Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2010, Az. 1 StR 95/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9652

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Gegenstand

(Geldwäsche: Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Sich-Verschaffen" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Einwilligung des Vortäters in die Übertragung der Verfügungsgewalt infolge Täuschung oder Nötigung)


Leitsatz

1. „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt.

2. Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ga., [X.], [X.] und [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2008

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten Ga., [X.], [X.] und [X.] wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche im Fall [X.]. der Urteilsgründe entfällt;

b) aufgehoben

aa) im Schuldspruch mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, soweit die Angeklagten [X.] und [X.] im [X.] der Urteilsgründe wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt wurden; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten;

bb) im Ausspruch der in den Fällen [X.] und [X.]. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch der Gesamtstrafen, soweit es die Angeklagten Ga., [X.], [X.] und [X.] betrifft.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ga., [X.], [X.] und [X.] werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] wegen Betruges in se[X.]hs Fällen ([X.] der [X.]eilsgründe) und Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäs[X.]he (Fälle [X.]. und [X.] der [X.]eilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter [X.]) und von fünf Jahren und einem Monat (Angeklagter [X.]) verurteilt. Die Angeklagten [X.]. und [X.] wurden wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäs[X.]he (Fälle [X.]. und [X.] der [X.]eilsgründe) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte [X.] wurde wegen Untreue (Fall [X.]I. der [X.]eilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen einer von ihm festgestellten re[X.]htsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das [X.] ausgespro[X.]hen, dass von den verhängten ([X.] vier Monate (Angeklagter [X.]), fünf Monate (Angeklagter [X.]), se[X.]hs Monate (Angeklagte [X.]. und [X.]) beziehungsweise sieben Monate (Angeklagter [X.]) als vollstre[X.]kt gelten.

2

Gegen dieses [X.]eil wenden si[X.]h die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Re[X.]hts rügen. Die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] beanstanden zudem das Verfahren. Die Verfahrensrügen der Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] greifen aus den in den [X.] vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen ni[X.]ht dur[X.]h. Die Sa[X.]hrügen führen diese Angeklagten betreffend zur Aufhebung des [X.]eils in dem aus dem [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Umfang. Der Revision des Angeklagten [X.] bleibt der Erfolg versagt.

[X.]

3

Der [X.] entnimmt dem [X.]eil folgende Feststellungen und Wertungen:

4

I. [X.] der [X.]eilsgründe:

5

1. Die Angeklagten [X.] und [X.] waren mit dem anderweitig Verurteilten [X.] eng verbunden. Ihnen war bekannt, dass [X.] die [X.] mit Sitz in [X.]. erworben hatte, bei der Anleger in erhebli[X.]hem Umfang Geld zur Anlage in [X.] einzahlten. Außerdem wussten sie, dass [X.] einen aufwändigen und luxuriösen Lebensstil pflegte. Demgegenüber war ihre eigene finanzielle Situation prekär, da die von ihnen betriebenen Firmen zahlungsunfähig waren beziehungsweise Liquiditätss[X.]hwierigkeiten hatten.

6

2. Im [X.] 2003 vereinbarten die Angeklagten [X.] und [X.] mit [X.], diesem Briefgrunds[X.]hulden - die freili[X.]h ni[X.]ht werthaltig waren - zu bes[X.]haffen, um damit einzelnen Anlegern, die ansonsten zu einer Kapitalanlage bei der [X.] ni[X.]ht bereit waren, eine Absi[X.]herung ihrer Einlage vorzutäus[X.]hen und sie so zu einer Investition bei der [X.] zu bringen. Das war, so [X.] als Zeuge, [X.] der gemeinsam mit den Angeklagten S. entwi[X.]kelten „Ges[X.]häftsidee“. Die Angeklagten [X.] und [X.] sollten dafür - ohne Wissen der Anleger, die jeweils darauf vertrauten, dass ihre gesamte Einlage vertragsgemäß auss[X.]hließli[X.]h für [X.] verwendet würde - über die zwis[X.]henges[X.]haltete [X.] die Hälfte der auf diese Weise vereinnahmten Kundengelder als ni[X.]ht näher ausgestaltetes Darlehen erhalten. Dabei wurde weder eine Vereinbarung über eine Rü[X.]kzahlung getroffen, no[X.]h wurden sol[X.]he Gelder letztli[X.]h überhaupt zurü[X.]kgezahlt. Die Angeklagten [X.] und [X.] wollten si[X.]h auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem Umfang vers[X.]haffen.

7

3. Abspra[X.]hegemäß s[X.]hloss [X.] zwis[X.]hen November 2003 und Juni 2004 selbst oder über von ihm einges[X.]haltete Vermittler für die [X.] au[X.]h in den hier abgeurteilten se[X.]hs Fällen mit Anlegern [X.]en, in denen si[X.]h diese jeweils zur Zahlung einer Kapitalanlage zwis[X.]hen 50.000 und 97.750 Euro verpfli[X.]hteten. Die [X.] wurde ihrerseits verpfli[X.]htet, diese Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren und auss[X.]hließli[X.]h in [X.] anzulegen. Den Anlegern wurde außerdem zugesi[X.]hert, dass die [X.] das eingezahlte Geld au[X.]h dann zurü[X.]kzahlen werde, wenn kein Gewinn erzielt würde. Als Si[X.]herheit für diesen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h sollte die Briefgrunds[X.]huld dienen. Zur Übertragung der jeweiligen Grunds[X.]huld, die der Angeklagte [X.] auf eigene Grundstü[X.]ke beziehungsweise auf Grundstü[X.]ke diverser Firmen hatte eintragen lassen, wurden den Anlegern ein Grunds[X.]huldbrief sowie eine entspre[X.]hende Abtretungserklärung ausgehändigt. Tatsä[X.]hli[X.]h waren die gestellten Grunds[X.]hulden jedo[X.]h ni[X.]ht werthaltig.

8

4. Im Vertrauen darauf s[X.]hlossen die so getäus[X.]hten se[X.]hs Anleger die [X.]en und überwiesen Geldbeträge in Höhe von insgesamt rund 350.000 Euro an die [X.]. Diese Gelder leitete [X.], wie mit den Angeklagten [X.] und [X.] vereinbart, zu jeweils 50 % über die zwis[X.]henges[X.]haltete [X.] an die Angeklagten [X.] und [X.] weiter. Aber au[X.]h die andere Hälfte der Kundengelder wurde ni[X.]ht in [X.]n angelegt, sondern im Wesentli[X.]hen von [X.] - wie von diesem von Anfang an beabsi[X.]htigt - zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhalts verwendet. Hätten die Anleger um die fehlende Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden und um den Umstand gewusst, dass jedenfalls die Hälfte ihrer Anlage ni[X.]ht in [X.] investiert, sondern an die Angeklagten [X.] und [X.] weitergegeben werden wird, so hätten sie die [X.] ni[X.]ht ges[X.]hlossen und die Gelder ni[X.]ht überwiesen.

9

Die Anleger erhielten in der Folgezeit - wie von [X.] von Anfang an beabsi[X.]htigt - weder ihre Kapitaleinlage zurü[X.]k, no[X.]h konnten sie aus den abgetretenen, ni[X.]ht werthaltigen Grunds[X.]hulden - bis auf einen geringfügigen Betrag von 1.500 Euro - eine Befriedigung erlangen.

5. Das [X.] hat offen gelassen, ob den Angeklagten [X.] und [X.] die fehlende Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden bekannt war, weil si[X.]h hierzu - na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s - keine ausrei[X.]henden Feststellungen treffen ließen. Es vermo[X.]hte si[X.]h ledigli[X.]h davon zu überzeugen, dass der Angeklagte [X.] bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können, dass die Grunds[X.]hulden einzelner [X.] ni[X.]ht werthaltig waren. Weiter war es für das [X.] ohne Bedeutung, inwieweit und ab wann die Angeklagten [X.] und [X.] wussten oder damit re[X.]hneten, dass die [X.] in Wahrheit keine [X.] vornahm und dass [X.] die [X.] nur als Mittel zur Begehung eines gewerbsmäßigen Anlagebetruges nutzte.

II. Fall [X.]. der [X.]eilsgründe:

1. Im [X.] 2004 hatten die Angeklagten [X.] und [X.] Kenntnis davon, dass [X.] seinen luxuriösen Lebensstil jedenfalls im Wesentli[X.]hen fortlaufend dur[X.]h die vertragswidrige Verwendung der Kapitaleinlagen der Anleger der [X.] finanzierte.

