Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 49/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7567

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem EU-Mitgliedsstaat - Tarzan


Leitsatz

Tarzan

1. Den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens im Inland geschützten Werken kommt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG zwar grundsätzlich die Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts durch § 64 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 9. September 1965 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zugute, wenn diese Werke beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 9. September 1965 am 17. September 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren. Diese Verlängerung der Schutzdauer genießt jedoch keinen Bestandsschutz; die Dauer des Schutzes ist vielmehr im Wege des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 bis 6 des Welturheberrechtsabkommens zu bestimmen. Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 1978, I ZR 4/77, GRUR 1978, 302 - Wolfsblut).

2. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine längere Schutzdauer beizubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu, dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 - Tonträger aus Drittstaaten II).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Filmproduktionsunternehmen. Sie beabsichtigt, den von dem [X.] Schriftsteller [X.] verfassten Roman „[X.]“ („[X.]“) zu verfilmen. [X.] wurde am 10. September 1912 in den [X.] veröffentlicht und beim Copyright [X.] registriert. Die Registrierung wurde am 13. November 1939 erneuert. [X.] ist am 19. März 1950 verstorben.

2

Die Beklagte, eine in [X.] ansässige [X.], verfügt über sämtliche Rechte an [X.] mit Ausnahme der „[X.]“, also der Rechte zur Veröffentlichung des Werks in einer periodisch erscheinenden Sammlung. Sie hat sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien gegen die beabsichtigte Verfilmung des Romans und eine Verwendung der Titel „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ zur Bezeichnung des Films gewandt. Sie ist der Auffassung, das Werk sei in [X.] noch bis zum 31. Dezember 2020 urheberrechtlich geschützt.

3

Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, der urheberrechtliche Schutz des Romans sei in [X.] am 31. Dezember 2000 erloschen. Deshalb sei es nunmehr zulässig, [X.] ohne Zustimmung der Beklagten zu verfilmen und die in Rede stehenden Titel zur Bezeichnung des Films zu verwenden.

4

Die Klägerin hat beantragt,

[X.] festzustellen, dass der Beklagten gegen sie keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des Romans „[X.]“ des Autors [X.] in [X.] zustehen;

I[X.] festzustellen, dass der Beklagten gegen sie keine Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ als Titel oder Titelbestandteil zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „[X.]“ des Autors [X.] in [X.] zustehen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2013, 463). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] stünden gegenüber der Klägerin in [X.] keine Ansprüche wegen einer Verfilmung des Romans oder einer Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen für eine solche Verfilmung zu. Dazu hat es ausgeführt:

7

[X.] sei in [X.] seit dem 1. Januar 2001 gemeinfrei. Als Recht des [X.] sei [X.] [X.] anzuwenden. Der urheberrechtliche Schutz richte sich gemäß § 121 Abs. 4 Satz 1 [X.] nach dem Inhalt der Staatsverträge. Nach dem [X.] von 1892 genieße das Werk in [X.] urheberrechtlichen Schutz nach inländischem Recht. Die in [X.] bei [X.] des Werkes geltende Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tod des [X.] sei im Jahr 1934 auf 50 Jahre und im Jahr 1965 auf 70 Jahre verlängert worden. Nach dem [X.] komme dem Werk allerdings lediglich die Verlängerung der Schutzdauer auf 50 Jahre zugute. Die 50-jährige Schutzfrist sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen. Nach der Revidierten [X.] Übereinkunft bestehe für das Werk in [X.] kein [X.]sschutz. Die Übereinkunft sei auf das Werk nicht anwendbar, weil [X.] in den [X.] vor deren Beitritt zu dieser Übereinkunft gemeinfrei geworden sei.

8

Titelschutzrechtliche Ansprüche schieden jedenfalls wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] aus. Soweit die in Rede stehenden Titel zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans verwendet würden, würden sie als beschreibende Angaben benutzt. Eine solche Benutzung verstoße im Blick darauf, dass [X.] urheberrechtlich nicht mehr geschützt sei, nicht gegen die guten Sitten.

9

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Der [X.] stehen gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung des Romans „[X.]“ in [X.] zu (dazu I). Sie hat gegen die Klägerin auch keine Ansprüche wegen einer Verwendung der Angaben „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.] bei den Affen“ zur Bezeichnung einer solchen Verfilmung (dazu II).

I. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen einer Verfilmung und filmischen Auswertung des von dem [X.] Schriftsteller [X.] verfassten Romans „[X.]“ in [X.]. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der urheberrechtliche Schutz des am 10. September 1912 in den [X.] erstmals veröffentlichten Romans in [X.] am 31. Dezember 2000 abgelaufen ist.

1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag zu I die Feststellung, dass der - in [X.] ansässigen - [X.] keine Ansprüche wegen einer Verfilmung des Romans in [X.] zustehen. Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ergibt sich, dass Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung in [X.] bestehender [X.]e an [X.] sind. Danach ist gemäß § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte begründet (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I).

2. Da die Klägerin für [X.] im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist [X.] [X.] anzuwenden. Die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung eines [X.]s bestehen, ist grundsätzlich nach dem Recht des [X.] - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz in Anspruch genommen wird - zu beantworten (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [[X.]]; [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - [X.]; Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, [X.], 840 Rn. 17 = [X.], 1127 - [X.]; [X.]Z 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I).

