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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR43.14.0
URTEIL
I
ZR
43/14
Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
An Evening with Marlene Dietrich
[X.]§ 78 Abs. 1 Nr. 1, § 125 Abs. 5; [X.]Art. 3 Abs. 1 Satz 2; [X.]Art. 4 Abs. 1; Rom-Abk Art. 2, 4, 7, 19; ZPO § 32
a)
Ausübenden Künstlern kommt nach dem [X.]und dem [X.]über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Überein-kommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem na-tionalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner [X.]öffentlich zugänglich zu machen.
b)
Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine [X.]einem Bildträger oder einem Bild-
und Tonträger eingefügt wird, kann er sich nach Art.
19 des [X.]zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des [X.]vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des [X.]geregelten Grundsatz der Inländerbe-handlung berufen.
c)
Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des [X.]zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs.
2 des [X.]nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des [X.]ausdrücklich ge--
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währleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschlie-ßenden [X.]den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.
d)
Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs.
1 des [X.]auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des [X.]gewährt. Die nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugäng-lich zu machen.
e)
Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von §
32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutz-rechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des [X.]über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffent-lich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 -
I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn.
14 -
Vor-schaubilder I).
BGH, Urteil vom 21. April 2016 -
I ZR 43/14 -
OLG München
LG [X.]I
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3
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Der I.
Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
April 2016 durch [X.]Dr.
Büscher, [X.]Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.]und [X.]Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit hinsichtlich des auf das Recht von [X.]als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des Öffent-lich-Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres [X.]aus dem [X.]im [X.]gerichteten [X.]a) (1) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die au-ßergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Unternehmenszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin [X.]sowie die
Wahrnehmung von deren Persönlichkeits-
und Ver-wertungsrechten ist. Einziger Abkömmling und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen [X.]ist ihre Tochter Maria Riva.
Diese hat der Klägerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung von [X.]ihrer Mutter abgetreten und sie zur Geltendmachung dar-aus folgender Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.
Die Beklagte, eine Konzerngesellschaft der Google Inc., betreibt im In-ternet die Videoplattform YouTube. Auf diese Plattform können Internetnutzer [X.]hochladen, die dort anschließend zum kostenfreien Abruf durch alle [X.]bereitgehalten werden.
Von
Dezember 2006 bis November 2011 waren über die Plattform der Beklagten verschiedene Videoclips
abrufbar, die [X.]zeigen, da-runter Ausschnitte aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts
im Jahr
1972 im New [X.]Theatre
in London.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Bereithalten von
Videoclips mit [X.]dieser Aufzeichnung auf der Plattform der Beklagten verletze das [X.]als ausübender Künstlerin zustehende Leistungsschutzrecht. Die Beklagte hafte für diese Urheberrechtsverletzung als Täter oder Teilneh-mer, jedenfalls aber als Störer
auf Unterlassung.
Die Klägerin hat -
soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung -
bean-tragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu verurteilen,
es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Videoclips des Konzerts
von 1
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5
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Marlene Dietrich
aus dem [X.]im New [X.]Theatre
mit einem oder mehreren der von [X.]interpretierten
[näher bezeichneten] Musik-/Konzerttitel wie auf den [beigefügten] Bildtonträgern enthalten
über die Platt-formen der Beklagten unter den [näher bezeichneten] Domains öffentlich zu-gänglich zu machen oder
Dritten zu ermöglichen, die Videoclips öffentlich zu-gänglich zu machen.
Das [X.]hat der Klage mit diesem Unterlassungsantrag hinsicht-lich eines Titels (Lili Marleen) stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage ab-gewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg
geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.]zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä-gerin ihren
Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage -
soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung -
als zulässig aber unbegründet erachtet. Dazu hat es ausge-führt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von Marlene
[X.]im [X.]in [X.]erbrachten künstleri-schen Darbietungen in [X.]urheberrechtlich nicht geschützt seien.
Die Klägerin könne für diese
Darbietungen
das Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§
78 Abs.
1 Nr. 1 UrhG) nicht nach §
125 Abs.
1 [X.]in Anspruch nehmen, weil [X.]ihre [X.]Staatsangehörigkeit anlässlich der Beantragung und Verleihung der [X.]verloren habe.
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Einem aus §
125 Abs.
3 [X.]folgenden Verbotsrecht stehe entgegen, dass die Klägerin -
abgesehen von dem Titel Lili Marleen
-
nicht dargetan ha-be, dass Aufnahmen des [X.]Konzerts
im Geltungsbereich des [X.]erschienen seien. Der Titel Lili Marleen
sei früher als dreißig Tage vor seinem Erscheinen im Geltungsbereich des [X.]bereits außerhalb dessen erschienen.