Anfang der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 bes[X.]hlossen die Angeklagten [X.] und [X.] zusammen mit den Angeklagten [X.]. (Notar im Ruhestand) und [X.] (von Beruf Re[X.]htsanwalt), Gelder der [X.] an si[X.]h zu bringen und diese unter si[X.]h aufzuteilen. Sie re[X.]hneten damit - die Angeklagten [X.]. und [X.] jedenfalls zum Zeitpunkt der am 3. September 2004 getroffenen Vereinbarung -, dass [X.] diese Gelder, die abredewidrig ni[X.]ht auf [X.] verwahrt waren, in betrügeris[X.]her Absi[X.]ht eingeworben hatte, um fortlaufend erhebli[X.]he Einnahmen zu erzielen. Der Plan sah vor, [X.] aufgrund seiner Stellung als Alleingesells[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer der [X.] zur Zahlung zu zwingen. In Ausführung dieses Plans gingen die Angeklagten wie folgt vor:

2. Ersi[X.]htli[X.]h deshalb, um ein Dru[X.]kmittel gegen [X.] in die Hand zu bekommen, vers[X.]hafften si[X.]h die Angeklagten eine gegen [X.] persönli[X.]h geri[X.]htete Forderung, von der die Angeklagten S. Kenntnis hatten. Zu diesem Zwe[X.]k kaufte der Angeklagte [X.] als verde[X.]kter Treuhänder für die Firma [X.] - deren [X.]er waren die Angeklagten S. - mit Vertrag vom 10. August 2004 von [X.]. dessen re[X.]htskräftig titulierte Forderung gegen [X.], die si[X.]h - eins[X.]hließli[X.]h Zinsen - auf 1,46 Millionen Euro belief. [X.]. hatte vergebli[X.]h versu[X.]ht, die im Jahre 2000 titulierte Forderung zu vollstre[X.]ken. Der Kaufpreis für die Forderung betrug 160.000 Euro. Dieser sollte nur begli[X.]hen werden, wenn die Vollstre[X.]kung tatsä[X.]hli[X.]h erfolgrei[X.]h war. Die Forderung von [X.]. stand zudem in keinem Zusammenhang mit der betrügeris[X.]hen Einwerbung von [X.]. Sie beruhte auf einer Inanspru[X.]hnahme des Bruders von [X.]. aus einer etwa zwanzig Jahre zurü[X.]kliegenden Bürgs[X.]haft zugunsten von [X.]

Auf der Grundlage dieser - gegen [X.] persönli[X.]h geri[X.]hteten - Forderung sollte ein Arrest, allerdings ni[X.]ht gegen [X.], sondern gegen die [X.] erwirkt werden, um deren Vermögenswerte zu pfänden. Auf diese Art sollte [X.] dazu gezwungen werden, Zahlungen an die Angeklagten zu leisten. Dabei re[X.]hneten die Angeklagten damit, dass [X.] die Forderung allenfalls zu einem geringen Teil aus eigenen Mitteln beglei[X.]hen würde - zumal er si[X.]h in der Vergangenheit mehrmals bei [X.] als vermögenslos dargestellt hatte. Sie gingen vielmehr davon aus, dass er hierzu - zumindest zu einem wesentli[X.]hen Teil - unter Verletzung der vertragli[X.]hen Vermögensbetreuungspfli[X.]hten gegenüber den Kunden der [X.] auf Gelder der [X.] oder au[X.]h auf andere ihm ursprüngli[X.]h von Kunden zur Geldanlage übergebene Gelder zugreifen würde. Über diese Gelder konnte er als Ges[X.]häftsführer der [X.] (im Außenverhältnis) verfügen.

Um [X.] zu bestärken, auf die gestellten Forderungen einzugehen, trieben die Angeklagten S. ein „doppeltes Spiel“. Sie gaben [X.], der si[X.]h ihnen anvertraut hatte, gegenüber vor, ihm dur[X.]h die Stellung einer Grunds[X.]huld und die Übernahme einer Bürgs[X.]haft helfen zu wollen („[X.] … Wir stehen hinter Dir und helfen, was wir können.“).

3. Auf Grundlage dieses von [X.]. erworbenen Titels beantragte der Angeklagte [X.] - dem gemeinsamen [X.] entspre[X.]hend - am 17. August 2004 unter dem Namen [X.].'s beim [X.] [X.]n[X.]hen I den Erlass eines [X.] gegen die [X.]. Dabei trug er vor, [X.] verste[X.]ke sein privates Vermögen im Vermögen der [X.], um es dem zivilre[X.]htli[X.]hen Zugriff seiner persönli[X.]hen Gläubiger zu entziehen. Deshalb hafte die [X.] der „umgekehrten Dur[X.]hgriffshaftung“ au[X.]h für die Verbindli[X.]hkeiten ihres Alleingesells[X.]hafters [X.] Zur Glaubhaftma[X.]hung legte er eine entspre[X.]hende eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung des Angeklagten [X.] vor (diesen Angeklagten betreffend wurde das Verfahren insofern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Aufgrund dieses Vortrags erließ das [X.] [X.]n[X.]hen I no[X.]h am selben Tag den beantragten Arrest gegen die [X.]. Ans[X.]hließend erwirkte der Angeklagte [X.] am 19. August 2004 den Erlass von Pfändungsbes[X.]hlüssen bezügli[X.]h der Konten der [X.] - unter anderem bei der [X.] - und stellte diese den [X.] zu.

Die Pfändung der Konten der [X.], auf denen si[X.]h die Kundengelder befanden, bra[X.]hte für [X.] - was den Angeklagten [X.], [X.], [X.]. und [X.] bewusst war - „wirts[X.]haftli[X.]h verni[X.]htende Probleme“ mit si[X.]h. [X.] musste deshalb insbesondere befür[X.]hten, dass seine Betrugstaten zum Na[X.]hteil der Kunden der [X.] aufgede[X.]kt und für die Zukunft unterbunden zu werden drohten. Das hätte „für ihn den Zusammenbru[X.]h seiner Ges[X.]häftstätigkeit und Existenz“ bedeutet.

4. Na[X.]h der Kontenpfändung trat der Angeklagte [X.] - wiederum im Namen [X.].'s - abspra[X.]hegemäß an [X.] heran und drängte diesen zum Abs[X.]hluss eines Verglei[X.]hs. Dabei kündigte er weiterhin andauernde Vollstre[X.]kungsmaßnahmen gegen die [X.] an und stellte glei[X.]hzeitig die Einleitung strafre[X.]htli[X.]her S[X.]hritte in Aussi[X.]ht. Er wies [X.] insbesondere auf „die Problematik seiner Kontoführung“ hin, weil dieser entgegen den [X.]en keine Treuhandkonten geführt habe und stattdessen über diese Konten „der gesamte Aufwand der [X.] mitsamt (seinem) kostspieligen Lebenswandel abgewi[X.]kelt“ werde.

Glei[X.]hzeitig spiegelte der Angeklagte [X.] gegenüber [X.], bewusst wahrheitswidrig und unter Verde[X.]kung seiner wahren Absi[X.]hten vor, ihn bei der Erledigung dieser Angelegenheit dur[X.]h Übernahme einer Bürgs[X.]haft und Stellung einer Grunds[X.]huld über 500.000 Euro unterstützen zu wollen, um ihn, so getäus[X.]ht, zum Abs[X.]hluss einer Vereinbarung mit dem Angeklagten [X.] zu bewegen.

5. So „gezwungen“, s[X.]hloss [X.] am 3. September 2004 als Ergebnis der Verhandlungen mit dem Angeklagten [X.] eine Vereinbarung, in der er unter anderem die geltend gema[X.]hte Forderung anerkannte und si[X.]h verpfli[X.]htete, darauf sofort einen Betrag in Höhe von 575.000 Euro zu zahlen. Außerdem verpfli[X.]htete [X.] die [X.], für seine - private - Verbindli[X.]hkeit als Gesamts[X.]huldnerin zu haften.

Plangemäß verbürgte si[X.]h der Angeklagte [X.] in dieser Vereinbarung gegenüber dem Angeklagten [X.] selbsts[X.]huldneris[X.]h unwiderrufli[X.]h für [X.] Verbindli[X.]hkeit über einen Betrag von 500.000 Euro. Dies tat er jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h deswegen, damit der Verurteilte [X.] diese Vereinbarung au[X.]h abs[X.]hloss.

Im Gegenzug verpfli[X.]htete si[X.]h der Angeklagte [X.], unter anderem na[X.]h Zahlung des Betrages von 575.000 Euro und Abtretung der Grunds[X.]huld über 500.000 Euro dur[X.]h den Angeklagten [X.], unverzügli[X.]h die Konten der [X.] bis auf einen Restbetrag von 500.000 Euro freizugeben. Weiter verpfli[X.]htete er si[X.]h, in dieser Sa[X.]he keine weiteren Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahmen mehr gegen [X.] vorzunehmen und die bisher eingeleiteten Maßnahmen zurü[X.]kzunehmen.

Die Verpfli[X.]htung zur Abtretung der Grunds[X.]huld dur[X.]h den Angeklagten [X.] als Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahmen seitens des Angeklagten [X.] diente dabei dazu, einen „garantierten Vertragsbru[X.]h“ [X.] herbeiführen zu können, um erforderli[X.]henfalls zusätzli[X.]hen Dru[X.]k auf [X.] ausüben zu können, damit dieser Gelder der [X.] auskehrt.

