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PDF anzeigen[X.] ZR 133/97Verkündet am:30. März 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaLa [X.]. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/98/[X.] vom 29.10.1993zur Harmonisierung der Schutzdauer des [X.]s und [X.] verwandter Schutzrechte ([X.]. Nr. L 346 S. 9) Art. 10Abs. 2; [X.] §§ 120, 121; [X.] ([X.] Fassung) Art. 7 Abs. 8Dem [X.] wird folgende Frage zur Vor-abentscheidung vorgelegt:Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 [X.] in Fällen anzuwenden, indenen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der [X.], dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in [X.] getreten ist, wenn [X.] nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutz-dauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor [X.] des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?[X.], Beschluß vom 30. März 2000 - [X.]/97 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. März 2000 durch [X.] Dr. Erdmann [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.] wird ausgesetzt.2.Dem [X.] wird folgendeFrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 [X.] in Fällen an-zuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorbenwar, als der [X.], dessen Staatsangehörigkeit erbesaß, in [X.] getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem [X.] Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der [X.] ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor [X.] verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?Gründe:[X.] Kläger ist ein Bühnen- und Musikverlag. Er nimmt für sich in [X.], über die Aufführungsrechte an der Oper "[X.]" des am 29. Novem-ber 1924 verstorbenen [X.] Komponisten [X.] zu verfügen.Das beklagte Land betreibt das [X.] in [X.] 4 -Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land berechtigt war, die Oper"[X.]" in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ohne Zustimmung des [X.] aufführen zu lassen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werke [X.] seien in [X.] bis zum Ablauf der nach [X.] Recht geltendenSchutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, also bis zum31. Dezember 1994, geschützt gewesen; dies folge aus dem Diskriminierungs-verbot des [X.]-Vertrages.Der Kläger hat [X.] soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung [X.] mitder Klage Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der vom Beginnder Spielzeit 1993/94 bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Aufführungen [X.] "[X.]" im [X.] Wiesbaden sowie die Feststellung einer ent-sprechenden Schadensersatzverpflichtung begehrt.Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hat den Standpunktvertreten, für die Oper "[X.]" gelte die [X.] Schutzfrist von 56 Jah-ren, so daß der Schutz bereits am 31. Dezember 1980 abgelaufen sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 47 = GRUR [X.], 1006 [X.] [X.]).Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten [X.], mit der es [X.] weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision [X.].[X.] der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen,damit dem [X.] gemäß Art. 234 Abs. 1- 5 -und 3 [X.] die im [X.] gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegtwerden kann.Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt von der Anwendbarkeit [X.] des Art. 12 Abs. 1 [X.] auf den vorliegenden Sachverhaltund damit von der Auslegung des Vertrages ab. Bleibt diese Bestimmung außerBetracht, müßten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben bzw. [X.] werden; die Klage wäre abzuweisen (dazu 1.). Kann der [X.] die Rechte [X.] [X.] wahrnehmende [X.] Kläger dagegen beanspruchen, so gestellt zuwerden, als ob [X.] [X.] Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre das zuseinen Gunsten ergangene Berufungsurteil jedenfalls im wesentlichen zu [X.] (dazu 2.). Die Vorlagefrage wird zwar im Schrifttum fast einhellig in dem [X.] beantwortet, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 [X.] auf einenFall wie den vorliegenden anzuwenden ist; auch die [X.] diesen Standpunkt einzunehmen. Diese Antwort erscheint dem Senat [X.] nicht eindeutig zu sein, so daß ein Vorabentscheidungsersuchen nachArt. 