3. Als ausländischer Staatsangehöriger genießt [X.] für [X.]“ gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.] den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge, da dieses Werk mehr als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des [X.]sgesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. [X.] ist am 10. September 1912 in den [X.] erstmals veröffentlicht worden. Das [X.]sgesetz ist im Jahre 1965 in [X.] getreten. [X.] ist daher zwangsläufig nicht innerhalb von dreißig Tagen nach seinem Erscheinen in den [X.] im Geltungsbereich des [X.]sgesetzes erschienen.

Da [X.] [X.] Staatsangehöriger war und [X.] „[X.]“ erstmals in den [X.] erschienen ist, ist die Frage, ob und wie lange [X.] in [X.] urheberrechtlich geschützt ist, nach den zwischen [X.] und den [X.] bestehenden [X.] zu beurteilen. Danach sind folgende zweiseitigen oder mehrseitigen Staatsverträge in Betracht zu ziehen: Das Übereinkommen zwischen dem [X.] und den [X.] von Amerika über den gegenseitigen Schutz der [X.]e vom 15. Januar 1892 (Übereinkommen von 1892; dazu a); das [X.] vom 6. September 1952 in seiner am 24. Juli 1971 in [X.] revidierten Fassung ([X.]; dazu b); die [X.] Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in ihrer am 24. Juli 1971 in [X.] revidierten Fassung ([X.]; dazu c); das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 ([X.]) und der [X.] vom 20. Dezember 1996 ([X.]; dazu d). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass [X.] nach dem Inhalt dieser Staatsverträge in [X.] nur bis zum 31. Dezember 2000 urheberrechtlich geschützt war.

a) Wäre allein das Übereinkommen von 1892 maßgeblich, wäre [X.] „[X.]“ in [X.] allerdings bis zum 31. Dezember 2020 urheberrechtlich geschützt.

aa) Das Übereinkommen von 1892 ist in seinem Fortbestand durch die [X.] unberührt geblieben und nach wie vor in [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 268, 270 f. - Buster-Keaton-Filme; Urteil vom 27. Januar 1978 - [X.], [X.] 1978, 302, 303 - [X.], jeweils mwN).

bb) Nach Art. 1 des Übereinkommens von 1892 sollen die Bürger der [X.] von Amerika im [X.] den Schutz des [X.]s bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf [X.]elben Grundlage genießen, wie solcher den [X.] gesetzlich zusteht. Den Angehörigen der [X.] wird danach in [X.] urheberrechtlicher Schutz nach inländischem Recht gewährt. Auch die Schutzdauer im Inland richtet sich ausschließlich nach inländischem Recht; es kommt also nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den [X.] noch geschützt ist (vgl. [X.]Z 70, 268, 271 f. - Buster-Keaton-Filme; [X.], [X.] 1978, 302, 303 - [X.], mwN).

cc) Zum [X.]punkt der ersten [X.] des Romans am 10. September 1912 waren [X.] im [X.] nach dem Gesetz betreffend das [X.] an Werken der Literatur und der Tonkunst ([X.]) vom 19. Juni 1901 ([X.]. [X.]) in der Fassung des [X.] ([X.]. [X.] 793) geschützt. Gemäß § 29 Satz 1 [X.] endigte der Schutz des [X.]s, wenn seit dem Tod des [X.] dreißig Jahre und außerdem seit der ersten [X.] des Werkes [X.] waren. Nach § 34 [X.] begannen die Schutzfristen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden war. Da der Urheber des am 10. September 1912 veröffentlichten Werkes am 19. März 1950 verstorben ist, wäre die Schutzfrist am 31. Dezember 1980 abgelaufen. Die Schutzfrist ist allerdings durch das Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934 ([X.]. II [X.] 1395) auf fünfzig Jahre verlängert worden und hätte danach am 31. Dezember 2000 geendet. Das [X.]sgesetz vom 9. September 1965 ([X.] I [X.] 1273) hat die Schutzfrist jedoch auf siebzig Jahre nach dem Tod des [X.] verlängert (§ 64 Abs. 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF); sie hätte daher bis zum 31. Dezember 2020 gewährt.

b) Das Übereinkommen von 1892 wird jedoch durch das [X.] überlagert. Dieses Abkommen lässt zwar die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre bis zum 31. Dezember 2000 unberührt, führt aber dazu, dass dem Werk die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugutekommt.

aa) Das [X.] ist für [X.] und die [X.] in seiner (ursprünglichen) [X.] Fassung am 16. September 1955 und in seiner [X.]er Fassung am 10. Juli 1974 in [X.] getreten ([X.] II 2013, [X.], [X.] 415 f.).

bb) Das Abkommen ist auf das hier in Rede stehende Werk anwendbar, da dieses beim Inkrafttreten des Abkommens in [X.] als dem Vertragsstaat, in dem der Schutz beansprucht wird, geschützt war (Art. VII [X.]).

cc) Gemäß Art. [X.] [X.] lässt das [X.] zwar die mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das [X.] unberührt, die zwischen zwei oder mehr diesem Abkommen angehörenden [X.] in [X.] sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Vertrags oder einer solchen Vereinbarung jedoch von den Bestimmungen des Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des Abkommens gemäß Art. [X.] [X.] den Vorrang. Die Schutzdauer des [X.]s ist in dem zwischen [X.] und den [X.] in [X.] stehenden Übereinkommen von 1892 abweichend vom [X.] geregelt (dazu (1)). Nach der vorrangigen Regelung des [X.]s ist das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1987 geschützt (dazu (2)).