Auch aufgrund internationaler Verträge habe
[X.]für ihre Darbietungen kein Leistungsschutzrecht nach §
125 Abs.
5 [X.]zugestanden. Die Klägerin könne sich nicht
auf das [X.]über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sen-deunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 stützen. Der Schutz nach diesem Abkommen sei ausgeschlossen, weil [X.]der Auf-nahme ihres Konzerts auf einem Bild-
und Tonträger zugestimmt habe. Die Klägerin könne weder aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspek-te des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994
noch aus dem [X.]über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 ein Recht zum öffentlichen
Zugänglichmachen der Darbietungen herleiten. Diese Abkommen gewährten dem ausübenden Künstler kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung.
Ein entsprechendes Verbotsrecht folge auch nicht aus §
137f Abs.
2 [X.]in Verbindung mit dem [X.]Recht.
B. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar
mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist
(dazu B I). Mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch jedoch nicht verneint werden
(dazu B II).
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7
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I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zu-lässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit [X.]Gerichte begründet (dazu I 1) und die Klägerin zur Prozessführung befugt (dazu I 2) ist.
1. Die internationale Zuständigkeit [X.]Gerichte, die auch unter Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [X.]ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 -
I ZR 49/13, [X.]2014, 559 Rn.
11 = WRP 2014, 709 -
Tarzan), ergibt sich aus §
32 ZPO.
a) Nach §
32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das [X.]zuständig,
in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Zu den unerlaub-ten Handlungen im Sinne von §
32 ZPO zählen Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die
internationale Zuständigkeit [X.]Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von §
32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am
Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen
oder in das
Rechtsgut eingegriffen worden ist.
Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. §
32 ZPO
erfasst auch Unterlassungsansprüche
(vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 -
VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn.
7
f.; Urteil vom 29. März 2011
VI
ZR
111/10, [X.]2011, 558 Rn.
6 f. = WRP 2011, 898; BGH, [X.]2014, 559 Rn.
11 -
Tarzan, mwN).
b) Danach ist für den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit [X.]Gerichte begründet. Die Klägerin nimmt die -
in [X.]ansässige -
Beklagte wegen der
behaupteten Verlet-zung eines
in [X.]bestehenden Leistungsschutzrechts des ausüben-den Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in [X.]bestimmte Video-clips eines Konzerts öffentlich zugänglich zu machen. Der Erfolgsort einer [X.]Handlung im Sinne von §
32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung 15
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des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zu-gänglichmachen des [X.]über eine Internetseite im Inland be-legen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch)
im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht er-forderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland [X.]werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 -
I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn.
14 -
Vorschaubilder I) hält der [X.]im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Ur-heberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art.
5 Nr. 3 Brüssel-I-VO
(jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013
-
C-170/12, [X.]2014, 100 Rn.
42 = WRP 2013, 1456 -
Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 -
C-441/13,
[X.]2015, 296 Rn.
32 = WRP 2015, 332 -
Hejduk/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen BGH, Ur-teil vom 5. März 2015 -
I ZR 161/13, [X.]2015, 1004 Rn.
15 = WRP 2015, 1219 -
IPS/ISP; zu [X.]vgl. BGH,
Urteil vom 19. März
2015
-
I
ZR
94/13, [X.]2015, 1129
Rn.
12
= WRP 2015, 1326
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Hotelbewer-tungsportal). Nach Darstellung der Klägerin waren die beanstandeten Video-aufnahmen über die Internetplattform der Beklagten in Deutschland
abrufbar.
2. Die Klägerin ist befugt, den erhobenen Unterlassungsanspruch ge-richtlich geltend zu machen. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvo-raussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er [X.]ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 -
I ZR 28/12, [X.]2014, 65 Rn.
18 = WRP 2014, 68 -
Beuys-Aktion).
a) Die Klägerin
kann ihre Prozessführungsbefugnis zwar
nicht darauf stützen, dass [X.]ihr den mit der Klage verfolgten
Unterlassungsan-19
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spruch wegen Verletzung eines Leistungsschutzrechts abgetreten habe. Eine (isolierte) Abtretung solcher
Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene
Veränderung des [X.]ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 -
I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 -
Universi-tätsemblem; Urteil vom 5.
Juli 2001
-
I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225
-
SPIE-GEL-CD-ROM).
b) Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten [X.]zur Prozessführung befugt. Eine gewillkürte Prozessstand-schaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur [X.]der Ansprüche des [X.]sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, [X.]2014, 65 Rn.
