Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12594

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Gegenstand

Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung; Berufung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung; Gewährung von Schutz auf Grund der nationalen Gesetzgebung; Erfolgsort einer unerlaubten Handlung bei öffentlichem Zugänglichmachen des Schutzgegenstandes über eine Internetseite - An Evening with Marlene Dietrich


Leitsatz

An Evening with Marlene Dietrich

1. Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

2. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.

3. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.

4. Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

5. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010, I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit hinsichtlich des auf das Recht von [X.] als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des [X.] von Videoclips mit Aufnahmen ihres Konzerts aus dem [X.] im [X.] gerichteten Klageantrags a) (1) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Unternehmenszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin [X.] sowie die Wahrnehmung von deren Persönlichkeits- und Verwertungsrechten ist. Einziger Abkömmling und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen [X.] ist ihre Tochter Maria Riva.

2

Diese hat der Klägerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten ihrer Mutter abgetreten und sie zur Geltendmachung daraus folgender Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.

3

Die Beklagte, eine Konzerngesellschaft der [X.], betreibt im [X.] die Videoplattform [X.]. Auf diese Plattform können [X.]nutzer [X.] hochladen, die dort anschließend zum kostenfreien Abruf durch alle [X.]nutzer bereitgehalten werden.

4

Von Dezember 2006 bis November 2011 waren über die Plattform der Beklagten verschiedene Videoclips abrufbar, die [X.] zeigen, darunter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines [X.] im [X.] in London.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, das Bereithalten von Videoclips mit Ausschnitten dieser Aufzeichnung auf der Plattform der Beklagten verletze das [X.] als ausübender Künstlerin zustehende Leistungsschutzrecht. Die Beklagte hafte für diese Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer, jedenfalls aber als Störer auf Unterlassung.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, in der [X.] Videoclips des Konzerts von [X.] aus dem [X.] im [X.] mit einem oder mehreren der von [X.] interpretierten [näher bezeichneten] Musik-/Konzerttitel wie auf den [beigefügten] Bildtonträgern enthalten über die Plattformen der Beklagten unter den [näher bezeichneten] Domains öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zu ermöglichen, die Videoclips öffentlich zugänglich zu machen.

7

Das [X.] hat der Klage mit diesem Unterlassungsantrag hinsichtlich eines Titels („[X.]“) stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat die Klage - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - als zulässig aber unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

9

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von [X.] im [X.] in [X.] erbrachten künstlerischen Darbietungen in [X.] urheberrechtlich nicht geschützt seien.

Die Klägerin könne für diese Darbietungen das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) nicht nach § 125 Abs. 1 [X.] in Anspruch nehmen, weil [X.] ihre [X.] Staatsangehörigkeit anlässlich der Beantragung und Verleihung der [X.] verloren habe.

Einem aus § 125 Abs. 3 [X.] folgenden Verbotsrecht stehe entgegen, dass die Klägerin - abgesehen von dem Titel „[X.]“ - nicht dargetan habe, dass Aufnahmen des [X.]er Konzerts - im Geltungsbereich des [X.] erschienen seien. Der Titel „[X.]“ sei früher als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des [X.] bereits außerhalb dessen erschienen.

Auch aufgrund internationaler Verträge habe [X.] für ihre Darbietungen kein Leistungsschutzrecht nach § 125 Abs. 5 [X.] zugestanden. Die Klägerin könne sich nicht auf das [X.] über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ([X.]) vom 26. Oktober 1961 stützen. Der Schutz nach diesem Abkommen sei ausgeschlossen, weil [X.] der Aufnahme ihres Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt habe. Die Klägerin könne weder aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums ([X.]) vom 15. April 1994 noch aus dem [X.] über Darbietungen und Tonträger ([X.]) vom 20. Dezember 1996 ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen herleiten. Diese Abkommen gewährten dem ausübenden Künstler kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung.

Ein entsprechendes Verbotsrecht folge auch nicht aus § 137f Abs. 2 [X.] in Verbindung mit dem [X.] Recht.

B. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist (dazu [X.]). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch nicht verneint werden (dazu [X.]I).

I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte begründet (dazu [X.]) und die Klägerin zur Prozessführung befugt (dazu [X.]) ist.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2014 - [X.], [X.], 559 Rn. 11 = [X.], 709 - [X.]), ergibt sich aus § 32 ZPO.

a) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen [X.]sverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.], [X.]Z 184, 313 Rn. 7 f.; Urteil vom 29. März 2011 - [X.], [X.], 558 Rn. 6 f. = WRP 2011, 898; [X.], [X.], 559 Rn. 11 - [X.], [X.]).

b) Danach ist für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte begründet. Die Klägerin nimmt die - in [X.] ansässige - Beklagte wegen der behaupteten Verletzung eines in [X.] bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in [X.] bestimmte Videoclips eines Konzerts öffentlich zugänglich zu machen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des [X.]s oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des [X.] über eine [X.]seite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die [X.]seite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der [X.]auftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der [X.] im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des [X.]s oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 100 Rn. 42 = [X.], 1456 - Pinckney/[X.]; Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], 296 Rn. 32 = [X.], 332 - [X.]/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen [X.], Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, [X.], 1004 Rn. 15 = [X.], 1219 - IPS/ISP; zu [X.] vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 12 = [X.], 1326 - Hotelbewertungsportal). Nach Darstellung der Klägerin waren die beanstandeten Videoaufnahmen über die [X.]plattform der Beklagten in [X.] abrufbar.