(1) Nach Art. IV Abs. 1 [X.] wird die Schutzdauer des Werkes durch das Recht des Vertragsstaats, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß Art. IV und II [X.] geregelt.

Gemäß Art. II Abs. 1 [X.] genießen veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats und die zum [X.] im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats veröffentlichten Werke in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum [X.] in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen beson[X.] gewährten Schutz. Von dieser Regelung weicht die Regelung in Art. 1 des Übereinkommens von 1892, die den Angehörigen der [X.] in [X.] urheberrechtlichen Schutz nach inländischem Recht gewährt, nicht ab.

Nach Art. IV Abs. 4 Buchst. a [X.] ist allerdings kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz als den zu gewähren, der für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum [X.] veröffentlicht worden ist, festgelegt ist. Die Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] regeln die Durchführung eines Schutzfristenvergleichs. [X.] hat von der den Vertragsstaaten damit eingeräumten Möglichkeit, einem Werk im Inland keinen längeren Schutz als im [X.] zu gewähren, Gebrauch gemacht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dies bereits durch das am 25. Februar 1955 in [X.] getretene Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete [X.] vom 24. Februar 1955 ([X.] II [X.] 101) geschehen ist, mit dem dem Abkommen zugestimmt (Art. 1) und dieses mit Gesetzeskraft veröffentlicht (Art. 2 Abs. 1) worden ist, oder erst durch die am 1. Januar 1966 in [X.] getretene Regelung des § 140 [X.], mit der in das Gesetz über das [X.] folgender Artikel 2a eingefügt worden ist:

Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich des [X.]sgesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Art. IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden.

Da die durch das [X.] Recht für anwendbar erklärten Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.], wonach die Schutzdauer im Wege eines Schutzfristenvergleichs zu ermitteln ist, von der Regelung in Art. 1 des Übereinkommens von 1892 abweichen, wonach sich die Schutzdauer nach inländischem Recht richtet, sind sie nach Art. [X.] [X.] gegenüber dieser vorrangig.

(2) Nach den vorrangigen Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] wäre das hier in Rede stehende Werk nur bis zum 31. Dezember 1987 geschützt gewesen.

Gemäß Art. IV Abs. 4 Buchst. a [X.] ist dem Werk in [X.] kein längerer Schutz zu gewähren als in den [X.] als dem Vertragsstaat, in dem das Werk zum [X.] veröffentlicht worden ist. In [X.] wäre das Werk aufgrund von Art. 1 des Übereinkommens von 1892 bis zum 31. Dezember 2020 geschützt (vgl. oben Rn. 18). In den [X.] war das Werk im Sinne der für den Schutzfristenvergleich maßgeblichen Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] indessen nur bis zum 31. Dezember 1987 geschützt. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zwei oder mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so wird gemäß Art. [X.]. [X.] [X.] für die Anwendung des Art. IV Abs. 4 Buchst. a [X.] die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Nach [X.]. 23 des „Copyright Act of 1909“ betrug die Schutzfrist 28 Jahre nach der ersten [X.] und konnte um weitere 28 Jahre verlängert werden. Aufgrund der Erneuerung der Registrierung wäre der [X.]sschutz des am 10. September 1912 erstmals veröffentlichten Werkes somit nach 56 Jahren am 10. September 1968 abgelaufen. Die Schutzfrist ist allerdings durch verschiedene Verlängerungsgesetze, zuletzt durch [X.]. 304 des „Copyright Act of 1976“, auf insgesamt 75 Jahre (endend mit dem Ablauf des letzten Kalenderjahres) verlängert worden (vgl. [X.], [X.] Int. 1990, 35, 42). Sie lief danach am 31. Dezember 1987 ab.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich an diesem Ergebnis nichts ändert, wenn [X.] - wie die Beklagte behauptet - zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 und damit innerhalb von dreißig Tagen seit seiner ersten [X.] in den [X.] auch im [X.] veröffentlicht wurde. Gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 2 [X.] gilt allerdings jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit seiner ersten [X.] in zwei oder mehr Vertragsstaaten erschienen ist, als in diesen [X.] gleichzeitig veröffentlicht; ferner gilt das Werk bei gleichzeitiger [X.] in zwei oder mehr Vertragsstaaten gemäß Art. IV Abs. 6 Satz 1 [X.] für die Anwendung des Art. IV Abs. 4 [X.] als zum [X.] in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass das [X.] nach dieser Bestimmung jedenfalls deshalb nicht als Ursprungsland des Werkes anzusehen ist, weil die [X.] die kürzere Schutzdauer gewähren. Die Schutzdauer des Werkes in den [X.] betrug insgesamt 75 Jahre ab der ersten [X.] des Werkes am 11. September 1912 und endete daher am 31. Dezember 1987. Dagegen belief sich die Schutzfrist im [X.] nach [X.]. 3 des [X.] „Copyright Act 1911“ auf 50 Jahre nach dem Tod des [X.] am 19. März 1950 und endete damit erst am 31. Dezember 2000.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzdauer im Sinne von Art. IV Abs. 6 [X.] nicht ohne Rücksicht auf den [X.]punkt ihres Beginns zu berechnen. Der Bestimmung des Art. IV Abs. 2 Buchst. c [X.] ist, an[X.] als die Revision meint, nicht zu entnehmen, dass die Schutzdauer auf diese Weise zu berechnen ist. Für eine solche Berechnung gibt es auch keinen sachlichen Grund. Für die zeitliche Reichweite des Schutzes eines Werkes kommt es allein auf den Ablauf der Schutzfrist und damit nicht nur auf deren Dauer in Jahren, sondern auch auf deren Beginn an. Es ist daher unerheblich, dass die 50-jährige Schutzdauer im [X.] für sich genommen kürzer ist als die 75-jährige Schutzdauer in den [X.]. Entscheidend ist, dass die bereits mit der [X.] des Werkes am 12. September 1912 beginnende und bis 31. Dezember 1987 laufende Schutzfrist in den [X.] früher endete als die erst mit dem Tod des [X.] am 19. März 1950 einsetzende und bis zum 31. Dezember 2000 währende Schutzfrist im [X.].