6. Zur Erfüllung dieser Vereinbarung ließ [X.] am 3. und 6. September 2004 über das [X.] seines Re[X.]htsanwalts [X.] insgesamt 575.000 Euro an den Angeklagten [X.] überweisen. Einen Teilbetrag von 450.000 Euro hatte er seinem Konto bei der [X.]. entnommen, auf das er in der Vergangenheit sowohl ni[X.]ht bemakelte Provisionen in Höhe von 200.000 Euro als au[X.]h [X.] der Kunden der [X.] überwiesen hatte. Die übrigen 125.000 Euro entnahm er einem Konto der [X.], auf das er auss[X.]hließli[X.]h Kundengelder der [X.] eingezahlt hatte. Die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] teilten den erhaltenen Geldbetrag, wie von vorneherein vereinbart, unter si[X.]h auf.

7. Na[X.]h Auffassung der Kammer verstieß [X.] damit gegen die besondere Zwe[X.]kbindung der Kundengelder, die er für die [X.] vereinbart hatte. Weiterhin entstand den Anlegern na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s dadur[X.]h au[X.]h ein S[X.]haden in Höhe von 375.000 Euro, weil dur[X.]h die Zahlung eine „weitere, selbständige und wesentli[X.]he Vertiefung des S[X.]hadens eingetreten“ sei, „indem die Anlegergelder für eine Erfüllung der besonderen Verpfli[X.]htungen aus den [X.]en endgültig ni[X.]ht mehr zur Verfügung gestanden“ hätten.

[X.] Fall [X.]I. der [X.]eilsgründe:

1. Zeitglei[X.]h mit der Beantragung des [X.] gegen die [X.] erwirkte der Angeklagte [X.] in Umsetzung des gemeinsamen [X.]s am 19. August 2004 beim [X.] die Pfändung der Ges[X.]häftsanteile [X.] an der [X.]. Mit Bes[X.]hluss vom 17. September 2004 ordnete das [X.] antragsgemäß den freihändigen Verkauf der [X.]santeile an.

2. Dem Angeklagten [X.] war bereits aufgrund seiner Mitwirkung an der Beantragung des [X.] beim [X.] [X.]n[X.]hen I sowie aus mehreren Bespre[X.]hungen mit den Mitangeklagten bekannt, dass nunmehr im Wege der Vollstre[X.]kung der „Forderung [X.]." auf die [X.] selbst zugegriffen werden sollte. Er war bereit, neuer Alleingesells[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer der [X.] zu werden, sofern er an den Erlösen des gemeinsamen Tätigwerdens finanziell beteiligt würde und die Aussi[X.]ht bestünde, kurzfristig zu einem erhebli[X.]hen Geldbetrag zu kommen. Hierzu kaufte er auf Vors[X.]hlag des Angeklagten [X.]. für 60.000 Euro aus der „Forderung [X.]." einen Teilbetrag von 200.000 Euro und ließ si[X.]h diesen von der [X.] abtreten.

3. Im Einvernehmen aller Angeklagter erwarb der Angeklagte [X.] zur Umsetzung dieses Plans zudem am 21. September 2004 für 10.000 Euro, die ihm die Angeklagten [X.] und [X.] zur Verfügung gestellt hatten, im Wege des freihändigen Verkaufs die Anteile [X.] an der [X.]. Obwohl die erforderli[X.]he notarielle Beurkundung des Anteilserwerbs ni[X.]ht erfolgte, gerierte si[X.]h der Angeklagte [X.] soglei[X.]h als neuer Inhaber der [X.]. Er bes[X.]hloss bereits am 22. September 2004 die Abberufung [X.] als Ges[X.]häftsführer und bestellte si[X.]h selbst zum neuen Ges[X.]häftsführer. Mit Übernahme der faktis[X.]hen Ges[X.]häftsführung traf den Angeklagten [X.] die der [X.] aus den [X.]en obliegende vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung, die Gelder der Anleger nur zwe[X.]kentspre[X.]hend zur Anlage in [X.]n zu verwenden.

S[X.]hon am 21. September 2004 hatte der Angeklagte [X.] - als faktis[X.]her Ges[X.]häftsführer der [X.] handelnd - mit dem Angeklagten [X.] eine (Na[X.]htrags)Vereinbarung mit dem Inhalt ges[X.]hlossen, dass die Vereinbarung vom 3. September 2004 anerkannt werde und dass der Angeklagte [X.] den ihm aus dem Titel [X.]. zustehenden Betrag nebst Zinsen unverzügli[X.]h erhalte. Darüber hinaus traf der Angeklagte [X.] in Abspra[X.]he mit den übrigen Angeklagten unter dem 23. September 2004 mit dem Angeklagten [X.] eine weitere Vereinbarung. In dieser wurde festgestellt, dass [X.] seine Verpfli[X.]htungen aus dem [X.] ni[X.]ht eingehalten habe, so dass deshalb alle Zahlungsverpfli[X.]htungen daraus sofort fällig seien. Weiter wurde ausgeführt, dass der Angeklagte [X.] die gepfändeten Gelder freigegeben habe und dass die [X.] den fälligen Betrag an den Angeklagten [X.] zahlen werde, der ihn na[X.]h Abzug der ihm zustehenden Kosten und Gebühren auf ein neu zu [X.] Konto der [X.] zu überweisen habe.

4. Am 22. September 2004 begaben si[X.]h die Angeklagten [X.] und [X.]. sodann gemeinsam zur [X.] Dort gab si[X.]h der Angeklagte [X.]. als Re[X.]htsanwalt [X.] aus. Der Angeklagte [X.] ließ si[X.]h als neuer Ges[X.]häftsführer der [X.] die Bewegungen der Konten der [X.] in der Zeit vor dem 22. September 2004 zeigen. Darin fand er bestätigt, dass si[X.]h die Konten - was ihm die Mitangeklagten bereits erklärt hatten - aus [X.] speisten, und dass [X.] si[X.]h dur[X.]h Entnahmen an diesen Geldern bedient und damit der vertragli[X.]h vereinbarten Zwe[X.]kbindung offenkundig zuwidergehandelt hatte. Ans[X.]hließend erkannte der Angeklagte [X.] die Kontenpfändung an und überwies zu deren Erledigung - wie mit den übrigen Angeklagten zuvor vereinbart - von dem (ersten) Konto der [X.] bei der [X.] 681.580,53 Euro auf das Konto des Angeklagten [X.] bei [X.]. zur weiteren Verwendung.

5. Der Angeklagte [X.] leitete na[X.]h Einbehalt von 40.000 Euro den Rest des erhaltenen Geldes auf ein vom Angeklagten [X.] neu gegründetes Konto der [X.] bei [X.]. [X.]. weiter. Der Angeklagte [X.] überwies außerdem weitere 166.000 Euro von einem (zweiten) Konto der [X.] bei der [X.] auf das neu eröffnete Konto, bevor er am 28. und 30. September 2004 abspra[X.]hegemäß 640.000 Euro und 166.000 Euro von diesem Konto in bar abhob. Dieses Geld wurde unter den Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] aufgeteilt. Der Angeklagte [X.] begli[X.]h mit einem Teil davon den Kaufpreis für den von ihm erworbenen Anteil der „Forderung [X.].".

6. Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s verstieß der Angeklagte [X.] mit der Zahlung vom ersten Konto bei der [X.] - wie allen Angeklagten bewusst war - gegen die von ihm als faktis[X.]hem Ges[X.]häftsführer wahrzunehmenden besonderen Verpfli[X.]htungen der [X.] gegenüber ihren Anlegern, denen dadur[X.]h ein S[X.]haden in Höhe von 681.580,53 Euro entstand.

Dur[X.]h die weitere Zahlung vom zweiten Konto bei der [X.] habe der Angeklagte [X.] damit - wie allen Angeklagten bewusst war - wiederum gegen die von ihm als Ges[X.]häftsführer wahrzunehmenden besonderen Pfli[X.]hten der [X.] gegenüber ihren Anlegern verstoßen, so dass diesen insgesamt ein S[X.]haden in Höhe von 847.580 Euro entstanden sei.

B.

Die Verfahrensrügen der Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] greifen aus den in den [X.] vom 7. April 2009 ausgeführten Gründen ni[X.]ht dur[X.]h.

C.

Die Na[X.]hprüfung des [X.]eils aufgrund der Sa[X.]hrügen der Angeklagten hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Fall [X.] der [X.]eilsgründe:

Die Verurteilungen der Angeklagten [X.] und [X.] wegen Betruges in se[X.]hs Fällen haben keinen Bestand, weil der [X.] ni[X.]ht tragfähig begründet ist.

