Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. I ZR 182/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3021

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 182/98Verkündet am:29. März 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: [X.] Sumera- 2 -EG[X.] 1986 Art. 6; [X.] § 121 Abs. 4; [X.] ([X.] Fassung)Art. 18a)Während der Geltung des staatlichen [X.] in der [X.] konnte die staatliche Agentur [X.] nach [X.] Recht wirksam [X.] an den Werken [X.] Urheber einräumen. Der Wirk-samkeit eines entsprechenden [X.] steht der [X.] ordrepublic auch nach Abschaffung des [X.] in der Sowjetuni-on und nach der Auflösung der [X.] nicht entgegen.b)Ein nicht mehr vom [X.] [X.] betroffener Urheber(hier ein [X.] Komponist nach dem Wiedererlangen der [X.]) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine [X.] aus wichtigem Grund zu kündigen.c)Die Werke [X.] Urheber waren während der Zugehörigkeit [X.] zur[X.] in [X.] nach § 121 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V. mit Art. II Abs. 2des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden[X.] aus der [X.] und die damit verbundene Beendigung der Mit-gliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch1994 durch den Beitritt [X.] zur Revidierten [X.] Übereinkunft wiederaufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 [X.]).[X.], [X.]. v. 29. März 2001 [X.] [X.] [X.] [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. März 2001 durch [X.] Dr. Erdmann [X.], Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des [X.] Ober-landesgerichts [X.], 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem [X.] fivertraglichfl durch das Wort fiverlaglichfl er-setzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich [X.] Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes [X.] für Kammerorchesterfür Flöte, [X.] und [X.] stattgegeben worden ist.Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen [X.]nKomponisten [X.] (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlege-rin und Mitglied der GEMA.Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] Verlagsrechte an neun [X.] näher bezeichneten Kompositionen des [X.] zustehen, die diesernoch zur [X.] des Bestehens der [X.] und der Zugehörigkeit der [X.] zur [X.] geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte anden fraglichen Kompositionen von der [X.]([X.])fl ab, der staatlichen [X.] [X.]sorganisation, mit der sieam 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die [X.] die [X.] das damals bestehende [X.] wahr.Rechte für eine Nutzung der Werke [X.] Urheber im Ausland konnten nurüber sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der [X.] wurdedie [X.] im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der [X.] trat zunächst die [X.] ([X.]) und ab 1993 die [X.] ([X.]), die auf vertraglicher Grundlage als [X.] Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit denNachfolgeorganisationen der [X.] keine Verträge geschlossen.In dem Generalvertrag wird die [X.] als eine Agentur beschrieben, fidie dieRechte der [X.] Autoren auf dem Gebiet der Musik vertrittfl. Der [X.] wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke [X.] und [X.] Autorenfl für die Bundesrepublik [X.] einschließlichWest-Berlin sowie elf weitere Länder ([X.], [X.], [X.], [X.] 5 -den, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) in [X.] nehmen, wobei sich die [X.] vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils ge-sonderte [X.] mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. [X.] von [X.] enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:[X.] von [X.]. 5.[X.] überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtli-chen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbrei-tung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens ge-nannten Werke ...Art. 6.Die in Art. 5 ... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer derurheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... [X.] kann jedoch die Übertragung [X.] kündigen, falls der Verlag die in Art. 7 ... vorgesehenen [X.] erfüllt. ...Art. 7.Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrneh-mung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte.Art. 8.Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-mens gekündigten Rechte an Werken fallen an [X.] zurück. ......[X.]. 33.Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1 ... vorgese-hene Optionsrecht an [X.] zurück. ......Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] stünden keine [X.] an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die [X.] Urheber [X.] von der [X.] vertreten worden. Mit der Auflösung der [X.] seider Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vor-sorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der [X.] [X.] 6 -Der Kläger hat beantragtfestzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des[X.] verlaglich zu betreuen und zu [X.] im [X.] Nr. 1,3.Drei Klavierstücke für [X.] ES für zwei Klaviere,5.Musik für die [X.] für Kammerensemble,6.Musik für Kammerorchester für Flöte, [X.] und Streicher,7.Sinfonie Nr. 2,8.Sinfonie Nr. 3,9.Spiel für Blasinstrumente.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daßdie Änderung der Rechtslage und die Auflösung der [X.] die zuvor erfolgte [X.] zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigungkomme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihrgetätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend ge-macht, daß sie von dem [X.] Verlag [X.] für die SinfonienNr. 1, 2 und 3 des [X.] sowie für seine [X.] für [X.] erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat [X.] (OLG [X.] [X.] Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).- 7 [X.] richtet sich die Revision des [X.], mit der er seinen [X.] weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie [X.] der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionenist. Zur Begründung hat es ausgeführt:Mit Recht sei das [X.] von der Anwendung [X.]n Rechts aus-gegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß [X.] mit [X.] die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage [X.] des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip eben-falls zur Anwendung [X.]n Rechts. Die Kompositionen des [X.] genössenauch den Schutz des [X.]n [X.]s. Die [X.], deren Staats-bürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des [X.]s, so daß die Werke des [X.] wie die eines Inlän[X.] zu schützengewesen seien. Allerdings sei [X.] aus der [X.] ausgeschieden, und esliege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die vonder [X.] abgeschlossen worden seien, erloschen seien. [X.] sei inzwi-schen nur der Revidierten [X.] Übereinkunft, nicht aber dem Welturheber-rechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen.Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter [X.] geboten erscheinen, den Fortbestand des [X.] andem Werk des [X.] nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzu-nehmen.- 8 -Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken [X.] von der [X.] erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der[X.] noch mit der [X.] einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe.Nach der damaligen [X.] Rechtslage sei im Hinblick auf das [X.] allein die [X.] berechtigt gewesen, derartige Verträge mit auslän-dischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die [X.] quasi als gesetzlicher Ver-treter aufgetreten. Soweit die [X.] Behörden in der Lage gewesen seien,das staatliche [X.] durchzusetzen, sei es auch in [X.]zu beachten gewesen. Insbesondere stehe der [X.] ordre public dem nichtentgegen. Da ein Verzicht der [X.] auf das [X.] damalsnicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der [X.] getroffenen Verfügun-gen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre [X.] nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.Mit der Aufhebung des [X.] und der Umwandlung der[X.] in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkendbeseitigt worden. Da die [X.] nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwer-tungsstufe, sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch [X.] der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem [X.] verwehrt, den Vertrag mit der [X.] aus wichtigem Grund zu kündigen.Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigungdes [X.] beson[X.] schwerwiegende Gründe voraus, die dem [X.] Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinenließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei,daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchenkönnen. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältniszwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundla-ge könne sich der Kläger nicht [X.] 9 -II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und hinsichtlich fünfKompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der dreiSinfonien sowie der [X.] für [X.] dagegen zur Zurückverwei-sung.1.Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 [X.] bezogen auf eine Verwertung in [X.]:Hinsichtlich der Kompositionen [X.] im [X.], fiDrei Klavierstücke [X.], [X.] ES für zwei Klavierefl, [X.] für die [X.] für [X.] und [X.] für [X.] hängt die Berechtigung der [X.]allein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der [X.] wirk-sam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob [X.] wenn eingeräumt [X.] heute noch fortbestehen.a)Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungs-interesse des [X.] nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler er-kennen. Die Revisionserwiderung erhebt [X.]weit auch keine [X.])Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionenin [X.] geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im [X.] unbeanstandet von der Anwendbarkeit [X.]n Rechts ausgegangen. InErmangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als [X.] das [X.] Recht als das Recht des Staates an, mit dem der [X.] engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei [X.]n und ande-ren urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungs-pflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Ge-- 10 -schäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EG[X.]; vgl.[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 28 EG[X.] Rdn. 264; Schricker/Katzen-berger, [X.], 2. Aufl., vor §§ 120 ff. [X.] Rdn. 156 ff.; ferner zum [X.] [X.]Z 19, 110, 113 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 7.12.1979[X.] I ZR 157/77, [X.] 1980, 227, 230 [X.] Monumenta Germaniae Historica). [X.] die Verfügung über das [X.] das Recht des Schutzlandes anzuwen-den ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] [X.] I ZR [X.]/85, [X.] 1988, 2[X.], 298[X.] [X.]; [X.]Z 136, 380, 387 f. [X.] Spielbankaffaire), führt [X.] zur Anwendung [X.]n [X.])Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet,ob dem Kläger für seine Kompositionen in [X.] [X.]sschutz zu-steht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der [X.] ist (§ 120 [X.]) und die fraglichen Werke [X.] soweit ersichtlich [X.] auch [X.] in [X.] oder einem anderen [X.] erschienen sind(vgl. § 121 Abs. 1 [X.]), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linieauf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit der Revidier-ten [X.] Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht.Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertrags-staats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urhebergeschützt (Art. 5 Abs. 1 [X.], Art. II Abs. 2 [X.]).aa)Obwohl die [X.] seit 1973 Mitglied des [X.] war, ist für [X.] [X.] wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführthat [X.] nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitglied-schaft nicht begründet worden. Andere ehemals der [X.] angehörende [X.] haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheber-rechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an [X.] 11 -ses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, [X.] Int. 1994, 392, 394); indiesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. [X.] [X.] ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter [X.] kann der Schutz der Werke [X.] Urheber entgegen der [X.] Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, [X.] werdekünftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß [X.] [X.] zu anderen Abkommen ([X.], [X.] und [X.]) kei-nen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt,könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen die-ses Abkommens nicht rechtfertigen.bb)Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft [X.] im [X.] auch gar nicht an. Denn [X.] ist [X.] wie im Beru-fungsurteil angeführt [X.] seit 26. Oktober 1994 Mitglied der [X.] Fassung [X.] [X.] Übereinkunft (vgl. [X.] Int. 1994, [X.]6). Ungeachtet einesfrüheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind [X.] [X.] Urheber deshalb jedenfalls seither in [X.] ebenso ge-schützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1[X.]). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auchfür die Werke, deren Schutzdauer in [X.] im [X.]punkt des Beitritts noch nichtabgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 [X.]).d)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte [X.] an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.aa)Nach der zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses maßgeblichenRechtslage war die [X.] aufgrund des [X.] [X.] be-- 12 -rechtigt, mit der [X.] den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzu-schließen.(1)Das [X.] [X.] wirkte sich im [X.] inder Weise aus, daß es den Urhebern mit [X.] Staatsangehörigkeit ver-boten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Lo-eber in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Quellen des [X.]s, [X.]. 1980, [X.], Einführung S. 14; [X.]Z 64, 183, 188 [X.] [X.]). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur [X.] solcheNutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht [X.] dafür, daß die [X.] wie es das Berufungsgericht gemeint hat [X.] als [X.] Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers [X.] mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revisiondarauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die [X.] im ei-genen Namen und [X.] jedenfalls ihrem Anspruch nach [X.] auf Rechnung [X.] gehandelt hat (vgl. [X.] aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die[X.] handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; an[X.] jedochEinführung S. 14, wo die [X.] mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen [X.] auch wenn die [X.] bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenenNamen gehandelt hat, deutet dies [X.] entgegen der Ansicht der Revision [X.] nicht aufeine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der [X.] hin; denn für einesolche Übertragung von Rechten auf die [X.] gibt es keine Anhaltspunkte.Vielmehr ist davon auszugehen, daß die [X.] ohne selbst Inhaber der ent-sprechenden Rechte zu sein [X.] durch die gesetzlichen Bestimmungen [X.], im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu [X.] die Frage, ob die [X.] der [X.] wirksam Verlagsrechte anden in Rede stehenden Kompositionen des [X.] einräumen konnte, ist [X.] un-- 13 -abhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder [X.] handelt [X.] nach internationalem Privatrecht nichtauf das [X.], sondern auf das [X.], also auf das Recht desLandes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Ge-brauch gemacht werden sollte (vgl. [X.]Z 64, 183, 192 [X.] August Vierzehn; [X.],[X.]. v. 26.4.1990 [X.] VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; [X.]Z 128, 41, 47; [X.] von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften[X.]/[X.] aaO vor Art. 11 EG[X.] Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfalldas Recht der [X.].bb)Das zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der [X.] geltende [X.] muß auch in [X.] [X.] [X.] war grundsätzlich aufgrund völker-rechtlicher Verträge verpflichtet, das in der [X.] bestehende staatliche[X.] zu beachten (vgl. [X.] und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik [X.] und [X.] der [X.] v. 25.4.1958 [X.] [X.]l. 1959 [X.] 222).Hiervon ist auch der [X.] in seiner Entscheidung vom 16. [X.] ([X.]Z 64, 183, 189 [X.] August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner [X.],[X.] Int. 1975, 341, 343; [X.], [X.] 1974, 322, 323; [X.]., [X.] (1975), [X.], 205 ff.).(2)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der [X.]ordre public (Art. 6 EG[X.]) der Wirksamkeit der Verfügung der [X.] über [X.] des [X.] im [X.]punkt der Rechtseinräumung nicht [X.] 14 -Das staatliche Vermittlungsmonopol der [X.] bei der [X.] Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der [X.] selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für [X.] seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung istmit wesentlichen Grundsätzen des [X.]n [X.]s nicht ohne weiteresvereinbar, das [X.] im Regelfall [X.] allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, überdie Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das [X.] [X.] Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eineVerwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 [X.]), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der[X.] ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, [X.] eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse [X.] der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die [X.]zumindest in der Regel [X.] nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. [X.]aaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EG[X.] aufdas staatliche [X.] Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen [X.]n (vgl. das oben zitierte [X.]) übernommenen Verpflich-tung zur Beachtung des [X.] nicht ohne weiteres vereinbargewesen (zu konkludenten Vorbehaltsklauseln in [X.] vgl.[X.]/[X.] aaO Art. 6 EG[X.] Rdn. 29; [X.], [X.] 1974,322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehendenLage eine Anerkennung des staatlichen [X.] [X.] imallgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nut-zung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung desstaatlichen [X.] der [X.] zu den Grundgedanken des- 15 -[X.]n Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen [X.] starkem Wi[X.]pruch steht, daß dies aus [X.]r Sicht untragbar erscheint.(3)Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage,ob der [X.] ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegen-steht, auf den [X.]punkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen[X.] auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Aner-kennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des [X.]n ordrepublic nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des [X.] regelmäßig auf den [X.]punkt der Entscheidung abzustellen sei(vgl. [X.], [X.]. v. 14.12.1988 [X.] ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; [X.]Z138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; [X.]/[X.]aaO Art. 6 EG[X.] Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Fürdie Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend,die bei seiner Vornahme gegolten haben ([X.], 36, 39 f.; [X.], [X.]. v.2.2.1999 [X.] KZR 51/97, [X.] 1999, 776, 777 = [X.], 542 [X.] Coverdisk,m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf [X.], daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht ver-einbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum [X.]punkt seines [X.] damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Änderung [X.] unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines [X.] durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt ins-besondere, wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. [X.] hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das[X.] [X.] bestand, konnten [X.] abgesehen von der be-sonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung [X.] ([X.]Z 64,- 16 -183) zugrunde lag [X.] entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mitden zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das [X.] 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959([X.]l. [X.]) die Beachtung des [X.] bei allen deutsch-[X.] Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb ([X.], [X.]1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebe-nen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des [X.] [X.]s (vgl. dazu Gavrilov, [X.] Int. 1991, 338, 341) sämtliche urheber-vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern [X.] Staatsangehö-rigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einergültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der [X.] von einem Tag auf denanderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtsein-räumung über diesen [X.]punkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche er-zwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die [X.] nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urhe-ber gelegen.e)Mit der Abschaffung des [X.] und der Auflösung der[X.] sind die der [X.] eingeräumten Verlagsrechte entgegen der [X.] Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus,daß die [X.] im Rahmen des staatlichen [X.] [X.] wie oben dar-gelegt [X.] nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzli-chen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig ge-worden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom [X.] Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere [X.] ge-schlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie alsabgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33[X.]) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG- 17 -Rdn. 27; [X.]., [X.], 2. Aufl., § 35 [X.] Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.]1997, [X.] ff.; [X.]/[X.], [X.] 1998, 103 ff.; [X.], Festschrift [X.], 1985, [X.], 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im [X.])Da [X.] nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im [X.] dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Er-klärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen,ist nicht auszuschließen, daß es in der [X.] vor dem Beitritt zur [X.] Union [X.] 