24 -
Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 27. November 2014
-
I ZR 124/11, [X.]2015, 672 Rn.
87 = WRP 2015, 739 -
Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 -
I ZR 91/11, [X.]2016, 490
Rn.
20
= WRP 2016, 596
-
Marcel-Breuer-Möbel
II). [X.]hat die Klägerin
wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Maria Riva
sind als Alleinerbin von [X.]deren nach §
79 Abs.
1 Satz
1 [X.]übertragbaren und damit
auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer
Verletzung dieser Leistungsschutzrechte
fol-genden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass
[X.]ihr auch die Wahrnehmung der Verwer-tungsrechte übertragen hat
(vgl. BGH, [X.]2014, 65 Rn.
25
-
Beuys-Aktion).
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.]Recht an-21
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10
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wendbar ist (dazu [X.]1) und der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch deshalb nach §
97 Abs.
1 [X.]voraussetzt, dass nach dem [X.]das ausschließliche Recht besteht, die im [X.]in [X.]erbrachten
Darbietungen
[X.]in [X.]öffentlich zugänglich zu ma-chen
(dazu [X.]2). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der
einem ausübenden Künstler nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]gewährte Schutz, seine
Darbietung
öffentlich zugänglich zu machen, für die Darbietungen
[X.]weder nach
§
125 Abs.
1
UrhG
(dazu [X.]3) noch nach
§
125 Abs.
3 [X.](dazu [X.]4) und auch nicht gemäß
§
125 Abs.
5
[X.]nach dem Inhalt des [X.]oder
des WIPO-Vertrags
über Darbietun-gen und Tonträger (dazu [X.]5) beansprucht werden kann
und
sich ein ent-sprechendes Recht nicht aus
§
137f Abs.
2 Satz
1 [X.]ergibt
(dazu [X.]6). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]gewährte Schutz für diese Darbietungen
jedoch gemäß §
125 Abs.
5
[X.]nach dem Inhalt des [X.]in Anspruch genommen werden
(dazu [X.]7).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.]Recht anwendbar ist.
a) Im Hinblick auf die Frage des anwendbaren
Rechts
ist, da hier die Verletzung eines nach Ansicht der Klägerin im [X.]entstandenen Leis-tungsschutzrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2011 zu beurteilen ist, zwischen der [X.]vor und der [X.]nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 (Art. 32 Rom-II-VO) zu unterscheiden. Die [X.]ist nach ihrem Art.
31 auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ih-rem Inkrafttreten eintreten. Auf schadensbegründende Ereignisse, die zuvor eingetreten
sind, ist das [X.]internationale Privatrecht anwendbar. Die 23
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11
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Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung
urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem [X.]internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs.
1 der [X.]grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes -
also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird -
zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, [X.]2014, 559 Rn.
12 -
Tarzan; Urteil vom 24. September 2014 -
I ZR 35/11, [X.]2015, 264 Rn.
24 = WRP 2015, 347
-
Hi Hotel II, mwN).
b) Da Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten [X.]allein die Verletzung eines
Leistungsschutzrechts
ist, für das
die Klägerin für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall [X.]Urheber-recht anzuwenden.
2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt da-nach gemäß
§
97 Abs.
1 [X.]voraus, dass zum Zeitpunkt der [X.]nach dem Urheberrechtsgesetz das ausschließliche Recht bestand, die im [X.]in [X.]erbrachten Darbietungen
[X.]in [X.]öffentlich zugänglich zu machen.
a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Video-clips mit Aufnahmen des von [X.]im [X.]in [X.]gegebe-nen Konzerts über das [X.]in [X.]öffentlich zugänglich zu machen.
b) Nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]steht dem ausübenden Künstler (§
73 UrhG) das ausschließliche Recht zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§
19a UrhG). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist nach §
19a [X.]das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlich-keit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit 25
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-
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das ausschließliche Recht des ausübenden
Künstlers zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbie-tung umfasst das Recht, seine auf einem Bild-
oder Tonträger (vgl. §
16 Abs.
2 UrhG) festgelegte Darbietung über das [X.]öffentlich zugänglich zu machen
(vgl. [X.]in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., §
78 [X.]Rn.
5).