Fall [X.]. der [X.]eilsgründe:

Die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] sind zu Re[X.]ht wegen Geldwäs[X.]he in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (des [X.]) verurteilt worden. Die Untreue liegt allerdings - anders als das [X.] annimmt - ni[X.]ht in [X.] Überweisung von den bemakelten 375.000 Euro an den Angeklagten [X.] Untreue liegt aber deshalb vor, weil [X.] in der Vereinbarung vom 3. September 2004 die [X.] dazu verpfli[X.]htete, für seine privaten Verbindli[X.]hkeiten einzustehen. Au[X.]h die [X.] sind - im Ergebnis - re[X.]htsfehlerfrei.

Fall [X.]I. der [X.]eilsgründe:

Die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] haben si[X.]h nur wegen Anstiftung zur Untreue (des Angeklagten [X.]) strafbar gema[X.]ht; eine tateinheitli[X.]h begangene Geldwäs[X.]he liegt hier hingegen ni[X.]ht vor. Das führt zur Änderung der S[X.]huldsprü[X.]he und zur Aufhebung der [X.] gegen diese Angeklagten. Der Angeklagte [X.] wurde zu Re[X.]ht wegen Untreue verurteilt.

I. Betrug (Fall [X.])

Die Verurteilungen der Angeklagten [X.] und [X.] wegen Betruges in se[X.]hs Fällen im [X.] der [X.]eilsgründe haben keinen Bestand. Na[X.]h den [X.]eilsfeststellungen ist der [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend festgestellt, obwohl dieser - wie der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift zutreffend dargelegt hat - dur[X.]haus nahe liegt.

1. Das [X.] hat zur Bere[X.]hnung des Vermögenss[X.]hadens einen Vermögensverglei[X.]h (vgl. dazu nur [X.], 199) vorgenommen und in diesen au[X.]h die Si[X.]herheiten (vgl. dazu nur [X.], 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grunds[X.]hulden - einbezogen. Der Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der Anleger war von vorneherein im Wert erhebli[X.]h vermindert; denn 50 % der [X.] waren bereits pfli[X.]htwidrig, nämli[X.]h als „Darlehen“ - ohne konkrete Rü[X.]kzahlungsvereinbarung -, an die Angeklagten [X.] und [X.] weitergegeben worden. Deshalb kam es hier auf die Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden ents[X.]heidend an. Weil au[X.]h deren Wertlosigkeit re[X.]htsfehlerfrei festgestellt ist, lag objektiv ein dur[X.]h Täus[X.]hung [X.] - mit der Hingabe der [X.] unmittelbar eingetretener - Vermögenss[X.]haden der Anleger der [X.] vor.

2. Das [X.] hat indes offen gelassen, ob den Angeklagten der Vermögenss[X.]haden - wegen fehlender Werthaltigkeit der Grunds[X.]hulden - bekannt war. Hierzu habe es „keine ausrei[X.]henden Feststellungen treffen“ können. Damit fehlt es an der für die Verurteilung wegen Betruges notwendigen Feststellung des [X.]es. Denn dessen Wissenselement setzt in Fällen der vorliegenden Art - Kompensation dur[X.]h Si[X.]herheiten - voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des Anspru[X.]hs der Anleger wegen wertloser Si[X.]herheiten gekannt oder wenigstens für mögli[X.]h gehalten hat (vgl. [X.], 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.).

3. Dieser Re[X.]htsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten [X.] und [X.] wegen Betruges. Die Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen - dur[X.]h Täus[X.]hung bewirkte [X.] der Anleger und aufgrund wertloser Si[X.]herheiten eingetretener Vermögenss[X.]haden - können indes bestehen bleiben, da diese re[X.]htsfehlerfrei getroffen sind.

II. Geldwäs[X.]he (Fall [X.].)

Indem die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] [X.] dazu zwangen, au[X.]h von ihm betrügeris[X.]h eingeworbene Anlegergelder in Höhe von 375.000 Euro an sie auszuzahlen, haben sie si[X.]h wegen Geldwäs[X.]he na[X.]h § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gema[X.]ht. Na[X.]h dieser Bestimmung begeht Geldwäs[X.]he, wer „si[X.]h“ einen in § 261 Abs. 1 StGB bezei[X.]hneten Gegenstand „vers[X.]hafft“. [X.] war hier ein gewerbsmäßig begangener Betrug des [X.] (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a StGB).

„Si[X.]h-Vers[X.]haffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäs[X.]her und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäs[X.]her die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt.

Einvernehmen setzt ni[X.]ht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von [X.] ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täus[X.]hung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“.

1. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „si[X.]h … vers[X.]hafft“ lässt si[X.]h allerdings das Erfordernis eines Einvernehmens - und damit au[X.]h das Einverständnis des Vortäters - no[X.]h ni[X.]ht ableiten. Der Wortlaut spri[X.]ht eher gegen eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung, weil diese Tatvariante nur die Handlung des Geldwäs[X.]hers („s i [X.] h v e r s [X.] h a f f t“) ums[X.]hreibt.

Dementspre[X.]hend ist das Si[X.]h-Vers[X.]haffen in anderen Strafvors[X.]hriften, wie beispielsweise in § 96, § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB au[X.]h weiter zu verstehen und s[X.]hließt dort sogar ein Handeln gegen oder ohne den Willen des früheren Inhabers der Verfügungsgewalt ein. Das zeigt namentli[X.]h die Auslegung der beiden [X.] „erwirbt oder si[X.]h sonst vers[X.]hafft“ in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Dazu hat der [X.] ([X.]St 42, 123, 128) ausgeführt:

„In § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind der unerlaubte Erwerb und das Si[X.]hvers[X.]haffen in der Weise einander gegenübergestellt, dass u.a. mit Strafe bedroht ist, wer Betäubungsmittel unerlaubt erwirbt oder si[X.]h ‚in sonstiger Weise‘ vers[X.]hafft. Daraus folgt, dass na[X.]h dem Spra[X.]hgebrau[X.]h des Gesetzes der unerlaubte Betäubungsmittelerwerb im Sinne der re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Erlangung der eigenen tatsä[X.]hli[X.]hen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel dur[X.]h einverständli[X.]hes Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer ledigli[X.]h einen Unterfall des grundsätzli[X.]h weiterrei[X.]henden, sämtli[X.]he Fälle der Besitzerlangung umfassenden Si[X.]hvers[X.]haffens darstellt.“

Der unters[X.]hiedli[X.]he Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbeständen zeigt, dass das „Si[X.]h-Vers[X.]haffen“ tatbestandsspezifis[X.]h - anhand des jeweiligen [X.] - auszulegen ist (vgl. au[X.]h [X.]St 42, 196, 197 zur [X.]ei).

2. Normzwe[X.]k des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter gegenüber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktis[X.]h verkehrsunfähig“ gema[X.]ht wird ([X.] NStZ-RR 2010, 53, 54). Der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist damit auf die [X.] bezogen und s[X.]hützt zuglei[X.]h deren Re[X.]htsgüter (BTDru[X.]ks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 13).

a) Deshalb verlangen Re[X.]htspre[X.]hung und au[X.]h ein Teil der Literatur, dass der Geldwäs[X.]her die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand auf abgeleitetem Wege, spri[X.]h im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt hat ([X.] NJW 2004, 1305, 1306; [X.] NStZ-RR 2010, 53, 54; [X.] in SK-StGB 120. Lfg. § 261 [X.]. 15; Ruß in [X.]. § 261 [X.]. 14; Neuheuser in [X.]Ko-StGB § 261 [X.]. 66; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 261 [X.]. 31; [X.]/Textor in [X.]/[X.]/[X.], [X.] - Kommentar zum [X.], 5. Aufl. § 261 StGB [X.]. 42; [X.], [X.], 2. Aufl. [X.]; Körner, Geldwäs[X.]he, Teil 1 [X.]. 33; [X.] in [X.], 2. Aufl. § 261 [X.]. 114; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 261 [X.]. 8, 9; [X.], Grundkurs Strafre[X.]ht - BT, 7. Aufl. § 96 [X.]. 34; Spiske, Pe[X.]unia olet? S. 133; [X.], Strafre[X.]ht - BT 2, § 5 [X.]. 33; [X.]ndhäuser, Strafre[X.]ht - [X.], 4. Aufl. § 48 [X.]. 12). Der [X.] hält an dieser Re[X.]htspre[X.]hung fest.