2. Die Klägerin ist befugt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 65 Rn. 18 = [X.], 68 - Beuys-Aktion).

a) Die Klägerin kann ihre Prozessführungsbefugnis zwar nicht darauf stützen, dass [X.] ihr den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Leistungsschutzrechts abgetreten habe. Eine (isolierte) Abtretung solcher Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des [X.] ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, [X.]Z 119, 237, 241 - Universitätsemblem; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, [X.]Z 148, 221, 225 - SPI[X.]EL-CD-ROM).

b) Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des [X.] sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann ([X.], [X.], 65 Rn. 24 - Beuys-Aktion; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 87 = [X.], 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 490 Rn. 20 = [X.], 596 - [X.]). [X.] hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf [X.] sind als Alleinerbin von [X.] deren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] übertragbaren und damit auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer Verletzung dieser Leistungsschutzrechte folgenden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass [X.] ihr auch die Wahrnehmung der Verwertungsrechte übertragen hat (vgl. [X.], [X.], 65 Rn. 25 - Beuys-Aktion).

II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.]s Recht anwendbar ist (dazu [X.][X.]) und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deshalb nach § 97 Abs. 1 [X.] voraussetzt, dass nach dem [X.]sgesetz das ausschließliche Recht besteht, die im [X.] in [X.] erbrachten Darbietungen [X.]s in [X.] öffentlich zugänglich zu machen (dazu [X.][X.]). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, für die Darbietungen [X.]s weder nach § 125 Abs. 1 [X.] (dazu [X.]I 3) noch nach § 125 Abs. 3 [X.] (dazu [X.]I 4) und auch nicht gemäß § 125 Abs. 5 [X.] nach dem Inhalt des [X.]-Übereinkommens oder des [X.]s über Darbietungen und Tonträger (dazu [X.]I 5) beansprucht werden kann und sich ein entsprechendes Recht nicht aus § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt (dazu [X.]I 6). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewährte Schutz für diese Darbietungen jedoch gemäß § 125 Abs. 5 [X.] nach dem Inhalt des [X.]s in Anspruch genommen werden (dazu [X.]I 7).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.]s Recht anwendbar ist.

a) Im Hinblick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist, da hier die Verletzung eines nach Ansicht der [X.] entstandenen Leistungsschutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen im [X.]raum von Dezember 2006 bis November 2011 zu beurteilen ist, zwischen der [X.] vor und der [X.] nach dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) am 11. Januar 2009 (Art. 32 [X.]) zu unterscheiden. Die [X.] ist nach ihrem Art. 31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor eingetreten sind, ist das [X.] internationale Privatrecht anwendbar. Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem [X.]n internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der [X.] grundsätzlich nach dem Recht des [X.] - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die [X.]chaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 559 Rn. 12 - [X.]; Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 Rn. 24 = [X.], 347 - [X.], [X.]).

b) Da Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs allein die Verletzung eines Leistungsschutzrechts ist, für das die Klägerin für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall [X.]s [X.] anzuwenden.

2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt danach gemäß § 97 Abs. 1 [X.] voraus, dass zum [X.]punkt der Verletzungshandlung nach dem [X.]sgesetz das ausschließliche Recht bestand, die im [X.] in [X.] erbrachten Darbietungen [X.] in [X.] öffentlich zugänglich zu machen.

a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Videoclips mit Aufnahmen des von [X.] im [X.] in [X.] gegebenen Konzerts über das [X.] in [X.] öffentlich zugänglich zu machen.

b) Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] steht dem ausübenden Künstler (§ 73 [X.]) das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a [X.]). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach § 19a [X.] das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich ist. Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung umfasst das Recht, seine auf einem Bild- oder Tonträger (vgl. § 16 Abs. 2 [X.]) festgelegte Darbietung über das [X.] öffentlich zugänglich zu machen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 78 [X.] Rn. 5).

3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass für die Darbietung [X.]s der einem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht nach § 125 Abs. 1 [X.] beansprucht werden kann.

a) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 [X.] genießen [X.] Staatsangehörige den nach §§ 73 bis 83 [X.] gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen, gleichviel wo diese stattfinden.

b) [X.] war zum [X.]punkt ihres Konzertauftritts im [X.] in [X.] nicht mehr [X.] Staatsangehörige. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1937 die [X.] Staatsbürgerschaft angenommen und ihre [X.] Staatsbürgerschaft verloren.

4. Für die Darbietungen [X.]s kann der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewährte Schutz nicht nach § 125 Abs. 3 [X.] beansprucht werden.

a) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 125 Abs. 3 [X.] hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des [X.] erschienen sind, es sei denn, dass die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des [X.] außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.

b) Die [X.] des § 125 Abs. 3 [X.] sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bild- oder Tonträger mit den Aufnahmen des Konzerts von [X.] im [X.] in [X.] sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen in [X.] außerhalb [X.]s erschienen.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Begriff des Erscheinens im Sinne von § 125 Abs. 3 [X.] die Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgeblich ist (zu § 86 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 1981 - [X.], [X.] 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern; zu § 71 [X.] Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.] 2009, 942 Rn. 20 = [X.], 1274 - [X.]). Danach ist ein Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Bild- oder Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.

