Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. 1 StR 95/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9653

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 95/09 vom 4. Februar 2010 [X.]St: ja [X.]R: ja Na[X.]hs[X.]hlagewerk: nein Veröffentli[X.]hung: ja _____________________________ StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 —Si[X.]h-Vers[X.]haffenfi im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäs[X.]her und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäs[X.]her die Verfügungsgewalt über den inkriminier-ten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. Einvernehmen setzt ni[X.]ht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von [X.] ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter in-folge von Täus[X.]hung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt —einwilligtfi. [X.], [X.]. vom 4. Februar 2010 - 1 [X.] der Strafsa[X.]he gegen - 2 - 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: Anstiftung zur Untreue u.a. zu 3.: Untreue zu 4. und 5.: Betruges u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlun-gen vom 19. Januar 2010 und 4. Februar 2010, an denen teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Dr. [X.], St[X.]tsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt , Re[X.]htsanwalt - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - und Re[X.]htsanwalt - in [X.] in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 - als Verteidiger des Angeklagten Ga. , - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -, Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwalt - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - als Verteidiger des Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt - 4 - - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - als Verteidiger des Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - und Justizangestellte - in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 - als Urkundsbeamtinnen der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 5 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ga. , [X.] , E.

[X.] und [X.]wird das [X.]eil des [X.] vom 28. Juli 2008 a) im S[X.]huldspru[X.]h dahingehend geändert, dass die [X.] der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.]

und [X.]wegen [X.] Geldwäs[X.]he im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe entfällt; b) aufgehoben [X.]) im S[X.]huldspru[X.]h mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, soweit die Angeklagten [X.]und [X.]im [X.] der [X.]eils-gründe wegen Betruges in se[X.]hs Fällen verurteilt [X.]; die Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen bleiben jedo[X.]h aufre[X.]hterhalten; bb) im Ausspru[X.]h der in den Fällen [X.] und [X.]. der [X.]eils-gründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspru[X.]h der Gesamtstrafen, soweit es die Angeklagten Ga. , [X.] , [X.]und [X.]. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.]und [X.] werden [X.]. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung - au[X.]h über die Kosten dieser Re[X.]hts-- 6 - mittel - an eine andere Strafkammer des [X.]. 4. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das vorbezei[X.]h-nete [X.]eil wird verworfen. Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.] wegen Betruges in se[X.]hs Fällen ([X.] der [X.]eilsgrün-de) und Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit [X.] (Fälle [X.]. und [X.] der [X.]eilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter [X.]S.

) und von fünf Jahren und einem Monat (Angeklagter [X.] ) verurteilt. Die Angeklagten Ga. und [X.] wurden wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäs[X.]he (Fälle [X.]. und [X.] der [X.]eilsgründe) jeweils zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte [X.] wurde wegen Untreue (Fall [X.]. der [X.]eilsgründe) zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Wegen einer von ihm festgestellten [X.] - 7 - st[X.]tswidrigen Verfahrensverzögerung hat das [X.] ausgespro[X.]hen, dass von den verhängten ([X.] vier Monate (Angeklagter [X.] ), fünf Monate (Angeklagter [X.] ), se[X.]hs Monate (An-geklagte Ga. und [X.] ) beziehungsweise sieben Monate (Angeklag-ter [X.] ) als vollstre[X.]kt gelten. Gegen dieses [X.]eil wenden si[X.]h die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Re[X.]hts rügen. Die Angeklagten Ga.

, [X.], [X.] [X.] und [X.]beanstanden zudem das Verfahren. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ga. , [X.], [X.] und [X.]greifen aus den in den [X.] vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen ni[X.]ht dur[X.]h. Die Sa[X.]hrügen führen diese Angeklagten betreffend zur Aufhe-bung des [X.]eils in dem aus dem [X.]eilstenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang. Der Revi-sion des Angeklagten [X.] bleibt der Erfolg versagt. 2 A. Der [X.] entnimmt dem [X.]eil folgende Feststellungen und Wertungen: 3 I. [X.] der [X.]eilsgründe: 4 1. Die Angeklagten [X.] und [X.]waren mit dem anderweitig Verurteilten [X.] eng verbunden. Ihnen war [X.], dass [X.] die [X.]

GmbH mit Sitz in [X.]. erworben hatte, bei der Anleger in erhebli[X.]hem Umfang Geld zur Anlage in [X.] einzahlten. Außerdem wussten sie, dass [X.] einen aufwändigen und luxuriösen Lebensstil pflegte. Demgegenüber war ihre eigene 5 - 8 - finanzielle Situation prekär, da die von ihnen betriebenen Firmen zahlungsun-fähig waren beziehungsweise [X.] hatten. 2. Im [X.] 2003 vereinbarten die Angeklagten [X.] [X.] und [X.]mit [X.]
, diesem [X.] die freili[X.]h ni[X.]ht werthaltig waren - zu bes[X.]haffen, um damit einzelnen Anlegern, die ansonsten zu einer Kapitalanlage bei der A.
GmbH ni[X.]ht bereit waren, eine [X.] ihrer Einlage vorzutäus[X.]hen und sie so zu einer Investition bei der A.

GmbH zu bringen. Das war, so [X.] als Zeuge, [X.] der [X.] mit den Angeklagten [X.]

entwi[X.]kelten —[X.] Die Angeklagten [X.] und R. [X.] sollten dafür - ohne Wissen der Anleger, die jeweils darauf vertrauten, dass ihre gesamte Einlage vertragsgemäß auss[X.]hließli[X.]h für [X.] verwendet würde - über die zwis[X.]henges[X.]haltete [X.]

GmbH die Hälfte der auf diese Weise vereinnahmten Kundengelder als ni[X.]ht näher ausgestaltetes Darlehen erhalten. Dabei wurde weder eine Vereinbarung über eine Rü[X.]kzahlung getroffen, no[X.]h wurden sol[X.]he Gelder letztli[X.]h überhaupt zurü[X.]kgezahlt. Die Angeklagten E-. [X.] und R. [X.] wollten si[X.]h auf diese Weise eine fort-laufende Einnahmequelle in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem Umfang vers[X.]haffen. 6 3. Abspra[X.]hegemäß s[X.]hloss [X.] zwis[X.]hen November 2003 und Juni 2004 selbst oder über von ihm einges[X.]haltete Vermittler für die [X.] au[X.]h in den hier abgeurteilten se[X.]hs Fällen mit Anlegern Zei[X.]hnungsvereinba-rungen, in denen si[X.]h diese jeweils zur Zahlung einer Kapitalanlage zwis[X.]hen 50.000 und 97.750 Euro verpfli[X.]hteten. Die [X.] wurde ihrerseits verpfli[X.]htet, diese Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren und aus-s[X.]hließli[X.]h in Future [X.]n anzulegen. Den Anlegern wurde au-ßerdem zugesi[X.]hert, dass die [X.] das eingezahlte Geld au[X.]h dann 7 - 9 - zurü[X.]kzahlen werde, wenn kein Gewinn erzielt würde. Als Si[X.]herheit für diesen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h sollte die Briefgrunds[X.]huld dienen. Zur Übertragung der jeweiligen Grunds[X.]huld, die der Angeklagte E.

[X.] auf eigene Grundstü[X.]ke beziehungsweise auf Grundstü[X.]ke diverser Firmen hatte eintra-gen lassen, wurden den Anlegern ein Grunds[X.]huldbrief sowie eine entspre-[X.]hende Abtretungserklärung ausgehändigt. Tatsä[X.]hli[X.]h waren die gestellten Grunds[X.]hulden jedo[X.]h ni[X.]ht werthaltig. 4. Im Vertrauen darauf s[X.]hlossen die so getäus[X.]hten se[X.]hs Anleger die [X.] und überwiesen Geldbeträge in Höhe von [X.] rund 350.000 Euro an die [X.]GmbH. Diese Gelder leitete [X.] , wie mit den Angeklagten [X.] und [X.] vereinbart, zu jeweils 50 % über die zwis[X.]henges[X.]haltete [X.] GmbH an die [X.] [X.]und [X.] weiter. Aber au[X.]h die an-dere Hälfte der Kundengelder wurde ni[X.]ht in [X.]n angelegt, sondern im Wesentli[X.]hen von [X.] - wie von diesem von Anfang an beabsi[X.]h-tigt - zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhalts verwendet. Hätten die Anleger um die fehlende Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden und um den [X.] gewusst, dass jedenfalls die Hälfte ihrer Anlage ni[X.]ht in [X.] investiert, sondern an die Angeklagten [X.] und [X.] weitergegeben werden wird, so hätten sie die [X.] ni[X.]ht ges[X.]hlossen und die Gelder ni[X.]ht überwiesen. 8 Die Anleger erhielten in der Folgezeit - wie von [X.] von Anfang an beabsi[X.]htigt - weder ihre Kapitaleinlage zurü[X.]k, no[X.]h konnten sie aus den ab-getretenen, ni[X.]ht werthaltigen Grunds[X.]hulden - bis auf einen geringfügigen Be-trag von 1.500 Euro - eine Befriedigung erlangen. 9 - 10 - 5. Das [X.] hat offen gelassen, ob den Angeklagten [X.] und [X.]die fehlende Werthaltigkeit der Grunds[X.]hul-den bekannt war, weil si[X.]h hierzu - na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s - keine aus-rei[X.]henden Feststellungen treffen ließen. Es vermo[X.]hte si[X.]h ledigli[X.]h davon zu überzeugen, dass der Angeklagte [X.] bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können, dass die Grunds[X.]hulden einzelner [X.] ni[X.]ht werthaltig waren. Weiter war es für das [X.] ohne Bedeutung, inwieweit und ab wann die Angeklagten [X.]

