Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.08.2014, Az. 5 StR 185/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3302

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Gegenstand

Geldwäsche: Gewerbsmäßige Untreue als taugliche Vortat; Beteiligung an der Vortat bei Tatbegehung im Ausland


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Vorwurfs der Geldwäsche hat es ihn freigesprochen. Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nach Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung mit der Sachrüge nur noch gegen den Freispruch. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

2

1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen.

3

Nach vorangegangenen, zum Teil dubiosen geschäftlichen Kontakten erhielt der Angeklagte spätestens Anfang Dezember 2012 von     [X.]     das Angebot, für diesen eine Kontoverbindung zur Durchführung größerer Geldtransaktionen gegen Zahlung einer Provision von 2 % der Geldsumme zur Verfügung zu stellen. [X.]     erklärte dem Angeklagten, dass es um die Vermittlung von [X.] ginge, bei der er vermeiden wolle, dass sich die Vertragsparteien frühzeitig kennen lernen würden. Er benötige das „Konto eines Dritten", weil er selbst keine Kontoverbindung habe, Geldüberweisungen in der beabsichtigten Größenordnung von bis zu einer Million Euro - bei einem Gesamtvolumen von zwei bis zweieinhalb Millionen Euro - tätigen zu können. Der Angeklagte, der vom Hintergrund der avisierten Überweisungen keine Kenntnis hatte, hielt es für möglich, dass die Zahlungseingänge in Folge durch Täuschung, Missbrauch einer Verfügungsmacht oder unbefugte Einwirkung auf Vorgänge elektronischer Datenverarbeitung veranlasster Verfügungen gutgeschrieben würden. Er willigte in das Angebot [X.] ein und teilte diesem die Daten des Kontos der von ihm geschäftsführend betriebenen Firma [X.] bei der [X.] in [X.] mit.

4

a) Am 20. Dezember 2012 informierte [X.]     den Angeklagten in einer Textnachricht, dass 682.329 Euro auf das Konto der [X.] überwiesen wurden; er solle das Geld auf das angegebene Konto der [X.](nachfolgend: [X.] ) in [X.] weiterleiten, was der Angeklagte unter Abzug seiner Provision in mehreren Überweisungen am nächsten Tag auch tat; dabei bemerkte er, dass der Geldbetrag von dem [X.] Unternehmen [X.](nachfolgend: [X.]) stammte, zu dem die [X.] in keiner geschäftlichen Beziehung stand (Fall 1). Gleichwohl fertigte der [X.] klagte „in Erwartung weiterer Geschäfte" ([X.]) auf Aufforderung eines Geschäftspartners von [X.]     eine an die [X.]gerichtete (Schein-)Rechnung der [X.] unter dem Datum 19. Dezember 2012.

5

Die Überweisung hatte der „über das Unternehmenskonto befugte" Chefbuchhalter der [X.], [X.]     , vorgenommen. [X.]     erhielt seit dem 27. November 2012 verschiedene E-Mail-Nachrichten eines „angeblichen       L.     , der - tatsächlich unzutreffend - vorgab, für das Mutterunter- nehmen der [X.], die [X.]              , an einer vertraulichen Unternehmenstransaktion zu arbeiten, für die [X.]     Überweisungen vornehmen solle" ([X.]). Des Weiteren gingen [X.]     auch scheinbar von dem Geschäftsführer der [X.], [X.], - und später auch von einem weiteren Geschäftsführer der Muttergesellschaft - stammende, tatsächlich aber nicht von diesen herrührende E-Mail-Nachrichten zu, in denen diese das Zahlungsverlangen [X.] zu bestätigen schienen. Infolgedessen überwies [X.]     im Zeitraum vom 28. November bis 12. Dezember 2012 in sieben Tranchen insgesamt knapp 5,8 Millionen Euro an ein [X.] Unternehmen. Die Geldtransfers tätigte [X.]     entweder, weil er „glaubte, von den Entscheidungsträgern des Unternehmens dazu beauftragt worden zu sein, oder aber, was jedenfalls möglich erscheint, im Wissen, seinem Arbeitgeber gegenüber zu diesen Verfügungen nicht befugt zu sein, und in der Absicht, sich durch die Aktionen selbst zu bereichern" ([X.] 12).

6

b) Am 27. Dezember 2012 führte [X.]     eine weitere Überweisung über 638.430 Euro an die [X.] aus, die dem Angeklagten von [X.]     telefonisch angekündigt wurde. Der Angeklagte leitete den Geldbetrag in Einzeltranchen unter Abzug seines Provisionsanteils am selben Tag auf das Konto der [X.]in [X.] weiter (Fall 2).

