(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 152a Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 152c Abs. 2 Satz 2 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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