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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 182/98Verkündet am:29. März 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ :jaBGHR : jaLepo Sumera- 2 -EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung)Art. 18a)Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjet-union konnte die staatliche Agentur VAAP Œ nach deutschem Recht wirksam ŒNutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirk-samkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordrepublic auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetuni-on und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.b)Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber(hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der UnabhängigkeitEstlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werkegeschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.c)Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zurUdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das AusscheidenEstlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mit-gliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wiederaufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).BGH, Urt. v. 29. März 2001 Œ I ZR 182/98 Œ OLG Hamburg LG Hamburg- 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann unddie Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Feststel-lungsausspruch das Wort fivertraglichfl durch das Wort fiverlaglichfl er-setzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich derSinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes fiMusik für Kammerorchesterfür Flöte, Horn und Streicherfl stattgegeben worden ist.Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischenKomponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlege-rin und Mitglied der GEMA.Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun imKlageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die diesernoch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estni-schen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte anden fraglichen Kompositionen von der fiAllunions-Agentur für Urheberrechte(VAAP)fl ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sieam 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAPnahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr.Rechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nurüber sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurdedie VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Rus-sische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urhe-bergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesell-schaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit denNachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen.In dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, fidie dieRechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertrittfl. Der Beklag-ten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke fisowjeti-scher und russischer Autorenfl für die Bundesrepublik Deutschland einschließlichWest-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schwe-- 5 -den, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlagzu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils ge-sonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. UnterfiÜbertragung von Rechtenfl enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:II.Übertragung von RechtenArt. 5.VAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtli-chen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbrei-tung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens ge-nannten Werke ...Art. 6.Die in Art. 5 ... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer derurheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... VAAP kann jedoch die Übertragung vonRechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7 ... vorgesehenen Verpflichtungennicht erfüllt. ...Art. 7.Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrneh-mung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte.Art. 8.Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-mens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. ......VI.Allgemeine BestimmungenArt. 33.Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1 ... vorgese-hene Optionsrecht an VAAP zurück. ......Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Ver-lagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seienzwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP seider Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vor-sorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten ge-kündigt.- 6 -Der Kläger hat beantragtfestzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke desKlägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen:1.Ein Nest im Wind,2.Sinfonie Nr. 1,3.Drei Klavierstücke für Kinder,4.IN ES für zwei Klaviere,5.Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble,6.Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher,7.Sinfonie Nr. 2,8.Sinfonie Nr. 3,9.Spiel für Blasinstrumente.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daßdie Änderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Ein-räumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigungkomme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihrgetätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend ge-macht, daß sie von dem finnischen Verlag fiFAZER Music Inc.fl für die SinfonienNr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine fiMusik für Kammerorchesterfl Subver-lagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechteeingeräumt.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sieabgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).- 7 -Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststel-lungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:I.Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vorInhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionenist. Zur Begründung hat es ausgeführt:Mit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts aus-gegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß derVertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage desFortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip eben-falls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössenauch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staats-bürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrechts-abkommens, so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützengewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und esliege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die vonder UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzwi-schen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturheber-rechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen.Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesenUmständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes andem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzu-nehmen.- 8 -Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswirk-sam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit derVAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe.Nach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenhan-delsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit auslän-dischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Ver-treter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien,das staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschlandzu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nichtentgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damalsnicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügun-gen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werkeüberhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.Mit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung derVAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkendbeseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwer-tungsstufe, sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch einHeimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Klägerauch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen.Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigungdes Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem kündi-genden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinenließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei,daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchenkönnen. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältniszwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundla-ge könne sich der Kläger nicht berufen.- 9 -II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünfKompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der dreiSinfonien sowie der fiMusik für Kammerorchesterfl dagegen zur Zurückverwei-sung.1.Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 desKlageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland:Hinsichtlich der Kompositionen fiEin Nest im Windfl, fiDrei Klavierstücke fürKinderfl, fiIN ES für zwei Klavierefl, fiMusik für die Stadt Duisburg für Kammer-ensemblefl und fiSpiel für Blasinstrumentefl hängt die Berechtigung der Beklagtenallein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wirk-sam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob dieseRechte Œ wenn eingeräumt Œ heute noch fortbestehen.a)Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungs-interesse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler er-kennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.b)Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionenin Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfah-ren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. InErmangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Ver-tragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertragdie engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und ande-ren urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungs-pflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Ge-- 10 -schäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl.MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzen-berger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum altenRecht BGHZ 19, 110, 113 Œ Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979Œ I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 Œ Monumenta Germaniae Historica). Soweitauf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwen-den ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 Œ I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298Œ GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. Œ Spielbankaffaire), führt diesebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.c)Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet,ob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz zu-steht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke Œ soweit ersichtlich Œ auch nichterstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind(vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linieauf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidier-ten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht.Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertrags-staats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urhebergeschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA).aa)Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsab-kommens war, ist für Estland Œ wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführthat Œ nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitglied-schaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Staa-ten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheber-rechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an die-- 11 -ses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); indiesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Einesolche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesenUmständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansichtdes Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werdekünftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß derBeitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) kei-nen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt,könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen die-ses Abkommens nicht rechtfertigen.bb)Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im Wel-turheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist Œ wie im Beru-fungsurteil angeführt Œ seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassung derRevidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet einesfrüheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind dieWerke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso ge-schützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1RBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auchfür die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nichtabgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).d)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte dieVerlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.aa)Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichenRechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols be-- 12 -rechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzu-schließen.(1)Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht inder Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit ver-boten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Lo-eber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, LieferungOkt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 Œ August Vier-zehn). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solcheNutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdingsnichts dafür, daß die VAAP Œ wie es das Berufungsgericht gemeint hat Œ als ge-setzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Ver-träge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revisiondarauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im ei-genen Namen und Œ jedenfalls ihrem Anspruch nach Œ auf Rechnung desRechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, dieVAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedochEinführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird).Doch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenenNamen gehandelt hat, deutet dies Œ entgegen der Ansicht der Revision Œ nicht aufeine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für einesolche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte.Vielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP Œ ohne selbst Inhaber der ent-sprechenden Rechte zu sein Œ durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigtwar, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen.(2)Für die Frage, ob die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte anden in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist Œ un-- 13 -abhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder umeine Verfügungsermächtigung handelt Œ nach internationalem Privatrecht nichtauf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht desLandes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Ge-brauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 Œ August Vierzehn; BGH,Urt. v. 26.4.1990 Œ VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zurGleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als HilfsgeschäftenMünchKomm/Spellenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfalldas Recht der Sowjetunion.bb)Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der So-wjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtetwerden.(1)Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völker-rechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatlicheAußenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen desHandels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und derUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 Œ BGBl. 1959 II S. 222).Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April1975 (BGHZ 64, 183, 189 Œ August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz,GRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The Interna-tional Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.).(2)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutscheordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über dieNutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgegen-stand.- 14 -Das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumungurheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urhebernicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für dieNutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung istmit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteresvereinbar, das Œ im Regelfall Œ allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, überdie Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Rechteinzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eineVerwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol derSowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, beidenen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse ausGründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP Œzumindest in der Regel Œ nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. LoeberaaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB aufdas staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Ver-trägen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflich-tung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbargewesen (zu konkludenten Vorbehaltsklauseln in Staatsverträgen vgl.MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974,322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehendenLage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols imallgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nut-zung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesenUmständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung desstaatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des- 15 -deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen inso starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint.(3)Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage,ob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegen-steht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichenAußenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Aner-kennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordrepublic nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordre-public-Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei(vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 Œ IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/SonnenbergeraaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Fürdie Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend,die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v.2.2.1999 Œ KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 Œ Coverdisk,m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf derErwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht ver-einbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlussesden damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Änderung derRechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftsnachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt ins-besondere, wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Dar-über hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange dassowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten Œ abgesehen von der be-sonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung fiAugust Vierzehnfl (BGHZ 64,- 16 -183) zugrunde lag Œ entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mitden zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommenvom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959(BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutsch-sowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebe-nen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenhan-delsmonopols (vgl. dazu Gavrilov, GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urheber-vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangehö-rigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einergültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf denanderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtsein-räumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche er-zwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutzer-seite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urhe-ber gelegen.e)Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung derVAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansichtder Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus,daß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols Œ wie oben dar-gelegt Œ nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzli-chen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig ge-worden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmervergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit ge-schlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie alsabgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33UrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG- 17 -Rdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift fürHubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfallnicht.f)Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Er-klärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen,ist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union imOktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtli-chen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für