7

c) Am 2. Januar 2013 veranlasste [X.]     eine weitere Überweisung eines Betrages von 921.056 Euro auf das Konto der [X.], der am gleichen Tag gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte, der zwar mit weiteren Zahlungseingängen rechnete, vorab aber über diesen Eingang nicht informiert worden war, erlangte von der Gutschrift des Betrages keine Kenntnis. Die [X.] [X.] sperrte das Konto der [X.] am 2. Januar 2013 um 9.10 Uhr, nachdem in Zusammenhang „mit einer Transaktion eines außergewöhnlich hohen Betrages" vom Konto einer weiteren vom Angeklagten geführten GmbH an die [X.] nach [X.] eine Überprüfung erfolgt war, die zu einer Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz führte. Dem Angeklagten gelang es fortan nicht, Zugang zum Konto der [X.] zu erlangen. Spätestens am Abend des 2. Januar 2013 erfuhr er vom Geschäftspartner [X.], dass dem Konto der [X.] 921.056 Euro gutschrieben worden waren (Fall 3). Gegenüber der die Geldtransaktionen prüfenden [X.] legte der Angeklagte am 3. Januar 2013 die auf den 19. Dezember 2012 datierte [X.] der [X.] über 682.329 Euro für „[X.]   [X.]     ..." vor - „womöglich auch entsprechende [X.]en über die beiden weiter überwiesenen Beträge" - sowie eine Rechnung gleichen Datums der [X.] an die [X.] über 668.682 Euro für „[X.]        c.       ", die er von [X.]     oder von dessen Geschäftspartner erhalten hatte. Eine Freigabe des ihm zuletzt überwiesenen Betrages konnte der Angeklagte nicht erreichen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 15. Januar 2013 eine Beschlagnahme des Kontos.

8

[X.]     überwies vom Konto der [X.]im Zeitraum 2. bis 9. Januar 2013 in sechs Tranchen insgesamt über 5,6 Millionen Euro auf verschiedene Konten der [X.], bis er seinem Vorgesetzten [X.]  am 10. Januar 2013 den Sachverhalt offenbarte, der umgehend die [X.] Ermittlungsbehörden einschaltete und später in [X.] Strafanzeige erstatten ließ.

9

2. Das [X.] hat beweiswürdigend die vom Angeklagten behauptete Gutgläubigkeit als widerlegt angesehen. Zu den Vorgängen innerhalb der [X.]hat es deren Geschäftsführer [X.] als Zeugen vernommen. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass [X.]     einer „gut inszenierten Täuschung aufgesessen" sei, wobei dieser unter Hinweis auf die Vertraulichkeit geplanter Unternehmensübernahmen, deren Finanzierung die Überweisungen angeblich dienen sollten, von den vermeintlich Verantwortlichen der Firmengruppe zur Geheimhaltung verpflichtet und telefonisch unter Druck gesetzt worden sei.

Aufgrund der Aussage [X.]s - so das [X.] - stehe sicher fest, dass ein tatsächlicher Auftrag der Geschäftsleitung der Firmengruppe zur Durchführung der Transaktionen nicht vorgelegen habe. Da eine nähere Überprüfung der von [X.]      gegenüber den Verantwortlichen der [X.]geltend gemachten Gutgläubigkeit nicht möglich sei, sei „nicht gänzlich auszuschließen", dass [X.]     nicht aufgrund einer Täuschung die Überweisungen vornahm, sondern sich durch die Überweisungen selbst bereichern wollte ([X.] 18). Ein anderer Hintergrund scheide sicher aus.

3. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 wegen vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er die Geldbeträge auf das Konto der von ihm geführten [X.] habe überweisen lassen. Die zum überwiegenden Teil zur Weiterleitung verschafften Kontogutschriften rührten entweder aus einem in [X.] begangenen gewerbsmäßigen Betrug oder wahlweise aus einer vom Chefbuchhalter [X.]     zum Nachteil der [X.]begangenen gewerbsmäßigen Untreue her. Dass die gegenüber [X.]     abgegebene Zusage, das Konto für strafbare Transaktionen zur Verfügung zu stellen, im Sinne des § 27 StGB als Beihilfehandlung zu der Verwirklichung der Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, stehe der Bestrafung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte - „der Tatbegehung in [X.] wegen" - in [X.] nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei.