3.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass für die Darbietung [X.]der
einem ausübenden Künstler nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]gewährte Schutz, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht nach §
125 Abs.
1 [X.]beansprucht
werden kann.
a) Gemäß
§
125 Abs.
1 Satz
1 [X.]genießen [X.]Staatsangehö-rige den nach §§
73 bis 83 [X.]gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen, gleichviel wo diese stattfinden.
b) [X.]war zum Zeitpunkt ihres Konzertauftritts im [X.]in [X.]nicht mehr [X.]Staatsangehörige. Sie hat nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts im Jahr 1937
die [X.]Staatsbür-gerschaft angenommen und ihre [X.]Staatsbürgerschaft
verloren.
4. Für die Darbietungen
[X.]kann der
nach §
78 Abs.
1 Nr.
1 [X.]gewährte Schutz nicht
nach §
125 Abs.
3
[X.]beansprucht wer-den.
a) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubter-weise auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen gemäß §
125 Abs.
3 [X.]hin-sichtlich dieser Bild-
oder Tonträger den Schutz nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 UrhG, wenn die Bild-
oder Tonträger im Geltungsbereich des [X.]erschienen sind, es sei denn, dass die Bild-
oder Tonträger früher als dreißig 29
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13
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Tage vor dem Erscheinen
im Geltungsbereich des [X.]au-ßerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
b) Die
Schutzvoraussetzungen des §
125 Abs.
3 [X.]sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Bild-
oder Tonträger mit den Aufnahmen des Konzerts
von Marlene Dietrich
im
[X.]in London
sind nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts mehr
als dreißig Tage vor ihrem
Erscheinen in
[X.]außerhalb Deutschlands
erschienen.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Begriff des Erscheinens im Sinne von §
125 Abs.
3 [X.]die Legaldefiniti-on des §
6 Abs.
2 Satz
1 [X.]maßgeblich ist (zu §
86 [X.]vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 -
I ZR 170/78, [X.]1981, 360, 361
-
Erscheinen von Tonträgern; zu §
71 [X.]Urteil vom 22. Januar 2009
-
I ZR 19/07, [X.]2009, 942 Rn.
20 = WRP 2009, 1274 -
Motezuma). Danach ist ein Bild-
oder Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Bild-
oder Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der [X.]angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
Der Begriff des Erscheinens im Sinne von §
6 Abs.
2 Satz
1 [X.]erfor-dert nicht, dass die Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass
Vervielfältigungsstücke in für die Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind und die [X.]das Werk auf der Grundlage dieser
Vervielfältigungsstücke
mit Auge oder Ohr wahrnehmen kann (vgl. BGH, [X.]1981, 360, 361 f.
-
Erscheinen von Tonträgern; [X.]2009, 942 Rn.
34 -
Motezuma). Wird ein Werk der [X.]durch einen [X.]zugänglich gemacht, kann danach die Überlassung einiger weniger Vervielfältigungsstücke oder sogar
nur eines ein-zigen Vervielfältigungsstücks an den [X.]genügen, um den voraus-34
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14
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sichtlichen [X.]zu decken und damit ein Erscheinen des Werkes zu bewirken (vgl. BGH, [X.]2009, 942 Rn.
35 -
Motezuma).
bb) Danach sind Bild-
oder Tonträger mit Aufnahmen des Konzerts von [X.]im [X.]in [X.]am 1. Januar 1973 in [X.]und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten [X.]von Amerika im Sinne von §
125 Abs.
3 [X.]erschienen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde
das von [X.]im Jahr
1972 in [X.]veranstaltete Konzert mit ihrer Zustimmung auf Bild-
und Tonträgern
aufgenommen. Der auf der Grundlage dieser Aufnahmen mit ihrer Einwilligung
erstellte Film wwurde
mit ihrer Zustimmung am 1. Januar 1973 in [X.]und am 13. Januar 1973 in den Vereinigten [X.]von Amerika im Fernsehen ausgestrahlt. Mit der Überlassung von
Bild-
und Tonträgern
dieses
Films an die Sendeanstalten sind diese Bild-
und Tonträger im Sinne von §
125 Abs.
3 [X.]in Verbindung mit §
6 Abs.
2 Satz
1 [X.]erschienen.
cc) Bild-
und Tonträger mit dem von [X.]bei dem [X.]Konzert dargebotenen Titel Lili Marleen
sind nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts damit früher als dreißig Tage vor ihrem Erscheinen im Gel-tungsbereich des [X.]bereits außerhalb dessen erschienen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nach den Feststellungen
des Be-rufungsgerichts nicht dargetan, dass Bild-
und Tonträger mit Aufnahmen ande-rer Titel des [X.]Konzerts im Geltungsbereich des [X.]erschienen sind.
