Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 5 StR 234/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1192

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Gegenstand

Selbstgeldwäsche: Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto


Leitsatz

Selbstgeldwäsche durch Einzahlung auf ein für den Täter geführtes Bankkonto.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 18 Fällen verurteilt ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben,

c) im Ausspruch über die Einziehung von [X.] dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von [X.] in Höhe von 59.024,49 Euro angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den im Rahmen einer Verfahrensabsprache vollumfänglich geständigen Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von [X.] in Höhe von 74.597,40 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet.

2

1. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte gemeinsam mit vier gesondert verfolgten Mittätern seit 2005 den banden- und gewerbsmäßigen Schmuggel von Zigaretten. Aufgrund des gemeinsamen [X.]s führten er und seine Tatgenossen von April bis Juni 2005 in drei Fällen mindestens 76.500 kg Rauchtabak („Feinschnitt“ des fertig verarbeiteten Tabaks, der ohne wesentliche Zwischenschritte für die Zigarettenproduktion verwendet werden kann) mit unzutreffender Zollanmeldung als „Tabakabfall“ über [X.] in die [X.] ein, um diesen ohne Entrichtung der für die Einfuhr von Rauchtabak fälligen Einfuhrabgaben (Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer) für die illegale Zigarettenproduktion zu nutzen, die in [X.] erfolgte. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von rund 424.000 Euro hinterzogen. Von Juli 2005 bis Februar 2011 führten der Angeklagte und seine Mittäter in 25 Fällen wahrheitswidrig als „Tabakabfall“ deklarierten Rauchtabak über [X.] ([X.]) in die [X.] ein. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 45 Millionen Euro hinterzogen. Den nicht verzollten und unversteuerten Rauchtabak verwendete die Gruppierung um den Angeklagten für die illegale Zigarettenproduktion in [X.] und [X.]. Ihr Gewinn aus dem Verkauf allein der in [X.] in der [X.] von Anfang 2006 bis Juli 2010 produzierten Zigaretten betrug circa 54 Millionen Euro, wovon auf den Angeklagten ein Viertel entfiel. Hiermit finanzierte er seinen aufwendigen Lebensstil.

3

Ein wesentlicher Teil dieser Straftaten war Gegenstand eines Urteils des [X.]s Berlin vom 11. März 2013, durch das der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 21 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Bereits am 22. Oktober 2013 wurde er in den offenen Vollzug verlegt und nahm als Freigänger eine Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb auf. Nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 28. Dezember 2016 wurde er aus der Strafhaft entlassen.

4

Der Angeklagte und seine Ehefrau [X.]waren auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht bereit, auf ihren luxuriösen Lebensstil zu verzichten. Hierzu zählten neben der Anmietung einer teuren Wohnung unter anderem die Nutzung großer Geländewagen, die Inanspruchnahme der Dienste von Haushaltshilfen und eines Chauffeurs sowie der Besuch kostspieliger Privatschulen durch die drei Kinder. Tatsächlich verfügten die Eheleute jedoch über kein nennenswertes legales Einkommen oder legal erworbenes Vermögen. Vielmehr war der Angeklagte aufgrund von Steuernachforderungen im zweistelligen Millionenbereich völlig überschuldet.

5

Der erhebliche Finanzbedarf des Ehepaars konnte nur mittels der rechtzeitig zur Seite geschafften Erlöse aus den beschriebenen Straftaten gedeckt werden. Deshalb entwickelten die Eheleute spätestens im Mai 2013 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten       S.     einen Plan, um [X.]die Anmietung einer 260 qm großen luxuriösen Wohnung in [X.] mit einer Bruttowarmmiete von (zuletzt) 4.870 Euro monatlich und weitere Aufwendungen für den eigenen Lebensstil mittels der bemakelten Gelder zu ermöglichen. Um dies zu verschleiern, sollte der Mietvertrag zum Schein auf eine andere Person abgeschlossen und die Miete aus dem mit bemakelten [X.] gespeisten Konto dieser Person abgebucht werden. Hierfür gewannen die Eheleute [X.]     , die am 3. Mai 2013 den Mietvertrag über die Wohnung abschloss und mit der Vermieterin vereinbarte, dass [X.]die Wohnung mitnutzen konnte. Tatsächlich wurde die Wohnung niemals durch      D.     , sondern ausschließlich durch den Angeklagten und seine Familie genutzt.