dd) Nach Art. XIX Satz 3 [X.] bleiben von den grundsätzlich vorrangigen Regelungen des [X.]s allerdings die Rechte an einem Werk unberührt, die in einem dem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor das [X.] in [X.] getreten ist. Danach bleibt zwar die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre bis zum 31. Dezember 2000 unberührt; die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 kommt dem Werk jedoch nicht zugute.

(1) Zu den Rechten, die gemäß Art. XIX Satz 3 [X.] unberührt bleiben, gehören die Rechte an einem Werk, die in [X.] aufgrund des Übereinkommens von 1892 erworben worden sind, bevor das [X.] für [X.] in [X.] getreten ist. Diese Rechte bleiben in ihrem Bestand erhalten; zu diesem Bestand gehört die Schutzdauer des Rechts (vgl. [X.]Z 70, 268, 274 f. - Buster-Keaton-Filme; [X.], [X.] 1978, 302, 304 - [X.], mwN).

(2) Das [X.] ist für [X.] am 16. September 1955 in [X.] getreten. Zuvor war an [X.] in [X.] aufgrund des Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit dem [X.] vom 19. Juni 1901 und dem Schutzfristverlängerungsgesetz vom 13. Dezember 1934 bereits ein [X.] mit einer Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tod des [X.] erworben worden. Dieses [X.] bleibt in seinem Bestand und mit dieser Schutzdauer gemäß Art. XIX Satz 3 [X.] unberührt (vgl. [X.]Z 70, 268, 273 bis 276 - Buster-Keaton-Filme). Die Schutzdauer des [X.]s ist zwar durch das [X.]sgesetz vom 9. September 1965 auf 70 Jahre nach dem Tod des [X.] verlängert worden. Diese Erweiterung des Rechts genießt jedoch keinen Bestandsschutz nach Art. XIX Satz 3 [X.], weil sie erst nach dem Inkrafttreten des [X.]s für [X.] erfolgt ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 70; offengelassen in [X.], [X.] 1978, 302, 304 - [X.]).

ee) Die Verlängerung der Schutzfrist des [X.]s auf 70 Jahre nach dem Tod des [X.] kommt dem Werk auch nicht deshalb zugute, weil die Regelung des § 64 Abs. 1 [X.] aF zur Schutzfristverlängerung vor der Regelung des § 140 [X.] zum Schutzfristenvergleich in [X.] getreten ist.

(1) Die Regelung des § 64 Abs. 1 aF [X.], mit der die Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des [X.] verlängert wurde, ist gemäß § 143 Abs. 1 [X.] bereits am 17. September 1965 - dem Tag nach der Verkündung des [X.]sgesetzes - in [X.] getreten. Dagegen ist die Regelung des § 140 [X.], wonach die Bestimmungen in Art. IV Nr. 4 bis 6 [X.] für die Berechnung der Schutzdauer der vom Welturheberechtsabkommen erfassten Werke anzuwenden sind, gemäß § 143 Abs. 2 [X.] erst am 1. Januar 1966 in [X.] getreten.

(2) Nach Ansicht der [X.] ist die frühere Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des [X.] gegenüber der späteren Durchführung des Schutzfristenvergleichs in ihrem Bestand geschützt, weil die Regelung des § 64 Abs. 1 aF [X.] vor der Regelung des § 140 [X.] in [X.] getreten ist. Die Klägerin hält dem entgegen, die Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem [X.] in [X.] genössen, richte sich bereits seit dem Inkrafttreten des [X.]s am 16. September 1955 nach den Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.]; die am 1. Januar 1966 in [X.] getretene Regelung des § 140 [X.] stelle dies nur deklaratorisch fest. Ein Bestandsschutz der Schutzfristverlängerung komme daher nicht in Betracht.

