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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 133/97Verkündet am:30. März 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaLa Bohème- 2 -EG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und be-stimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 346 S. 9) Art. 10Abs. 2; UrhG §§ 120, 121; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 7 Abs. 8Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vor-abentscheidung vorgelegt:Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, indenen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in demStaat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andern-falls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutz-dauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttre-ten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - I ZR 133/97 -OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main- 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann unddie Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebelbeschlossen:1.Das Verfahren wird ausgesetzt.2.Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgendeFrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen an-zuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorbenwar, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit erbesaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Rechteine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werkedes ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttretendes Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?Gründe:I.Der Kläger ist ein Bühnen- und Musikverlag. Er nimmt für sich in An-spruch, über die Aufführungsrechte an der Oper "La Bohème" des am 29. Novem-ber 1924 verstorbenen italienischen Komponisten Giacomo Puccini zu verfügen.Das beklagte Land betreibt das Staatstheater in Wiesbaden.- 4 -Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land berechtigt war, die Oper"La Bohème" in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ohne Zustimmung des Klä-gers aufführen zu lassen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werke Pucci-nis seien in Deutschland bis zum Ablauf der nach deutschem Recht geltendenSchutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, also bis zum31. Dezember 1994, geschützt gewesen; dies folge aus dem Diskriminierungs-verbot des EG-Vertrages.Der Kläger hat Œ soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung Œ mitder Klage Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der vom Beginnder Spielzeit 1993/94 bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Aufführungen derOper "La Bohème" im Staatstheater Wiesbaden sowie die Feststellung einer ent-sprechenden Schadensersatzverpflichtung begehrt.Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hat den Standpunktvertreten, für die Oper "La Bohème" gelte die italienische Schutzfrist von 56 Jah-ren, so daß der Schutz bereits am 31. Dezember 1980 abgelaufen sei.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagtenLandes ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt GRUR 1998, 47 = GRUR Int.1997, 1006 Œ La Bohème).Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es seinenKlageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zu-rückzuweisen.II.Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen,damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1- 5 -und 3 EG die im Beschlußtenor gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegtwerden kann.Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt von der Anwendbarkeit desDiskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf den vorliegenden Sachverhaltund damit von der Auslegung des Vertrages ab. Bleibt diese Bestimmung außerBetracht, müßten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben bzw. abge-ändert werden; die Klage wäre abzuweisen (dazu 1.). Kann der Œ die Rechte derErben Puccinis wahrnehmende Œ Kläger dagegen beanspruchen, so gestellt zuwerden, als ob Puccini deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre das zuseinen Gunsten ergangene Berufungsurteil jedenfalls im wesentlichen zu bestäti-gen (dazu 2.). Die Vorlagefrage wird zwar im Schrifttum fast einhellig in dem Sin-ne beantwortet, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG auf einenFall wie den vorliegenden anzuwenden ist; auch die Europäische Kommissionscheint diesen Standpunkt einzunehmen. Diese Antwort erscheint dem Senat je-doch nicht eindeutig zu sein, so daß ein Vorabentscheidungsersuchen nachArt. 234 EG erforderlich ist (dazu 3.).1.Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG nicht zurAnwendung, wäre die Klage abzuweisen. Denn in diesem Fall wäre der urheber-rechtliche Schutz der Werke Puccinis 56 Jahre nach seinem Tod am 31. Dezem-ber 1980 abgelaufen.a)Ein längerer Schutz käme nicht aufgrund der inzwischen in Deutschlandgeltenden Gleichstellung der Staatsangehörigen der EU- und der EWR-Staatenmit den deutschen Staatsangehörigen in Betracht.