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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 129/02 Verkündet am:
15. Februar 2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2002 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente. 1 Die 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer Stadtverwaltung beschäftigt. Anschließend zog sie zwei Kinder groß. Von 1989 bis 1994 war sie mit [X.]arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst tä-tig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte er-rechnete für die Klägerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische [X.] nach § 44 ihrer damals geltenden Satzung ([X.]) in Höhe von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM für die [X.] von 1958 bis 1969. 2 - 3 -
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-tet sei, ihr eine [X.] nach § 18 [X.] in der Fassung vom 21. Dezember 2000 ([X.] n.F.) für den mit Beiträgen und [X.] belegten [X.]raum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 zu gewähren, und dementsprechend Zahlung einer um mindestens 71,08 DM höheren monatlichen Zusatzrente. Sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.] vom 15. Juli 1998 ([X.] 98, 365), die Rente sei in entsprechender Anwendung von § 2 [X.] a.F. wie bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berechnen, jetzt nach der die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts umsetzenden Regelung in § 18 [X.] n.F.. Davon abgesehen sei für die Berechnung der [X.] nicht § 44 [X.], sondern die für die Klägerin günstigere, für unverfallbare Anwartschaften geltende Bestimmung des § 44a [X.] maßgebend. Soweit darin die Unverfallbarkeit das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres voraussetze, sei dies unwirksam. [X.] würden Frauen, die ihre Berufstätigkeit wegen der Erziehung von Kindern unterbrechen, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskri-miniert. Schließlich sei auch die Berechnung der [X.] nach § 44 [X.] zu beanstanden, insbesondere wegen der [X.] Dynamisierung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die oben ge-nannten, in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge weiter. 3 Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. - 4 -
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berechnung der Rente nach § 44 [X.] und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Die Anwendung dieser Bestimmung und des § 44a [X.] führe zu keiner Diskriminierung von Frauen. Insbesondere verstoße die Altersgrenze von 35 Jahren in § 44a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gegen höherrangiges Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Grenze sachwidrig oder willkürlich sei. Die Kammer wäre auch nicht befugt, eine aus ihrer Sicht sinnvollere Altersgrenze anstelle der vom [X.] geschaffenen zu setzen. Für den hier maßgeblichen [X.]raum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 hätten die neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.] I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 ([X.] I 1310) zu keinen Änderungen geführt. Aus den Übergangsregelungen in §§ [X.], 30f [X.] ergebe sich, dass die [X.] der [X.] in § 1b [X.] n.F. und die ver-besserte Berechnung der Zusatzrente nach § 18 [X.] n.F. auf den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht anwendbar seien. 5 I[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Zusatzrente mit Recht nach § 44 [X.] vorgenommen. 6 7 1. Die Klägerin hat für den mit Beiträgen und Umlagen belegten [X.]raum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 keinen Anspruch - 5 -
auf eine Zusatzrente nach § 18 [X.] n.F. oder § 18 [X.] a.F., der durch § 44a [X.] ohne inhaltliche Änderung in die Satzung der [X.] übernommen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter II 1 a).
a) Nach § 26 [X.] gelten die §§ 1 bis 4 und 18 nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des [X.] - dem 22. Dezember 1974 - beendet worden ist. Dieser Ausschluss gilt unabhängig vom Geschlecht sowie vom Alter im [X.]punkt des [X.] und betrifft Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Er ist verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr geboten, um eine rechtsstaat-lich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden (vgl. [X.] 65, 196, 217 f.; [X.] NJW 1978, 2023; [X.]/[X.], Gesetz zur Verbesse-rung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 26 [X.]. 1; [X.], [X.] zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [X.] 8. Ergänzungslieferung Stand September 2004/Januar 2005 § 26 [X.]. 5701 f.) 8 Bei dieser Rechtslage ist es nach der Neuregelung des Betriebs-rentenrechts durch die oben unter I zitierten Gesetze verblieben. § 26 [X.] ist nicht geändert worden. Die Übergangsvorschrift des § [X.] [X.] zu § 18, die für die dort genannten Fälle auf die Berechnung nach § 18 [X.] a.F. verweist, erfasst vor dem 22. Dezember 1974 beendete Beschäftigungsverhältnisse von vornherein nicht. Sie setzt voraus, dass § 18 [X.] vor der Neuregelung anwendbar war, was nach § 26 [X.] ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die Über-gangsvorschrift des § 30f [X.] zu den neuen Unverfallbarkeitsfris-9 - 6 -
ten. Nach § 26 [X.] gelten weder die alten noch die neuen [X.] über die Unverfallbarkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet worden ist.
Der Gesetzgeber war von [X.] wegen auch nicht verpflich-tet, die Neuregelung des § 18 [X.] und der [X.] auf solche Beschäftigungsverhältnisse und damit auf vor Jahrzehnten abgeschlossene Sachverhalte zu erstrecken. Vielmehr war ihm dies we-gen des rechtsstaatlichen [X.] verwehrt. Das Bundes-verfassungsgericht hat selbst für die von § 18 [X.] a.F. betroffenen, dem Grunde nach unverfallbaren Anwartschaften dem Gesetzgeber zu-gebilligt, die Folgen der [X.]widrigkeit für die Vergangenheit [X.] ([X.] 98, 365, 402 f.). 10 b) Danach liegen die von der Klägerin gerügten Grundrechtsver-stöße nicht vor. Insbesondere ist keine gleichheitswidrige [X.] durch die mit § 26 [X.], § 1 [X.] a.F. inhaltlich übereinstimmende Unverfallbarkeitsregelung in § 44a Abs. 1 [X.] gegeben. Für die [X.] des § 26 [X.] ist es unerheb-lich, wie alt die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1969 war. 11 c) Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im euro-päischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Syste-men der [X.] Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäfti-gungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden ([X.], 12 - 7 -
347 f.; [X.], [X.]. [X.]/88, [X.], Slg. 1990, [X.], 1955 f. [X.]. 40 ff.). 2. Die Berechnung der [X.] für den Beschäfti-gungszeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 nach § 44 [X.] ist nicht zu beanstanden. 13 Diese Art der Berechnung der [X.] benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unange-messen im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (aaO unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausge-schiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Ge-genwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch ins-besondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin das Arbeitsver-hältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet haben und noch keine nach der Rechtsprechung des [X.] unverfallbare Anwart-schaft (vgl. dazu [X.]/[X.], aaO § 1b [X.]. 115 ff.) erworben hatten. 14 - 8 -
Der Forderung des [X.] nach einer Dyna-misierung der Zusatzrente ([X.], 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter [X.]). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 [X.] n.F. auch [X.] einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. 15 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 C 407/00 - [X.], Entscheidung vom [X.]/01 -
Meta
15.02.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. IV ZR 129/02 (REWIS RS 2006, 4981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4981
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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