Erlangt der Täter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten [X.] ohne das Einverständnis des Vortäters, also ohne oder gegen dessen Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwis[X.]hen dem Isolierungszwe[X.]k des § 261 Abs. 2 StGB und der Ä[X.]htung des [X.] ([X.] NStZ-RR 2010, 53, 54: gewaltsame Wegnahme dur[X.]h [X.] ist kein Si[X.]h-Vers[X.]haffen).

b) Einvernehmen setzt freili[X.]h ni[X.]ht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von [X.] ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täus[X.]hung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“. Diese Auslegung belegt insbesondere die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

[X.], § 261 StGB, wurde dur[X.]h Artikel 1 Nr. 19 des [X.] und anderer Ers[X.]heinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 ([X.] 1302) in das StGB eingefügt. Mit dessen Absatz 2 erfüllte der Gesetzgeber die Verpfli[X.]htung aus Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. [X.] (i) des ([X.]) Übereinkommens der [X.] gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psy[X.]hotropen Stoffen vom 20. Dezember 1998.

aa) Das [X.] Übereinkommen verpfli[X.]htete die Vertragsparteien in dem genannten Artikel u.a., den „Erwerb“ (im englis[X.]hen Originaltext „a[X.]quisition“) von Vermögensgegenständen als Straftat zu ums[X.]hreiben, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus bestimmten Katalogtaten stammen. Artikel 3 Abs. 6 des Übereinkommens enthält zudem, au[X.]h für die Re[X.]htsanwender eine Vorgabe, die gegen eine - vom Wortlaut ni[X.]ht gebotene - zu restriktive Auslegung der Strafbestimmung spri[X.]ht:

„Die Vertragsparteien sind bestrebt si[X.]herzustellen, dass eine na[X.]h ihrem innerstaatli[X.]hen Re[X.]ht bestehende Ermessensfreiheit hinsi[X.]htli[X.]h der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel ums[X.]hriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafre[X.]htspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögli[X.]he Wirkung erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abs[X.]hre[X.]kung … gebührend Re[X.]hnung zu tragen ist.“

bb) Au[X.]h die Geldwäs[X.]heri[X.]htlinien (1. Ri[X.]htlinie 91/308/[X.] vom 10. Juni 1991; 2. Ri[X.]htlinie 2001/97/[X.] vom 4. Dezember 2001; 3. Ri[X.]htlinie 2005/60/[X.] vom 26. Oktober 2005) verpfli[X.]hten (au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h weiterer Katalogtaten als [X.]) dazu, u.a. den „Erwerb“ von Gegenständen als Geldwäs[X.]he zu bestrafen, wenn dem Betreffenden bei der Übergabe dieser [X.] bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus einer Teilnahme an einer sol[X.]hen Tätigkeit stammen. Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäs[X.]he au[X.]h strengere Vors[X.]hriften erlassen (Art. 5 der 3. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie) und au[X.]h weitere Straftaten benennen (Art. 1 E der 1. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie idF der 2. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie).

[X.][X.]) Der Gesetzgeber, der dana[X.]h au[X.]h die Mögli[X.]hkeit gehabt hätte, (nur) den „Erwerb“ unter Strafe zu stellen, hat si[X.]h für die - weitergehende (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) - Tathandlung des „Si[X.]h-Vers[X.]haffens“ ents[X.]hieden. S[X.]hon das spri[X.]ht dafür, dass er damit Tathandlungen, die über die engere Variante „Erwerb“ hinausgehen, unter Strafe stellen wollte. Er wollte die Tathandlung des „Si[X.]h-Vers[X.]haffens“ dem [X.]eitatbestand des § 259 StGB entnehmen, „so dass die dazu in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur entwi[X.]kelten Grundsätze anwendbar sind“ (BTDru[X.]ks. 12/989 S. 27 und 12/3533 S. 13).

Na[X.]h der zu diesem Zeitpunkt in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum herrs[X.]henden Meinung - auf die der Gesetzgeber Bezug nahm - war es für das Si[X.]h-Vers[X.]haffen no[X.]h ohne Bedeutung, ob im Rahmen des § 259 Abs. 1 StGB der Vortäter dur[X.]h Täus[X.]hung oder Nötigung zur Übertragung der Herrs[X.]haftsgewalt veranlasst wurde ([X.], 278, 281 [zum identis[X.]hen Merkmal des „Ansi[X.]hbringens“]; Dreher/[X.], StGB 45. Aufl. § 259 [X.]. 16; [X.], StGB 19. Aufl. § 259 [X.]. 10; [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 24. Aufl. § 259 [X.]. 42; Ruß in [X.]. § 259 [X.]. 17 jew. m.w.N.; [X.] 1981, 1, 5; [X.] Jura 1988, 606, 607; [X.] JuS 1988, 39, 40; [X.] mögli[X.]herweise [X.] wistra 1984, 22, 23, jedo[X.]h ohne nähere Begründung). Der [X.] entnimmt deshalb den Materialien, dass der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung der Vors[X.]hrift von diesem weiten Begriffsverständnis des Si[X.]h-Vers[X.]haffens ausging.

dd) Dieselbe Auslegung des Merkmals „Si[X.]h-Vers[X.]haffen“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h aus dem ges[X.]hützten Re[X.]htsgut dieser Vors[X.]hrift. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers soll die Strafvors[X.]hrift gegen Geldwäs[X.]he dazu beitragen, die re[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten zur Abs[X.]höpfung illegal erlangter Gewinne zu verbessern (BTDru[X.]ks. 12/3533 S. 10/11). Sie soll den staatli[X.]hen Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte gewährleisten und deren Eins[X.]hleusen in den legalen Finanz- und Wirts[X.]haftskreislauf verhindern (vgl. BTDru[X.]ks. 12/989 S. 26; [X.], 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.). Ges[X.]hützt werden soll die Aufgabe der staatli[X.]hen Re[X.]htspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDru[X.]ks. 12/3533 S. 11; [X.], 205, 209). Insbesondere § 261 Abs. 2 StGB soll - als Auffangtatbestand - au[X.]h dazu beitragen, den Vortäter in finanzieller Hinsi[X.]ht gegenüber der Umwelt zu isolieren und den inkriminierten Gegenstand praktis[X.]h verkehrsunfähig zu ma[X.]hen (BTDru[X.]ks. 12/3533 S. 11; 12/989 S. 27).

ee) Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann nur dann - wie vom [X.] Übereinkommen verlangt - effektiv errei[X.]ht werden, wenn die Vors[X.]hrift des § 261 StGB mögli[X.]hst alle wirts[X.]haftli[X.]hen Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile abges[X.]höpft werden und zwar unabhängig davon, ob der Vortäter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand aufgrund einer Willensbeeinflussung dur[X.]h Täus[X.]hung oder Dru[X.]k übertragen hat.

3. Der vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Si[X.]h-Vers[X.]haffen“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht ni[X.]ht entgegen, dass das Si[X.]h-Vers[X.]haffen bei der [X.]ei von Re[X.]htspre[X.]hung und der überwiegenden Literatur zwis[X.]henzeitli[X.]h enger ausgelegt wird.

Mit [X.]eil vom 25. Juli 1996 - na[X.]h Einführung des Geldwäs[X.]hetatbestandes im Jahr 1992 - hat der 4. Strafsenat des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]St 42, 196, 198) ents[X.]hieden, dass es an dem für das „Si[X.]h-Vers[X.]haffen“ in § 259 Abs. 1 StGB erforderli[X.]hen einverständli[X.]hen Zusammenwirken au[X.]h dann fehlt, wenn der Täter den Vortäter dur[X.]h Drohungen zur Übertragung der Verfügungsma[X.]ht veranlasst (ebenso [X.], StGB 57. Aufl. § 259 [X.]. 13; [X.] in SK-StGB 120. Lfg. § 259 [X.]. 31; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 259 [X.]. 10; [X.] in [X.]Ko-StGB § 259 [X.]. 61; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 259 [X.]. 17.2; [X.] weiterhin [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 259 [X.]. 42).

Hierbei handelt es si[X.]h freili[X.]h um eine - allein - für die [X.]ei tatbestandstypis[X.]he engere Auslegung. Diese hat der 4. Strafsenat des [X.] maßgebli[X.]h mit Bli[X.]k auf die dort genannten anderen Tatvarianten, insbesondere das „Ankaufen“ und die Absatzhilfe vorgenommen. Dana[X.]h liege das Wesen der [X.]ei in dem [X.] des [X.] na[X.]h der Tat (Zusammenwirken von Vortäter und [X.]). Sol[X.]he, auf ein Zusammenwirken von Vortäter und Geldwäs[X.]he abstellende und damit mit der [X.]ei verglei[X.]hbare Tatvarianten enthält der Straftatbestand der Geldwäs[X.]he in § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB indes ni[X.]ht. Deshalb kann si[X.]h die neuere restriktive Auslegung des „Si[X.]h-Vers[X.]haffens“ in § 259 StGB ni[X.]ht in glei[X.]her Weise auf § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auswirken.