Der Begriff des Erscheinens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfordert nicht, dass die Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass Vervielfältigungsstücke in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die Öffentlichkeit das Werk auf der Grundlage dieser Vervielfältigungsstücke mit Auge oder Ohr wahrnehmen kann (vgl. [X.], [X.] 1981, 360, 361 f. - Erscheinen von Tonträgern; [X.] 2009, 942 Rn. 34 - [X.]). Wird ein Werk der Öffentlichkeit durch einen [X.] zugänglich gemacht, kann danach die Überlassung einiger weniger Vervielfältigungsstücke oder sogar nur eines einzigen Vervielfältigungsstücks an den [X.] genügen, um den voraussichtlichen [X.] zu decken und damit ein Erscheinen des Werkes zu bewirken (vgl. [X.], [X.] 2009, 942 Rn. 35 - [X.]).

bb) Danach sind Bild- oder Tonträger mit Aufnahmen des Konzerts von [X.] im [X.] in [X.] am 1. Januar 1973 in [X.] und am 13. Januar 1973 in den [X.] im Sinne von § 125 Abs. 3 [X.] erschienen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das von [X.] im [X.] in [X.] veranstaltete Konzert mit ihrer Zustimmung auf Bild- und Tonträgern aufgenommen. Der auf der Grundlage dieser Aufnahmen mit ihrer Einwilligung erstellte Film „An [X.] [X.]“ wurde mit ihrer Zustimmung am 1. Januar 1973 in [X.] und am 13. Januar 1973 in den [X.] im Fernsehen ausgestrahlt. Mit der Überlassung von Bild- und Tonträgern dieses Films an die Sendeanstalten sind diese Bild- und Tonträger im Sinne von § 125 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] erschienen.

cc) Bild- und Tonträger mit dem von [X.] bei dem [X.]er Konzert dargebotenen Titel „[X.]“ sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit früher als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen im Geltungsbereich des [X.] bereits außerhalb dessen erschienen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass Bild- und Tonträger mit Aufnahmen anderer Titel des [X.]er Konzerts im Geltungsbereich des [X.] erschienen sind.

5. Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Darbietungen [X.]s keinen Schutz gemäß § 125 Abs. 5 [X.] nach dem Inhalt des [X.]-Übereinkommens oder des [X.]s über Darbietungen und Tonträger beanspruchen.

a) Gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 [X.] genießen ausländische Staatsangehörige den ausübenden Künstlern nach den §§ 73 bis 83 [X.] gewährten Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge.

b) Der künstlerischen Darbietung einer [X.]n Staatsangehörigen im [X.] kann nach dem [X.]-Übereinkommen oder dem [X.] über Darbietungen und Tonträger in [X.] der Schutz zu gewähren sein, den das [X.] [X.] dem ausübenden Künstler gewährt. Das [X.]-Übereinkommen ist für die [X.], das [X.], die Bundesrepublik [X.] und die [X.] am 1. Januar 1995 in [X.] getreten (vgl. [X.] I[X.]015, [X.], [X.]). Der [X.] über Darbietungen und Tonträger ist für die [X.] am 20. Mai 2002 und für das [X.], die Bundesrepublik [X.] und die [X.] am 14. März 2010 in [X.] getreten (vgl. [X.] I[X.]015, [X.], S. 915 f.).

c) Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das [X.]-Übereinkommen oder den [X.] über Darbietungen und Tonträger berufen kann.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind die Bestimmungen des [X.]-Übereinkommens und des [X.]s über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der [X.]srechtsordnung und daher in der [X.] unmittelbar anwendbar ([X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.] 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = [X.], 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] jedoch weder auf das [X.]-Übereinkommen noch auf den [X.] über Darbietungen und Tonträger berufen ([X.], [X.] 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso). Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des [X.]s für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. [X.], [X.], 559 Rn. 52 - [X.], [X.] auch zur Gegenansicht).

bb) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), ist unionsrechtlich harmonisiert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich sind. Danach kann sich die Klägerin möglicherweise nicht auf das [X.]-Übereinkommen oder den [X.] über Darbietungen und Tonträger berufen. Das kann hier aber letztlich offenbleiben.

d) Aus dem [X.]-Abkommen und dem [X.] über Darbietungen und Tonträger ergibt sich jedenfalls kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

aa) Gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] allerdings nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute (vgl. [X.], [X.] 1997, 343, 344; ZUM 2004, 133, 136; [X.], ZUM 2006, 761, 762).

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit, die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen einer auf einem Bild- oder Tonträger festgelegten Darbietung zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.

bb) Gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] gewähren die [X.]sparteien den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer [X.]sparteien sind, den in diesem [X.] vorgesehenen Schutz. Jede [X.]spartei gewährt den Angehörigen anderer [X.]sparteien nach Art. 4 Abs. 1 [X.] die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem [X.] ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte gewährt. Den ausübenden Künstlern kommt danach auch nach diesem [X.] ein über die darin vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.

[X.] Künstler haben nach Art. 6 Ziffer i [X.] das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu erlauben. Sie haben nach dieser Bestimmung nicht das Recht, das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung zu erlauben. [X.] Künstler haben ferner nach Art. 10 [X.] das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich sind. Nach dieser Bestimmung hat der ausübende Künstler nicht das hier in Rede stehende Recht, das öffentliche Zugänglichmachen der audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung zu erlauben (vgl. v. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 125 [X.] Rn. 42; BeckOK [X.]/[X.], Stand: 1. April 2016, § 125 [X.] Rn. 24). Ein solches Recht des ausübenden Künstlers ist erstmals in Art. 10 des - noch nicht in [X.] getretenen - [X.]es zum Schutz audiovisueller Darbietungen ([X.]) vom 26. Juni 2012 vorgesehen.