[X.] und [X.] wussten oder damit re[X.]hneten, dass die [X.] in Wahrheit keine [X.] vornahm und dass [X.] die [X.]GmbH nur als Mittel zur Begehung eines gewerbsmäßigen Anla-gebetruges nutzte. 10 II. Fall [X.]. der [X.]eilsgründe: 11 1. Im [X.] 2004 hatten die Angeklagten [X.]und [X.]Kenntnis davon, dass [X.] seinen luxuriösen Lebensstil jedenfalls im Wesentli[X.]hen fortlaufend dur[X.]h die vertragswidrige Verwendung der Kapitaleinlagen der Anleger der [X.]GmbH finanzierte. 12 Anfang der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 bes[X.]hlossen die [X.] [X.]und [X.] [X.] zusammen mit den [X.]. (Notar im Ruhestand) und [X.] (von Beruf Re[X.]htsanwalt), Gelder der [X.]GmbH an si[X.]h zu bringen und diese unter si[X.]h aufzuteilen. Sie re[X.]hneten damit - die Angeklagten Ga. und [X.] jedenfalls zum Zeitpunkt der am 3. September 2004 getroffenen Vereinbarung -, dass [X.] diese Gelder, die abredewidrig ni[X.]ht auf [X.] verwahrt waren, in [X.] Absi[X.]ht eingeworben hatte, um fortlaufend erhebli[X.]he Einnahmen 13 - 11 - zu erzielen. Der Plan sah vor, [X.]
aufgrund seiner Stellung als Alleingesell-s[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer der [X.] zur Zahlung zu zwingen. In Ausführung dieses Plans gingen die Angeklagten wie folgt vor: 2. Ersi[X.]htli[X.]h deshalb, um ein Dru[X.]kmittel gegen [X.] in die Hand zu bekommen, vers[X.]hafften si[X.]h die Angeklagten eine gegen [X.] persönli[X.]h geri[X.]htete Forderung, von der die Angeklagten [X.] Kenntnis hatten. Zu diesem Zwe[X.]k kaufte der Angeklagte [X.]

als verde[X.]kter Treuhänder für die Firma [X.]- deren [X.]er waren die Angeklagten [X.] - mit Vertrag vom 10. August 2004 von [X.].

dessen re[X.]htskräftig titulierte Forderung gegen [X.] , die si[X.]h - eins[X.]hließli[X.]h Zinsen - auf 1,46 Millionen Euro belief. [X.].
hatte vergebli[X.]h versu[X.]ht, die im Jahre 2000 titu-lierte Forderung zu vollstre[X.]ken. Der Kaufpreis für die Forderung betrug 160.000 Euro. Dieser sollte nur begli[X.]hen werden, wenn die Vollstre[X.]kung tat-sä[X.]hli[X.]h erfolgrei[X.]h war. Die Forderung von [X.]. stand zudem in keinem Zusammenhang mit der betrügeris[X.]hen Einwerbung von Anlegergel-dern. Sie beruhte auf einer Inanspru[X.]hnahme des Bruders von [X.]. aus einer etwa zwanzig Jahre zurü[X.]kliegenden Bürgs[X.]haft zugunsten von [X.] . 14 Auf der Grundlage dieser - gegen [X.] persönli[X.]h geri[X.]hteten - Forde-rung sollte ein Arrest, allerdings ni[X.]ht gegen [X.] , sondern gegen die [X.]

GmbH erwirkt werden, um deren Vermögenswerte zu pfänden. Auf diese Art sollte [X.] dazu gezwungen werden, Zahlungen an die Angeklagten zu leisten. Dabei re[X.]hneten die Angeklagten damit, dass [X.] die Forderung allenfalls zu einem geringen Teil aus eigenen Mitteln beglei[X.]hen würde - zumal er si[X.]h in der Vergangenheit mehrmals bei [X.] als ver-mögenslos dargestellt hatte. Sie gingen vielmehr davon aus, dass er hierzu 15 - 12 - - zumindest zu einem wesentli[X.]hen Teil - unter Verletzung der vertragli[X.]hen Vermögensbetreuungspfli[X.]hten gegenüber den Kunden der [X.] auf Gelder der [X.] oder au[X.]h auf andere ihm ursprüngli[X.]h von Kunden zur Geldanlage übergebene Gelder zugreifen würde. Über diese Gelder konnte er als Ges[X.]häftsführer der [X.] (im Außenverhältnis) verfügen. Um [X.] zu bestärken, auf die gestellten Forderungen einzugehen, trieben die Angeklagten [X.] ein —doppeltes Spielfi. Sie gaben [X.] , der si[X.]h ihnen anvertraut hatte, gegenüber vor, ihm dur[X.]h die Stellung einer Grunds[X.]huld und die Übernahme einer Bürgs[X.]haft helfen zu wollen (—Hallo Freindl! – Wir stehen hinter Dir und helfen, was wir [X.]). 16 3. Auf Grundlage dieses von [X.]. erworbenen Titels beantragte der Angeklagte [X.] - dem gemeinsamen [X.] entspre[X.]hend - am 17. August 2004 unter dem Namen [X.]. s beim [X.] [X.]n[X.]hen I den Erlass eines [X.] gegen die [X.]. Dabei trug er vor, [X.] verste[X.]ke sein privates Vermögen im Vermögen der [X.], um es dem zivil-re[X.]htli[X.]hen Zugriff seiner persönli[X.]hen Gläubiger zu entziehen. Deshalb hafte die [X.] der —umgekehrten [X.] au[X.]h für die Verbindli[X.]hkeiten ihres Alleingesells[X.]hafters [X.] . Zur Glaubhaftma[X.]hung legte er eine entspre[X.]hende eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung des Angeklagten [X.] vor (diesen Angeklagten betreffend wurde das Verfahren insofern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Aufgrund dieses Vortrags erließ das [X.] [X.]n[X.]hen I no[X.]h am selben Tag den beantragten Arrest gegen die [X.]. Ans[X.]hließend erwirkte der Angeklagte [X.] am 19. August 2004 den Erlass von Pfändungsbes[X.]hlüssen bezügli[X.]h der Konten der [X.] - unter anderem bei der [X.]

- und stellte diese den [X.] zu. 17 - 13 - Die Pfändung der Konten der [X.], auf denen si[X.]h die Kun-dengelder befanden, bra[X.]hte für [X.] - was den Angeklagten [X.] [X.] , R. [X.] , Ga. und [X.]bewusst war - —wirt-s[X.]haftli[X.]h verni[X.]htende Problemefi mit si[X.]h. [X.] musste deshalb insbeson-dere befür[X.]hten, dass seine Betrugstaten zum Na[X.]hteil der Kunden der A.

GmbH aufgede[X.]kt und für die Zukunft unterbunden zu werden drohten. Das hätte —für ihn den Zusammenbru[X.]h seiner Ges[X.]häftstätigkeit und [X.] bedeutet. 18 4. Na[X.]h der Kontenpfändung trat der Angeklagte [X.] - wiederum im Namen [X.]. s - abspra[X.]hegemäß an [X.] heran und drängte diesen zum Abs[X.]hluss eines Verglei[X.]hs. Dabei kündigte er weiterhin andauernde [X.] gegen die [X.] an und stellte glei[X.]hzeitig die Einleitung strafre[X.]htli[X.]her S[X.]hritte in Aussi[X.]ht. Er wies [X.] insbesondere auf —die Problematik seiner [X.] hin, weil dieser entgegen den [X.] keine Treuhandkonten geführt habe und stattdessen über diese Konten —der gesamte Aufwand der [X.]mitsamt (seinem) kost-spieligen Lebenswandel [X.] werde. 19 Glei[X.]hzeitig spiegelte der Angeklagte E.

[X.] gegenüber [X.] , bewusst wahrheitswidrig und unter Verde[X.]kung seiner wahren Absi[X.]h-ten vor, ihn bei der Erledigung dieser Angelegenheit dur[X.]h Übernahme einer Bürgs[X.]haft und Stellung einer Grunds[X.]huld über 500.000 Euro unterstützen zu wollen, um ihn, so getäus[X.]ht, zum Abs[X.]hluss einer Vereinbarung mit dem [X.] [X.] zu bewegen. 20 - 14 - 5. So —gezwungenfi, s[X.]hloss [X.]
am 3. September 2004 als Ergebnis der Verhandlungen mit dem Angeklagten [X.]