6

Entsprechend dem gemeinsamen [X.] eröffnete      D.     unter ihrem Namen ein Girokonto (im Folgenden „D.    -Konto“) und erteilte einen Abbuchungsauftrag für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Um Verfügungen des Angeklagten durch       S.     zu ermöglichen, erteilte sie diesem eine umfassende Kontovollmacht. Das Konto wurde in der Folgezeit nicht nur zur Begleichung der monatlich fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis verwendet, sondern auch zur Deckung zahlreicher weiterer Aufwendungen der Familie. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Kontos wurde [X.] dadurch verdeckt, dass alle Transaktionen von diesem Konto nach außen zu Lasten der      D.     erfolgten und dabei jeweils von ihr oder dem Kontobevollmächtigten S.     , keinesfalls aber vom Angeklagten und seiner Ehefrau, angewiesen wurden. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu jeder [X.] Verfügungsgewalt über das Konto, indem er S.     anwies, nach seiner Maßgabe Überweisungen zu tätigen und Lastschriften zuzulassen. Der Angeklagte sorgte selbst für die Speisung des Kontos, die weit überwiegend durch Erträge aus den beschriebenen Straftaten aufgrund von durch den Angeklagten veranlasste Bareinzahlungen (ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwendungszweckes), legendierte Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Straftaten gewährten Darlehen oder daraus gezogenen Nutzungen erfolgte. Die Anweisungen wiesen dabei stets      D.     als Zahlungsempfängerin aus.

7

Im Tatzeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 16. August 2016 verfügte der Angeklagte dem mit        S.      und [X.]    gemeinsam gefassten [X.] entsprechend in 75 Fällen über das Guthaben. Die Zahlungen betrafen unter anderem die Kosten der Wohnung (Miete, Nebenkosten, Strom, Kabelanschluss), Schulgelder für die drei Kinder, Beiträge der privaten Krankenversicherung sowie Zahlungen an die [X.] für zugunsten des Angeklagten oder seiner Familie erbrachte medizinische Leistungen und beliefen sich insgesamt auf die Höhe des Einziehungsbetrages.

8

Das [X.] hat diese Verfügungen als gemäß § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB strafbares Inverkehrbringen von aus den Vortaten des Angeklagten herrührenden [X.] gewertet. Dagegen hat es die durch ihn veranlassten Einspeisungen auf das „D.    -Konto“ nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB als strafloses Verhalten angesehen.

9

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung deshalb nicht stand, weil das [X.] § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB nicht rechtsfehlerfrei angewendet hat.

a) Die Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist verfassungsgemäß (aA SSW/[X.], 3. Aufl., § 261 Rn. 97; vgl. auch [X.], NStZ 2018, 634, 637 ff.). Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 [X.]).

aa) Durch das [X.] vom 20. November 2015 ([X.] I 2025) hat der Gesetzgeber die Regelung über die Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche in § 261 Abs. 9 StGB geändert und den persönlichen [X.] in Satz 2 durch eine tatbestandsbezogene Rückausnahme eingeschränkt. So sollte die Straflosigkeit ausschließlich auf Selbstgeldwäschehandlungen ohne Unrechtssteigerung begrenzt werden (vgl. [X.], [X.] 2016, 265). Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26. November 2015 gilt der [X.] nicht mehr für Fälle, in denen der [X.] einen aus seiner Straftat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass solche Handlungen die Integrität des [X.] und damit ein gegenüber der Vortat zusätzliches Rechtsgut gefährden; sie weisen deshalb einen besonderen Unrechtsgehalt auf, so dass sie nicht als mitbestrafte Nachtat hinter die Vortat zurücktreten (BT-Drucks. 18/6389, [X.]). Die Gesetzesänderung steht im Einklang damit, dass die [X.] nach der am 2. Dezember 2018 in [X.] tretenden Richtlinie ([X.]) 2018/1673 sicherzustellen haben, dass eine Geldwäschehandlung unter Strafe gestellt wird, „wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren“ (Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie, vgl. auch Nr. 11 der Erwägungsgründe).

bb) Ziel der ursprünglich uneingeschränkten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist zwar die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der [X.] Geldwäschehandlungen vornimmt (vgl. BT-Drucks. 13/8651, S. 11; 13/6620, [X.]; [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, [X.]St 53, 205, 207). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber nicht die uneingeschränkte Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche geboten.