(3) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Bestimmungen in Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] bereits seit dem Inkrafttreten des [X.]s am 16. September 1955 oder erst seit dem Inkrafttreten des § 140 [X.] am 1. Januar 1966 anzuwenden sind, mit Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen (für eine Anwendung seit dem 16. September 1955 [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 117 und § 140 [X.] Rn. 3; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 140 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 140 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 74 und 137; Spautz in [X.]/[X.] aaO § 140 [X.] Rn. 1; [X.], [X.] Ausl. 1960, 57, 62 f.; [X.]., [X.] Int. 1979, 39, 41; [X.], [X.] Int. 1990, 35, 38 f.; für eine Anwendung seit dem 1. Januar 1965 [X.], [X.] 1981, 739, 741; vgl. auch zu Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] die Denkschrift zum [X.] und Begründung zum Zustimmungsgesetz, [X.] Ausl. 1955, 292, 294 und zu § 149, jetzt § 140 die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. IV/270, [X.] 116). Auf diese Frage kommt es nicht an, weil eine Verlängerung der Schutzfrist für vom [X.] erfasste Werke durch die am 17. September 1965 in [X.] getretene Regelung des § 64 Abs. 1 [X.] aF selbst dann nicht in ihrem Bestand geschützt ist, wenn der Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] nicht bereits seit dem Inkrafttreten des [X.]s am 16. September 1955, sondern erst seit dem Inkrafttreten des § 140 [X.] am 1. Januar 1966 durchzuführen ist.

Die Schutzfristverlängerung durch § 64 Abs. 1 [X.] aF kommt allerdings nach § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] allen bereits bestehenden und noch geschützten Werken und so auch den Werken zugute, die vom [X.] erfasst werden. Sie genießt für diese Werke jedoch keinen Bestandsschutz. Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 [X.] aF ist nicht etwa deshalb bereits am 17. September 1965 (dem Tag nach der Verkündung des [X.]sgesetzes) und nicht wie § 140 [X.] (und nahezu alle anderen Bestimmungen des [X.]sgesetzes) erst am 1. Januar 1966 in [X.] getreten, um der Verlängerung der Schutzfrist für Werke Bestandskraft zu verleihen, die vom [X.] erfasst werden und daher dem Schutzfristenvergleich unterliegen. Wäre die Verlängerung der Schutzfrist nach § 64 Abs. 1 [X.] aF für diese Werke bestandskräftig, wäre der nach § 140 [X.] anzustellende Vergleich mit der Schutzfrist im Ursprungsland sinnlos, da er ohnehin nicht zu einer Verkürzung der im Inland geltenden Schutzfrist führen könnte. § 64 Abs. 1 [X.] aF ist allein deshalb bereits am 17. September 1965 und nicht erst am 1. Januar 1966 in [X.] getreten, weil die Schutzfristverlängerung auch für diejenigen Werke noch wirksam werden sollte, für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des [X.] am Ende des Jahres 1965 abgelaufen wäre, weil ihre Urheber im Laufe des Jahres 1915 verstorben sind (vgl. den Bericht des Abgeordneten [X.] zu § 152, jetzt § 143, [X.] 46 [1966] 174, 201; [X.] in [X.] aaO § 143 [X.] Rn. 1 und 2).

Der [X.] Gesetzgeber hat gleichzeitig - nämlich mit dem [X.]sgesetz vom 9. September 1965 - in § 64 Abs. 1 [X.] aF die Schutzfristverlängerung und in § 140 [X.] den Schutzfristenvergleich als maßgeblich erklärt. Danach kommt vom [X.] erfassten Werken zwar - soweit sie beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 [X.] aF am 17. September 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren (§ 129 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - grundsätzlich die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre nach dem Tode des [X.] zugute; da für die Dauer des Schutzes jedoch letztlich der Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 [X.] maßgeblich ist, wirkt sich diese Verlängerung nur insoweit aus, als die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (vgl. [X.], [X.] 1978, 302, 304 - [X.]; [X.], [X.] Int. 1979, 39, 42). Soweit der Senatsentscheidung „[X.]“ zu entnehmen ist, dass den aufgrund des [X.]s im Inland geschützten Werken die Schutzfristverlängerung durch § 64 Abs. 1 [X.] aF immer schon dann zugutekommt, wenn diese Werke bei Inkrafttreten des [X.]sgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach [X.] geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war, wird daran nicht festgehalten (vgl. [X.] in [X.] aaO § 140 [X.] Rn. 6; [X.], [X.] Int. 1978, 214, 215; [X.]., [X.] Int. 1979, 39, 41 f.; [X.], [X.] Int. 1990, 35, 41).

(4) Für den Streitfall folgt daraus, dass [X.], der beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 [X.] aF am 17. September 1965 nach inländischem Recht für 50 Jahre nach dem Tod des [X.] am 19. März 1950 und damit noch bis zum 31. Dezember 2000 geschützt war, zwar grundsätzlich die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre nach dem Tode des [X.] am 19. März 1950 bis zum 31. Dezember 2020 zugutekommt; da die Schutzfrist des Romans im Ursprungsland aber bereits am 31. Dezember 1987 abgelaufen war, bleibt es aufgrund des Schutzfristenvergleichs nur bei der nach Art. XIX Abs. 3 [X.] bestandsgeschützten inländischen Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2000. Die Verlängerung der Schutzfrist bis zum 31. Dezember 2020 wirkt sich nicht aus, weil die Schutzfrist im Ursprungsland nur bis zum 31. Dezember 1987 und damit nicht länger währte als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland bis zum 31. Dezember 2000.

c) Aus der [X.] Übereinkunft ergibt sich für das Werk in [X.] kein [X.]sschutz.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zu den [X.] von Amerika die Revidierte [X.] Übereinkunft in ihrer am 24. Juli 1971 in [X.] revidierten Fassung anwendbar ist. Sie ist für die Bundesrepublik [X.] am 10. Oktober 1974 und für die [X.] von Amerika am 1. März 1989 in [X.] getreten (vgl. [X.] II 2013, [X.], [X.] 265 und 268).