eine Vereinbarung, in der er unter anderem die geltend gema[X.]hte Forderung anerkannte und si[X.]h verpfli[X.]h-tete, darauf sofort einen Betrag in Höhe von 575.000 Euro zu zahlen. [X.] verpfli[X.]htete [X.] die A.
GmbH, für seine - private - Verbindli[X.]hkeit als Gesamts[X.]huldnerin zu haften. 21 Plangemäß verbürgte si[X.]h der Angeklagte [X.] in dieser Vereinbarung gegenüber dem Angeklagten [X.]
selbsts[X.]huldneris[X.]h unwider-rufli[X.]h für [X.] s Verbindli[X.]hkeit über einen Betrag von 500.000 Euro. Dies tat er jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h deswegen, damit der Verurteilte [X.] diese [X.] au[X.]h abs[X.]hloss. 22 Im Gegenzug verpfli[X.]htete si[X.]h der Angeklagte [X.], unter anderem na[X.]h Zahlung des Betrages von 575.000 Euro und Abtretung der Grunds[X.]huld über 500.000 Euro dur[X.]h den Angeklagten [X.] [X.] , unverzügli[X.]h die Konten der [X.] bis auf einen Restbetrag von 500.000 [X.]. Weiter verpfli[X.]htete er si[X.]h, in dieser Sa[X.]he keine weiteren Zwangs-vollstre[X.]kungsmaßnahmen mehr gegen [X.] vorzunehmen und die bisher eingeleiteten Maßnahmen zurü[X.]kzunehmen. 23 Die Verpfli[X.]htung zur Abtretung der Grunds[X.]huld dur[X.]h den Angeklagten [X.] [X.] als Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstre-[X.]kungsmaßnahmen seitens des Angeklagten [X.] diente dabei dazu, einen —garantierten Vertragsbru[X.]hfi [X.] s herbeiführen zu können, um [X.] zusätzli[X.]hen Dru[X.]k auf [X.]

ausüben zu können, damit dieser Gel-der der [X.] auskehrt. 24 - 15 - 6. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung ließ [X.] am 3. und 6. September 2004 über das [X.] seines Re[X.]htsanwalts [X.]insgesamt 575.000 Eu-ro an den Angeklagten [X.] überweisen. Einen Teilbetrag von 450.000 Euro hatte er seinem Konto bei der [X.]. entnommen, auf das er in der Vergangenheit sowohl ni[X.]ht bemakelte Provisionen in Höhe von 200.000 Euro als au[X.]h [X.] der Kunden der [X.] überwiesen hatte. Die übrigen 125.000 Euro entnahm er einem Konto der [X.]

, auf das er auss[X.]hließli[X.]h Kundengelder der [X.] GmbH eingezahlt hatte. Die Angeklagten Ga. , [X.], [X.] und R. [X.] teilten den erhaltenen Geldbetrag, wie von vorneherein vereinbart, unter si[X.]h auf. 25 7. Na[X.]h Auffassung der Kammer verstieß [X.] damit gegen die be-sondere Zwe[X.]kbindung der Kundengelder, die er für die [X.]GmbH ver-einbart hatte. Weiterhin entstand den Anlegern na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s dadur[X.]h au[X.]h ein S[X.]haden in Höhe von 375.000 Euro, weil dur[X.]h die Zahlung eine —weitere, selbständige und wesentli[X.]he Vertiefung des S[X.]hadens eingetre-tenfi sei, —indem die Anlegergelder für eine Erfüllung der besonderen Verpfli[X.]h-tungen aus den [X.] endgültig ni[X.]ht mehr zur Verfügung gestandenfi hätten. 26 [X.] Fall [X.]. der [X.]eilsgründe: 27 1. Zeitglei[X.]h mit der Beantragung des [X.] gegen die [X.] erwirkte der Angeklagte [X.]
in Umsetzung des gemeinsamen [X.] am 19. August 2004 beim [X.] die Pfändung der Ges[X.]häftsanteile [X.] s an der [X.]GmbH. Mit Bes[X.]hluss vom 28 - 16 - 17. September 2004 ordnete das [X.] antragsgemäß den freihändigen Verkauf der [X.]santeile an. 2. Dem Angeklagten [X.] war bereits aufgrund seiner Mitwirkung an der Beantragung des [X.] beim [X.] [X.]n[X.]hen I sowie aus mehre-ren Bespre[X.]hungen mit den Mitangeklagten bekannt, dass nunmehr im Wege der Vollstre[X.]kung der —Forderung [X.]. fi auf die [X.]GmbH selbst zu-gegriffen werden sollte. Er war bereit, neuer Alleingesells[X.]hafter und Ge-s[X.]häftsführer der [X.]GmbH zu werden, sofern er an den Erlösen des gemeinsamen Tätigwerdens finanziell beteiligt würde und die Aussi[X.]ht [X.], kurzfristig zu einem erhebli[X.]hen Geldbetrag zu kommen. Hierzu kaufte er auf Vors[X.]hlag des Angeklagten Ga. für 60.000 Euro aus der —Forderung [X.]. fi einen Teilbetrag von 200.000 Euro und ließ si[X.]h diesen von der [X.] abtreten. 29 3. Im Einvernehmen aller Angeklagter erwarb der Angeklagte [X.] zur Umsetzung dieses Plans zudem am 21. September 2004 für 10.000 Euro, die ihm die Angeklagten E. [X.] und [X.]zur Verfü-gung gestellt hatten, im Wege des freihändigen Verkaufs die Anteile [X.] s an der [X.]. Obwohl die erforderli[X.]he notarielle Beurkundung des Anteilserwerbs ni[X.]ht erfolgte, gerierte si[X.]h der Angeklagte [X.] soglei[X.]h als neuer Inhaber der [X.]. Er bes[X.]hloss bereits am 22. September 2004 die Abberufung [X.] s als Ges[X.]häftsführer und bestellte si[X.]h selbst zum neu-en Ges[X.]häftsführer. Mit Übernahme der faktis[X.]hen Ges[X.]häftsführung traf den Angeklagten [X.]die der [X.] aus den [X.] obliegende vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung, die Gelder der Anleger nur zwe[X.]kent-spre[X.]hend zur Anlage in [X.]n zu verwenden. 30 - 17 - S[X.]hon am 21. September 2004 hatte der Angeklagte [X.] - als fakti-s[X.]her Ges[X.]häftsführer der A.

GmbH handelnd - mit dem Angeklagten [X.] eine (Na[X.]htrags)Vereinbarung mit dem Inhalt ges[X.]hlossen, dass die Vereinbarung vom 3. September 2004 anerkannt werde und dass der Ange-klagte [X.] den ihm aus dem Titel [X.]. zustehenden Betrag nebst Zinsen unverzügli[X.]h erhalte. Darüber hinaus traf der Angeklagte [X.] in [X.] mit den übrigen Angeklagten unter dem 23. September 2004 mit dem [X.] [X.]eine weitere Vereinbarung. In dieser wurde festgestellt, dass [X.] seine Verpfli[X.]htungen aus dem [X.] ni[X.]ht eingehalten habe, so dass deshalb alle Zahlungsverpfli[X.]htungen daraus sofort fällig seien. Weiter wurde ausgeführt, dass der Angeklagte [X.] die gepfände-ten Gelder freigegeben habe und dass die [X.] den fälligen Betrag an den Angeklagten [X.] zahlen werde, der ihn na[X.]h Abzug der ihm zuste-henden Kosten und Gebühren auf ein neu zu [X.] Konto der [X.] zu überweisen habe. 31 4. Am 22. September 2004 begaben si[X.]h die Angeklagten [X.] und Ga. sodann gemeinsam zur [X.] . Dort gab si[X.]h der [X.]. als Re[X.]htsanwalt [X.]

aus. Der Angeklagte [X.] ließ si[X.]h als neuer Ges[X.]häftsführer der [X.] die Bewegungen der Konten der [X.] in der Zeit vor dem 22. September 2004 zeigen. Darin fand er bestätigt, dass si[X.]h die Konten - was ihm die Mitangeklagten bereits erklärt hatten - aus [X.] speisten, und dass [X.] si[X.]h dur[X.]h Entnahmen an diesen Geldern bedient und damit der vertragli[X.]h vereinbarten Zwe[X.]kbin-dung offenkundig zuwidergehandelt hatte. Ans[X.]hließend erkannte der Ange-klagte [X.] die Kontenpfändung an und überwies zu deren Erledigung - wie mit den übrigen Angeklagten zuvor vereinbart - von dem (ersten) Konto der 32 - 18 - [X.] bei der [X.] 681.580,53 Euro auf das Konto des Angeklagten [X.]bei der [X.]. zur weiteren Verwendung. 5. Der Angeklagte [X.] leitete na[X.]h Einbehalt von 40.000 Euro den Rest des erhaltenen Geldes auf ein vom Angeklagten [X.] neu gegründe-tes Konto der [X.] bei der [X.]. [X.]. weiter. Der Angeklagte [X.] überwies außerdem weitere 166.000 Euro von einem (zweiten) Konto der [X.] bei der [X.] auf das neu eröffnete Konto, bevor er am 28. und 30. September 2004 abspra[X.]hegemäß 640.000 Euro und 166.000 Euro von diesem Konto in bar abhob. Dieses Geld wurde unter den Angeklagten Ga. , [X.], [X.] und [X.]aufgeteilt. Der Angeklagte [X.] begli[X.]h mit einem Teil davon den Kaufpreis für den von ihm erworbenen Anteil der —Forderung [X.].

fi. 33 6. Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s verstieß der Angeklagte [X.] mit der Zahlung vom ersten Konto bei der [X.] - wie allen Angeklag-ten bewusst war - gegen die von ihm als faktis[X.]hem Ges[X.]häftsführer [X.] besonderen Verpfli[X.]htungen der A.