4. Im vorliegenden Fall hat [X.] - wenn au[X.]h ni[X.]ht aus freien Stü[X.]ken - so do[X.]h glei[X.]hwohl im Einvernehmen mit den Angeklagten und damit au[X.]h „gewollt“ die betrügeris[X.]h eingeworbenen [X.] ausbezahlt. Die „Vereinbarung“ vom 3. September 2004 war das Ergebnis seiner „Verhandlungen“ mit dem Angeklagten [X.] Die Bezahlung bewirkte [X.], indem er am selben Tag und au[X.]h drei Tage später Überweisungen ausstellte. S[X.]hon na[X.]h diesem äußeren Ers[X.]heinungsbild haben si[X.]h die Angeklagten die Gelder ni[X.]ht auf eine Art und Weise vers[X.]hafft, die au[X.]h nur im Grenzberei[X.]h zu einem [X.] liegt.

Deshalb steht die Ents[X.]heidung des 4. Strafsenats des [X.] vom 29. Oktober 2009 (NStZ-RR 2010, 53) der hier vorgenommenen Auslegung des „Einvernehmens“ ni[X.]ht entgegen. Dort hatte der Täter den inkriminierten Gegenstand dem Vortäter nämli[X.]h gewaltsam, also ohne dessen Mitwirkung und gegen dessen Willen weggenommen. [X.] ist - wie der 4. Strafsenat zu Re[X.]ht ausführt - kein einvernehmli[X.]hes Si[X.]h-Vers[X.]haffen im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr.

Der [X.] kann offen lassen, ob si[X.]h die Angeklagten zuglei[X.]h au[X.]h tateinheitli[X.]h wegen Betruges, Nötigung oder Erpressung (vgl. [X.]St 5, 254, 258; 42, 196) strafbar gema[X.]ht haben; insofern sind sie jedenfalls ni[X.]ht bes[X.]hwert.

5. Im vorliegenden Fall kommt es ni[X.]ht darauf an, ob - was grundsätzli[X.]h dur[X.]haus bedenkenswert ers[X.]heint - eine Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he auss[X.]heidet, wenn ein Re[X.]htsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (ni[X.]ht bemakelte) Forderung beitreibt und dabei au[X.]h in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Vermögen des S[X.]huldners zuzugreifen.

a) Für eine derartige restriktive Auslegung könnte insbesondere spre[X.]hen, dass na[X.]h der Ergänzung der 1. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie dur[X.]h die 2. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie (Artikel 2a Nr. 5 und Artikel 6) selbstständige Angehörige von Re[X.]htsberufen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Geri[X.]htsverfahren privilegiert sind (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. vom 26. Juni 2007 - [X.]/05 = NJW 2007, 2387).

Die Privilegierung gilt insbesondere für die berufli[X.]he Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht. Na[X.]h dem Erwägungsgrund Nr. 17 der 2. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie ist es „ni[X.]ht angebra[X.]ht“ Re[X.]htsanwälte, die einen Klienten in einem gesetzli[X.]h normierten Verfahren vertreten, im Hinbli[X.]k auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verda[X.]hts der Geldwäs[X.]he zu verpfli[X.]hten. Folgli[X.]h unterliege „die Re[X.]htsberatung weiterhin der berufli[X.]hen Geheimhaltungspfli[X.]ht, es sei denn, der Re[X.]htsberater ist an Geldwäs[X.]hevorgängen beteiligt, die Re[X.]htsberatung wird zum Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he erteilt oder der Re[X.]htsanwalt weiß, dass der Klient die Re[X.]htsberatung für Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he in Anspru[X.]h nimmt.“

Jedenfalls bei den in der Erwägung genannten Fallgruppen, in denen die Privilegierung bei der berufli[X.]hen Geheimhaltungspfli[X.]ht entfällt, s[X.]heidet na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s au[X.]h eine Privilegierung dur[X.]h eine restriktive Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus (vgl. au[X.]h die Ausführungen des [X.] aaO zum fairen Verfahren unter [X.]. 86). Sol[X.]h eine Fallgruppe liegt hier vor: Kauf und Beitreibung der titulierten Forderung [X.].'s erfolgten allein deshalb, um au[X.]h die i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a StGB betrügeris[X.]h eingeworbenen [X.] zu erlangen, mithin zum Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he. Zudem wusste au[X.]h der Angeklagte [X.], dass seine anwaltli[X.]he Tätigkeit für Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he in Anspru[X.]h genommen wurde.

b) Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s waren der Erwerb und die Geltendma[X.]hung der titulierten Forderung [X.].'s gegen [X.] auss[X.]hließli[X.]h Mittel zum Zwe[X.]k, um Zugriff auf die ertrogenen [X.] zu erlangen. Diese Feststellungen hat das [X.] tragfähig begründet:

Der Plan, die Forderung [X.].'s zu kaufen, beruhte darauf, dass die mit [X.] langjährig befreundeten Angeklagten [X.] und [X.] um die persönli[X.]he und finanzielle Situation [X.] wussten. Sie hatten deswegen au[X.]h Kenntnis von dieser Forderung. Dieses Wissen nutzten sie aus. Gemeinsam mit den Angeklagten [X.]. und [X.] übten sie mittels dieser Forderung Dru[X.]k auf [X.] aus und zwangen ihn so zur Herausgabe der inkriminierten Gelder.

Dass Kauf und Beitreibung der Forderung nur Mittel zu diesem Zwe[X.]k waren, konnte das [X.] au[X.]h daraus folgern, dass diese weit unter Wert und ohne jegli[X.]hes Risiko erworben wurde, da der Kaufpreis nur im Falle einer erfolgrei[X.]hen Forderungsdur[X.]hsetzung fällig wurde. Das [X.] hat dabei au[X.]h beda[X.]ht, dass der wahre Zwe[X.]k zusätzli[X.]h vers[X.]hleiert wurde, indem der Angeklagte [X.] die Forderung als verde[X.]kter Treuhänder der von den Angeklagten [X.] und [X.] beherrs[X.]hten [X.] kaufte. Die Angeklagten [X.] und [X.] traten deshalb na[X.]h außen bewusst ni[X.]ht selbst in Ers[X.]heinung, um [X.] über ihr tatsä[X.]hli[X.]hes Vorhaben zu täus[X.]hen. Mit dem Vortrag, [X.] verste[X.]ke sein privates Vermögen in der [X.], vers[X.]hafften sie si[X.]h einen Arrestbes[X.]hluss gegen die [X.]. Dabei re[X.]hneten sie jedenfalls im Zeitpunkt der Vereinbarung mit [X.] vom 3. September 2004 damit, dass das Vermögen der [X.] nahezu auss[X.]hließli[X.]h aus betrügeris[X.]h erlangten [X.] bestand und dass [X.] die Forderung zumindest zu einem wesentli[X.]hen Teil ni[X.]ht mit eigenen, sondern mit sol[X.]hen Geldern der [X.] befriedigen wird.

Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der Vortrag, [X.] verste[X.]ke sein privates Vermögen in der [X.], der zum Erlass des [X.] gegen die [X.] führte, (jedenfalls objektiv) unzutreffend war. Denn die Vorgehensweise der Angeklagten war und sollte - so die Würdigung des [X.]s - eben ni[X.]ht der übli[X.]he und strafre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he Vorgang sein, bei dem eine titulierte Forderung dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he Maßnahmen beigetrieben wird. Das trägt die Feststellung, dass Zwe[X.]k und Plan des Vorgehens bei Forderungskauf und -beitreibung vielmehr insbesondere waren, auf von [X.] betrügeris[X.]h eingeworbene Anlegergelder zugreifen zu können, si[X.]h diese einzuverleiben und sodann unter si[X.]h aufzuteilen.

6. Der Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he steht die Regelung des § 261 Abs. 6 StGB ni[X.]ht deshalb entgegen, weil [X.] die bemakelten Gelder über das (zwis[X.]henges[X.]haltete) [X.] seines Re[X.]htsanwalts [X.] an die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] transferiert hat.

a) Na[X.]h § 261 Abs. 6 StGB ma[X.]ht si[X.]h der Erwerber eines geldwäs[X.]hetaugli[X.]hen Gegenstandes ni[X.]ht na[X.]h § 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn zuvor ein Dritter diesen Gegenstand tatsä[X.]hli[X.]h erlangt hat, ohne hierdur[X.]h eine Straftat begangen zu haben. Diese Vors[X.]hrift s[X.]hränkt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ein, um zum S[X.]hutz des allgemeinen Re[X.]htsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Ans[X.]hlusstaten zu verhindern (BTDru[X.]ks. 12/989 S. 28). Sie soll dem gutgläubigen Erwerber eines inkriminierten Gegenstandes ermögli[X.]hen, diesen unbeeinträ[X.]htigt von § 261 Abs. 2 StGB weiterveräußern zu können (vgl. BTDru[X.]ks. 12/3533 [X.] f.; [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 261 [X.]. 14; Neuheuser in [X.]Ko-StGB § 261 [X.]. 68; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 261 [X.]. 35 jew. m.w.N.).