bb) Die von der Revidierten [X.] Übereinkunft erfassten Werke [X.] Urheber sind seit dem Inkrafttreten der Übereinkunft für die [X.] am 1. März 1989 in [X.] nach inländischem Recht 70 Jahre nach dem Tod des [X.] geschützt (vgl. [X.] in [X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 72 und § 140 [X.] Rn. 7; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 140 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 140 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. Rn. 138; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 121 [X.] Rn. 41; [X.], [X.] Int. 1990, 35, 43; [X.], [X.] Int. 1995, 310, 313). Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Das [X.] räumt der [X.] Übereinkunft den Vorrang ein. Es ist gemäß Buchst. [X.] zu Art. XVII [X.] in den Beziehungen zwischen den Ländern des [X.] Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die als Ursprungsland im Sinn der [X.] Übereinkunft ein Land des [X.] Verbandes haben. Die [X.] Übereinkunft räumt ihrerseits dem Übereinkommen von 1892 den Vorrang ein. Nach Art. 20 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 [X.] bleiben die Bestimmungen bestehender Abkommen anwendbar, die den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch die Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen, oder andere Bestimmungen enthalten, die der Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Zu diesen Bestimmungen gehört Art. 1 des Übereinkommens von 1892, wonach die Angehörigen der [X.] in [X.] urheberrechtlichen Schutz nach inländischem Recht genießen.

cc) Die Revidierte [X.] Übereinkunft ist jedoch für das hier in Rede stehende Werk nicht anwendbar.

(1) Nach Art. 18 Abs. 1 [X.] gilt die Übereinkunft für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind; dies gilt nach Art. 18 Abs. 4 Halbsatz 1 [X.] auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt. Die Übereinkunft ist danach nicht für Werke anwendbar, die beim Beitritt eines [X.] zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland gemeinfrei sind (vgl. [X.] in [X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 72 und § 140 [X.] Rn. 7; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 140 Rn. 7; [X.], [X.] Int. 1995, 310, 313).

(2) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die [X.] als Ursprungsland des Werkes anzusehen sind. Da [X.] beim Beitritt der [X.] zur Revidierten [X.] Übereinkunft am 1. März 1989 infolge Ablaufs der Schutzdauer in den [X.] am 31. Dezember 1987 gemeinfrei war, gilt die Übereinkunft nicht für dieses Werk.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art. 18 [X.] sei nicht der zum [X.]punkt des Beitritts der [X.] im Jahr 1989 geltenden [X.]er Fassung der [X.] Übereinkunft, sondern der zum [X.]punkt der ersten [X.] des Werkes im Jahr 1912 geltenden [X.] Fassung der [X.] Übereinkunft zu entnehmen. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] ([X.] Fassung) wird als Ursprungsland veröffentlichter Werke das Land angesehen, in dem die erste [X.] erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke das [X.], dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Das Berufungsgericht hat gemeint, danach seien die [X.] als Ursprungsland des Werkes anzusehen, da [X.] dort erstmals veröffentlicht worden sei. Die [X.] seien aber auch dann als Ursprungsland des Werkes anzusehen, wenn das Werk - wie von der [X.] behauptet - zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 auch im [X.] veröffentlicht worden sein sollte. [X.] sei dann nämlich nicht „gleichzeitig“ im [X.] veröffentlicht worden, da dieser Begriff in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] ([X.] Fassung) im Sinne von „am selben Tage“ zu verstehen sei (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1985 - [X.], [X.]Z 95, 229, 238 - [X.]).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art. 18 [X.] allerdings nicht der zum [X.]punkt der ersten [X.] des Werkes im Jahr 1912 geltenden [X.] Fassung der [X.] Übereinkunft, sondern ihrer zum [X.]punkt des Beitritts der [X.] im Jahr 1989 geltenden [X.]er Fassung zu entnehmen. Zwar bemisst sich ein abgeschlossener Sachverhalt - nämlich die Entstehung des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes - im Regelfall nach dem damals maßgebenden Rechtszustand und scheidet eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des [X.]sschutzes im Ursprungsland für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus ([X.]Z 95, 229, 237 - [X.]; vgl. auch [X.] in [X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 48). Das hier in Rede stehende Werk konnte zum [X.]punkt seiner ersten [X.] am 10. September 1912 im Verhältnis zwischen dem [X.] und den [X.] von Amerika aber keinen [X.]sschutz nach der damals geltenden Fassung der [X.] Übereinkunft erlangen, weil die [X.] seinerzeit noch nicht Vertragspartner dieser Übereinkunft waren. Die Voraussetzungen für die Entstehung von [X.]sschutz nach der Revidierten [X.] Übereinkunft im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] von Amerika sind erst durch den Beitritt der [X.] zur [X.] Übereinkunft in der [X.]er Fassung am 1. März 1989 geregelt worden. Deshalb ist der Begriff des Ursprungslandes dieser Fassung der [X.] Übereinkunft zu entnehmen.