GmbH gegenüber ihren Anlegern, denen dadur[X.]h ein S[X.]haden in Höhe von 681.580,53 Euro entstand. 34 Dur[X.]h die weitere Zahlung vom zweiten Konto bei der [X.]

habe der Angeklagte [X.] damit - wie allen Angeklagten bewusst war - wiederum gegen die von ihm als Ges[X.]häftsführer wahrzunehmenden be-sonderen Pfli[X.]hten der [X.] gegenüber ihren Anlegern verstoßen, so dass diesen insgesamt ein S[X.]haden in Höhe von 847.580 Euro entstanden sei. 35 B. - 19 - Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] [X.] und [X.] greifen aus den in den [X.] vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen ni[X.]ht dur[X.]h. 36 C. Die Na[X.]hprüfung des [X.]eils aufgrund der Sa[X.]hrügen der Angeklagten hat zu folgendem Ergebnis geführt: 37 Fall [X.] der [X.]eilsgründe: 38 Die Verurteilungen der Angeklagten [X.] [X.] und [X.]wegen Betruges in se[X.]hs Fällen haben keinen Bestand, weil der [X.] ni[X.]ht tragfähig begründet ist. 39 Fall [X.]. der [X.]eilsgründe: 40 Die Angeklagten Ga. , [X.], [X.]und [X.] sind zu Re[X.]ht wegen Geldwäs[X.]he in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (des [X.] ) verurteilt worden. Die Untreue liegt allerdings - anders als das [X.] annimmt - ni[X.]ht in [X.] s Überweisung von den bemakelten 375.000 Euro an den Angeklagten [X.] . Untreue liegt aber deshalb vor, weil [X.] in der Vereinbarung vom 3. September 2004 die [X.] dazu verpfli[X.]htete, für seine privaten Verbindli[X.]hkeiten einzustehen. Au[X.]h die [X.] sind - im Ergebnis - re[X.]htsfehlerfrei. 41 - 20 - Fall [X.]. der [X.]eilsgründe: 42 Die Angeklagten Ga. , [X.], [X.] und [X.]haben si[X.]h nur wegen Anstiftung zur Untreue (des Angeklagten [X.] ) strafbar gema[X.]ht; eine tateinheitli[X.]h begangene Geldwäs[X.]he liegt hier hingegen ni[X.]ht vor. Das führt zur Änderung der S[X.]huldsprü[X.]he und zur Aufhebung der Strafaussprü[X.]he gegen diese Angeklagten. Der Angeklagte [X.] wurde zu Re[X.]ht wegen Untreue verurteilt. 43 I. Betrug (Fall [X.]) 44 Die Verurteilungen der Angeklagten [X.] und [X.] wegen Betruges in se[X.]hs Fällen im [X.] der [X.]eils-gründe haben keinen Bestand. Na[X.]h den [X.]eilsfeststellungen ist der [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend festgestellt, obwohl dieser - wie der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift zutreffend dargelegt hat - dur[X.]haus nahe liegt. 45 1. Das [X.] hat zur Bere[X.]hnung des Vermögenss[X.]hadens einen Vermögensverglei[X.]h (vgl. dazu nur [X.]St 53, 199) vorgenommen und in [X.] au[X.]h die Si[X.]herheiten (vgl. dazu nur [X.] StraFo 2009, 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grunds[X.]hulden - einbezogen. Der Rü[X.]kzahlungs-anspru[X.]h der Anleger war von vorneherein im Wert erhebli[X.]h vermindert; denn 50 % der [X.] waren bereits pfli[X.]htwidrig, nämli[X.]h als —Darlehenfi - ohne konkrete Rü[X.]kzahlungsvereinbarung -, an die Angeklagten [X.] [X.] und [X.] weitergegeben worden. Deshalb kam es hier auf die Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden ents[X.]heidend an. Weil au[X.]h deren Wertlosigkeit re[X.]htsfehlerfrei festgestellt ist, lag objektiv ein dur[X.]h Täus[X.]hung 46 - 21 - [X.] - mit der Hingabe der [X.] unmittelbar eingetretener - [X.] der Anleger der [X.] vor. 2. Das [X.] hat indes offen gelassen, ob den Angeklagten der Vermögenss[X.]haden - wegen fehlender Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden - [X.] war. Hierzu habe es —keine ausrei[X.]henden Feststellungen treffenfi [X.]. Damit fehlt es an der für die Verurteilung wegen Betruges notwendigen Feststellung des [X.]es. Denn dessen Wissenselement setzt in Fällen der vorliegenden Art - Kompensation dur[X.]h Si[X.]herheiten - voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des An-spru[X.]hs der Anleger wegen wertloser Si[X.]herheiten gekannt oder wenigstens für mögli[X.]h gehalten hat (vgl. [X.] StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.). 47 3. Dieser Re[X.]htsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilungen der [X.] [X.] und R. [X.] wegen Betruges. Die Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen - dur[X.]h Täus[X.]hung bewirkte [X.] der Anleger und aufgrund wertloser Si[X.]herheiten eingetre-tener Vermögenss[X.]haden - können indes bestehen bleiben, da diese re[X.]hts-fehlerfrei getroffen sind. 48 II. Geldwäs[X.]he (Fall [X.].) 49 Indem die Angeklagten Ga. , [X.], [X.]und [X.] [X.] dazu zwangen, au[X.]h von ihm betrügeris[X.]h eingewor-bene Anlegergelder in Höhe von 375.000 Euro an sie auszuzahlen, haben sie si[X.]h wegen Geldwäs[X.]he na[X.]h § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gema[X.]ht. Na[X.]h dieser Bestimmung begeht Geldwäs[X.]he, wer —[X.] einen in § 261 Abs. 1 StGB 50 - 22 - bezei[X.]hneten Gegenstand —[X.]. Vortat war hier ein gewerbsmäßig be-gangener Betrug des [X.] (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a StGB). —Si[X.]h-Vers[X.]haffenfi im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäs[X.]her und Vortäter. Dieses [X.] verlangt nur, dass der Geldwäs[X.]her die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. 51 Einvernehmen setzt ni[X.]ht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von [X.] ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täus[X.]hung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt —einwilligtfi. 52 1. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals —si[X.]h – [X.] lässt si[X.]h allerdings das Erfordernis eines Einvernehmens - und damit au[X.]h das [X.] - no[X.]h ni[X.]ht ableiten. Der Wortlaut spri[X.]ht eher ge-gen eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung, weil diese Tatvariante nur die Handlung des Geldwäs[X.]hers (—s i [X.] h v e r s [X.] h a f f tfi) ums[X.]hreibt. 53 Dementspre[X.]hend ist das Si[X.]h-Vers[X.]haffen in anderen Strafvors[X.]hriften, wie beispielsweise in § 96, § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB au[X.]h weiter zu verstehen und s[X.]hließt dort sogar ein Handeln gegen oder ohne den Willen des früheren Inhabers der Verfügungsgewalt ein. Das zeigt namentli[X.]h die Auslegung der beiden [X.] —erwirbt oder si[X.]h sonst [X.] in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Dazu hat der [X.] ([X.]St 42, 123, 128) ausgeführt: 54 - 23 - —In § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind der unerlaubte Erwerb und das Si[X.]hver-s[X.]haffen in der Weise einander gegenübergestellt, dass u.a. mit Strafe bedroht ist, wer Betäubungsmittel unerlaubt erwirbt oder si[X.]h ‡in sonstiger Weise‚ ver-s[X.]hafft. Daraus folgt, dass na[X.]h dem Spra[X.]hgebrau[X.]h des Gesetzes der uner-laubte Betäubungsmittelerwerb im Sinne der re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Erlangung der eigenen tatsä[X.]hli[X.]hen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel dur[X.]h ein-verständli[X.]hes Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer ledigli[X.]h einen Unterfall des grundsätzli[X.]h weiterrei[X.]henden, sämtli[X.]he Fälle der Besitzerlangung [X.] darstellt.fi 55 Der unters[X.]hiedli[X.]he Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbeständen zeigt, dass das —Si[X.]h-Vers[X.]haffenfi tatbestandsspe-zifis[X.]h - anhand des jeweiligen [X.] - auszulegen ist (vgl. au[X.]h [X.]St 42, 196, 197 zur [X.]ei). 56 2. Normzwe[X.]k des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter gegenüber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Straftaten herrührende Gegenstand —praktis[X.]h verkehrsunfähigfi gema[X.]ht wird ([X.] NStZ-RR 2010, 53, 54). Der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist damit auf die Vortat bezogen und s[X.]hützt zuglei[X.]h deren Re[X.]htsgüter (BTDru[X.]ks. 12/989 S. 27; 12/3533 [X.]). 57 a) Deshalb verlangen Re[X.]htspre[X.]hung und au[X.]h ein Teil der Literatur, dass der Geldwäs[X.]her die Verfügungsgewalt über den inkriminierten [X.] auf abgeleitetem Wege, spri[X.]h im Einvernehmen mit dem Vortäter er-langt hat ([X.] NJW 2004, 1305, 1306; [X.] NStZ-RR 2010, 53, 54; [X.] in SK-StGB 120. Lfg. § 261 [X.]. 15; Ruß in [X.]. § 261 [X.]. 14; Neu-heuser in [X.]Ko-StGB § 261 [X.]. 66; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 261 58 - 24 - [X.]. 31; [X.]/Textor in [X.]/[X.]/[X.], [X.] - Kommentar zum [X.], 5. Aufl. § 261 StGB [X.]. 42; [X.], [X.], 2. Aufl. [X.]; Körner, Geldwäs[X.]he, Teil 1 [X.]. 33; [X.] in [X.], 2. Aufl. § 261 [X.]. 114; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 261 [X.]. 8, 9; [X.], Grundkurs Strafre[X.]ht - BT, 7. Aufl. § 96 [X.]. 34; Spiske, Pe[X.]unia olet? [X.]3; [X.], Strafre[X.]ht - BT 2, § 5 [X.]. 33; [X.]ndhäuser, Straf-re[X.]ht - BT II, 4. Aufl. § 48 [X.]. 12). Der [X.] hält an dieser Re[X.]htspre[X.]hung fest. Erlangt der Täter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten [X.] ohne das Einverständnis des Vortäters, also ohne oder gegen dessen Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwis[X.]hen dem Isolierungszwe[X.]k des § 261 Abs. 2 StGB und der Ä[X.]htung des [X.] ([X.] NStZ-RR 2010, 53, 54: gewaltsame Wegnahme dur[X.]h [X.] ist kein Si[X.]h-Vers[X.]haffen). 59 b) Einvernehmen setzt freili[X.]h ni[X.]ht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von [X.] ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täus[X.]hung oder Nötigung in die Übertragung der [X.] —einwilligtfi. Diese Auslegung belegt insbesondere die Entste-hungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. 60 Der Straftatbestand der Geldwäs[X.]he, § 261 StGB, wurde dur[X.]h Artikel 1 Nr. 19 des [X.] und an-derer Ers[X.]heinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 ([X.] 1302) in das StGB eingefügt. Mit dessen Absatz 2 erfüllte der [X.] die Verpfli[X.]htung aus Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. [X.] (i) des ([X.]) Über-einkommens der [X.] gegen den unerlaubten Verkehr mit Be-täubungsmitteln und psy[X.]hotrophen Stoffen vom 20. Dezember 1998. 