5. Die Klägerin kann für die hier in Rede stehenden Darbietungen [X.]keinen Schutz gemäß §
125 Abs.
5 [X.]nach dem Inhalt des [X.]oder des WIPO-Vertrags
über Darbietungen und [X.]beanspruchen.
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a) Gemäß §
125 Abs.
5 Satz
1 UrhG
genießen ausländische Staatsan-gehörige den ausübenden Künstlern nach den §§
73 bis 83 [X.]gewährten Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge.
b) Der künstlerischen
Darbietung
einer US-amerikanischen
Staatsange-hörigen
im [X.]kann nach dem TRIPS-Übereinkommen oder dem
[X.]über Darbietungen und Tonträger in [X.]der
Schutz zu gewähren sein, den das [X.][X.]dem ausübenden Künstler gewährt. Das TRIPS-Übereinkommen ist für
die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die
Bundesrepublik [X.]und die [X.]am 1. Januar 1995 in [X.]getreten (vgl. [X.]II 2015, Fundstellennachweis B, S.
895 f.). Der [X.]über Darbietungen und Tonträger
ist für die Vereinigten [X.]am
20. Mai 2002 und für das Vereinig-te Königreich, die Bundesrepublik [X.]und die [X.]am 14. März 2010 in [X.]getreten (vgl. [X.]II 2015, Fundstellennachweis B, S.
915 f.).
c) Es ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das TRIPS-Übereinkommen oder den [X.]über Darbietungen und Tonträger be-rufen kann.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]sind die Bestimmungen des [X.]und des [X.]über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechts-ordnung und daher in der [X.]unmittelbar
anwendbar (EuGH, Urteil vom 15.
März 2012 -
C-135/10, [X.]2012, 593 Rn.
37 bis 40 = WRP 2012, 689
-
SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]jedoch weder auf das TRIPS-Über-einkommen noch
auf den [X.]über Darbietungen und Tonträger be-rufen (EuGH, [X.]2012, 593 Rn.
43 bis 48 -
SCF/Del Corso). Danach dürften diese Abkommen jedenfalls für den unionsrechtlich harmonisierten Bereich des 40
41
42
43
-
16
-
Urheberrechts für Einzelpersonen keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. BGH, [X.]2014, 559 Rn.
52 -
Tarzan, mwN auch zur Gegenansicht).
bb) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbie-tung öffentlich zugänglich zu machen (§
78 Abs.
1 Nr. 1 UrhG), ist [X.]harmonisiert. Nach Art. 3 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese [X.]oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Danach kann sich die Klägerin möglicherweise nicht auf das TRIPS-Übereinkommen oder den [X.]über Darbietungen und Tonträger berufen. Das kann hier aber letztlich offenbleiben.
d) Aus dem TRIPS-Abkommen
und dem
[X.]über Darbietun-gen und Tonträger ergibt sich jedenfalls kein ausschließliches Recht des aus-übenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner
Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
aa)
Gemäß Art. 1 Abs.
3 Satz
1 [X.]gewähren die Mitgliedstaaten dieses Abkommens den Angehörigen
anderer Mitgliedstaaten
die in diesem Übereinkommen festgelegte Behandlung. Sie gewähren ihnen nach Art. 3 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz 1 [X.]eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf den Schutz des geisti-gen Eigentums gewähren. In Bezug auf ausübende Künstler gilt diese Verpflich-tung nach Art. 3 Abs.
1 Satz
2 [X.]allerdings nur in Bezug auf die durch die-ses Übereinkommen vorgesehenen Rechte. Danach kommt
den ausübenden Künstlern ein über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitglied-44
45
46
-
17
-
staats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute (vgl. OLG Hamburg, [X.]1997, 343, 344; ZUM 2004, 133, 136; LG Berlin, ZUM 2006, 761, 762).
Nach Art. 14 Abs.
1 Satz
2 [X.]haben ausübende Künstler zwar die Möglichkeit,
die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung zu verhin-dern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen wird. Das Übereinkommen sieht jedoch kein Recht des ausübenden Künstlers vor, das unerlaubte öffentli-che Zugänglichmachen einer auf einem Bild-
oder Tonträger festgelegten [X.]zu verbieten. Ihnen muss nach dem Übereinkommen daher auch kein entsprechender Inlandsschutz gewährt werden.
bb) Gemäß Art. 3 Abs.
1 [X.]gewähren die Vertragsparteien den aus-übenden Künstlern, die Angehörige
anderer Vertragsparteien sind, den in [X.]vorgesehenen Schutz. Jede Vertragspartei gewährt den [X.]anderer Vertragsparteien nach Art. 4 Abs.