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtli-chen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser [X.] für [X.] [X.] Urheber in [X.] kein [X.]sschutz bestandenhätte. Auf den Bestand des [X.] der [X.] hätte eine solche Unter-brechung indessen keine Auswirkungen.Wie bereits dargelegt, waren die Werke des [X.] in [X.] nach§ 121 Abs. 4 [X.] i.V. mit Art. II Abs. 2 [X.] geschützt, solange der [X.] der [X.] war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängig-keit [X.] besaß der Kläger die [X.] Staatsangehörigkeit; aus [X.] der [X.] war er ausgeschieden. Das [X.] enthält weder für der Fall der [X.] noch für den der [X.] eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß ei-ne Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der [X.] wird (Art. XIV Abs. 2 [X.]; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 [X.]). Ob über dieseFrist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre,den ehemals der [X.] angehörigen [X.] noch längere Übergangsfristen biszur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu ge-währen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urhe-- 18 -berrechtliche Schutz der Werke des [X.] in [X.] vor dem erneutenBeitritt [X.] zur [X.] Union unterbrochen war, ist das der [X.] einge-räumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.Im Streitfall sind der [X.] die Verlagsrechte fifür die Dauer der urheber-rechtlichen Schutzfrist übertragenfl worden; dies bedeutet, daß die Vertragspar-teien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag imHinblick auf die in der [X.] geltende Schutzdauer (vgl. [X.] aaO [X.] S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a [X.] i.V.mit Art. 4 des zur [X.] Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergan-genen [X.] vom 17. August 1973 ([X.]l. [X.] 1069) noch 25Jahre über den Tod des [X.] hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Be-stand des [X.]s abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urhe-berrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 [X.]. 7).Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein [X.] vorübergehendes [X.] Er-löschen des [X.] nicht die Beendigung des [X.] zur Folge.Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes voneinem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wieder-aufleben des [X.] mit der erneuten Begründung des [X.] auszugehen.g)Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der [X.] sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche [X.] durch den Kläger nicht beendet worden, weil [X.] kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegendiese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entschei-dung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie [X.]. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf- 19 -überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der ge-botenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht dasberechtigte Interesse des [X.] nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch [X.] von der mit dem [X.] verbundenen staatlichen [X.] zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die [X.] Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegtvor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des [X.] aller Umstände und unter Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen nicht [X.] werden kann (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 20.6.1958 [X.] I ZR 132/57, [X.]1959, 51, 53 [X.] Subverlagsvertrag; [X.]. v. 25.2.1977 [X.] I ZR 67/75, [X.] 1977,551, 553 [X.] Textdichteranmeldung; [X.]. v. 2.10.1981 [X.] I ZR 81/79, [X.] 1982,41, 43, 45 [X.] Musikverleger [X.]; [X.]. v. 10.5.1984 [X.] I ZR 94/82, [X.] 1984, 754,756 [X.] Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; [X.]. v. 14.11.19[X.][X.] I ZR 201/94, [X.] 1997, 236, 238 [X.] [X.]). Im Streitfall stellt [X.] einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der [X.] alsVerlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu [X.] gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlichlängeren Laufzeit des [X.] gerechnet und in gewissem Umfang An-fangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des [X.] amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das beson[X.] gewich-tige Interesse des [X.], selbst darüber entscheiden zu können, wer [X.] verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt,sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu [X.] einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des[X.] zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegendeEinschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu [X.] -sichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung [X.] kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wä-re, konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Ab-schaffung des staatlichen [X.] nicht verwehrt werden würde,sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des [X.] aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nichtfestgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 [X.] istnicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren [X.] um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht aufandere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; [X.] [X.] 1977, 551,554 [X.] Textdichteranmeldung; [X.] 1982, 41, 43 [X.] Musikverleger [X.]; [X.]Z 133,331, 335 f. [X.] Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentlicheKündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte,daß die Werke des [X.] auch in Zukunft in den fraglichen [X.] geschütztsein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt [X.]zur [X.] Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im [X.] ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.2.Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 [X.] bezogen auf eine Verwertung in anderen [X.]:Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kom-positionen in [X.] gerichtet. Der [X.] wurden vielmehr auch Rechtefür elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nurdie Verwertung der fraglichen Kompositionen in [X.], sondern richtet sichgenerell gegen die Ausübung des [X.] durch die Beklagte. Auch [X.]