b) Dementspre[X.]hend erfasst § 261 Abs. 6 StGB den vorliegenden Fall des Transfers inkriminierter Gelder über das [X.] eines gutgläubigen Re[X.]htsanwalts an einen bösgläubigen [X.] (hier an die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.]) ni[X.]ht. Zwar wurde dem na[X.]h den [X.]eilsfeststellungen gutgläubigen Re[X.]htsanwalt [X.] straflos das vom Vortäter [X.] an ihn überwiesene bemakelte Geld auf dem [X.] bei seiner Bank gutges[X.]hrieben. Aber [X.] behielt dadur[X.]h weiterhin die Verfügungsma[X.]ht über das Geld als Vermögensgegenstand i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB. Diese beruhte auf der vertragli[X.]hen Vereinbarung mit Re[X.]htsanwalt [X.], die allein die Weiterleitung dieses Geldbetrages an den [X.] beinhaltete. Dur[X.]h die [X.] an die [X.] - hier die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] -, war es tatsä[X.]hli[X.]h [X.] und ni[X.]ht [X.], der demgemäß direkt über diese bemakelte Forderung auf dem [X.] verfügte. Deshalb trat zugunsten der [X.] ein strafloser Vorerwerb dur[X.]h den gutgläubigen Re[X.]htsanwalt [X.] i.S.v. § 261 Abs. 6 StGB ni[X.]ht ein. Daher haben si[X.]h die bösgläubigen Geldempfänger, die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.], wegen Geldwäs[X.]he strafbar gema[X.]ht.

Dieses Ergebnis ist sa[X.]hgere[X.]ht, weil nur so - entspre[X.]hend den gesetzgeberis[X.]hen Zielvorstellungen (vgl. BTDru[X.]ks. 12/989 S. 26) - verhindert wird, Anderkonten als „legale Geldwas[X.]hanlagen“ missbrau[X.]hen zu können (in diesem Sinne für Fälle der [X.] Gelder auf Bankkonten: [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 261 [X.]. 14; [X.], StGB 57. Aufl. § 261 [X.]. 29; Neuheuser in [X.]Ko-StGB § 261 [X.]. 69; Be[X.]kOK-StGB/Ruhmannseder § 261 [X.]. 37.1 jew. m.w.N.; [X.] insofern [X.] NJW 2000, 636, 638).

7. S[X.]hließli[X.]h stehen au[X.]h die [X.] und der persönli[X.]he Strafauss[X.]hließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (vgl. dazu [X.], 205, 207) der Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he ni[X.]ht entgegen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des [X.]s in seiner Antragss[X.]hrift vom 7. April 2009 sind ledigli[X.]h folgende Ausführungen veranlasst:

a) Soweit die Angeklagten [X.] und [X.] im [X.] der [X.]eilsgründe gemeinsam mit [X.] gewerbsmäßig se[X.]hs Betrugstaten begangen haben, ergibt si[X.]h aus den [X.]eilsfeststellungen ni[X.]ht, dass [X.], der eine Vielzahl von Betrugstaten „zum Na[X.]hteil hunderter Kunden“ verübt hat, im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe mit aus diesen se[X.]hs Taten stammenden [X.] die von den Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] an ihn geri[X.]htete Forderung in Höhe von 575.000 Euro begli[X.]hen hat. Eine entspre[X.]hende Aufklärungsrüge ist insofern ni[X.]ht erhoben.

b) Na[X.]h den Feststellungen des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils finanzierte [X.] vielmehr mit der - na[X.]h Weiterleitung des 50 %-igen Taterlöses an die Angeklagten [X.] und [X.] - ihm verbliebenen Hälfte der gemeinsam betrügeris[X.]h erlangten Kundengelder „im wesentli[X.]hen nur seinen privaten Lebensbedarf … in Form einer außerordentli[X.]h luxuriösen Lebensführung.“ Aufgrund dessen gibt es - au[X.]h in Anbetra[X.]ht des im Verglei[X.]h zu den von [X.] im Übrigen erzielten [X.] verhältnismäßig geringen Betrages - keine Anhaltspunkte dafür, dass si[X.]h Gelder aus den von den Angeklagten [X.] und [X.] mitbegangenen se[X.]hs Betrugstaten auf [X.] Konto bei der [X.]. oder auf dem Konto der [X.] befunden haben.

[X.] Anstiftung zur Untreue (Fall [X.].)

Die Verurteilungen der Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] wegen Anstiftung zur Untreue des [X.] halten im Ergebnis revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung stand.

a) [X.] ist freili[X.]h die re[X.]htli[X.]he Bewertung des [X.]s, [X.] habe - zum Na[X.]hteil der Anleger - einen Vermögenss[X.]haden dadur[X.]h herbeigeführt, dass er an den Angeklagten [X.] Überweisungen von Konten tätigte, deren Inhaber ni[X.]ht die [X.] war.

Ein Vermögensna[X.]hteil in Form der S[X.]hadensvertiefung ist dur[X.]h diese Zahlungen ni[X.]ht eingetreten. Zwar stammten die Gelder na[X.]h den [X.]eilsfeststellungen - jedenfalls in Höhe eines Betrages von 375.000 Euro - ursprüngli[X.]h aus zwe[X.]kgebundenen Kundengeldern, die [X.] im Wege des gewerbsmäßig begangenen Betruges erlangt hatte. Diese Gelder hatte [X.] aber bereits zuvor ohne Mitwirkung der Angeklagten den Konten der [X.] entnommen und auf ein privates Konto in der S[X.]hweiz sowie auf das Konto einer anderen, von ihm persönli[X.]h beherrs[X.]hten [X.] eingezahlt.

Bereits dur[X.]h diese pfli[X.]htwidrige Entnahme der Gelder zur eigenen Verwendung [X.] hatten die Anleger der [X.] einen Vermögensverlust erlitten. Ein den Na[X.]hteil kompensierender deliktis[X.]her oder vertragli[X.]her S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen einen zahlungswilligen und mit ausrei[X.]henden liquiden Mitteln versehenen Täter - oder gegen eine seiner [X.]en - lag ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor (vgl. dazu [X.] NStZ 2008, 457). Da der S[X.]haden demna[X.]h mit der zwe[X.]kwidrigen Verfügung bereits eingetreten war, entstand dur[X.]h die von den Angeklagten veranlasste Zahlung zur Beglei[X.]hung privater Verbindli[X.]hkeiten keine (weitere) S[X.]hadensvertiefung zum Na[X.]hteil der Anleger. Glei[X.]hes gilt au[X.]h für eine Untreue zum Na[X.]hteil der [X.].

b) Mangels Pfli[X.]htwidrigkeit liegt au[X.]h keine Untreue - zum Na[X.]hteil der [X.] - dur[X.]h die in der Vereinbarung vom 3. September 2004 begründete gesamts[X.]huldneris[X.]he Haftung der [X.] für die privaten Verbindli[X.]hkeiten [X.] vor.

Vermögensna[X.]hteilige Dispositionen des ges[X.]häftsführenden Alleingesells[X.]hafters einer GmbH, die offen erfolgen, sind grundsätzli[X.]h ni[X.]ht pfli[X.]htwidrig, solange damit keine Beeinträ[X.]htigung des Stammkapitals (zu den Auswirkungen der Änderung von § 30 GmbHG dur[X.]h das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Re[X.]hts und zur Bekämpfung von Missbräu[X.]hen - MoMiG - vgl. [X.], Bes[X.]hl. vom 14. April 2009 - 1 Ws 32/09) oder keine konkrete wirts[X.]haftli[X.]he Existenzgefährdung der [X.] einhergeht ([X.]St 35, 335, 336 f.; 49, 147, 157 f.; [X.] wistra 2006, 265; [X.], StGB 57. Aufl. § 266 [X.]. 96 m.w.N.).

Derartiges ist dur[X.]h die bisherigen Feststellungen, die keinerlei Auskunft zum Stammkapital oder zur Vermögenssituation der [X.] geben, ni[X.]ht belegt (zu den Anforderungen der Feststellung einer konkreten Existenzgefährdung vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 79, 80). Das [X.] hat si[X.]h mit diesem Aspekt der [X.] ni[X.]ht auseinandergesetzt. Dass dur[X.]h die Vereinbarung die Existenz der [X.] konkret gefährdet oder ihr Stammkapital angegriffen wurde, versteht si[X.]h vorliegend au[X.]h ni[X.]ht von selbst (vgl. dazu [X.] NStZ-RR 2007, 79, 80; 2005, 86). Denn na[X.]h den [X.]eilsfeststellungen konnten no[X.]h im Jahr 2007 im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gegen die [X.] ein Betrag von über 795.000 Euro von Konten der [X.] sowie eine weitere Million Euro von Konten der [X.] und einer weiteren von [X.] geführten Firma hinterlegt werden.

[X.]) Denno[X.]h haben die S[X.]huldsprü[X.]he wegen tateinheitli[X.]h begangener Anstiftung zur Untreue - zum Na[X.]hteil der Anleger - auf der Grundlage der re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand.