6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem [X.] Recht kein Leistungsschutzrecht für die künstlerischen Darbietungen [X.]s bei ihrem Konzert im [X.] in [X.] ergibt.

a) Nach § 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die Vorschriften des [X.] in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem [X.]sgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der [X.] zu diesem [X.]punkt aber noch besteht. Gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt diese Regelung entsprechend für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler (§ 73 [X.]).

§ 137f Abs. 2 Satz 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des [X.]s und bestimmter verwandter Schutzrechte und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden ([X.], [X.], 559 Rn. 55 - [X.]). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/[X.] vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das [X.] geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, auch wenn er Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem [X.]punkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss ([X.], Urteil vom 20. Januar 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.] 2009, 393 Rn. 26 bis 37 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.] Int. 2010, 532 Rn. 23 bis 27 - Tonträger aus [X.]; [X.], [X.], 559 Rn. 57 - [X.]).

Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/[X.] und damit auch des § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] weder darauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist ([X.], [X.] 2009, 393 Rn. 35 - [X.]/[X.]; [X.], [X.] Int. 2010, 532 Rn. 23 - Tonträger aus [X.]), noch darauf, ob der Schutzgegenstand in dem Mitgliedstaat, für den Schutz beansprucht wird, überhaupt jemals geschützt gewesen ist. Vielmehr kommen dem Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts die nach § 137f Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] anzuwendenden Vorschriften des [X.] in der seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung zugute, wenn der von ihm für einen bestimmten Schutzgegenstand beanspruchte (Urheber-)Rechtsschutz am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten bestanden hat ([X.], [X.] Int. 2010, 532 Rn. 24 - Tonträger aus [X.]; [X.], 559 Rn. 58 - [X.]).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darbietungen [X.]s seien am 1. Juli 1995 im [X.] - was hier insoweit allein in Betracht kommt - nicht urheberrechtlich geschützt gewesen. Der Schutz der Darbietungen eines ausübenden Künstlers habe sich zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 1995 nach Art. 182 des [X.] Copyright, Designs and Patents Act 1988 ([X.]) in der zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung bestimmt. Danach konnte das Recht eines ausübenden Künstlers nur durch eine Person verletzt werden, die diese Darbietung ohne seine Zustimmung aufzeichnete (Art. 182 Abs. 1 Buchst a [X.]), live sendete oder live in ein Kabelprogramm einstellte (Art. 182 Abs. 1 Buchst. b [X.]). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach diesen Bestimmungen des [X.] Rechts aus einer Nutzung der mit Zustimmung von [X.] aufgezeichneten Darbietungen kein Verbotsrecht herleiten können. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für die Darbietung [X.]s der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewährte Schutz gemäß § 125 Abs. 5 [X.] nach dem Inhalt des [X.]s in Anspruch genommen werden.

a) Gemäß Art. 4 Buchst. a des [X.]s gewährt jeder vertragschließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Unter Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des [X.]s die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden, gewährt.

b) Danach ist [X.] für ihre im [X.] in [X.] dargebotene künstlerische Leistung im Gebiet der Bundesrepublik [X.] grundsätzlich der Schutz zu gewähren, den [X.] Staatsangehörige für ihre in der Bundesrepublik [X.] dargebotenen künstlerischen Leistungen genießen. Das [X.] ist in der Bundesrepublik [X.] am 21. Oktober 1966 und im [X.] am 18. Mai 1964 in [X.] getreten (vgl. [X.] I[X.]015, [X.], [X.]). Die künstlerische Darbietung wurde nach dem Inkrafttreten des [X.]s für diese [X.] im [X.] im [X.] erbracht. Es kommt nicht darauf an, dass [X.] zu diesem [X.]punkt [X.] Staatsangehörige war. Für den Schutz des ausübenden Künstlers nach dem [X.] ist dessen Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung (vgl. BeckOK [X.]/[X.] aaO § 125 [X.] Rn. 16; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 125 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 125 [X.] Rn. 16; v. [X.] in [X.], Handbuch des [X.]s, 2. Aufl., § 57 Rn. 47).

c) Nach Art. 2 Abs. 2 des [X.]s wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des [X.]s die Möglichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Gemäß Art. 19 des [X.]s ist Art. 7 des [X.]s unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird.

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Klägerin nicht nach Art. 19 des [X.]s verwehrt, für die hier in Rede stehenden Darbietungen [X.]s nach Art. 4 Buchst. a des [X.]s Inländerbehandlung zu beanspruchen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nach Art. 19 des [X.]s für die hier in Rede stehende Darbietung keine Inländerbehandlung beanspruchen. [X.] habe der Aufnahme ihres [X.]er Konzerts auf einem Bild- und Tonträger zugestimmt. Damit sei der durch das [X.] vorgesehene Rechtsschutz ausgeschlossen.

bb) Mit dieser Begründung kann der Klägerin der beanspruchte Rechtsschutz nicht versagt werden. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, ist nach Art. 19 des [X.]s zwar Art. 7 des [X.]s nicht mehr anwendbar, der den Umfang des ausübenden Künstlern in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes bestimmt. Alle anderen Bestimmungen des Abkommens und insbesondere Art. 4 des [X.]s, wonach ausübenden Künstlern - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - Inländerbehandlung zu gewähren ist, bleiben dagegen anwendbar.