-- 21 -weit sind die Verlagsrechte der [X.] aufgrund der außerordentlichen Kündi-gung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen [X.] im [X.], [X.] für [X.], [X.] ES für zwei Klavierefl, [X.] für die [X.] [X.] und [X.] für [X.] erloschen.Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb [X.]sgeht, ist ebenfalls das [X.] Recht als [X.] anzuwenden. Die Frage,ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung [X.] unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenblei-ben, weil die Berechtigung der [X.] in jedem Fall durch die außerordentli-che Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die [X.] außerhalb [X.]s deutlich niedrigere Anforderungen an die Vor-aussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn an[X.] [X.] der Verwertung in [X.] konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländi-schen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des [X.], weil sich die [X.] vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte[X.] mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle füreine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger,läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen,daß die Kündigung auch [X.]weit zum Erlöschen des [X.] der [X.]geführt [X.] hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 [X.]:Was die drei Sinfonien des [X.] sowie seine Musik für Kammerorchesterangeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der [X.] ge-schlossenen [X.] und der vom Kläger ausgesprochenen außerordent-- 22 -lichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidungüber die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die [X.] hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer [X.] für[X.] auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem [X.]Verlag [X.] eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob die-se [X.] für [X.] mit der [X.] für Kammerorchester für Flöte,[X.] und [X.] identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.Da das Berufungsgericht [X.] aus seiner Sicht folgerichtig [X.] die Frage einesSubverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Be-rufungsgericht [X.] den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren uner-örtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der [X.] aufgrund des Gene-ralvertrags aus dem Jahre 1978 fifür das [X.] und Westberlinsfleingeräumten Verlagsrechte auch für die [X.] nach der [X.] aufdas Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. [X.]Z 133,281, 291 [X.] Klimbim; Schricker/[X.], [X.], 2. Aufl., vor § 120[X.] Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben un-ter [X.] und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechti-gung der [X.] aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen [X.] Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisungerfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des [X.] ebenfalls keine Rolle.Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der [X.] geht es umeinen Rechteerwerb über den [X.] Verlag [X.], der in beiden Stufen [X.]Kläger/[X.] und [X.]/Beklagte [X.] erst nach der [X.] stattge-funden hat und daher mit der Bestimmung von [X.], [X.] und der- 23 -[X.] als Lizenzgebiet (Anlage [X.]) in jedem Fall auch die neuen [X.] erfaßt.[X.].Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision des [X.] aufzu-heben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen [X.] im[X.], fiDrei Klavierstücke für [X.], [X.] ES für zwei Klavierefl, [X.] für die[X.] für [X.] und [X.] für [X.] ein andererRechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen [X.] Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und [X.]weit daslandgerichtliche [X.]eil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich deranderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und [X.] für [X.], [X.] und [X.]) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten [X.] wird zu klären sein, ob die Beklagte [X.] wie von ihr behauptet [X.] über den [X.] [X.] Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der [X.]für Kammerorchester für Flöte, [X.] und [X.] erworben hat, wobei hinsicht-lich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, obdas im Subverlagsvertrag mit [X.] genannte Werk [X.] für Kammerorche-sterfl mit der vorliegend im Streit stehenden [X.] für Kammerorchester für Flöte,[X.] und [X.] identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu be-achten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der [X.]n für [X.] und elf weitere Länder geht, daß aber die von [X.]erworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der [X.] nurzwei dieser Länder, nämlich [X.] und die [X.], betreffen.Erdmann[X.]Bornkamm- 24 - Pokrant Schaffert

Meta

I ZR 182/98

29.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. I ZR 182/98 (REWIS RS 2001, 3021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3021

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 49/13 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem …


I ZR 136/01 (Bundesgerichtshof)


I ZR 197/07 (Bundesgerichtshof)

Verlagsrecht: Begriff des Verlagsvertrags - Concierto de Aranjuez


I ZR 133/97 (Bundesgerichtshof)


I ZR 197/07 (Bundesgerichtshof)

Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren: Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; Gehörsrüge bezüglich der revisionsrechtlichen Auslegung eines Urheberrechtsvertrages


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.