1 [X.]die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem [X.]ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte gewährt. Den ausübenden Künstlern kommt danach auch nach diesem [X.]ein über die darin vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betref-fenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz, nicht zugute.
[X.]Künstler haben nach Art. 6 Ziffer i [X.]das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe
ihrer nicht festgelegten Darbietungen zu er-lauben. Sie haben nach dieser Bestimmung nicht das Recht, das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung zu er-lauben. [X.]Künstler haben ferner
nach Art. 10 [X.]das
ausschließli-che Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ge-macht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Nach dieser Bestimmung hat der ausübende Künst-ler nicht das hier in Rede stehende Recht, das öffentliche Zugänglichmachen 47
48
49
-
18
-
der
audiovisuellen
Festlegung seiner
Darbietung zu erlauben
(vgl. v. Welser/
[X.]in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., §
125 [X.]Rn.
42; BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg, Stand: 1. April
2016, §
125 [X.]Rn.
24).
Ein solches Recht des
ausübenden
Künstlers
ist erstmals
in Art. 10 des noch nicht in [X.]getretenen -
WIPO-Vertrages zum Schutz audiovisueller Darbietungen (WAPT) vom 26. Juni 2012 vorgesehen.
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus §
137f Abs.
2 Satz
1 [X.]in Verbindung mit dem [X.]Recht kein
Leistungsschutzrecht
für die künstlerischen Darbietungen [X.]bei ihrem Konzert im [X.]in [X.]ergibt.
a) Nach §
137f Abs.
2 Satz
1 [X.]sind die Vorschriften des [X.]in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Euro-päischen [X.]zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Gemäß §
137f
Abs.
2 Satz
2 [X.]gilt diese Regelung entsprechend für die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler (§
73
UrhG).
§
137f Abs.
2 Satz
1 [X.]dient der Umsetzung von Art. 10 Abs.
2 der Richtlinie 2006/116/[X.]des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte und ist daher richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (BGH, [X.]2014, 559 Rn.
55 -
Tarzan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-schen [X.]ist Art. 10 Abs.
2 der Richtlinie 2006/116/[X.]dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie 2006/116/[X.]vorgesehenen
Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Bestimmungen über das Urheber-recht geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk, auch wenn er Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na-50
51
52
-
19
-
tionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 -
C-240/07, Slg. 2009, [X.]= [X.]2009, 393 Rn.
26 bis 37
-
Sony/Falcon; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009
-
I ZR 80/04, [X.]Int.
2010, 532 Rn.
23 bis 27 -
Tonträger aus Drittstaaten II; BGH, [X.]2014, 559 Rn.
57 -
Tarzan).
Danach kommt es für die Anwendung des Art. 10 Abs.
2 der Richtlinie 2006/116/[X.]und damit auch des §
137f Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]weder da-rauf an, ob der Inhaber des Schutzrechts Staatsangehöriger eines Drittstaates ist (EuGH, [X.]2009, 393 Rn.
35 -
Sony/Falcon; BGH, [X.]Int. 2010, 532 Rn.
23 -
Tonträger aus Drittstaaten II), noch darauf, ob der Schutzgegenstand in dem Mitgliedstaat,
für den Schutz beansprucht wird, überhaupt jemals
ge-schützt gewesen ist. Vielmehr kommen dem Urheber oder Inhaber eines ver-wandten Schutzrechts die nach §
137f Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]anzuwenden-den Vorschriften des [X.]in der seit dem 1. Juli 1995 gel-tenden Fassung zugute, wenn der von ihm für einen bestimmten Schutzgegen-stand beanspruchte (Urheber-)Rechtsschutz am 1. Juli 1995 zumindest in ei-nem der Mitgliedstaaten bestanden hat (BGH, [X.]Int.
2010, 532 Rn.
24
-
Tonträger aus Drittstaaten II; [X.]2014, 559 Rn.
58 -
Tarzan).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darbietungen [X.]seien am 1. Juli 1995 im [X.]-
was hier insoweit allein in Betracht kommt -
nicht urheberrechtlich geschützt gewesen.
Der Schutz der
Darbietungen eines ausübenden Künstlers habe sich zum [X.]Stichtag am 1. Juli 1995 nach Art.
182 des [X.]Copyright, Designs
and Patents
Act 1988 (CDPA) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
bestimmt. Danach konnte das
Recht eines ausübenden
Künstlers
nur durch eine Person verletzt werden, die diese Darbietung ohne seine Zustimmung auf-zeichnete
(Art. 182 Abs.