dieWerke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestandenhätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unter-brechung indessen keine Auswirkungen.Wie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach§ 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der KlägerStaatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängig-keit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus derStaatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrechts-abkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembra-tion eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß ei-ne Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeigewirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über dieseFrist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre,den ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen biszur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu ge-währen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urhe-- 18 -berrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneutenBeitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten einge-räumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.Im Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte fifür die Dauer der urheber-rechtlichen Schutzfrist übertragenfl worden; dies bedeutet, daß die Vertragspar-teien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag imHinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Ein-führung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V.mit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergan-genen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25Jahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Be-stand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urhe-berrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7).Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein Œ vorübergehendes Œ Er-löschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge.Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes voneinem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wieder-aufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichenSchutzes auszugehen.g)Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Ver-lagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Kündi-gung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil demKläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegendiese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entschei-dung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie demTatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf- 19 -überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der ge-botenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht dasberechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch dieKündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen Be-vormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabeder Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegtvor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichti-gung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu-gemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 Œ I ZR 132/57, GRUR1959, 51, 53 Œ Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 Œ I ZR 67/75, GRUR 1977,551, 553 Œ Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 Œ I ZR 81/79, GRUR 1982,41, 43, 45 Œ Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 Œ I ZR 94/82, GRUR 1984, 754,756 Œ Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996Œ I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 Œ Verlagsverträge). Im Streitfall stellt esdurchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten alsVerlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beanstan-dungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlichlängeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang An-fangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlags-vertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewich-tige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seineWerke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt,sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösenund einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung desVerlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegendeEinschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berück-- 20 -sichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechendenUmstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wä-re, konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Ab-schaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde,sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsver-trags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nichtfestgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB istnicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Aus-schlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht aufandere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551,554 Œ Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 Œ Musikverleger III; BGHZ 133,331, 335 f. Œ Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentlicheKündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte,daß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschütztsein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlandszur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.2.Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 desKlageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern:Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kom-positionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechtefür elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nurdie Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sichgenerell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch inso-- 21 -weit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Kündi-gung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen fiEin Nest im Windfl, fiDrei Klavier-stücke für Kinderfl, fiIN ES für zwei Klavierefl, fiMusik für die Stadt Duisburg fürKammerensemblefl und fiSpiel für Blasinstrumentefl erloschen.Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlandsgeht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage,ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung derVerlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenblei-ben, weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentli-che Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Ver-wertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Vor-aussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders alsbei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländi-schen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rech-nen, weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderteVerlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle füreine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger,läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen,daß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagtengeführt hat.3.Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 desKlageantrags:Was die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchesterangeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP ge-schlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerordent-- 22 -lichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidungüber die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die Be-klagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer fiMusik fürKammerorchesterfl auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischenVerlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob die-se fiMusik für Kammerorchesterfl mit der fiMusik für Kammerorchester für Flöte,Horn und Streicherfl identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.Da das Berufungsgericht Œ aus seiner Sicht folgerichtig Œ die Frage einesSubverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.4.Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren uner-örtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Gene-ralvertrags aus dem Jahre 1978 fifür das Territorium der BRD und Westberlinsfleingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung aufdas Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133,281, 291 Œ Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120UrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben un-ter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechti-gung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen au-ßerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisungerfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle.Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es umeinen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen ŒKläger/FAZER und FAZER/Beklagte Œ erst nach der Wiedervereinigung stattge-funden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der- 23 -Schweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundeslän-der erfaßt.III.Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzu-heben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen fiEin Nest imWindfl, fiDrei Klavierstücke für Kinderfl, fiIN ES für zwei Klavierefl, fiMusik für dieStadt Duisburg für Kammerensemblefl und fiSpiel für Blasinstrumentefl ein andererRechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teildes Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit daslandgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich deranderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und fiMusik für Kammerorchester fürFlöte, Horn und Streicherfl) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfah-ren wird zu klären sein, ob die Beklagte Œ wie von ihr behauptet Œ über den finni-schen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der fiMusikfür Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicherfl erworben hat, wobei hinsicht-lich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, obdas im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk fiMusik für Kammerorche-sterfl mit der vorliegend im Streit stehenden fiMusik für Kammerorchester für Flöte,Horn und Streicherfl identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu be-achten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der Be-klagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZERerworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nurzwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen.ErdmannStarckBornkamm- 24 - Pokrant Schaffert
Meta
29.03.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. I ZR 182/98 (REWIS RS 2001, 3021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3021
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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I ZR 197/07 (Bundesgerichtshof)
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Verlagsrecht: Begriff des Verlagsvertrags - Concierto de Aranjuez
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