Auch nach der [X.]er Fassung der [X.] Übereinkunft sind jedoch die [X.] als Ursprungsland des Werkes anzusehen. Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a [X.] ([X.]er Fassung) gilt als Ursprungsland für die zum [X.] in einem [X.] veröffentlichten Werke dieses Land; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt nach Art. 3 Abs. 4 [X.] ([X.]er Fassung) jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten [X.] in zwei oder mehr Ländern erschienen ist. Zuerst veröffentlicht wurde das Werk am 10. September 1912 in den [X.]; als Ursprungsland gelten somit die [X.]. Selbst wenn das Werk zwischen dem 11. und dem 17. September 1912 und damit innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten [X.] auch im [X.] veröffentlicht wurde, gelten die [X.] als Ursprungsland des Werkes, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der [X.] eine kürzere Schutzdauer als diejenigen des [X.]s gewähren. Die Schutzfrist in den [X.] endete am 31. Dezember 1987; dagegen lief die Schutzfrist im [X.] bis zum 31. Dezember 2000 (vgl. oben Rn. 27 bis 30).

d) Auch aus dem [X.] und dem [X.] kann die Klägerin keinen [X.]sschutz für das Werk in [X.] herleiten.

aa) Das [X.] ist für die Bundesrepublik [X.] und die [X.] sowie die [X.] am 1. Januar 1995 in [X.] getreten (vgl. [X.] II 2013, [X.], [X.] 844 f.). Der [X.] ist für die [X.] am 6. März 2002 und für die Bundesrepublik [X.] sowie die [X.] am 14. März 2010 in [X.] getreten (vgl. [X.] II 2013, [X.], [X.] 864).

bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind die Bestimmungen des [X.]s und des [X.] über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der [X.]srechtsordnung und daher in der [X.] unmittelbar anwendbar ([X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.] 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = [X.], 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich jedoch weder auf das [X.] noch auf den [X.] über Darbietungen und Tonträger berufen ([X.], [X.] 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Entsprechendes gilt für den [X.]. Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des [X.]s für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. [X.] in [X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 117; [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 11; Dreier in Dreier/[X.] aaO Vor § 120 Rn. 14; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 121 [X.] Rn. 20). Das kann hier aber letztlich offenbleiben.

cc) Das [X.] und der [X.] sind jedenfalls auf das hier in Rede stehende Werk nicht anwendbar. Gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Art. 18 [X.]. Gemäß Art. 13 [X.] wenden die Vertragsparteien Art. 18 [X.] auf alle in dem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an. Danach sind beide Übereinkommen entsprechend der Regelung in Art. 18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 [X.] nicht für Werke anwendbar, die beim Inkrafttreten des jeweiligen Übereinkommens im Ursprungsland nicht mehr geschützt sind (vgl. zum [X.] [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. Rn. 108). Da [X.] beim Inkrafttreten des [X.]s für [X.] und die [X.] am 1. Januar 1995 und dem Inkrafttreten des [X.]s im Verhältnis zwischen [X.] und den [X.] am 14. März 2010 infolge Ablaufs der Schutzdauer in den [X.] als dem Ursprungsland am 31. Dezember 1987 gemeinfrei war, sind diese Übereinkommen nicht für dieses Werk anwendbar.

4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] über die Schutzdauer des [X.]s und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) folge, dass das Werk in [X.] bis zum 31. Dezember 2020 geschützt sei.

a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die Vorschriften des [X.]sgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem [X.]sgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der [X.] zu diesem [X.]punkt aber noch besteht. Zu den nach § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] anzuwendenden Vorschriften gehören die Vorschriften des [X.]sgesetzes über die Dauer des [X.]s und insbesondere die Bestimmung des § 64 [X.], wonach das [X.] siebzig Jahre nach dem Tod des [X.] erlischt. § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden.

Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] findet die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/[X.] vorgesehene Schutzdauer des [X.]s an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der [X.] Übereinkunft von siebzig Jahren nach dem Tod des [X.] auf alle Werke Anwendung, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des [X.]s geschützt waren.

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/[X.] vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das [X.] geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, der [X.] ist, zu diesem [X.]punkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss ([X.], Urteil vom 20. Januar 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 393 Rn. 26 bis 37 - [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.] Int. 2010, 532 Rn. 23 bis 27 - Tonträger aus [X.]). Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht darauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist ([X.], [X.], 393 Rn. 35 - [X.]/[X.]; [X.], [X.] Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus [X.]).

Ferner ist es unerheblich, ob das Werk in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, zu keiner [X.] geschützt war; entscheidend ist allein, dass das Werk am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten geschützt war ([X.], [X.], 393 Rn. 20 bis 25 - [X.]/[X.]; [X.], [X.] Int. 2010, 532 Rn. 14 bis 22 - Tonträger aus [X.]). Danach scheidet eine Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] und damit auch von § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb aus, weil der Schutz des Werkes in [X.] nicht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war.

Da der hier in Rede stehende Roman sowohl in [X.] (vgl. Rn. 13 bis 53) im [X.] (nach [X.]. 3 des [X.] „Copyright Act 1911“) während der 50 Jahre nach dem Tod des [X.] am 19. März 1950 und damit bis zum 31. Dezember 2000 geschützt war, war er in diesen Mitgliedstaaten auch am 1. Juli 1995 geschützt. Daher ist auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] die in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie für Werke der Literatur und Kunst vorgesehene Schutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tod des [X.] anzuwenden.

b) Dabei ist allerdings zu beachten, dass der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz für Werke, deren Ursprungsland im Sinne der [X.] Übereinkunft ein Drittland und deren Urheber nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist, nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/[X.] spätestens mit dem Tag endet, an dem der Schutz im Ursprungsland des Werkes endet, ohne jedoch die Frist nach Art. 1 dieser Richtlinie zu überschreiten (vgl. auch Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2006/116/[X.]).