234 [X.] erforderlich ist (dazu 3.).1.Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 [X.] nicht zurAnwendung, wäre die Klage abzuweisen. Denn in diesem Fall wäre der urheber-rechtliche Schutz der Werke [X.] 56 Jahre nach seinem Tod am [X.] 1980 abgelaufen.a)Ein längerer Schutz käme nicht aufgrund der inzwischen in [X.]geltenden Gleichstellung der Staatsangehörigen der [X.] und der [X.] den [X.] Staatsangehörigen in [X.] 6 -Das [X.]sgesetz sah in seiner in dem fraglichen Zeitraum gelten-den Fassung [X.] also in den Jahren 1993 und 1994 [X.] vor, daß [X.] Staatsan-gehörige den urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke genießen, gleichviel, obund wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 [X.] in der bis zum 30. [X.] geltenden Fassung). Nach der am 1. Juli 1995 in [X.] getretenen Fassungdieser Bestimmung stehen nunmehr die Staatsangehörigen eines anderen Mit-gliedstaates der [X.] oder eines anderen Vertragsstaates desAbkommens über den [X.] (EWR-Abkommen) den[X.] Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Diese Gleich-stellung fände nach der Übergangsregelung in § 137f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2[X.] jedoch im Streitfall nur dann Anwendung, wenn der Schutz des [X.] am 1. Juli 1995 entweder in [X.] oder in einem anderen [X.] der [X.] oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens nochnicht erloschen gewesen wäre. Bleibt Art. 12 Abs. 1 [X.] außer Betracht, wären [X.] [X.] in [X.] seit dem 1. Januar 1981 gemeinfrei gewesen ([X.] sogleich unter b). Es ist auch nicht ersichtlich, daß in einem anderen Mitglied-oder Vertragsstaat noch ein urheberrechtlicher Schutz bestanden hätte.b)Die Werke ausländischer Urheber waren in [X.] nach der biszum 30. Juni 1995 geltenden Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 121[X.] geschützt. Für Werke, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am [X.] schon geschaffen und noch geschützt waren, ergibt sich dies im Grundsatzaus der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Da die Oper "[X.]" nach den getroffenen Feststellungen erstmals in [X.] und nicht in[X.] erschienen ist (vgl. zur Oper "[X.]" desselben Komponisten [X.]Z95, 229, 233 ff. [X.] [X.]), war sie bis zum 30. Juni 1995 in [X.] [X.] dem Inhalt der Staatsverträge geschützt (§ 121 Abs. 4 [X.]). Die danachzwischen [X.] und [X.] maßgebliche [X.] Fassung der [X.] sieht einerseits eine fünfzigjährige Schutzfrist vor (Art. 7Abs. 1), andererseits ist dem Verbandsurheber grundsätzlich [X.] gewähren, so daß an sich der siebzigjährige Schutz nach § 64 [X.] in [X.]. Was die Schutzdauer angeht, ist der Grundsatz der [X.] nach Art. 7 Abs. 8 [X.] ([X.]) eingeschränkt: Soweit nichts anderes be-stimmt ist, überschreitet die Schutzdauer danach nicht die im Ursprungsland desWerkes festgesetzte Dauer (sog. Schutzfristenvergleich). Da das [X.] [X.] entgegenstehende Regelung nicht enthält, wäre danach die Schutzdauer fürdie Oper "[X.]" durch die (damals geltende) [X.] Schutzdauer von56 Jahren beschränkt. Denn Ursprungsland der Oper "[X.]" ist nach [X.] Feststellungen [X.]. Die 56jährige Schutzfrist wäre am [X.] 1980 abgelaufen (zum Lauf der Frist Art. 7 Abs. 5 [X.] ([X.])).c)Den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Parteivorbringen istnicht zu entnehmen, daß sich aufgrund der Nationalität oder des Todestages ei-nes der beiden Librettisten der Oper "[X.]" ([X.] und [X.]), deren Rechte der Kläger ebenfalls wahrzunehmen beansprucht, ein länge-rer Schutz ergeben könnte.2.Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 [X.] zurAnwendung, läge in der Differenzierung danach, ob es sich bei dem Urheber umeinen [X.] oder um einen ausländischen (hier: [X.]) [X.] handelt, eine unzulässige Diskriminierung. Der klagende Verlag wäre [X.] zu stellen, als ob es sich bei [X.] um einen inländischen [X.] gehandelt hätte. In diesem Fall würde für die Oper "[X.]" nach § 64[X.] die erst am 31. Dezember 1994 abgelaufene Schutzfrist von siebzig [X.] 8 -3.Die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 [X.] [X.], in denen der einer unterschiedlichen Behandlung unterworfene [X.] Zeitpunkt der Gründung der [X.] bereits verstor-ben war, ist aus der Sicht des Senats zweifelhaft.a)Nachdem der [X.] in der Sa-che "[X.]" (Urt. v. 20.10.1993 [X.] Rs. [X.]/92 und [X.]/92, [X.]. 1993,I-5145 = GRUR 1994, 280) entschieden hat, daß das [X.] und die ver-wandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 [X.] (früher:Art. 6 Abs. 1 [X.]V bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) fallen, scheint zunächst alles dafürzu sprechen, daß sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Frage [X.] der Werke erstreckt (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 120 [X.] Rdn. 8; [X.] in [X.]/Hilf, Recht der [X.], Stand: Okt. 1999, Art. 6 [X.]V Rdn. 49; a.M. Flechsig/Klett, ZUM 1994, 685,687). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Frage [X.] jedenfalls bei urheber-rechtlichen Werken, die schon vor der Harmonisierung der Schutzfristen minde-stens fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt waren [X.] nur dannBedeutung erlangt, wenn es sich um die Werke eines Urhebers handelt, der zumZeitpunkt der Harmonisierung der Schutzfristen innerhalb der [X.] bereits seit über fünfzig Jahren tot war. Denn die Werke von [X.], [X.] 1944 verstorben sind, waren am 1. Juli 1995 noch in allen Mitgliedstaatengeschützt und kommen daher ohnehin in den Genuß der auf siebzig Jahre ver-längerten Schutzfrist (Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 der [X.]/98/[X.] vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer [X.] und bestimmter verwandter Schutzrechte, [X.]. Nr. L 346 S. 9 =[X.]. 1994, 141).- 9 -b)Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf die Frage [X.] wird im Schrifttum gleichwohl fast uneingeschränkt bejaht, und zwarauch dann, wenn es [X.] wie dargelegt und vom Berufungsgericht betont [X.] um dieUngleichbehandlung von Personen geht, die zum Zeitpunkt der Gründung der [X.] bereits verstorben und deshalb zu Lebzeiten niemalsStaatsangehörige eines [X.]Mitgliedstaates oder eines [X.] wa-ren (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 120 [X.] Rdn. 7; [X.],[X.]. 1995, 670, 683; [X.], Festschrift [X.], 1996, [X.], 760 f.; CohenJehoram, [X.] 1994, 821, 826; zurückhaltend [X.]/[X.] aaO § 120[X.] Rdn. 8 f.). Teilweise wird die als zwingend dargestellte Anwendung [X.] auf die Schutzdauerregelung sogar als ein zentralerPunkt der Kritik an der [X.] angeführt (vgl. [X.], [X.]. 1995, 310, 311; [X.]., [X.] 1994, 144, 147; [X.]., Urheber- und Urheberver-tragsrecht, 1997, Rdn. 875 ff.; [X.], [X.] 1994, 263, 266; ferner [X.],NJW 1994, 1046, 1047 f.; [X.], [X.]. 1994, 733, 740). In der Begründungdes Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der [X.] ist auchdie Bundesregierung davon ausgegangen, daß das [X.]-rechtliche Diskriminie-rungsverbot den Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 [X.] ([X.]) im [X.] zu den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten generell verbietet (BT-Drucks. 13/781, [X.]). Schließlich hat auch die [X.] in ei-nem Arbeitsdokument den Standpunkt vertreten, daß die längere Schutzfrist in ei-nem Mitgliedstaat den Angehörigen nicht nur dieses Staates, sondern auch [X.] Mitgliedstaaten zugute komme, und zwar auch dann, wenn der Schutz desbetreffenden Werkes im Ursprungsland bereits abgelaufen sei (Arbeitsdokumentder Kommissionsdienststellen zu den Folgen des Urteils des [X.] vom20.10.1993 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/92 und [X.]/92 ([X.]) für den Bereich des [X.]s und der verwandten Rechte [X.]- 10 -SEK (94) 2191 [X.] vom 11.1.1995, dort unter [X.] und IV.3.; dazu Gaster,ZUM 1996, 261, 271 f.; [X.]., [X.] (1996), 3,63, 65). Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Schaffung der Über-gangsregelung in Art. 10 Abs. 2 der [X.] nicht davon [X.], daß diese Bestimmung [X.] sie erstreckt den in einem Mitgliedstaat [X.] Juli 1995 noch geltenden längeren Schutz auch auf Mitgliedstaaten, in denendie Schutzdauer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war [X.] als Folge des Dis-kriminierungsverbots den [X.] aus allen Mitgliedstaaten zugute kommenwürde; denn eine umfassende Rückwirkung der neuen Schutzdauer, die die [X.] generellen Anwendung des Diskriminierungsverbots auf diese Fälle wäre,war im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt worden und mit der in die [X.] aufgenommenen Übergangsregelung gerade nicht beabsichtigt (vgl. dazu[X.], [X.]. 1995, 670, 682; v. Lewinski, [X.]. 1992, 724, 733).c)Nach Auffassung des Senats bestehen Zweifel, ob das [X.]. 12 Abs. 1 [X.] in Fällen anzuwenden ist, in denen der Urhe-ber bereits verstorben war, als das Verbot in dem Staat, dessen Staatsangehörig-keit er besaß, in [X.] getreten ist. Im Verhältnis zwischen [X.] und [X.]gilt Art. 12 Abs. 1 [X.] (früher: Art. 6 Abs. 1 [X.]V bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) seitdem 1. Januar 1958. Die Bestimmung verbietet die Diskriminierung aus [X.] Staatsangehörigkeit. Die Geltung dieses Verbots ist auf den räumlichen, per-sonellen und sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages beschränkt([X.] in [X.]/Hilf aaO Art. 6 [X.]V Rdn. 27). Zum personellen Anwen-dungsbereich des Verbots gehört, daß es [X.] abgesehen von einer in Ausnahme-fällen in Betracht zu ziehenden Begünstigung von Drittstaatsangehörigen [X.] dieAngehörigen der Mitgliedstaaten berechtigt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]. 6 [X.]V Rdn. 32; Zuleeg in Groeben/[X.]/[X.], Kommentar zum[X.]/[X.]-Vertrag, 5. Aufl., Art. 6 [X.]V Rdn. 15).- 11 -Im Streitfall kommt als Begünstigter allein der 1924 verstorbene Urheber [X.]. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vertrag auch eine Ungleichbe-handlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, wenn es dabei um dieStaatsangehörigkeit einer Person geht, die niemals Begünstigter des [X.]-rechtli-chen Diskriminierungsverbots war, oder ob die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 [X.]voraussetzt, daß die Person, an deren Staatsangehörigkeit die unterschiedlicheBehandlung anknüpft, noch lebte, als das Diskriminierungsverbot des Vertragesin [X.] trat und damit noch zu Lebzeiten einer auf die Staatsangehörigkeit ge-stützten unterschiedlichen Behandlung unterworfen war. Wie dargelegt, geht es [X.], in denen mit Hilfe des Diskriminierungsverbots der [X.]. 7 Abs. 8 [X.] ([X.]) unterbunden werden soll, durchweg um Urheber,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits verstorben waren.Die bestehenden Zweifel lassen sich nicht unter Hinweis darauf ausräumen,daß das Diskriminierungsverbot nach der [X.] des [X.]nicht nur den [X.] oder Leistungsschutzberechtigten, sondern auch denjeni-gen zugute kommt, die Rechte von diesen ableiten. Denn auch soweit Erben oderNutzungsberechtigte sich auf das Diskriminierungsverbot berufen können, geht [X.] nur um eine Diskriminierung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigtenaufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, nicht dagegen darum, daß die Erben oderNutzungsberechtigten ihrerseits aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligtwerden. So kommt es auch im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt auf die- 12 -Staatsangehörigkeit der Erben [X.] oder darauf an, in welchem Staat der [X.] seinen Sitz hat. Anknüpfungspunkt des [X.]s ist allein dieStaatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit derjenigen, dieRechte von ihm ableiten.Erdmann[X.]BornkammPokrantRaebel
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30.03.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. I ZR 133/97 (REWIS RS 2000, 2655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2655
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