(1) Zur Auslegung von Art. 2 des [X.]s sind die in Art. 31 bis 33 des [X.] über das Recht der Verträge ([X.] - [X.]) vom 23. Mai 1969 niedergelegten Auslegungsgrundsätze heranzuziehen.

Das [X.] steht aufgrund des [X.] vom 15. September 1965 ([X.] II S. 1243) im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). Bei seiner Auslegung sind die für völkerrechtliche Verträge geltenden Auslegungsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Auslegungsregeln von Art. 31 bis 33 [X.] heranzuziehen. Die am 27. Januar 1980 in [X.] getretene [X.] ist auf das am 26. Oktober 1961 geschlossene [X.] zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung findet, die von [X.] geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in [X.] getreten ist. Für die Auslegung früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (zur [X.] vgl. [X.], [X.], 361 Rn. 35 bis 37).

Gemäß Art. 31 Abs. 1 [X.] ist ein [X.] nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Ergänzende [X.], insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des [X.]sabschlusses, können nach Art. 32 [X.] herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 [X.] ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 [X.] die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.

(2) Nach dem danach in erster Linie maßgeblichen Wortlaut von Art. 19 des [X.]s ist Art. 7 des [X.]s unbeschadet aller anderen Bestimmungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird. Das Wort „unbeschadet“ besagt eindeutig, dass unter den in Art. 19 des [X.]s genannten Voraussetzungen allein Art. 7 des [X.]s nicht mehr anwendbar ist und alle anderen Bestimmungen des Abkommens unberührt bleiben. Danach kann sich der ausübende Künstler bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 des [X.]s zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des [X.]s vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des [X.]s geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.

(3) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des [X.]s oder seines Art. 19. Das [X.] dient, wie sich aus seiner Präambel ergibt, dem Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Art. 19 des [X.]s regelt eine Ausnahme von dem nach dem Abkommen für ausübende Künstler ausdrücklich gewährleisteten Schutz. Die Ausnahmeregelung dient den Interessen der Filmwirtschaft an einer ungestörten Verwertung von Aufzeichnungen von Darbietungen, in deren Anfertigung der darstellende Künstler eingewilligt hat (vgl. v. [X.] in [X.] aaO § 57 Rn. 50; [X.]/[X.]/[X.], Internationales [X.], 1977, Art. 19 RA Rn. 1; [X.], [X.] Int. 1961, 569, 591). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vereitelt eine Auslegung von Art. 19 des [X.]s, wonach dem ausübenden Künstler, der diese Zustimmung erteilt hat, zwar der Schutz von Art. 7 des [X.]s nicht zusteht, er sich aber auf einen Inländerschutz nach Art. 4 des [X.]s berufen kann, nicht den Zweck dieser Vorschrift. Der Inländerschutz kann nicht nur über den im [X.] ausdrücklich gewährleisteten Schutz hinausgehen, sondern auch hinter diesem zurückbleiben. Im zuletzt genannten Fall führt der Ausschluss des nach dem [X.] gewährleisteten Schutzes dazu, dass sich der ausübende Künstler gegenüber dem Filmhersteller nur auf den schwächeren Inländerschutz berufen kann. Die Bestimmung des Art. 19 des [X.]s läuft daher nicht leer, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass der Inländerschutz unberührt bleibt.

(4) Da die Auslegung von Art. 19 des [X.]s nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck nicht zu Mehrdeutigkeiten oder Unklarheiten führt, kann nach den für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen aus der Entstehungsgeschichte des Abkommens nichts Abweichendes hergeleitet werden. Davon abgesehen geht aus dem Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des [X.]s geführt hat, hervor, dass Art. 19 des [X.]s nicht das Recht des ausübenden Künstlers berührt, hinsichtlich von Festlegungen seiner Darbietungen die Inländerbehandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], [X.] (40) 1963, 99, 127).

e) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nach dem [X.] nicht auf ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der aufgezeichneten Darbietung berufen, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des [X.]s nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des [X.]s ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt.

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 des [X.]s wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Es ist umstritten, was es bedeutet, dass „Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes“ zu gewähren ist.

bb) Nach einer Auffassung besteht danach die Inländerbehandlung allein in der Gewährung der im [X.] ausdrücklich geregelten Rechte, die über den von den vertragschließenden [X.] aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Schutz hinausgehen, hinter diesem aber auch zurückbleiben können (v. [X.] in [X.] aaO § 57 Rn. 49; dies. in [X.], 2008, [X.]. 7 Rn. 7.34 bis 7.40; dies., [X.] Int. 1997, 667, 671; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 977; Reinbothe, [X.] Int. 1992, 707, 713).

Nach dieser Auffassung würde sich die nach Art. 2 Abs. 2 des [X.]s zu gewährende Inländerbehandlung schon deshalb nicht auf das - hier in Rede stehende - öffentliche Zugänglichmachen der festgelegten Darbietungen eines ausübenden Künstlers erstrecken, weil der dem ausübenden Künstler in Art. 7 des [X.]s ausdrücklich gewährleistete Schutz nicht so weit reicht. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des [X.]s - aus dem sich ein solcher Schutz allein ergeben könnte - muss der in diesem Abkommen zugunsten des ausübenden Künstlers vorgesehene Schutz die Möglichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu untersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird.