61 - 25 - [X.]) Das [X.] Übereinkommen verpfli[X.]htete die Vertragsparteien in dem genannten Artikel u.a., den —[X.] (im englis[X.]hen Originaltext —a[X.]quisiti-onfi) von Vermögensgegenständen als Straftat zu ums[X.]hreiben, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus bestimm-ten Katalogtaten stammen. Artikel 3 Abs. 6 des Übereinkommens enthält zu-dem, au[X.]h für die Re[X.]htsanwender eine Vorgabe, die gegen eine - vom [X.] ni[X.]ht gebotene - zu restriktive Auslegung der Strafbestimmung spri[X.]ht: 62 —Die Vertragsparteien sind bestrebt si[X.]herzustellen, dass eine na[X.]h ih-rem innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]ht bestehende Ermessensfreiheit hinsi[X.]htli[X.]h der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel ums[X.]hriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Straf-re[X.]htspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögli[X.]he Wirkung erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abs[X.]hre[X.]kung – gebührend Re[X.]hnung zu tragen ist.fi 63 bb) Au[X.]h die Geldwäs[X.]heri[X.]htlinien (1. Ri[X.]htlinie 91/308/[X.] vom 10. Juni 1991; 2. Ri[X.]htlinie 2001/97/[X.] vom 4. Dezember 2001; 3. Ri[X.]htlinie 2005/60/[X.] vom 26. Oktober 2005) verpfli[X.]hten (au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h weiterer [X.] als Vortat) dazu, u.a. den —[X.] von Gegenständen als [X.] zu bestrafen, wenn dem Betreffenden bei der Übergabe dieser [X.] bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätig-keit oder aus einer Teilnahme an einer sol[X.]hen Tätigkeit stammen. Die Mit-gliedst[X.]ten können zur Verhinderung der Geldwäs[X.]he au[X.]h strengere Vor-s[X.]hriften erlassen (Art. 5 der 3. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie) und au[X.]h weitere Strafta-ten benennen (Art. 1 E der 1. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie idF der 2. Geldwäs[X.]he-ri[X.]htlinie). 64 - 26 - [X.][X.]) Der Gesetzgeber, der dana[X.]h au[X.]h die Mögli[X.]hkeit gehabt hätte, (nur) den —[X.] unter Strafe zu stellen, hat si[X.]h für die - weitergehende (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) - Tathandlung des —Si[X.]h-Vers[X.]haffensfi ent-s[X.]hieden. S[X.]hon das spri[X.]ht dafür, dass er damit Tathandlungen, die über die engere Variante —[X.] hinausgehen, unter Strafe stellen wollte. Er wollte die Tathandlung des —Si[X.]h-Vers[X.]haffensfi dem [X.]eitatbestand des § 259 StGB entnehmen, —so dass die dazu in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur entwi[X.]kelten Grundsätze anwendbar sindfi (BTDru[X.]ks. 12/989 S. 27 und 12/3533 [X.]). 65 Na[X.]h der zu diesem Zeitpunkt in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum herr-s[X.]henden Meinung - auf die der Gesetzgeber Bezug nahm - war es für das Si[X.]h-Vers[X.]haffen no[X.]h ohne Bedeutung, ob im Rahmen des § 259 Abs. 1 StGB der Vortäter dur[X.]h Täus[X.]hung oder Nötigung zur Übertragung der Herr-s[X.]haftsgewalt veranlasst wurde ([X.], 278, 281 [zum identis[X.]hen Merkmal des —Ansi[X.]hbringensfi]; [X.]/[X.], StGB 45. Aufl. § 259 [X.]. 16; [X.], StGB 19. Aufl. § 259 [X.]. 10; [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 24. Aufl. § 259 [X.]. 42; Ruß in [X.]. § 259 [X.]. 17 jew. m.w.N.; [X.] 1981, 1, 5; [X.] Jura 1988, 606, 607; [X.] JuS 1988, 39, 40; [X.] mögli[X.]herweise [X.] wistra 1984, 22, 23, jedo[X.]h ohne nähere Begründung). Der [X.] [X.] deshalb den Materialien, dass der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung der Vors[X.]hrift von diesem weiten Begriffsverständnis des Si[X.]h-Vers[X.]haffens aus-ging. 66 [X.]) Dieselbe Auslegung des Merkmals —Si[X.]h-Vers[X.]haffenfi in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h aus dem ges[X.]hützten Re[X.]htsgut dieser Vors[X.]hrift. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers soll die Strafvors[X.]hrift gegen Geldwäs[X.]he dazu beitragen, die re[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten zur Abs[X.]höpfung 67 - 27 - illegal erlangter Gewinne zu verbessern (BTDru[X.]ks. 12/3533 S. 10/11). Sie soll den st[X.]tli[X.]hen Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte gewährleisten und deren Eins[X.]hleusen in den legalen Finanz- und Wirts[X.]haftskreislauf verhindern (vgl. BTDru[X.]ks. 12/989 S. 26; [X.]St 53, 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.). Ge-s[X.]hützt werden soll die Aufgabe der st[X.]tli[X.]hen Re[X.]htspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDru[X.]ks. 12/3533 S. 11; [X.]St 53, 205, 209). Insbesondere § 261 Abs. 2 StGB soll - als Auffangtatbestand - au[X.]h dazu bei-tragen, den Vortäter in finanzieller Hinsi[X.]ht gegenüber der Umwelt zu isolieren und den inkriminierten Gegenstand praktis[X.]h verkehrsunfähig zu ma[X.]hen (BTDru[X.]ks. 12/3533 S. 11; 12/989 S. 27). ee) Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann nur dann - wie vom [X.] Übereinkommen verlangt - effektiv errei[X.]ht werden, wenn die Vors[X.]hrift des § 261 StGB mögli[X.]hst alle wirts[X.]haftli[X.]hen Transaktionen im [X.] mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirt-s[X.]haftli[X.]he Vorteile abges[X.]höpft werden und zwar unabhängig davon, ob der Vortäter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand aufgrund einer Willensbeeinflussung dur[X.]h Täus[X.]hung oder Dru[X.]k übertragen hat. 68 3. Der vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals —Si[X.]h-Vers[X.]haffenfi in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht ni[X.]ht entgegen, dass das Si[X.]h-Vers[X.]haffen bei der [X.]ei von Re[X.]htspre[X.]hung und der überwiegenden Lite-ratur zwis[X.]henzeitli[X.]h enger ausgelegt wird. 69 Mit [X.]eil vom 25. Juli 1996 - na[X.]h Einführung des Geldwäs[X.]hetatbe-standes im Jahr 1992 - hat der 4. Strafsenat des [X.] ([X.]St 42, 196, 198) ents[X.]hieden, dass es an dem für das —Si[X.]h-Vers[X.]haffenfi in § 259 Abs. 1 StGB erforderli[X.]hen einverständli[X.]hen Zusammenwirken au[X.]h dann 70 - 28 - fehlt, wenn der Täter den Vortäter dur[X.]h Drohungen zur Übertragung der Ver-fügungsma[X.]ht veranlasst (ebenso [X.], StGB 57. Aufl. § 259 [X.]. 13; [X.] in SK-StGB 120. Lfg. § 259 [X.]. 31; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 259 [X.]. 10; [X.] in [X.]Ko-StGB § 259 [X.]. 61; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 259 [X.]. 17.2; [X.] weiterhin [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 259 [X.]. 42). Hierbei handelt es si[X.]h freili[X.]h um eine - allein - für die [X.]ei tatbe-standstypis[X.]he engere Auslegung. Diese hat der 4. Strafsenat des [X.] maß-gebli[X.]h mit Bli[X.]k auf die dort genannten anderen Tatvarianten, insbesondere das —[X.] und die Absatzhilfe vorgenommen. Dana[X.]h liege das Wesen der [X.]ei in dem [X.] des [X.] na[X.]h der Tat (Zusammenwirken von Vortäter und [X.]). Sol[X.]he, auf ein Zusammenwirken von Vortäter und Geldwäs[X.]he abstellende und damit mit der [X.]ei verglei[X.]hbare Tatvarianten enthält der Straftatbestand der Geldwäs[X.]he in § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB indes ni[X.]ht. Deshalb kann si[X.]h die neuere restriktive Auslegung des —Si[X.]h-Vers[X.]haffensfi in § 259 StGB ni[X.]ht in glei[X.]her Weise auf § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auswirken. 71 4. Im vorliegenden Fall hat [X.] - wenn au[X.]h ni[X.]ht aus freien Stü[X.]ken - so do[X.]h glei[X.]hwohl im Einvernehmen mit den Angeklagten und damit au[X.]h —gewolltfi die betrügeris[X.]h eingeworbenen [X.] ausbezahlt. Die —[X.] vom 3. September 2004 war das Ergebnis seiner —[X.] mit dem Angeklagten [X.]. Die Bezahlung bewirkte [X.] , indem er am [X.] und au[X.]h drei Tage später Überweisungen ausstellte. S[X.]hon na[X.]h diesem äußeren Ers[X.]heinungsbild haben si[X.]h die Angeklagten die Gelder ni[X.]ht auf eine Art und Weise vers[X.]hafft, die au[X.]h nur im Grenzberei[X.]h zu einem [X.] liegt. 72 - 29 - Deshalb steht die Ents[X.]heidung des 4. Strafsenats des [X.] vom 29. Oktober 2009 (NStZ-RR 2010, 53) der hier vorgenommenen Auslegung des —[X.] ni[X.]ht entgegen. Dort hatte der Täter den inkriminierten Gegenstand dem Vortäter nämli[X.]h gewaltsam, also ohne dessen Mitwirkung und gegen dessen Willen weggenommen. [X.] ist - wie der 4. Strafsenat zu Re[X.]ht ausführt - kein einvernehmli[X.]hes Si[X.]h-Vers[X.]haffen im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr. 73 Der [X.] kann offen lassen, ob si[X.]h die Angeklagten zuglei[X.]h au[X.]h tat-einheitli[X.]h wegen Betruges, Nötigung oder Erpressung (vgl. [X.]St 5, 254, 258; 42, 196) strafbar gema[X.]ht haben; insofern sind sie jedenfalls ni[X.]ht be-s[X.]hwert. 74 5. Im vorliegenden Fall kommt es ni[X.]ht darauf an, ob - was grundsätzli[X.]h dur[X.]haus bedenkenswert ers[X.]heint - eine Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he aus-s[X.]heidet, wenn ein Re[X.]htsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (ni[X.]ht be-makelte) Forderung beitreibt und dabei au[X.]h in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Vermögen des S[X.]huldners zuzugreifen. 75 a) Für eine derartige restriktive Auslegung könnte insbesondere spre-[X.]hen, dass na[X.]h der Ergänzung der 1. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie dur[X.]h die 2. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie (Artikel 2a Nr. 5 und Artikel 6) selbstständige Angehö-rige von Re[X.]htsberufen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Geri[X.]htsver-fahren privilegiert sind (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. vom 26. Juni 2007 - [X.]/05 = NJW 2007, 2387). 76 - 30 - Die Privilegierung gilt insbesondere für die berufli[X.]he Vers[X.]hwiegen-heitspfli[X.]ht. Na[X.]h dem Erwägungsgrund Nr. 17 der 2. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie ist es —ni[X.]ht angebra[X.]htfi Re[X.]htsanwälte, die einen Klienten in einem gesetzli[X.]h normierten Verfahren vertreten, im Hinbli[X.]k auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verda[X.]hts der Geldwäs[X.]he zu verpfli[X.]hten. Folgli[X.]h unterliege —die Re[X.]htsberatung weiterhin der berufli[X.]hen Geheimhaltungspfli[X.]ht, es sei denn, der Re[X.]htsberater ist an Geldwäs[X.]hevorgängen beteiligt, die Re[X.]htsberatung wird zum Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he erteilt oder der Re[X.]htsanwalt weiß, dass der Klient die Re[X.]htsberatung für Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he in Anspru[X.]h nimmt.fi 77 Jedenfalls bei den in der Erwägung genannten Fallgruppen, in denen die Privilegierung bei der berufli[X.]hen Geheimhaltungspfli[X.]ht entfällt, s[X.]heidet na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s au[X.]h eine Privilegierung dur[X.]h eine restriktive Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus (vgl. au[X.]h die Ausführungen des [X.] [X.]O zum fairen Verfahren unter [X.]. 86). Sol[X.]h eine Fallgruppe liegt hier vor: Kauf und Beitreibung der titulierten Forderung [X.].

