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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 49/13
vom
18. Juni
2014
in dem Rechtsstreit
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni
2014
durch die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Pokrant, Dr. [X.], Dr. Löffler
und die Richterin
Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das
[X.]surteil vom 26. Februar
2014
wird auf Kosten der
Beklagten
zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.
[X.] Die Beklagte macht
ohne Erfolg geltend, der [X.] habe ihren
An-spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil
er ihr entscheidungserhebliches [X.] zur Frage der Geltung der [X.] Fassung der Revidierten [X.] Übereinkunft ([X.])
und
dem in der [X.] Fassung der [X.] t-Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist schon deshalb nicht verletzt, weil das von ihr als übergangen gerügte Vorbringen vom Standpunkt des Se-nats aus nicht entscheidungserheblich war.
Der [X.] hat angenommen, die Revidierte [X.] Übereinkunft sei für den hier in Rede stehenden Roman nicht anwendbar
([X.], Urteil vom 26. Fe-bruar 2014 -
I ZR
49/13, [X.], 559
Rn. 44 bis 49
=
WRP 2014, 709
[X.]). Sie gelte gemäß Art.
18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 [X.] nicht für Wer-1
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ke, die beim Beitritt eines [X.] zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland gemeinfrei seien. Der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art.
18 [X.] sei nicht der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 geltenden [X.] Fassung der [X.] Übereinkunft, sondern ihrer zum Zeitpunkt des Beitritts der [X.] im Jahr 1989 geltenden [X.] Fassung zu entnehmen.
Nach Art.
5 Abs. 4 Buchst. a [X.] ([X.] Fassung) seien die [X.] als Ursprungsland des Werkes anzusehen.
Von diesem Standpunkt aus war
das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten
nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hatte
vorgetragen, nach Art.
4 Abs. 3 Satz 2 [X.] ([X.] Fassung) werde für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land ([X.]) und in
einem [X.] ([X.]) veröffentlichten Werke Letzteres ausschließlich als Ursprungsland angesehen. Der hier in Rede stehende Roman sei im Sinne die-ser Bestimmung gleichzeitig in den [X.] und im [X.] veröffentlicht worden. Daher sei ausschließlich das [X.] als Ursprungsland des Werkes anzusehen. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an, wenn der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art.
18 [X.] nicht der [X.] Fassung, sondern der [X.] Fassung der [X.] Übereinkunft zu entnehmen ist.
I[X.] Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, auch wenn man für den vorliegenden Fall von der Geltung der [X.] Fassung der [X.] auszugehen hätte, habe der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach Art.
5 Abs. 4 Buchst. a [X.] ([X.] Fassung) gelte das Land als [X.], dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer ge-währten. Der [X.] habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zum Bekürzesten Schutzdauer" nicht beachtet.
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Der [X.] hat angenommen, nach dieser Bestimmung seien die Verei-nigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen, weil die innerstaatli-chen Rechtsvorschriften der [X.] eine kürzere Schutzdauer als diejenigen des [X.] gewährten ([X.], [X.], 559
Rn.
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[X.]). Zur Begründung hat der [X.] sich auf seine Ausführungen zur Art.
5 Abs. 4 Buchst. a [X.] entsprechenden Vorschrift des Art.
IV Abs.
6 [X.] bezogen. Dort hat er ausgeführt, für die zeitliche Reichweite des Schutzes eines Werkes komme
es -
entgegen der Ansicht der Beklagten -
allein auf den Ablauf der Schutzfrist und damit nicht nur auf deren Dauer in Jahren, sondern auch auf deren Beginn an. Es sei
daher unerheblich, dass die 50-jährige Schutzdauer im [X.] für sich genommen kürzer sei
als die 75-jährige Schutzdauer in den [X.]. Entscheidend sei, dass die bereits mit der Veröffentlichung des Werkes am 12. September 1912 [X.] und bis 31. Dezember 1987 laufende Schutzfrist in den [X.] früher geendet habe
als die erst mit dem Tod des [X.] am 19. März 1950 einsetzende und bis zum 31. Dezember 2000 währende Schutzfrist im [X.]. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Schutzdauer ohne [X.] auf den Zeitpunkt ihres Beginns zu berechnen
([X.], [X.], 559
Rn. 28 bis 31 -
[X.]).
Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der [X.] habe mit seinen Ausführungen nicht zu ihrem Vorbringen Stellung genommen, wonach folgende Kontrollüber-legung
bestätige, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die jeweilige Frist mit der Erstveröffentlichung oder erst mit dem Tod des [X.] zu laufen be-ginne: Im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes eines noch lebenden [X.] sei
noch nicht absehbar, wann dieser sterben
werde. Insofern könne
die Frage, welcher Verbands
im Sinne von Art.
5 Abs. 4 Buchst. a [X.] gewähre, im Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Werkes nur abstrakt beantwortet werden, das heiße
allein dahingehend, welche 6
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der gewährten Schutzfristen unabhängig davon, wann sie zu laufen beginne, kürzer sei.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.). Der [X.] hat bei seiner Entscheidung auch das von der Beklagten als [X.] Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für [X.] erachtet.
Büscher
Pokrant
[X.]
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
7 O 12292/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.02.2013 -
29 [X.] -
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Meta
18.06.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. I ZR 49/13 (REWIS RS 2014, 4730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4730
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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