1 Buchst a CDPA), live sendete oder live in ein Kabel-programm
einstellte
(Art. 182 Abs.
1 Buchst. b CDPA). Das Berufungsgericht 53
54
-
20
-
hat angenommen, die Klägerin habe nach diesen Bestimmungen des britischen
Rechts
aus einer Nutzung der mit Zustimmung von [X.]aufge-zeichneten
Darbietungen
kein Verbotsrecht herleiten können. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann für die Darbietung [X.]der
nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]gewährte Schutz gemäß §
125 Abs.
5 [X.]nach dem Inhalt des [X.]in Anspruch ge-nommen werden.
a) Gemäß Art. 4 Buchst. a des [X.]gewährt jeder vertrag-schließende Staat den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn die Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet. Unter In-länderbehandlung ist nach Art. 2 Abs.
1 Buchst. a
des [X.]die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, den ausübenden Künstlern, die seine [X.]sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden, gewährt.
b) Danach ist [X.]für ihre im Jahr
1972 in [X.]dargebo-tene künstlerische Leistung im Gebiet der Bundesrepublik [X.]grund-sätzlich der Schutz zu gewähren, den [X.]Staatsangehörige für ihre in der Bundesrepublik [X.]dargebotenen künstlerischen Leistungen genie-ßen. Das [X.]ist in der Bundesrepublik [X.]am 21. Okto-ber 1966
und im [X.]am 18. Mai 1964
in [X.]getreten (vgl. [X.]II 2015, Fundstellennachweis B, S.
595). Die künstlerische Darbietung wurde nach dem Inkrafttreten des [X.]für diese [X.]im [X.]im [X.]erbracht. Es kommt nicht darauf an, dass [X.]zu diesem Zeitpunkt [X.]Staatsangehörige war. Für den Schutz des ausübenden Künstlers nach dem [X.]ist [X.]Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung
(vgl. BeckOK UrhG/Lauber-Rönsberg
55
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57
-
21
-
aaO §
125 [X.]Rn.
16; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., §
125 Rn.
15; [X.]in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., §
125 [X.]Rn.
16; v. [X.]in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., §
57 Rn.
47).
c) Nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schut-zes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss nach Art. 7 Abs.
1 Buchst. a des [X.]die Möglichkeit ge-ben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung zu un-tersagen, es sei denn, dass für die öffentliche Wiedergabe die Festlegung einer Darbietung verwendet wird. Gemäß Art. 19 des [X.]ist Art. 7 des [X.]unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkom-mens nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustim-mung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild-
und Tonträger eingefügt wird.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Klägerin nicht nach Art. 19 des [X.]verwehrt, für die hier in Rede stehenden Darbietungen [X.]nach Art. 4 Buchst. a des [X.]Inländerbehandlung zu beanspruchen.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nach Art.
19 des [X.]für die hier in Rede stehende Darbietung keine Inländerbehandlung beanspruchen. [X.]habe der Aufnahme ihres [X.]Konzerts auf einem Bild-
und Tonträger zugestimmt. Damit sei der durch das [X.]vorgesehene Rechtsschutz ausgeschlossen.
bb) Mit dieser Begründung kann der Klägerin der beanspruchte Rechts-schutz nicht versagt werden. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild-
und
Ton-58
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-
22
-
träger eingefügt wird, ist nach Art. 19 des [X.]zwar Art. 7 des [X.]nicht mehr anwendbar, der den Umfang des ausübenden Künstlern in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes be-stimmt. Alle anderen Bestimmungen des Abkommens und insbesondere Art. 4 des Rom-Abkommens, wonach ausübenden Künstlern -
unter näher bezeichne-ten Voraussetzungen -
Inländerbehandlung zu gewähren ist, bleiben dagegen anwendbar.
(1) Zur Auslegung von Art. 2 des [X.]sind die in Art. 31 bis 33 des [X.]über das Recht der Verträge ([X.]-
WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegten [X.]heranzuziehen.
Das [X.]steht aufgrund des [X.]vom 15.
September 1965 (BGBl.
II S.
1243) im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs.
2 GG). Bei seiner Auslegung sind die für völkerrechtliche Verträge gelten-den Auslegungsgrundsätze zu beachten.
Danach sind die Auslegungsregeln von Art. 31 bis 33 WVRK
heranzuziehen. Die am 27. Januar 1980 in [X.]ge-tretene Wiener Vertragsrechtskonvention ist auf das am 26. Oktober 1961 ge-schlossene [X.]zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung findet, die von [X.]geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in [X.]getreten ist. Für die [X.]früher geschlossener Verträge kann dessen ungeachtet auf diese Aus-legungsregeln zurückgegriffen werden, da diese bereits vor dem Inkrafttreten der
Konvention inhaltsgleich bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifizieren (zur [X.]vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn.