s erfolgten allein deshalb, um au[X.]h die i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a StGB betrügeris[X.]h einge-worbenen [X.] zu erlangen, mithin zum Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he. [X.] wusste au[X.]h der Angeklagte [X.], dass seine anwaltli[X.]he Tätigkeit für Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he in Anspru[X.]h genommen wurde. 78 b) Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s waren der Erwerb und die Geltendma[X.]hung der titulierten Forderung [X.]. s gegen [X.] auss[X.]hließ-li[X.]h Mittel zum Zwe[X.]k, um Zugriff auf die ertrogenen [X.] zu erlangen. Diese Feststellungen hat das [X.] tragfähig begründet: 79 Der Plan, die Forderung [X.]. s zu kaufen, beruhte darauf, dass die mit [X.] langjährig befreundeten Angeklagten [X.] und [X.]80 - 31 - um die persönli[X.]he und finanzielle Situation [X.] s wussten. Sie hatten [X.] au[X.]h Kenntnis von dieser Forderung. Dieses Wissen nutzten sie aus. Gemeinsam mit den Angeklagten Ga.

und [X.] übten sie mittels dieser Forderung Dru[X.]k auf [X.] aus und zwangen ihn so zur Herausgabe der [X.] Gelder. Dass Kauf und Beitreibung der Forderung nur Mittel zu diesem Zwe[X.]k waren, konnte das [X.] au[X.]h daraus folgern, dass diese weit unter Wert und ohne jegli[X.]hes Risiko erworben wurde, da der Kaufpreis nur im Falle einer erfolgrei[X.]hen Forderungsdur[X.]hsetzung fällig wurde. Das [X.] hat dabei au[X.]h beda[X.]ht, dass der wahre Zwe[X.]k zusätzli[X.]h vers[X.]hleiert wurde, indem der Angeklagte [X.] die Forderung als verde[X.]kter Treuhänder der von den [X.]und R. [X.] beherrs[X.]hten [X.] kaufte. Die Angeklagten [X.]und [X.]traten deshalb na[X.]h außen [X.] ni[X.]ht selbst in Ers[X.]heinung, um [X.] über ihr tatsä[X.]hli[X.]hes Vorhaben zu täus[X.]hen. Mit dem Vortrag, [X.] verste[X.]ke sein privates Vermögen in der [X.], vers[X.]hafften sie si[X.]h einen Arrestbes[X.]hluss gegen die Gesell-s[X.]haft. Dabei re[X.]hneten sie jedenfalls im Zeitpunkt der Vereinbarung mit [X.] vom 3. September 2004 damit, dass das Vermögen der [X.] nahezu auss[X.]hließli[X.]h aus betrügeris[X.]h erlangten [X.] bestand und dass [X.] die Forderung zumindest zu einem wesentli[X.]hen Teil ni[X.]ht mit eigenen, sondern mit sol[X.]hen Geldern der [X.] befriedigen wird. 81 Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der Vortrag, [X.] verste[X.]ke sein privates Vermögen in der [X.], der zum Erlass des [X.] gegen die [X.] führte, (jedenfalls objektiv) unzutreffend war. Denn die [X.] war und sollte - so die Würdigung des Landge-ri[X.]hts - eben ni[X.]ht der übli[X.]he und strafre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he Vorgang sein, 82 - 32 - bei dem eine titulierte Forderung dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he Maßnahmen beigetrieben wird. Das trägt die Feststellung, dass Zwe[X.]k und Plan des Vorgehens bei [X.] und -beitreibung vielmehr insbesondere waren, auf von [X.] betrügeris[X.]h eingeworbene Anlegergelder zugreifen zu können, si[X.]h diese ein-zuverleiben und sodann unter si[X.]h aufzuteilen. 6. Der Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he steht die Regelung des § 261 Abs. 6 StGB ni[X.]ht deshalb entgegen, weil M.