Im Fall 3 hat das [X.] den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht habe feststellen können, dass er sich das auf dem Konto gutgeschriebene Geld im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft habe. Obwohl er mit dem Eingang weiterer Überweisungen gerechnet habe, sei nicht sicher, dass er von der Gutschrift gewusst habe, so dass er eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben nicht erlangt habe, bevor die [X.] eine Sperrung des Kontos vornahm. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide aus, weil nicht feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte unmittelbar dazu angesetzt habe, über den eingegangenen Geldbetrag zu verfügen oder sonst die Forderung gegen die Bank sich zu verschaffen.

4. Das Urteil hält bereits sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eines [X.] auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

a) In den beiden [X.] (Fälle 1 und 2) belegt das [X.] nicht hinreichend tragfähig (§ 261 StPO), dass die auf das Konto der [X.] überwiesenen Gelder zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB herrühren (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 1999 - 5 [X.], [X.], 67, und Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, [X.], 260). Die vorgenommene Beweiswürdigung begegnet - auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes ([X.], Urteil vom 16. November 2006 - 3 [X.], [X.], 384, 387 mwN) - durchgreifenden Bedenken, weil sie Lücken zu erörterungsbedürftigen Tatumständen aufweist.

Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zur Vortat in [X.] im Wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der [X.], ohne die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesichts sich aufdrängender außergewöhnlicher Umstände näher zu erörtern oder zu hinterfragen. Insoweit meint zwar das [X.], der Einschätzung des Zeugen [X.] nicht uneingeschränkt folgen zu müssen, dass der Chefbuchhalter [X.]     die Überweisungen gutgläubig vorgenommen habe. Die Revision des Angeklagten - und ihm folgend der [X.] - weist aber zu Recht darauf hin, dass es in der Beweiswürdigung eines [X.] auf die Frage bedurft hätte, wie es - insbesondere angesichts der als nicht gänzlich ausschließbar angesehenen dolosen Handlung [X.]    s - möglich gewesen sein soll, bei einem Zeitraum von nahezu eineinhalb Monaten eine Vielzahl von Geldtransaktionen mit einem Volumen von über 13,5 Millionen Euro mit mehreren Unternehmen, die in keiner geschäftlichen Beziehung zur [X.]standen, [X.] vorzunehmen, ohne dass die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe - mittels Kontrollsystems -von dem Geldabfluss Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich hätte ein anderer Hintergrund der zu verschleiernden [X.] unter einverständlicher Mitwirkung der [X.]in den Blick genommen werden müssen.

Das neue Tatgericht wird bei erneuter Annahme einer - wahlweise begangenen - Vortat der Untreue zu beachten haben, dass ein gewerbsmäßiges Handeln des [X.] der [X.]bislang nicht durch [X.] dargetan ist. Nur bei gewerbsmäßigem Handeln des [X.], nicht aber lediglich demjenigen der Hintermänner als Teilnehmer der Haupttat, vermag eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erfolgen ([X.], Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 [X.], [X.], 2516). Die darüber hinaus vom [X.] vorgenommene - indes nicht begründete - rechtliche Würdigung, dass die vom Angeklagten für [X.]     erfolgte Zurverfügungstellung des in [X.] geführten Kontos als Beihilfehandlung (§ 27 StGB) zu den Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegenstehe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte der „Tatbegehung in [X.] wegen" hier nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei, ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 StGB durchgreifend bedenklich.

b) Auch der Freispruch im Fall 3 hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen erwartete der Angeklagte weitere Geldeingänge, nachdem er die Kontoverbindung der [X.] der Tätergruppe zur Verfügung gestellt hatte. Mit dem Eingang des Geldbetrages am 2. Januar 2013 hat der darüber [X.] Angeklagte, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen musste, sich das Giralgeld im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft. Trotz Sperrung des Kontos durch die [X.] wäre der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2013 - 2 [X.], [X.], 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollendet.

5. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer als Gericht höherer Ordnung (vgl. § 74e Nr. 2, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a GVG) zurück (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2010 - 5 [X.], [X.], 268, 270), die den komplizierten Fall unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern zu verhandeln haben wird. Der vom [X.] rechtlich auch als Beihilfe zum Betrug oder zur Untreue gewürdigte Sachverhalt zeigt Umstände auf, die besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordern; dies vor allem mit Blick auf die zu treffenden Feststellungen zu den internen Vorgängen der P. .

Basdorf                        Sander                         [X.]

                   Dölp                          [X.]

Meta

5 StR 185/14

26.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. November 2013, Az: (501) 241 Js 29/13 KLs (23/13)

§ 9 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 261 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst a StGB, § 261 Abs 9 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.08.2014, Az. 5 StR 185/14 (REWIS RS 2014, 3302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3302

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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