Danach wäre im Streitfall schon deshalb nicht der von der Klägerin beanspruchte Schutz für die Darbietungen [X.]s zu gewähren, weil für das öffentliche Zugänglichmachen auf der Plattform der Beklagten die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des [X.]s erfasst dagegen nur die öffentliche Wiedergabe von nicht festgelegten Darbietungen, also von Live-Darbietungen.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des [X.]s. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des [X.]s ist nicht mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2 [X.] oder Art. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] gleichzusetzen, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.] und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Die [X.]sstaaten des [X.]s haben unter dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe vielmehr die öffentliche Übertragung von Darbietungen durch Lautsprecher oder Draht an einen anderen Ort als den der Veranstaltung verstanden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 7 RA Rn. 8; [X.], [X.], [X.] 1981, Art. 7 Rn. 7.12; [X.], [X.] Int. 1961, 569, 581; [X.], [X.] (40) 1963, 99, 113) und nicht das öffentliche Zugänglichmachen in einer Weise, dass die Darbietungen Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich sind.

cc) Nach anderer Auffassung ist die nach dem [X.] zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf die im [X.] ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt. Vielmehr haben nach dieser Ansicht die vertragschließenden [X.] daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren. Gehen die den ausübenden Künstlern in dem vertragschließenden Staat zustehenden Rechte über den in dem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Mindestschutz hinaus, begründet die Inländerbehandlung danach einen weiterreichenden Rechtsschutz (v. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 125 Rn. 24; [X.]-Schiffel in [X.]/[X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 37; [X.] in [X.] aaO § 38 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 2 RA Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], International Copyright, 1990, Art. 2 RT Rn. 4; [X.] aaO Art. 2 Rn. 2.4; Beining, [X.] im internationalen und supranationalen Recht, 2000, [X.]; [X.], [X.] Int. 1982, 19, 23; [X.], Entwicklungsmöglichkeiten des [X.]s im Rahmen des [X.], 1990, S. 221).

Nach dieser Auffassung könnte dem ausübenden Künstler das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zustehen.

dd) Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die nach Art. 2 Abs. 2 des [X.]s zu gewährende Inländerbehandlung ist nicht auf die in dem Abkommen niedergelegten Mindestrechte beschränkt.

(1) Eine Auslegung des Wortlauts von Art. 2 des [X.]s in seinen für die Auslegung maßgebenden Sprachfassungen kann die Frage nach dem Verhältnis des Grundsatzes der Inländerbehandlung zum Grundsatz der Mindestrechte nicht klar und eindeutig beantworten.

Ist ein [X.] in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist nach Art. 33 Abs. 1 [X.] der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der [X.] vorsieht oder die [X.]sparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Für das [X.] sind nach seinem Art. 33 Abs. 1 die Texte in [X.], [X.] und [X.] in gleicher Weise maßgebend. Bei dem Text in [X.]r Sprache handelt es sich nach Art. 33 Abs. 2 des [X.]s lediglich um einen offiziellen und nicht um einen authentischen Text.

Der dem offiziellen Text von Art. 2 Abs. 2 des [X.]s in [X.]r Sprache (danach wird die Inländerbehandlung „nach Maßgabe“ des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes gewährt) entsprechende authentische Text in [X.], [X.] und [X.] (dort heißt es statt „nach Maßgabe“ „shall be subject to“, „compte tenu de“ und „sujeto a“) gibt keinen Aufschluss darüber, ob die nach dem Abkommen zu gewährende Inländerbehandlung auf den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist oder den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz ergänzt.

(2) Der Zusammenhang von Art. 2 Abs. 2 des [X.]s mit Art. 19 und Art. 21 des [X.]s legt nahe, dass die nach Art. 2 Abs. 2 des [X.]s zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf den durch das [X.] ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist, sondern zu diesem Schutz hinzutritt.

Der Umstand, dass nach Art. 19 des [X.]s allein der Rechtsschutz nach Art. 7 des [X.]s erlischt, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, der Rechtsschutz nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens dagegen fortbesteht (vgl. Rn. 58 bis 66), deutet darauf hin, dass der Mindestrechtsschutz gemäß Art. 7 des Abkommens und der Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens nicht deckungsgleich sind.

Nach Art. 21 des [X.]s lässt der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen. Diese Regelung kann als Klarstellung aufgefasst werden, dass keine Bestimmung des Abkommens als Obergrenze des durch die [X.]sstaaten einzuräumenden Rechtsschutzes verstanden werden darf ([X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 21 und 22 RA Rn. 1). Vorbild dieser Regelung ist Art. 19 der [X.] Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ([X.]) vom 9. September 1886, wonach die Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht daran hindern, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden. Art. 19 [X.] wird als Bestätigung einer nicht auf den Mindestschutz beschränkten Inländerbehandlung verstanden ([X.], Kommentar zur [X.] Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Art. 19 Rn. 19.1 und 19.2).