die bemakelten Gelder über das (zwis[X.]henges[X.]haltete) [X.] seines Re[X.]htsanwalts [X.]an die [X.] Ga. , [X.], [X.] und [X.]transferiert hat. 83 a) Na[X.]h § 261 Abs. 6 StGB ma[X.]ht si[X.]h der Erwerber eines geldwäs[X.]he-taugli[X.]hen Gegenstandes ni[X.]ht na[X.]h § 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn zuvor ein Dritter diesen Gegenstand tatsä[X.]hli[X.]h erlangt hat, ohne hierdur[X.]h eine Straftat begangen zu haben. Diese Vors[X.]hrift s[X.]hränkt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ein, um zum S[X.]hutz des allgemeinen Re[X.]htsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Ans[X.]hlusstaten zu verhindern (BTDru[X.]ks. 12/989 S. 28). Sie soll dem gutgläubigen Erwerber eines inkrimi-nierten Gegenstandes ermögli[X.]hen, diesen unbeeinträ[X.]htigt von § 261 Abs. 2 StGB weiterveräußern zu können (vgl. BTDru[X.]ks. 12/3533 [X.] f.; [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 261 [X.]. 14; Neuheuser in [X.]Ko-StGB § 261 [X.]. 68; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 261 [X.]. 35 jew. m.w.N.). 84 b) Dementspre[X.]hend erfasst § 261 Abs. 6 StGB den vorliegenden Fall des Transfers inkriminierter Gelder über das [X.] eines gutgläubigen Re[X.]htsanwalts an einen bösgläubigen [X.] (hier an die Angeklagten Ga. , [X.], [X.] und [X.]) ni[X.]ht. Zwar 85 - 33 - wurde dem na[X.]h den [X.]eilsfeststellungen gutgläubigen Re[X.]htsanwalt [X.]straflos das vom Vortäter [X.] an ihn überwiesene bemakelte Geld auf dem [X.] bei seiner Bank gutges[X.]hrieben. Aber [X.] behielt dadur[X.]h [X.] die Verfügungsma[X.]ht über das Geld als Vermögensgegenstand i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB. Diese beruhte auf der vertragli[X.]hen Vereinbarung mit Re[X.]htsanwalt [X.], die allein die Weiterleitung dieses Geldbetrages an den [X.] beinhaltete. Dur[X.]h die weisungsgemäße Weiterleitung des [X.] an die [X.] - hier die Angeklagten Ga.

, [X.], [X.] S.

und [X.] -, war es tatsä[X.]hli[X.]h [X.] und ni[X.]ht [X.], der demgemäß direkt über diese bemakelte Forderung auf dem [X.] ver-fügte. Deshalb trat zugunsten der [X.] ein strafloser Vorerwerb dur[X.]h den gutgläubigen Re[X.]htsanwalt [X.]i.S.v. § 261 Abs. 6 StGB ni[X.]ht ein. Daher ha-ben si[X.]h die bösgläubigen Geldempfänger, die Angeklagten Ga. , [X.], [X.] und R. [X.] , wegen Geldwäs[X.]he strafbar gema[X.]ht. Dieses Ergebnis ist sa[X.]hgere[X.]ht, weil nur so - entspre[X.]hend den ge-setzgeberis[X.]hen Zielvorstellungen (vgl. BTDru[X.]ks. 12/989 S. 26) - verhindert wird, Anderkonten als —legale Geldwas[X.]hanlagenfi missbrau[X.]hen zu können (in diesem Sinne für Fälle der [X.] Gelder auf Bankkonten: [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 261 [X.]. 14; [X.], StGB 57. Aufl. § 261 [X.]. 29; Neuheuser in [X.]Ko-StGB § 261 [X.]. 69; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 261 [X.]. 37.1 jew. m.w.N.; [X.] insofern [X.] NJW 2000, 636, 638). 86 7. S[X.]hließli[X.]h stehen au[X.]h die [X.] und der persönli[X.]he Strafauss[X.]hließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (vgl. dazu [X.]St 53, 205, 207) der Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he ni[X.]ht entgegen. In Ergänzung 87 - 34 - der zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antrags-s[X.]hrift vom 7. April 2009 sind ledigli[X.]h folgende Ausführungen veranlasst: a) Soweit die Angeklagten [X.]und [X.] im [X.] der [X.]eilsgründe gemeinsam mit [X.] gewerbsmäßig se[X.]hs Betrugstaten begangen haben, ergibt si[X.]h aus den [X.]eilsfeststellungen ni[X.]ht, dass [X.] , der eine Vielzahl von Betrugstaten —zum Na[X.]hteil hunderter Kundenfi verübt hat, im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe mit aus diesen se[X.]hs Taten stammenden [X.] die von den Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] [X.] und [X.] an ihn geri[X.]htete Forderung in [X.] von 575.000 Euro begli[X.]hen hat. Eine entspre[X.]hende Aufklärungsrüge ist insofern ni[X.]ht erhoben. 88 b) Na[X.]h den Feststellungen des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils finanzierte [X.] vielmehr mit der - na[X.]h Weiterleitung des 50 %-igen Taterlöses an die Angeklagten [X.] und [X.]- ihm verbliebenen Hälfte der gemeinsam betrügeris[X.]h erlangten Kundengelder —im wesentli[X.]hen nur seinen privaten Lebensbedarf – in Form einer außerordentli[X.]h luxuriösen Lebensführung.fi Aufgrund dessen gibt es - au[X.]h in Anbetra[X.]ht des im Ver-glei[X.]h zu den von [X.] im Übrigen erzielten [X.] verhältnismäßig ge-ringen Betrages - keine Anhaltspunkte dafür, dass si[X.]h Gelder aus den von den Angeklagten E. [X.] und [X.]mitbegangenen se[X.]hs Betrugstaten auf [X.] s Konto bei der [X.]. oder auf dem Konto der [X.] befunden haben. 89 - 35 - [X.] Anstiftung zur Untreue (Fall [X.].) 90 Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] [X.] und [X.][X.] wegen Anstiftung zur Untreue des [X.] halten im Ergebnis revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung stand. 91 a) [X.] ist freili[X.]h die re[X.]htli[X.]he Bewertung des [X.]s, [X.] habe - zum Na[X.]hteil der Anleger - einen Vermögenss[X.]haden dadur[X.]h herbeigeführt, dass er an den Angeklagten [X.] Überweisungen von Konten tätigte, deren Inhaber ni[X.]ht die [X.] war. 92 Ein Vermögensna[X.]hteil in Form der S[X.]hadensvertiefung ist dur[X.]h diese Zahlungen ni[X.]ht eingetreten. Zwar stammten die Gelder na[X.]h den [X.]eilsfest-stellungen - jedenfalls in Höhe eines Betrages von 375.000 Euro - ursprüngli[X.]h aus zwe[X.]kgebundenen Kundengeldern, die [X.] im Wege des gewerbsmä-ßig begangenen Betruges erlangt hatte. Diese Gelder hatte [X.] aber bereits zuvor ohne Mitwirkung der Angeklagten den Konten der [X.] ent-nommen und auf ein privates Konto in der S[X.]hweiz sowie auf das Konto einer anderen, von ihm persönli[X.]h beherrs[X.]hten [X.] eingezahlt. 93 Bereits dur[X.]h diese pfli[X.]htwidrige Entnahme der Gelder zur eigenen Verwendung [X.] s hatten die Anleger der [X.] einen [X.] erlitten. Ein den Na[X.]hteil kompensierender deliktis[X.]her oder vertragli-[X.]her S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen einen zahlungswilligen und mit ausrei-[X.]henden liquiden Mitteln versehenen Täter - oder gegen eine seiner Gesell-s[X.]haften - lag ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor (vgl. dazu [X.] NStZ 2008, 457). Da der S[X.]haden demna[X.]h mit der zwe[X.]kwidrigen Verfügung bereits eingetreten war, entstand dur[X.]h die von den Angeklagten veranlasste Zahlung zur Beglei[X.]hung 94 - 36 - privater Verbindli[X.]hkeiten keine (weitere) S[X.]hadensvertiefung zum Na[X.]hteil der Anleger. Glei[X.]hes gilt au[X.]h für eine Untreue zum Na[X.]hteil der [X.]. b) Mangels Pfli[X.]htwidrigkeit liegt au[X.]h keine Untreue - zum Na[X.]hteil der [X.] - dur[X.]h die in der Vereinbarung vom 3. September 2004 [X.] gesamts[X.]huldneris[X.]he Haftung der [X.] für die privaten Ver-bindli[X.]hkeiten [X.] s vor. 95 Vermögensna[X.]hteilige Dispositionen des ges[X.]häftsführenden Alleinge-sells[X.]hafters einer GmbH, die offen erfolgen, sind grundsätzli[X.]h ni[X.]ht pfli[X.]ht-widrig, solange damit keine Beeinträ[X.]htigung des Stammkapitals (zu den [X.] der Änderung von § 30 GmbHG dur[X.]h das Gesetz zur Modernisie-rung des GmbH-Re[X.]hts und zur Bekämpfung von Missbräu[X.]hen - MoMiG - vgl. [X.], Bes[X.]hl. vom 14. April 2009 - 1 Ws 32/09) oder keine konkrete wirts[X.]haftli[X.]he Existenzgefährdung der [X.] einhergeht ([X.]St 35, 335, 336 f.; 49, 147, 157 f.; [X.] wistra 2006, 265; [X.], StGB 57. Aufl. § 266 [X.]. 96 m.w.N.). [X.] ist dur[X.]h die bisherigen Feststellungen, die keinerlei Auskunft zum Stammkapital oder zur Vermögenssituation der [X.]GmbH geben, ni[X.]ht belegt (zu den Anforderungen der Feststellung einer konkreten Existenz-gefährdung vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 79, 80). Das [X.] hat si[X.]h mit die-sem Aspekt der [X.] ni[X.]ht auseinandergesetzt. Dass dur[X.]h die Vereinbarung die Existenz der A.