(1) Nach Art. 103 Abs. 3 [X.] darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 [X.] ist in seinem verfassungsrechtlichen Gehalt zu bestimmen als der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte – Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll ([X.] 23, 191, 202; 56, 22, 28). [X.] wird damit an den prozessualen Tatbegriff ([X.]/[X.]/Schmidt-Aßmann, [X.], 84. EL August 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 281 f.). Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine gegenüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall: Die Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] Berlin vom 11. März 2013 und die hiesige Verurteilung betreffen zeitlich verschiedene geschichtliche Vorgänge, die auch sachverhaltlich nach natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit bilden und somit verschiedene Taten im Sinne des Art. 103 Abs. 3 [X.] darstellen.

(2) Auch in ihrem Unrechtsgehalt unterscheidet sich die Selbstgeldwäsche unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB von der Vortat (krit. [X.], [X.] 2014, 448, 450; [X.] aaO, 637 ff.). Das Inverkehrbringen von „Schwarzgeld“ ist – jedenfalls abstrakt – geeignet, die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem zu gefährden (vgl. BT-Drucks. 18/6389, [X.] unter Verweis auf Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/[X.] … zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung). Die von § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB zudem geforderte Verschleierungshandlung ist mit zusätzlichem Unwert behaftet (vgl. BT-Drucks. aaO, [X.]). Auch dies wird im vorliegenden Fall deutlich: Der Angeklagte hat gezielt Mechanismen zum Schutz der Integrität des [X.], nämlich die geldwäscherechtliche Pflicht der Banken (§ 2 [X.]), ihre Kunden (wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 1 [X.]) zu identifizieren und sich über deren Geschäftstätigkeit zu vergewissern (§§ 10 ff. [X.]), durch falsche Angaben über seine Identität und den Hintergrund seiner geschäftlichen Tätigkeit umgangen.

cc) Soweit der [X.] trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] durch die Katalogtat verdrängt (vgl. [X.], Urteile vom 24. Januar 2006 – 1 [X.], [X.]St 50, 347, 353; vom 20. September 2000 – 5 [X.], [X.], 3725; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 36; siehe auch BT-Drucks. 18/6389, [X.]). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.

b) Bei der Anwendung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB auf den vorliegenden Fall ist das [X.] zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten gewerbs- und bandenmäßig geschmuggelte Tabak (§ 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 [X.]) taugliches Tatobjekt im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB war. Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB gilt in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, als aus der Vortat herrührendes taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ([X.], Urteil vom 20. September 2000 – 5 [X.], [X.], 653 f.).

Die unter Verwendung dieses Tabaks illegal produzierten Zigaretten rühren ebenfalls aus den Vortaten her. Das Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Kette von [X.] erfassen, bei denen der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn dessen Wert höher ist (BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18). Eine Grenze liegt erst dort, wo aufgrund von Weiterverarbeitung der Wert eines neuen Gegenstandes trotz dessen Teilidentität mit dem Ursprungsgegenstand im Wesentlichen auf eine selbstständige spätere Leistung Dritter zurückzuführen ist (BT-Drucks. aaO; vgl. MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 261 Rn. 54). Letzteres ist – wie vom [X.] zu Recht angenommen – hier nicht gegeben. Der Angeklagte und seine Tatgenossen haben vielmehr den für die von ihnen selbst produzierten Zigaretten genutzten Tabak als das werthaltigste Produktionsmittel eingesetzt.

Die Bemakelung setzte sich schließlich an den Erlösen aus dem Verkauf der Zigaretten fort, da ein im wirtschaftlichen Austausch erlangter Gegenstand ebenfalls aus der Vortat herrührt ([X.], Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 [X.], [X.], 28; MüKo-StGB/[X.], aaO, Rn. 52). Auch die vielfache den verfahrensgegenständlichen Taten vorausgehende Verschiebung der Erlöse ([X.] f.) durch den Angeklagten hat nicht zu einer Unterbrechung ihres nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmenden kausalen Zusammenhangs zur Vortat geführt (vgl. [X.], Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, [X.]St 53, 205, 209).