Danach endete der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz für das hier in Rede stehende Werk spätestens am 31. Dezember 1987. Ursprungsland des Werkes im Sinne der [X.] Übereinkunft sind die [X.] (vgl. oben Rn. 46 bis 49). Bei den [X.] handelt es sich um ein Drittland im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/[X.], also ein Land, das kein Mitgliedstaat der [X.] ist. Der Urheber des Werkes war auch nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der [X.]. Der Schutz im Ursprungsland des Werkes endete am 31. Dezember 1987. Mit diesem Tage endete auch der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz. Er überschreitet nicht die erst am 31. Dezember 2020 endende Frist von siebzig Jahren nach dem Tod des [X.].

c) Allerdings dürfen nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/[X.] Mitgliedstaaten, die am 29. Oktober 1993 insbesondere aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen eine längere Schutzdauer als die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116/[X.] vorgesehene gewährt haben, diesen Schutz bis zum Abschluss internationaler Übereinkommen zur Schutzdauer des [X.]s beibehalten.

Danach durfte [X.] den aufgrund des Übereinkommens von 1892 und des [X.]s gewährten Schutz des hier in Rede stehenden Werkes bis zum 31. Dezember 2000 beibehalten, obwohl dieser länger dauerte als der bis zum 31. Dezember 1987 währende Schutz in den [X.]. Es kommt nicht darauf an, ob das [X.] dem Werk danach, wie die Beklagte geltend macht, urheberrechtlichen Schutz bis zum 31. Dezember 2020 gewährt hat oder, wie die Klägerin geltend macht, bereits im Jahre 1988 einen Schutzfristenvergleich eingeführt hat, der dazu führt, dass das hier in Rede stehende Werk nur noch bis zum 31. Dezember 2000 geschützt war.

Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/[X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine längere Schutzdauer beizubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu, dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des [X.] anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, Rn. 8.10.25 f.).

II. Der [X.] stehen gegenüber der Klägerin auch keine Ansprüche wegen der Verwendung der Angaben „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.] bei den Affen“ zur Bezeichnung einer Verfilmung des Romans „[X.]“ in [X.] zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass titelschutzrechtlichen Ansprüchen jedenfalls die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

1. Auch hinsichtlich der geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche ist gemäß § 32 ZPO die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte begründet und nach Art. 8 Abs. 1 der [X.] [X.] Recht als Recht des [X.] anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 57 Rn. 23 und 26 - [X.], mwN).

2. Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hat nach § 23 Nr. 2 [X.] nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören auch Werktitel (§ 5 Abs. 1 [X.]), also die Namen oder besonderen Bezeichnungen von (unter anderem) Druckschriften und Filmwerken (§ 5 Abs. 3 [X.]).

Die Klägerin beabsichtigt, die Angaben „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.] bei den Affen“ als Angaben über ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer Ware im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] zu verwenden, nämlich als Hinweis darauf, dass es sich bei dem Film um eine Verfilmung des Romans „[X.]“ von [X.] handelt.

Die beabsichtigte Benutzung der Zeichen verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Ein solcher Verstoß setzte voraus, dass die Benutzung die berechtigten Interessen des Kennzeicheninhabers nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls verletzte (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.] 2011, 1135 Rn. 23 = [X.], 1602 - [X.], mwN). Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Sittenwidrigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Angaben für einen Film verwendet würden, der ihre inländischen [X.]e verletze. Zum einen ist es für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, grundsätzlich unerheblich, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer [X.]sverletzung steht ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 134 Rn. 60 = [X.], 249 - Perlentaucher). An[X.] kann es sich zwar verhalten, wenn sich die [X.]sverletzung auf die berechtigten Interessen des Kennzeicheninhabers auswirken kann (vgl. zu Wettbewerbsverstößen [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.] 2013, 631 Rn. 37 = [X.], 778 - [X.]/Marulablu). Dafür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Zum anderen verletzt eine Verfilmung - wie ausgeführt - keine inländischen [X.]e der [X.].

C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des [X.]srechts auf, die nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] erfordern (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]). Die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs „[X.]/[X.]“ geklärt ([X.], 393); an der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/116/[X.] bestehen - auch im Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache „[X.]/[X.]“ - keine vernünftigen Zweifel.

Bornkamm                            Schaffert                            Büscher

                        Koch                                Löffler

Meta

I ZR 49/13

26.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 21. Februar 2013, Az: 29 U 3907/12, Urteil

§ 64 Abs 1 UrhG vom 09.09.1965, § 129 Abs 1 S 1 UrhG, Art 4 Abs 4 WUAbk, Art 4 Abs 5 WUAbk, Art 4 Abs 6 WUAbk, Art 7 Abs 3 EGRL 116/2006, Art 10 Abs 2 EGRL 116/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 49/13 (REWIS RS 2014, 7567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7567

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 49/13 (Bundesgerichtshof)


I ZR 43/14 (Bundesgerichtshof)

Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen …


I ZR 182/98 (Bundesgerichtshof)


I ZR 43/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 133/97 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.