- 6 -Das Urheberrechtsgesetz sah in seiner in dem fraglichen Zeitraum gelten-den Fassung Œ also in den Jahren 1993 und 1994 Œ vor, daß deutsche Staatsan-gehörige den urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke genießen, gleichviel, obund wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 UrhG in der bis zum 30. Juni1995 geltenden Fassung). Nach der am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Fassungdieser Bestimmung stehen nunmehr die Staatsangehörigen eines anderen Mit-gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) dendeutschen Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Diese Gleich-stellung fände nach der Übergangsregelung in § 137f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2UrhG jedoch im Streitfall nur dann Anwendung, wenn der Schutz des fraglichenWerkes am 1. Juli 1995 entweder in Deutschland oder in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens nochnicht erloschen gewesen wäre. Bleibt Art. 12 Abs. 1 EG außer Betracht, wären dieWerke Puccinis in Deutschland seit dem 1. Januar 1981 gemeinfrei gewesen (da-zu sogleich unter b). Es ist auch nicht ersichtlich, daß in einem anderen Mitglied-oder Vertragsstaat noch ein urheberrechtlicher Schutz bestanden hätte.b)Die Werke ausländischer Urheber waren in Deutschland nach der biszum 30. Juni 1995 geltenden Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 121UrhG geschützt. Für Werke, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar1966 schon geschaffen und noch geschützt waren, ergibt sich dies im Grundsatzaus der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Da die Oper "LaBohème" nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht inDeutschland erschienen ist (vgl. zur Oper "Tosca" desselben Komponisten BGHZ95, 229, 233 ff. Œ Puccini), war sie bis zum 30. Juni 1995 in Deutschland alleinnach dem Inhalt der Staatsverträge geschützt (§ 121 Abs. 4 UrhG). Die danachzwischen Italien und Deutschland maßgebliche Pariser Fassung der Revidierten- 7 -Berner Übereinkunft sieht einerseits eine fünfzigjährige Schutzfrist vor (Art. 7Abs. 1), andererseits ist dem Verbandsurheber grundsätzlich Inländerbehandlungzu gewähren, so daß an sich der siebzigjährige Schutz nach § 64 UrhG in Fragekäme. Was die Schutzdauer angeht, ist der Grundsatz der Inländerbehandlungjedoch nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) eingeschränkt: Soweit nichts anderes be-stimmt ist, überschreitet die Schutzdauer danach nicht die im Ursprungsland desWerkes festgesetzte Dauer (sog. Schutzfristenvergleich). Da das deutsche Rechteine entgegenstehende Regelung nicht enthält, wäre danach die Schutzdauer fürdie Oper "La Bohème" durch die (damals geltende) italienische Schutzdauer von56 Jahren beschränkt. Denn Ursprungsland der Oper "La Bohème" ist nach dengetroffenen Feststellungen Italien. Die 56jährige Schutzfrist wäre am 31. Dezem-ber 1980 abgelaufen (zum Lauf der Frist Art. 7 Abs. 5 RBÜ (Paris)).c)Den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Parteivorbringen istnicht zu entnehmen, daß sich aufgrund der Nationalität oder des Todestages ei-nes der beiden Librettisten der Oper "La Bohème" (Giuseppe Giacosa und LuigiIllica), deren Rechte der Kläger ebenfalls wahrzunehmen beansprucht, ein länge-rer Schutz ergeben könnte.2.Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG zurAnwendung, läge in der Differenzierung danach, ob es sich bei dem Urheber umeinen deutschen oder um einen ausländischen (hier: italienischen) Staatsangehö-rigen handelt, eine unzulässige Diskriminierung. Der klagende Verlag wäre dannso zu stellen, als ob es sich bei Giacomo Puccini um einen inländischen Kompo-nisten gehandelt hätte. In diesem Fall würde für die Oper "La Bohème" nach § 64UrhG die erst am 31. Dezember 1994 abgelaufene Schutzfrist von siebzig Jahrengelten.- 8 -3.Die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG aufFälle, in denen der einer unterschiedlichen Behandlung unterworfene Urheberzum Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bereits verstor-ben war, ist aus der Sicht des Senats zweifelhaft.a)Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sa-che "Phil Collins" (Urt. v. 20.10.1993 Œ Rs. C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993,I-5145 = GRUR 1994, 280) entschieden hat, daß das Urheberrecht und die ver-wandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EG (früher:Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) fallen, scheint zunächst alles dafürzu sprechen, daß sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Frage derSchutzdauer der Werke erstreckt (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht,2. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 8; v. Bogdandy in Grabitz/Hilf, Recht der EuropäischenUnion, Stand: Okt. 1999, Art. 6 EGV Rdn. 49; a.M. Flechsig/Klett, ZUM 1994, 685,687). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Frage Œ jedenfalls bei urheber-rechtlichen Werken, die schon vor der Harmonisierung der Schutzfristen minde-stens fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt waren Œ nur dannBedeutung erlangt, wenn es sich um die Werke eines Urhebers handelt, der zumZeitpunkt der Harmonisierung der Schutzfristen innerhalb der Europäischen Uni-on bereits seit über fünfzig Jahren tot war. Denn die Werke von Urhebern, dienach 1944 verstorben sind, waren am 1. Juli 1995 noch in allen Mitgliedstaatengeschützt und kommen daher ohnehin in den Genuß der auf siebzig Jahre ver-längerten Schutzfrist (Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer desUrheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 346 S. 9 =GRUR Int. 1994, 141).- 9 -b)Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf die Frage derSchutzdauer wird im Schrifttum gleichwohl fast uneingeschränkt bejaht, und zwarauch dann, wenn es Œ wie dargelegt und vom Berufungsgericht betont Œ um dieUngleichbehandlung von Personen geht, die zum Zeitpunkt der Gründung der Eu-ropäischen Gemeinschaften bereits verstorben und deshalb zu Lebzeiten niemalsStaatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates wa-ren (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 7; Dietz,GRUR Int. 1995, 670, 683; Rhein, Festschrift Piper, 1996, S. 755, 760 f.; CohenJehoram, IIC 1994, 821, 826; zurückhaltend Schricker/Katzenberger aaO § 120UrhG Rdn. 8 f.). Teilweise wird die als zwingend dargestellte Anwendung desDiskriminierungsverbots auf die Schutzdauerregelung sogar als ein zentralerPunkt der Kritik an der Phil-Collins-Entscheidung angeführt (vgl. Schack, GRURInt. 