiterver-sicherung zu erfüllen. Im Übrigen ist es eine sachgerechte Erwägung, den Bestandsschutz für Rentenleistungen an bestimmte Versicherungs-zeiten zu knüpfen. Dass Frauen nicht in der Lage gewesen wären,
die zeitlichen Vorgaben des § 92 [X.] a.F. zu erfüllen, ist nicht ersichtlich. Die Revision legt im Übrigen auch nicht im Einzelnen dar, dass die Klä-gerin im bis zur Umstellung im Jahre 1967 von der [X.] gewährten Rentensystem eine höhere Zusatzrente erreicht hätte als nunmehr von der [X.] errechnet. Insoweit ist schon nicht
dargelegt, ob sie durch die Systemumstellung im Jahre 1967 überhaupt einen Nachteil erlitten hat, der mittels der Bestandsschutzregelung des § 92 [X.] a.F. auszu-gleichen gewesen wäre.

(2) Wegen der behaupteten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ver-weist der Senat auf sein Urteil vom 14. November 2007 ([X.], 20
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[X.]Z 174, 127 Rn. 40 ff.). Danach schützt Art. 14 Abs. 1 GG nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht hin-gegen bloße Chancen und Erwartungen. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren
Inhalt entscheidend. Weiter-gehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Da die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 92, 93 [X.] a.F. nicht erfüllt, ist ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschützter Anspruch auf die in den genannten [X.] vorgesehenen Rechtsfolgen nicht gegeben.

c) Auch die Angriffe der Revision gegen die Abfindung der Rente der Klägerin nach § 43 [X.] n.F. können keinen Erfolg haben.

Der Senat (Hinweisbeschluss vom 25. November 2009

IV ZR 340/07, [X.], 521 Rn. 6 ff. und Senatsurteil vom 15. Februar 2006

IV ZR 255/02, [X.], 639) hat bereits zu einer früheren Fassung des § 43 [X.] n.F. und zu § 59 [X.] a.F. ausgesprochen, dass
gegen die Abfindung von [X.] keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die dortigen Erwägungen, mit denen sich die Revision nicht auseinandersetzt, lassen sich auf die hier in Rede stehende [X.] übertragen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass es bei [X.], die aufgrund ihrer geringen Höhe keinen wesentlichen [X.] zur Altersversorgung des Berechtigten leisten können, hinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsauf-wands statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einmaligen Kapi-talbetrages vorgesehen ist (vgl. auch [X.], 268; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII [X.] [X.]. 22.3.1; Kiefer/
Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst
[X.] § 22 [X.]. 3 S. 3). Hiervon ist auch für die in der hier angegriffenen Fas-23
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sung des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten [X.] auszuge-hen.

Die Angriffe der Revision gegen die Grenzziehung bei einem Be-, zu der die Tarifparteien die Beklagte in § 22 Abs. 2 [X.] ermächtigt haben, versprechen ebenfalls keinen Erfolg. Dass bei einer Abfindungsregelung die Notwendigkeit besteht, irgendwo eine Grenze zu ziehen, nimmt auch die Revision nicht in Abrede. Soweit die Revision mittels Erwägungen zur gesellschaftlich-wirtschaftlichen Realität in Zwei-n-dungsfähigen Kleinrente gesprochen werden könne, verkennt sie die vom Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 GG) gewährleistete Einschät-zungsprärogative der Tarifvertragsparteien
(vgl. Senatsurteil vom 14.
No-vember 2007 [X.]O Rn. 34 ff.), die insoweit nicht verpflichtet sind, die [X.] und gerechteste Lösung zu vereinbaren. Dass die Festsetzung der [X.] oder europarechtliche Vorgaben verstieße, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht erkennbar.

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3. Auch im Übrigen ergibt die Überprüfung des Berufungsurteils nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen [X.] eine Entscheidung des [X.] erfordert. Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin sind nicht ersichtlich.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2009 -
2 C 120/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2011 -
6 S 1/10 -

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Meta

IV ZR 78/11

12.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZR 78/11 (REWIS RS 2012, 3312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3312

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IV ZR 11/10

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