c) Entgegen der Auffassung des [X.]s erfüllen allerdings bereits die vom Angeklagten veranlassten Einzahlungen und Überweisungen auf das „D.    -Konto“, die der Verschleierung der rechtswidrigen Herkunft der jeweiligen Gelder dienten, das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens.

aa) Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich – was das [X.] im Ansatz nicht verkennt – an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrunde liegende Definition an. Erfasst werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Die Gesetzesbegründung nennt dabei gerade auch das Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Bankkonto als Beispiel für das Inverkehrbringen (vgl. BT-Drucks. 18/6389, [X.]). Dies gilt auch für Einzahlungen auf Bankkonten, die ausschließlich für eigene Zwecke des [X.] geführt werden (aA [X.] aaO, 635, 639). Auch wenn die Verwahrung im überwiegenden Interesse des Kunden auf der Grundlage eines Zahlungsdienstevertrags (§§ 675f ff. [X.]) stattfindet und auf jederzeitige Verfügbarkeit gerichtet ist, erlangt die Bank mit der Einspeisung von bemakelten Geldbeträgen auf ein Bankkonto Zugriff auf diese; dem Kunden steht lediglich ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank zu.

bb) Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte ohnehin nicht formell Berechtigter des „D.    -Konto“ war, hat er demnach das bemakelte Geld mit der Einspeisung auf das Konto in Verkehr gebracht. Aus dem Urteil sind innerhalb des mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung der Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche beginnenden Tatzeitraums 18 auf Veranlassung des Angeklagten zurückgehende (vgl. [X.]) Einspeisungen ersichtlich ([X.] bis 50). Es handelt sich um folgende nach Datum, Betrag und (angeblichem) Auftraggeber bezeichnete Eingänge:

(1)     

26. November 2015, 5.000 Euro, O.  R.      ,

(2)     

22. Dezember 2015, 7.000 Euro, unbekannt,

(3)     

28. Dezember 2015, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(4)     

25. Januar 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(5)     

28. Januar 2016, 5.000 Euro, unbekannt,

(6)     

9. Februar 2016, 5.000 Euro, M.           R.   ,

(7)     

25. Februar 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(8)     

11. März 2016, 5.000 Euro, M.   R.   ,

(9)     

29. März 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(10)   

11. April 2016, 1.524,49 Euro, S.    I.   GmbH,

(11)   

25. April 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(12)   

4. Mai 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(13)   

18. Mai 2016, 5.000 Euro, M.   R.   ,

(14)   

25. Mai 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(15)   

22. Juni 2016, 5.000 Euro, unbekannt,

(16)   

27. Juni 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(17)   

25. Juli 2016, 2.000 Euro, S.    I.   GmbH,

(18)   

26. Juli 2016, 2.500 Euro, unbekannt.

d) Entgegen der Auffassung der Revision, die ebenfalls bereits die Einspeisung der Gelder als Inverkehrbringen ansieht, hat der Angeklagte dabei deren rechtswidrige Herkunft auch verschleiert.

Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 [X.], [X.], 28). Die Eingänge beruhten auf vom Angeklagten veranlassten Bareinzahlungen ohne Nennung eines Einzahlers oder Verwendungszwecks, legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus den Erträgen der Vortaten gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen ([X.]). Stets wiesen die Anweisungen      D.     als Zahlungsempfängerin aus und erfolgten auf das von ihr im Auftrag des Angeklagten eröffnete Konto. Dieses zur Gefährdung der Ermittlung des rechtswidrigen Ursprungs der Gelder geeignete Vorgehen (vgl. NK-StGB/[X.], 5. Aufl., § 261 Rn. 103) diente auch nach insoweit zutreffender Auffassung des [X.]s (UA [X.]0) der Verschleierung ihrer Herkunft.

e) Da sich die Bemakelung an dem Giralgeld des „D.    -Kontos“ fortsetzte, stellten zwar auch die verschiedenen Abverfügungen ein (erneutes) Inverkehrbringen geldwäschegeeigneter Vermögenswerte dar. Dass dem Konto auch „legale“ Zahlungen zuflossen, ändert daran nichts, weil der aus den Vortaten stammende Anteil nicht nur nicht völlig unerheblich war (vgl. [X.], Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254), sondern sogar bei weitem überwog. Indes sind die Speisungen des Kontos mit aus den Vortaten stammenden Geldbeträgen und die auf Veranlassung des Angeklagten hiervon jeweils vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften rechtlich als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. [X.], Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 und vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, [X.], 167; [X.], [X.], 492, 496). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Einzahlungen zu den Abflüssen – wie hier – jeweils in einem zeitlichen und Zweckzusammenhang stehen. Auf das Konto wurden sukzessiv Teile des Profits des Angeklagten aus dem Tabakschmuggel transferiert, um sodann im Rahmen von Überweisungen oder zuvor erteilten Lastschriften und Daueraufträgen Ausgaben des Angeklagten und seiner Ehefrau im Rahmen deren Lebensführung bestreiten zu können (UA S. 57).

f) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.] ab. Dem steht § 265 [X.] nicht entgegen, da nicht anzunehmen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte.

3. Der Ausspruch über die [X.]einziehung bedarf ebenfalls einer Änderung.

a) Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass die [X.] auf die seit dem 1. Juli 2017 gültigen Vorschriften der § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1, § 74f Satz 1 StGB abgestellt hat (vgl. UA [X.]7). Denn auch nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Rechtslage – die maßgeblich gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 1, 3 und 5 StGB) – hätte sie die Einziehung des Wertes der Tatobjekte vornehmen dürfen (§ 74 Abs. 4, § 74b Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB a.F. i.V.m. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB).

b) Unabhängig von der durch den Senat vorgenommenen Schuldspruchkorrektur bedarf es aber einer Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages.

Nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB kann der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand (nur) als Tatobjekt (§ 74 Abs. 4 StGB a.F.) eingezogen werden. Tatobjekt, das im Wege der [X.]einziehung nach § 74c Abs. 1 StGB a.F. abgeschöpft werden kann, ist ausschließlich der dem „D.    Konto“ durch den Angeklagten zugeführte Gesamtbetrag. Denn nur dieser stand ihm zur [X.] der Tat zu. Nach den durch das [X.] in den Blick genommenen 75 [X.] lag ein tauglicher Einziehungsgegenstand gemäß § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 ff. StGB a.F. beim Angeklagten demgegenüber nicht vor. Die nach Vermischung mit „legalen“ [X.] geringeren Umfangs ausgezahlten (insgesamt höheren) Beträge wurden erst mit ihrem Eingang bei den Überweisungsempfängern zu „[X.]“ der Geldwäsche, da sie erst in diesem Augenblick in Verkehr gebracht wurden; zu diesem [X.]punkt standen sie jedoch nicht mehr dem Angeklagten zu (§ 74c Abs. 1 StGB a.F.). Ihre Einziehung wäre daher lediglich unter den Voraussetzungen des § 74a StGB bei den Zahlungsempfängern möglich gewesen. Eine ersatzweise Anordnung des [X.]verfalls nach § 73a StGB ist nicht zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 67/10, [X.], 100; vom 13. Januar 2010 – 2 [X.], [X.], 141, 142; vom 14. Dezember 2001 – 3 [X.], [X.], 118; [X.]/[X.], [X.], 665, 681).

c) Der Senat kann auch die [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.] ändern. Angesichts der besonderen Sachlage, bei der die tatgerichtliche Einziehungsanordnung in [X.] Weise innerhalb derselben Tat an eine der die Einziehung begründenden nachgelagerten Handlung anknüpft, ist ausgeschlossen, dass das Tatgericht bei [X.] Anwendung der § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 ff. StGB a.F. auf die Einziehung des – geringeren – dem „D.    -Konto“ zugeführten Betrages verzichtet hätte (vgl. [X.]/Gericke, [X.], § 354 Rn. 19). Der nunmehr eingezogene Betrag war auch noch nicht Gegenstand früherer [X.]. Der Abänderung der [X.] steht § 265 [X.] nicht entgegen.

4. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

5. Die Feststellungen sind von den den Änderungen des Schuldspruchs und der [X.] zugrunde liegenden Wertungsfehlern unberührt und können deshalb bestehen bleiben; sie dürfen durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Mutzbauer     

      

Sander     

      

Schneider

      

Berger     

      

Köhler     

      

Meta

5 StR 234/18

27.11.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 12. Januar 2018, Az: 531 Kls 22/17

§ 261 Abs 9 S 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 5 StR 234/18 (REWIS RS 2018, 1192)

Papier­fundstellen: WM2019,107 NJW 2019, 533 REWIS RS 2018, 1192

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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