1995, 310, 311; ders., JZ 1994, 144, 147; ders., Urheber- und Urheberver-tragsrecht, 1997, Rdn. 875 ff.; Braun, IPRax 1994, 263, 266; ferner Loewenheim,NJW 1994, 1046, 1047 f.; Karnell, GRUR Int. 1994, 733, 740). In der Begründungdes Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie ist auchdie Bundesregierung davon ausgegangen, daß das EG-rechtliche Diskriminie-rungsverbot den Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) im Ver-hältnis zu den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten generell verbietet (BT-Drucks. 13/781, S. 17). Schließlich hat auch die Europäische Kommission in ei-nem Arbeitsdokument den Standpunkt vertreten, daß die längere Schutzfrist in ei-nem Mitgliedstaat den Angehörigen nicht nur dieses Staates, sondern auch ande-rer Mitgliedstaaten zugute komme, und zwar auch dann, wenn der Schutz desbetreffenden Werkes im Ursprungsland bereits abgelaufen sei (Arbeitsdokumentder Kommissionsdienststellen zu den Folgen des Urteils des EuGH vom20.10.1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Col-lins) für den Bereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte Œ- 10 -SEK (94) 2191 Œ vom 11.1.1995, dort unter IV.1. a.E. und IV.3.; dazu Gaster,ZUM 1996, 261, 271 f.; ders., Revue international de Droit d'Auteur 168 (1996), 3,63, 65). Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Schaffung der Über-gangsregelung in Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie nicht davon ausge-gangen, daß diese Bestimmung Œ sie erstreckt den in einem Mitgliedstaat am1. Juli 1995 noch geltenden längeren Schutz auch auf Mitgliedstaaten, in denendie Schutzdauer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war Œ als Folge des Dis-kriminierungsverbots den Urhebern aus allen Mitgliedstaaten zugute kommenwürde; denn eine umfassende Rückwirkung der neuen Schutzdauer, die die Folgeeiner generellen Anwendung des Diskriminierungsverbots auf diese Fälle wäre,war im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt worden und mit der in die Richt-linie aufgenommenen Übergangsregelung gerade nicht beabsichtigt (vgl. dazuDietz, GRUR Int. 1995, 670, 682; v. Lewinski, GRUR Int. 1992, 724, 733).c)Nach Auffassung des Senats bestehen Zweifel, ob das Diskriminie-rungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden ist, in denen der Urhe-ber bereits verstorben war, als das Verbot in dem Staat, dessen Staatsangehörig-keit er besaß, in Kraft getreten ist. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Italiengilt Art. 12 Abs. 1 EG (früher: Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) seitdem 1. Januar 1958. Die Bestimmung verbietet die Diskriminierung aus Gründender Staatsangehörigkeit. Die Geltung dieses Verbots ist auf den räumlichen, per-sonellen und sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages beschränkt(v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO Art. 6 EGV Rdn. 27). Zum personellen Anwen-dungsbereich des Verbots gehört, daß es Œ abgesehen von einer in Ausnahme-fällen in Betracht zu ziehenden Begünstigung von Drittstaatsangehörigen Œ dieAngehörigen der Mitgliedstaaten berechtigt (vgl. v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaOArt. 6 EGV Rdn. 32; Zuleeg in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zumEU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 6 EGV Rdn. 15).- 11 -Im Streitfall kommt als Begünstigter allein der 1924 verstorbene Urheber inBetracht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vertrag auch eine Ungleichbe-handlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, wenn es dabei um dieStaatsangehörigkeit einer Person geht, die niemals Begünstigter des EG-rechtli-chen Diskriminierungsverbots war, oder ob die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 EGvoraussetzt, daß die Person, an deren Staatsangehörigkeit die unterschiedlicheBehandlung anknüpft, noch lebte, als das Diskriminierungsverbot des Vertragesin Kraft trat und damit noch zu Lebzeiten einer auf die Staatsangehörigkeit ge-stützten unterschiedlichen Behandlung unterworfen war. Wie dargelegt, geht es inFällen, in denen mit Hilfe des Diskriminierungsverbots der Schutzfristenvergleichnach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) unterbunden werden soll, durchweg um Urheber,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits verstorben waren.Die bestehenden Zweifel lassen sich nicht unter Hinweis darauf ausräumen,daß das Diskriminierungsverbot nach der Phil-Collins-Entscheidung des EuGHnicht nur den Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten, sondern auch denjeni-gen zugute kommt, die Rechte von diesen ableiten. Denn auch soweit Erben oderNutzungsberechtigte sich auf das Diskriminierungsverbot berufen können, geht esimmer nur um eine Diskriminierung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigtenaufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, nicht dagegen darum, daß die Erben oderNutzungsberechtigten ihrerseits aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligtwerden. So kommt es auch im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt auf die- 12 -Staatsangehörigkeit der Erben Puccinis oder darauf an, in welchem Staat der kla-gende Verlag seinen Sitz hat. Anknüpfungspunkt des Urheberrechts ist allein dieStaatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit derjenigen, dieRechte von ihm ableiten.ErdmannStarckBornkammPokrantRaebel
Meta
30.03.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. I ZR 133/97 (REWIS RS 2000, 2655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2655
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