Dana[X.]h beging [X.] dur[X.]h die Begründung der gesamts[X.]huldneris[X.]hen Haftung der [X.] für seine privaten Verbindli[X.]hkeiten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro eine Untreue, und zwar zum Na[X.]hteil der Anleger. Er verletzte dadur[X.]h die ihm als Ges[X.]häftsführer obliegende Vermögensbetreuungspfli[X.]ht der [X.] gegenüber ihren Anlegern und führte bei diesen einen Vermögenss[X.]haden in Form der S[X.]hadensvertiefung herbei, weil ihre bereits gefährdeten Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he gegen die [X.] dadur[X.]h faktis[X.]h wertlos wurden.

Der von den Angeklagten erwirkte Arrest und die darauf beruhende Pfändung der Bankkonten hatten die Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he der Anleger zwar bereits gefährdet; endgültig verloren waren diese dadur[X.]h indes no[X.]h ni[X.]ht. Denn weder der Arrest no[X.]h die Pfändung bewirkten eine Haftung der [X.] für [X.] persönli[X.]he S[X.]hulden. Sie s[X.]hafften vor allem au[X.]h keine Re[X.]htsposition, die s[X.]hon zur Befriedigung der Arrestforderung und damit dann au[X.]h zu einem Vermögensverlust der Anleger geführt hätte. Sowohl der Arrest als au[X.]h die darauf beruhende Pfändung dienen auss[X.]hließli[X.]h einer ledigli[X.]h vorläufigen Si[X.]herung der Zwangsvollstre[X.]kung (vgl. [X.]Z 121, 98, 101).

Der tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]haden der Anleger ist vielmehr erst dur[X.]h das S[X.]huldanerkenntnis [X.] in der Vereinbarung vom 3. September 2004 eingetreten. Denn dadur[X.]h wurde die [X.], deren Vermögen im Wesentli[X.]hen nur aus den betrügeris[X.]h vereinnahmten Kundengeldern bestand, zur gesamts[X.]huldneris[X.]hen Haftung für persönli[X.]he Verbindli[X.]hkeiten [X.] verpfli[X.]htet. Jetzt war die Re[X.]htsstellung der Anleger der [X.] nahezu aussi[X.]htslos, denn na[X.]h Abgabe des S[X.]huldanerkenntnisses war ein geri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz gegen den Arrest und die Pfändung der Bankkonten der [X.] ni[X.]ht mehr dur[X.]hsetzbar. Das Anerkenntnis führte faktis[X.]h zum Verlust der auf den Konten befindli[X.]hen Anlegergelder. Das hat - bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung - die Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he der Anleger vollends wertlos gema[X.]ht und deshalb einen Vermögenss[X.]haden herbeigeführt.

Dieser re[X.]htli[X.]hen Bewertung steht § 265 StPO ni[X.]ht entgegen. Bereits die Anklages[X.]hrift stellt im Rahmen des [X.] au[X.]h - wie der [X.] - auf eine Pfli[X.]htverletzung [X.] dur[X.]h die Begründung der gesamts[X.]huldneris[X.]hen Haftung der GmbH für seine persönli[X.]hen Verbindli[X.]hkeiten ab. Darüber hinaus kann der [X.] auss[X.]hließen, dass si[X.]h die betroffenen Angeklagten anders als ges[X.]hehen hätten verteidigen können.

IV. Geldwäs[X.]he und Anstiftung zur Untreue (Fall [X.]I.)

1. Die Verurteilungen der Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] wegen tateinheitli[X.]h begangener Geldwäs[X.]he im Fall [X.]I. der [X.]eilsgründe haben keinen Bestand. Hier haben si[X.]h diese Angeklagten die Gelder ni[X.]ht im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB vers[X.]hafft, da es an dem dafür erforderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Einverständnis des Vortäters [X.] fehlt.

[X.] wirkte hierbei in keiner Weise mit. Vielmehr griffen die Angeklagten dur[X.]h die Pfändung der [X.]santeile [X.] im Wege der Zwangsvollstre[X.]kung, dessen Abberufung als Ges[X.]häftsführer der [X.] und der na[X.]hfolgenden abspra[X.]hegemäßen Einsetzung des Angeklagten [X.] als Ges[X.]häftsführer gegen [X.] Willen auf die inkriminierten Vermögenswerte zu. Die Verurteilungen der Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] wegen tateinheitli[X.]h begangener Geldwäs[X.]he im Fall [X.]I. mussten daher in Wegfall kommen. Der [X.] hat den S[X.]huldspru[X.]h insofern abgeändert.

2. Die Überprüfung der Verurteilungen des Angeklagten [X.] wegen Untreue und der Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] wegen tateinheitli[X.]h begangener Anstiftung zur Untreue des [X.] hat weder im S[X.]huld- no[X.]h im Strafausspru[X.]h einen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten aufgede[X.]kt. Sie sind aus den vom [X.] in seinen Antragss[X.]hriften vom 7. April 2009 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen ni[X.]ht zu beanstanden.

V. [X.]

1. Die Aufhebung und Beri[X.]htigung der S[X.]huldsprü[X.]he in den Fällen [X.] und [X.] der [X.]eilsgründe zieht, die Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] betreffend, die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprü[X.]he sowie der diese Angeklagten betreffenden Gesamtstrafenaussprü[X.]he na[X.]h si[X.]h.

2. Indes haben die im Fall [X.]. der [X.]eilsgründe verhängten Einzelstrafen Bestand.

a) Das [X.] hat insofern die Strafen ausdrü[X.]kli[X.]h dem Strafrahmen des § 261 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entnommen. Der [X.] kann deshalb auss[X.]hließen, dass der Umstand, dass das [X.] eine im Rahmen des § 266 StGB relevante Strafrahmenvers[X.]hiebung der Anstifter na[X.]h § 28 Abs. 1 StGB (siehe dazu unten) re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht beda[X.]ht hat, die davon betroffenen Angeklagten bes[X.]hwert.

b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des Angeklagten [X.] unterliegt dessen Strafausspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deshalb der Aufhebung, weil bei ihm das umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG für die Verurteilungen vom 14. Juli 1993 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und vom 1. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Anstiftung zur Untreue war im Zeitpunkt der gegenständli[X.]hen Verurteilung am 28. Juli 2008 bereits abgelaufen. Das führte zum Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.

Darauf beruht der Strafausspru[X.]h aber ni[X.]ht. Denn das [X.] hat bei der Strafzumessung diese Vorstrafe auss[X.]hließli[X.]h bei der Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte in seine Überlegungen eingestellt. Zu seinen Lasten hat das [X.] diese Vorverurteilung gerade ni[X.]ht gewertet (vgl. [X.], [X.]. vom 19. Februar 1992 - 2 [X.]; Be[X.]kOK-StPO/Bü[X.]herl § 51 BZRG [X.]. 46).

[X.]) Dass das [X.] den Angeklagten [X.]. trotz der Verurteilung vom 12. Mai 2003, re[X.]htskräftig seit 4. Juni 2003, wegen Fals[X.]hbeurkundung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt wurde, re[X.]htsfehlerhaft als „zur Tatzeit ni[X.]ht vorbestraft“ era[X.]htet hat, bes[X.]hwert ihn ni[X.]ht.

VI. Hinweise

Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Im Fall [X.]I. der [X.]eilsgründe wird der neue Tatri[X.]hter Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung wegen Anstiftung zur Untreue zu prüfen, ob - bei Bea[X.]htung des Vers[X.]hle[X.]hterungsverbots - der Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zur Anwendung kommt. Angesi[X.]hts der S[X.]hadenshöhe liegt die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (vgl. dazu [X.], StGB 57. Aufl. § 263 [X.]. 214 ff.) nahe.

Glei[X.]hzeitig wird jedo[X.]h au[X.]h die Strafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h § 28 Abs. 1 StGB zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. Die Vermögensbetreuungspfli[X.]ht gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ein [X.] besonderes persönli[X.]hes Merkmal im Sinne dieser Vors[X.]hrift ([X.] wistra 2009, 105; [X.]R StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1), das bei den Angeklagten [X.]., [X.], [X.] und [X.] fehlte.

2. In der [X.]eilsformel ist der Anre[X.]hnungsmaßstab für die von den Angeklagten [X.] und [X.] in Österrei[X.]h erlittene Auslieferungshaft anzugeben, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. [X.], [X.]. vom 18. Juni 2009 - 3 [X.]; Bes[X.]hl. vom 6. April 2006 - 3 [X.] jew. m.w.N.).

Na[X.]k                                  Wahl                             Rothfuß

                Hebenstreit                            [X.]

Meta

1 StR 95/09

04.02.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 28. Juli 2008, Az: 4 KLs 311 Js 48016/04, Urteil

§ 261 Abs 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2010, Az. 1 StR 95/09 (REWIS RS 2010, 9652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9652

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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