Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Geldwäsche: Vorrang der Strafbarkeit des Finanzagenten wegen Beihilfe zur Haupttat; Begriff des Sichverschaffens
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt, die Angeklagte [X.]. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten [X.]zu einer solchen von zwei Jahren und acht Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben - entsprechend dem Antrag des [X.] - Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte [X.]faktisch die „[X.]" (im Folgenden: [X.]); „formeller Gesellschafter und Geschäftsführer" war der Zeuge [X.] ([X.]). Die Buchführung der [X.]wurde durch die Angeklagte [X.]. übernommen. Im [X.] 2012 teilte die Angeklagte [X.]. dem Angeklagten [X.]mit, dass sie in Kontakt mit zwei [X.] mit Verbindung zu einer Bank stehe, die Überweisungen auf Konten der [X.]veranlassen könnten. Dem Angeklagten [X.]war klar, dass es sich um „betrügerische Überweisungen" handeln würde ([X.]); er war bereit, die Konten der [X.]für solche Überweisungen als Zielkonten zur Verfügung zu stellen. Bei einem Treffen mit den Angeklagten am 7. November 2012 erläuterten die beiden von [X.]. erwähnten [X.], „dass sie Kontakt zu Mitarbeitern einer Bank hätten, die Überweisungen von Bankkonten veranlassen könnten, ohne dass die jeweiligen Kontoinhaber dies bemerken würden" ([X.]). Daraufhin kamen die Angeklagten mit den [X.] [X.]l. und einem weiteren unbekannten Täter überein, gemeinschaftlich und arbeitsteilig die auf diesem Weg auf die Konten der [X.]überwiesenen Gelder abzuheben und an die Hintermänner weiterzureichen; 10 % der unbefugt überwiesenen Beträge sollten sie als Provision erhalten. Es wurde vereinbart, dass [X.]als Geschäftsführer der [X.]mit dem Zeugen [X.]l. und dem unbekannten Mittäter, die in den Bankfilialen als Übersetzer fungierten, auf den Firmenkonten eingegangene Gelder abheben oder durch Überweisungen weiterleiten sollte und die abgehobenen Summen an die Angeklagten weitergeben würden. Die Angeklagte [X.]. sollte das Geld dann an die Hintermänner weiterreichen. Entsprechend diesem [X.] wurden von Konten dreier Geschädigter bei der [X.] zwischen dem 12. und dem 14. November 2012 Beträge von 190.000 Euro, 170.000 Euro und 490.000 Euro auf drei Konten der [X.]überwiesen, die diese bei drei verschiedenen Banken, unter anderem der [X.], unterhielt. Große Teile der eingegangenen Beträge wurden am 15. und 16. November 2012 durch [X.] , teilweise mit Hilfe des Zeugen [X.]l. oder des unbekannten Mittäters, abgehoben und über die Angeklagten an die unbekannten Hintermänner weitergereicht. Eine von [X.]veranlasste Überweisung in Höhe von 315.250 Euro zugunsten einer Begünstigten in [X.] wurde von der [X.] nicht ausgeführt. Am 19. November 2012 suchte [X.]erneut die Filiale der [X.] auf, um weitere 120.000 Euro abzuheben. Er wurde festgenommen, ohne dass eine Auszahlung an ihn erfolgte.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat sich nicht mit der Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB auseinandergesetzt, obschon die Feststellungen hierzu drängten. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:
„Das [X.] geht - freilich in eher kursorischer Weise - davon aus, dass die unbekannten Hintermänner in der [X.] die einzelnen Geldbeträge in betrügerischer Weise auf die von den Angeklagten kontrollierten Konten überwiesen haben (vgl. [X.] i. V. m. [X.] [oben]). Aus den auf [X.] getroffenen (eher rudimentären) Feststellungen zum Verlauf des [X.] mit zwei unbekannten [X.] am 7. November 2012 geht hervor, dass jene ihren Gesprächspartnern ihre Mitwirkung am Tatprojekt zugesagt und hierfür Bankkonten der [X.] zur Verfügung gestellt haben. Da die Angeklagten nach dem Gesamtkontext dieses Geschehens davon ausgehen mussten, dass die Hinterleute in der [X.] hiervon Kenntnis erlangen und die ihnen zur Verfügung gestellten Konten tatplankonform zur Abwicklung der unredlichen Transaktionen nutzen würden, hätte das [X.] mit Blick auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beweiswürdigend erörtern müssen, ob die Angeklagten aufgrund ihrer Zusage zur Mitwirkung an den geplanten Taten und der Benennung der Konten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und nicht - wie geschehen - wegen Geldwäsche bestraft werden können.
Das vorstehend aufgedeckte [X.] nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Eine Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht, weil die Urteilsfeststellungen hierfür nicht hinlänglich dicht und eindeutig sind. Zudem stünde einem solchen Prozedere hier ohnedies die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegen."
Dem schließt sich der Senat an.
3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu umfassenden, in sich stimmigen Feststellungen zu geben. Sollte das neue Tatgericht unter Berücksichtigung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wiederum zu einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gelangen, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angeklagten die volle Verfügungsgewalt über die überwiesenen Beträge nicht bereits durch deren Eingang auf den Konten der [X.]und nicht erst durch deren Abhebung erlangten. Das Tatbestandsmerkmal des [X.] verlangt nur, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung im Einverständnis mit dem Vortäter eine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken ([X.]/[X.] in [X.], 12. Aufl., § 261 Rn. 21).
Sander Schneider Dölp
Berger [X.]
Meta
13.01.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 30. Juli 2014, Az: (502) 241 Js 61/13 KLs (25/13)
§ 261 Abs 2 Nr 1 StGB, § 261 Abs 9 S 2 StGB, § 265 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 5 StR 541/14 (REWIS RS 2015, 17320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17320
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 541/14 (Bundesgerichtshof)
12 KLs 319 Js 227596/16 (LG München I)
Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche
5 StR 185/14 (Bundesgerichtshof)
Geldwäsche: Gewerbsmäßige Untreue als taugliche Vortat; Beteiligung an der Vortat bei Tatbegehung im Ausland
5 StR 185/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 595/15 (Bundesgerichtshof)
Geldwäsche: „Verwahren“ durch den Inhaber eines Bankkontos