GmbH konkret gefährdet oder ihr Stammkapital angegriffen wurde, versteht si[X.]h vorliegend au[X.]h ni[X.]ht von selbst (vgl. dazu [X.] NStZ-RR 2007, 79, 80; 2005, 86). Denn na[X.]h den [X.]eilsfest-stellungen konnten no[X.]h im Jahr 2007 im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gegen die [X.] ein Betrag von über 795.000 Euro von Konten der 97 - 37 - [X.] sowie eine weitere Million Euro von Konten der [X.] und einer weiteren von [X.] geführten Firma hinterlegt werden. [X.]) Denno[X.]h haben die S[X.]huldsprü[X.]he wegen tateinheitli[X.]h begangener Anstiftung zur Untreue - zum Na[X.]hteil der Anleger - auf der Grundlage der re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand. 98 Dana[X.]h beging [X.] dur[X.]h die Begründung der gesamts[X.]huldneri-s[X.]hen Haftung der [X.] für seine privaten Verbindli[X.]hkeiten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro eine Untreue, und zwar zum Na[X.]hteil der Anleger. Er verletzte dadur[X.]h die ihm als Ges[X.]häftsführer obliegende Vermögens-betreuungspfli[X.]ht der [X.] gegenüber ihren Anlegern und führte bei diesen einen Vermögenss[X.]haden in Form der S[X.]hadensvertiefung herbei, weil ihre bereits gefährdeten Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he gegen die [X.] da-dur[X.]h faktis[X.]h wertlos wurden. 99 Der von den Angeklagten erwirkte Arrest und die darauf beruhende Pfändung der Bankkonten hatten die Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he der Anleger zwar bereits gefährdet; endgültig verloren waren diese dadur[X.]h indes no[X.]h ni[X.]ht. Denn weder der Arrest no[X.]h die Pfändung bewirkten eine Haftung der [X.] für [X.] s persönli[X.]he S[X.]hulden. Sie s[X.]hafften vor allem au[X.]h keine Re[X.]htsposition, die s[X.]hon zur Befriedigung der Arrestforderung und [X.] dann au[X.]h zu einem Vermögensverlust der Anleger geführt hätte. Sowohl der Arrest als au[X.]h die darauf beruhende Pfändung dienen auss[X.]hließli[X.]h einer ledigli[X.]h vorläufigen Si[X.]herung der Zwangsvollstre[X.]kung (vgl. [X.]Z 121, 98, 101). 100 - 38 - Der tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]haden der Anleger ist vielmehr erst dur[X.]h das S[X.]huldanerkenntnis [X.] s in der Vereinbarung vom 3. September 2004 ein-getreten. Denn dadur[X.]h wurde die [X.], deren Vermögen im Wesent-li[X.]hen nur aus den betrügeris[X.]h vereinnahmten Kundengeldern bestand, zur gesamts[X.]huldneris[X.]hen Haftung für persönli[X.]he Verbindli[X.]hkeiten [X.] s ver-pfli[X.]htet. Jetzt war die Re[X.]htsstellung der Anleger der [X.] nahezu aussi[X.]htslos, denn na[X.]h Abgabe des S[X.]huldanerkenntnisses war ein geri[X.]htli-[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz gegen den Arrest und die Pfändung der Bankkonten der [X.] ni[X.]ht mehr dur[X.]hsetzbar. Das Anerkenntnis führte faktis[X.]h zum Verlust der auf den Konten befindli[X.]hen Anlegergelder. Das hat - bei wirts[X.]haft-li[X.]her Betra[X.]htung - die Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he der Anleger vollends wertlos gema[X.]ht und deshalb einen Vermögenss[X.]haden herbeigeführt. 101 Dieser re[X.]htli[X.]hen Bewertung steht § 265 StPO ni[X.]ht entgegen. Bereits die Anklages[X.]hrift stellt im Rahmen des [X.] au[X.]h - wie der [X.] - auf eine Pfli[X.]htverletzung [X.] s dur[X.]h die Begründung der gesamts[X.]huldne-ris[X.]hen Haftung der GmbH für seine persönli[X.]hen Verbindli[X.]hkeiten ab. [X.] hinaus kann der [X.] auss[X.]hließen, dass si[X.]h die betroffenen Angeklag-ten anders als ges[X.]hehen hätten verteidigen können. 102 IV. Geldwäs[X.]he und Anstiftung zur Untreue (Fall [X.].) 103 1. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] und R. [X.] wegen tateinheitli[X.]h begangener Geldwäs[X.]he im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe haben keinen Bestand. Hier haben si[X.]h diese Angeklagten die Gelder ni[X.]ht im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB vers[X.]hafft, da es an dem dafür erforderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Einverständnis des Vortäters [X.] fehlt. 104 - 39 - [X.] wirkte hierbei in keiner Weise mit. Vielmehr griffen die Angeklag-ten dur[X.]h die Pfändung der [X.]santeile [X.] s im Wege der Zwangsvollstre[X.]kung, dessen Abberufung als Ges[X.]häftsführer der [X.] und der na[X.]hfolgenden abspra[X.]hegemäßen Einsetzung des Angeklag-ten [X.] als Ges[X.]häftsführer gegen [X.] s Willen auf die inkriminierten Vermögenswerte zu. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] und R. [X.] wegen tateinheitli[X.]h begangener Geldwäs[X.]he im Fall [X.]. mussten daher in Wegfall kommen. Der [X.] hat den S[X.]huldspru[X.]h insofern abgeändert. 105 2. Die Überprüfung der Verurteilungen des Angeklagten [X.] wegen Untreue und der Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] [X.] und [X.]wegen tateinheitli[X.]h begangener Anstiftung zur Untreue des [X.] hat weder im S[X.]huld- no[X.]h im Strafausspru[X.]h einen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten aufgede[X.]kt. Sie sind aus den vom [X.] in seinen Antragss[X.]hriften vom 7. April 2009 und in der Revisionshauptverhandlung [X.] Gründen ni[X.]ht zu beanstanden. 106 V. Strafaussprü[X.]he 107 1. Die Aufhebung und Beri[X.]htigung der S[X.]huldsprü[X.]he in den Fällen [X.] und [X.] der [X.]eilsgründe zieht, die Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] und [X.] betreffend, die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprü[X.]he sowie der diese Angeklagten betreffenden Gesamtstra-fenaussprü[X.]he na[X.]h si[X.]h. 108 - 40 - 2. Indes haben die im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe verhängten [X.] Bestand. 109 a) Das [X.] hat insofern die Strafen ausdrü[X.]kli[X.]h dem Strafrah-men des § 261 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entnommen. Der [X.] kann [X.] auss[X.]hließen, dass der Umstand, dass das [X.] eine im Rahmen des § 266 StGB relevante Strafrahmenvers[X.]hiebung der Anstifter na[X.]h § 28 Abs. 1 StGB (siehe dazu unten) re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht beda[X.]ht hat, die davon betroffenen Angeklagten bes[X.]hwert. 110 b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des Angeklagten [X.] unterliegt dessen Strafausspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deshalb der Aufhebung, weil bei ihm das umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG für die [X.]en vom 14. Juli 1993 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen [X.] zur Untreue in drei Fällen und vom 1. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Anstiftung zur Untreue war im Zeitpunkt der gegenständ-li[X.]hen Verurteilung am 28. Juli 2008 bereits abgelaufen. Das führte zum [X.] und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG. 111 Darauf beruht der Strafausspru[X.]h aber ni[X.]ht. Denn das [X.] hat bei der Strafzumessung diese Vorstrafe auss[X.]hließli[X.]h bei der Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte in seine Überle-gungen eingestellt. Zu seinen Lasten hat das [X.] diese Vorverurteilung gerade ni[X.]ht gewertet (vgl. [X.], [X.]. vom 19. Februar 1992 - 2 [X.]; Be[X.]kOK-StPO/Bü[X.]herl § 51 BZRG [X.]. 46). 112 - 41 - [X.]) Dass das [X.] den Angeklagten Ga. trotz der [X.] vom 12. Mai 2003, re[X.]htskräftig seit 4. Juni 2003, wegen Fals[X.]hbeurkun-dung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt wurde, re[X.]htsfehlerhaft als —zur Tatzeit ni[X.]ht [X.] era[X.]htet hat, bes[X.]hwert ihn ni[X.]ht. 113 VI. Hinweise 114 Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 115 1. Im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe wird der neue Tatri[X.]hter Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung wegen Anstiftung zur Untreue zu prüfen, ob - bei Bea[X.]htung des Vers[X.]hle[X.]hterungsverbots - der Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zur Anwendung kommt. Ange-si[X.]hts der S[X.]hadenshöhe liegt die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (vgl. dazu [X.], StGB 57. Aufl. § 263 [X.]. 214 ff.) nahe. 116 Glei[X.]hzeitig wird jedo[X.]h au[X.]h die Strafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h § 28 Abs. 1 StGB zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. Die Vermögensbetreuungspfli[X.]ht gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ein [X.] besonderes persönli[X.]hes Merkmal im Sinne dieser Vors[X.]hrift ([X.] wistra 2009, 105; [X.]R StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1), das bei den Angeklagten Ga. , [X.] , [X.] [X.] und R. [X.] fehlte. 117 2. In der [X.]eilsformel ist der Anre[X.]hnungsmaßstab für die von den [X.] [X.] und [X.]in Österrei[X.]h erlittene Auslieferungshaft anzugeben, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. [X.], [X.]. vom 118 - 42 - 18. Juni 2009 - 3 [X.]; Bes[X.]hl. vom 6. April 2006 - 3 [X.] jew. m.w.N.). [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]

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1 StR 95/09

04.02.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. 1 StR 95/09 (REWIS RS 2010, 9653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9653

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