(3) Es kann offenbleiben, ob sich bereits unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs von Art. 2 Abs. 2 des [X.]s mit Art. 19 und Art. 21 des [X.]s ein hinreichend klares Auslegungsergebnis ergibt. Nach Art. 32 Buchst. a [X.] können ergänzende [X.], insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des [X.]sabschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 [X.] ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 [X.] die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt. Danach können zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des [X.]s die entsprechenden Regelungen der [X.] Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens ([X.]) vom 6. September 1952, die dem [X.] vom 26. Oktober 1961 zum Vorbild gedient haben, und der Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des [X.]s am 26. Oktober 1961 geführt hat, herangezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des [X.]s dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.

Die Regelungen des [X.]s zur Inländerbehandlung und zum Mindestschutz gehen auf entsprechende Regelungen der [X.] Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens zurück (vgl. [X.], [X.] Int. 1961, 569, 576). Das [X.] nimmt auf diese internationalen Vereinbarungen ausdrücklich Bezug (vgl. Art. 23, Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des [X.]s). Nach Art. 4 Abs. 1 [X.] (ebenso Art. 5 Abs. 1 [X.] in ihrer [X.] Fassung vom 24. Juli 1971) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen [X.] mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Nach Art. II [X.] genießen die Werke der Angehörigen eines [X.]sstaats in jedem anderen [X.]sstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Diese Abkommen sehen demnach - wie sich aus dem Wort „sowie“ ohne Zweifel ergibt - eine Kombination der Inländerbehandlung mit den durch das jeweilige Abkommen besonders gewährten Rechten vor. Dies spricht dafür, dass dem [X.] gleichfalls ein Schutzsystem zugrunde liegt, das durch eine Kombination der Inländerbehandlung mit einem durch das Abkommen selbst gewährleisteten Mindestschutz gekennzeichnet ist.

Allerdings können im Hinblick darauf, dass die [X.] Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen dem Schutz der Urheber dienen, während das [X.] dem Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen bezweckt, Zweifel bestehen, ob das [X.] für die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Rechtsschutz vorsieht, der genauso weit reicht, wie der Rechtsschutz, den die beiden früheren Abkommen für die Urheber vorsehen. Diese Zweifel werden jedoch durch den Bericht des Generalberichterstatters der diplomatischen Konferenz ausgeräumt. Danach dient Art. 2 Abs. 2 des [X.]s lediglich zur Klarstellung, dass sich der Schutz, den die [X.] nach den Vorschriften des Abkommens zu gewähren haben, nicht immer genau mit der Inländerbehandlung deckt, da dieser Schutz weiter oder enger sein kann als die Inländerbehandlung. Ein Vorschlag, dass ein Staat, der Rechte gewährt, die über die vom Abkommen geforderten Mindestrechte hinausgehen, nicht verpflichtet sein sollte, sie den Angehörigen von [X.] zuzuerkennen, die solche Rechte den Angehörigen des anderen Staates nicht gewähren, wurde von der Konferenz nicht angenommen ([X.], [X.] (40) 1963, 99, 105 f.; vgl. auch den Bericht des Delegationsführers der [X.]n Delegation und Vizepräsidenten der diplomatischen Konferenz [X.], [X.] Int. 1961, 569, 576). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs. 2 des [X.]s dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.

(4) Bei der Auslegung einer internationalen Übereinkunft zwischen [X.] ist allerdings nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b [X.] außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den [X.]sparteien über die Auslegung des [X.] oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Buchstabe a) und jede spätere Übung bei der Anwendung des [X.]s, aus der die Übereinstimmung der [X.]sparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b) in gleicher Weise zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des [X.]s aber weder das [X.]-Übereinkommen oder der [X.] über Darbietungen und Tonträger noch Stellungnahmen von [X.]sstaaten bei den Verhandlungen über diese Übereinkommen zu berücksichtigen.

Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen - gegenüber dem [X.] späteren - Übereinkünften nicht um Übereinkünfte über die Auslegung des [X.]s oder die Anwendung seiner Bestimmungen und bei den Verhandlungen über den Abschluss dieser Übereinkünfte nicht um Übungen bei der Anwendung des [X.]s handelt. Im Übrigen stimmen die [X.]sparteien des [X.]-Übereinkommens oder des [X.]s über Darbietungen und Tonträger nicht vollständig mit den [X.]sparteien des [X.]s überein. So sind etwa die [X.] zwar [X.]spartei des [X.]-Übereinkommens und des [X.]s über Darbietungen und Tonträger, nicht aber des [X.]s. Aus dem Umstand, dass die Verpflichtung der [X.]sstaaten zur Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Übereinkommen und Art. 4 Abs. 1 [X.] ausdrücklich auf die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Rechte beschränkt ist, kann daher nicht auf eine entsprechende Beschränkung dieser Rechte durch Art. 2 Abs. 1 des [X.]s geschlossen werden. Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des [X.]s ist es ferner unerheblich, ob Vertreter von [X.]sstaaten des [X.]-Übereinkommens und des [X.]s über Darbietungen und Tonträger bei den Verhandlungen über diese Abkommen angenommen haben, die in diesen Abkommen vorgesehene Beschränkung der Inländerbehandlung auf die in diesen Abkommen vorgesehenen Rechte entspreche dem Schutzsystem des [X.]s (vgl. hierzu v. [X.] in [X.], 2008, [X.]. 7 Rn. 7.38 und 7.39).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich die [X.]sstaaten des [X.]-Übereinkommens mit einer im Vergleich zu Art. 2 des [X.]s enger gefassten Inländerbehandlung in Widerspruch zu der von den [X.]sstaaten des [X.]s in dessen Art. 22 übernommenen Verpflichtung gesetzt haben. Nach Art. 22 des [X.]s behalten sich die vertragschließenden [X.] vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen. Davon abgesehen, steht es nicht im Widerspruch zum [X.], dass [X.]sstaaten des [X.]s den Inhabern verwandter Schutzrechte im [X.]-Übereinkommen und im [X.] über Darbietungen und Tonträger weniger weitgehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch das [X.] gewährt werden. Nach Art. 2 Abs. 2 [X.]-Übereinkommen und Art. 1 Abs. 1 [X.] bleiben die zwischen den [X.]sparteien bereits bestehenden Verpflichtungen aus dem [X.] unberührt. Die durch das [X.]-Übereinkommen und den [X.] über Darbietungen und Tonträger gewährten Rechte schränken danach die durch das [X.] gewährten Rechte nicht ein, sondern treten zu ihnen hinzu.

f) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des [X.]s auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des [X.]s gewährt (vgl. [X.]/v. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 125 Rn. 24). Die nach Art. 2 Abs. 2 des [X.]s zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.]s gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.], seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.

aa) Nach Art. 2 Abs. 1 des [X.]s ist für die Zwecke dieses Abkommens unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt.

bb) Dem Wortlaut dieser Regelung ist keine Einschränkung des Grundsatzes der Inländerbehandlung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, dass die Inländerbehandlung auf die Rechte beschränkt ist, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt. Der Wortlaut der Regelung legt vielmehr nahe, dass die Begünstigten in jeder Hinsicht wie Inländer zu behandeln sind und ihnen danach zu dem [X.]punkt, zu dem sie Inländerschutz beanspruchen können, dieselben Rechte zu gewähren sind, die zu diesem [X.]punkt auch Inländern zustehen.

cc) Da sich auch unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs der Vorschrift und von Sinn und Zweck des [X.]s, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt, ob die Inländerbehandlung auf die zum [X.]punkt des Abschlusses des Abkommens bekannten Verwertungsrechte beschränkt ist, ist zur Auslegung ergänzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen. Die Regelungen des [X.]s zur Inländerbehandlung gehen auf entsprechende Regelungen der [X.] Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zurück. Nach Art. 4 Abs. 1 [X.] in ihrer zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.]s geltenden Fassung (jetzt Art. 5 Abs. 1 [X.]) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen [X.] mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern „gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden“, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Die Inländerbehandlung nach Art. 4 Abs. 1 [X.] erfasst danach eindeutig die von vertragschließenden [X.] nach Abschluss der Übereinkunft aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Rechte. Art. 2 Abs. 1 des [X.]s verzichtet zwar auf die Unterscheidung zwischen gegenwärtig gewährten Rechten und in Zukunft gewährten Rechten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 2 Abs. 1 des [X.]s die Inländerbehandlung auf die zum [X.]punkt des Abschlusses des Abkommens gewährten Rechte beschränkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Inländerbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 des [X.]s entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung uneingeschränkt gilt und nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 [X.] die nach Abschluss des Abkommens gewährten Rechte umfasst.

C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem auf das Recht von [X.] als ausübender Künstlerin gestützten Antrag, der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen von Videoclips mit Aufnahmen des von [X.] im [X.] im New [X.] Theatre gegebenen Konzerts zu verbieten, abgewiesen hat. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Verletzung des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend zu machen, weil dieses Recht nicht [X.], sondern dem Hersteller des auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Konzerts erstellten Films „An [X.] [X.]“ zustehe. Hat ein ausübender Künstler vor dem 30. Juni 1995 in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte nach § 137e Abs. 4 Satz 2 [X.] als auf den Filmhersteller übertragen. Das gilt auch für ausschließliche Rechte, die erst nach der Einwilligung oder der Herstellung des Films gesetzlich geregelt worden sind (vgl. [X.]/Czernik in [X.]/[X.] aaO § 92 [X.] Rn. 14; J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 92 Rn. 30). Die Bestimmung erfasst daher grundsätzlich auch das erst im Jahr 2003 im [X.]sgesetz geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 137e Abs. 4 Satz 2 [X.] erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat [X.] allerdings der Aufzeichnung ihrer Darbietungen auf einen Bild- und Tonträger und der Verwendung dieser Aufzeichnungen zur Herstellung eines Films, wie er von der Klägerin mit den Anlagen [X.] und [X.] vorgelegt worden ist, zugestimmt. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dieser Film als ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 [X.] anzusehen ist oder nur [X.] im Sinne von § 95 [X.] enthält.

II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte für eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen haftet. Eine Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine Feststellungen getroffen.

[X.]

                  [X.]

Meta

I ZR 43/14

21.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Januar 2014, Az: 6 U 3515/12

§ 78 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 125 Abs 5 UrhG, Art 3 Abs 1 S 2 TRIPS, Art 4 Abs 1 WPPT, Art 2 Abs 1 KunstSchAbk, Art 2 Abs 2 KunstSchAbk, Art 4 KunstSchAbk, Art 7 KunstSchAbk, Art 19 KunstSchAbk, § 32 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14 (REWIS RS 2016, 12594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12594


Verfahrensgang

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Az. I ZR 43/14

Bundesgerichtshof, I ZR 43/14, 21.04.2016.


Az. 6 U 3515/12

OLG München, 6 U 3515/12, 13.04.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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