35 bis 37).
Gemäß Art. 31 Abs.
1 [X.]ist ein [X.]nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zu-sammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwe-ckes auszulegen. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereiten-62
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64
-
23
-
den Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können nach Art. 32 [X.]herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 [X.]ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 [X.]die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen
oder unvernünftigen Ergebnis führt.
(2) Nach dem danach in erster Linie maßgeblichen Wortlaut von Art. 19 des [X.]ist Art. 7 des [X.]unbeschadet aller ande-ren Bestimmungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, sobald ein aus-übender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild-
und Tonträger eingefügt wird. Das Wort un-beschadet
besagt eindeutig, dass
unter den in Art. 19 des [X.]genannten Voraussetzungen allein Art. 7 des [X.]nicht mehr an-wendbar ist und alle anderen Bestimmungen des Abkommens unberührt
blei-ben. Danach kann sich der ausübende Künstler bei Vorliegen der Vorausset-zungen
von
Art. 19 des [X.]zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des [X.]vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des [X.]geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung be-rufen.
(3) Nichts
anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des [X.]oder seines Art. 19. Das [X.]dient,
wie sich aus seiner Präambel ergibt, dem Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Art. 19 des Rom-Abkommens
regelt eine Ausnahme von dem nach dem Abkommen für ausübende Künstler [X.]gewährleisteten Schutz. Die Ausnahmeregelung dient den Interessen der Filmwirtschaft
an einer ungestörten Verwertung von
Aufzeichnungen von Darbietungen, in deren Anfertigung der darstellende Künstler eingewilligt hat (vgl. v. [X.]in Loewenheim
aaO §
57 Rn.
50; Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, 1977, Art. 19 RA Rn.
1; Ulmer, [X.]Int. 1961, 65
66
-
24
-
569, 591). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vereitelt eine Ausle-gung
von Art. 19 des Rom-Abkommens, wonach dem ausübenden Künstler, der diese Zustimmung erteilt hat, zwar der Schutz von
Art. 7 des [X.]nicht zusteht, er sich aber auf einen Inländerschutz nach Art. 4 des [X.]berufen kann, nicht den
Zweck dieser
Vorschrift. Der [X.]kann nicht nur über den im [X.]ausdrücklich gewähr-leisteten Schutz hinausgehen, sondern auch hinter diesem
zurückbleiben. Im zuletzt genannten Fall führt der Ausschluss des nach dem [X.]gewährleisteten Schutzes dazu, dass sich der ausübende Künstler gegenüber dem Filmhersteller nur auf den schwächeren Inländerschutz berufen kann. Die Bestimmung des Art. 19 des [X.]läuft daher nicht leer, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass der Inländerschutz unberührt bleibt.
(4) Da die Auslegung von Art. 19 des [X.]nach ihrem Wortlaut
sowie ihrem [X.]und Sinn und Zweck nicht zu Mehrdeutigkeiten oder Unklarheiten führt, kann nach den für die Auslegung völ-kerrechtlicher Verträge geltenden Grundsätzen aus der Entstehungsgeschichte des Abkommens nichts Abweichendes hergeleitet werden. Davon abgesehen geht aus dem Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konfe-renz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des [X.]geführt hat, hervor, dass Art. 19 des [X.]nicht das Recht des ausübenden Künstlers berührt, hinsichtlich von Festlegungen seiner Darbietungen die Inländerbehandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. Kaminstein, [X.](40) 1963, 99, 127).
e) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nach dem [X.]nicht auf ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der aufgezeichneten Darbietung berufen,
stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 zu gewährende 67
68
-
25
-
Inländerbehandlung ist gemäß
Art. 2 Abs.
2 des [X.]nicht auf die ausübenden Künstlern in
Art. 7 des [X.]ausdrücklich gewährleis-teten Mindestrechte beschränkt.
aa) Nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]wird Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schut-zes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt. Es ist umstritten, was es bedeutet, dass Inländerbehandlung nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes
zu gewähren ist.
bb) Nach einer Auffassung besteht
danach die Inländerbehandlung
allein
in der Gewährung der im
[X.]ausdrücklich geregelten Rechte, die über den von den vertragschließenden [X.]aufgrund ihrer nationalen Ge-setzgebung gewährten Schutz hinausgehen, hinter diesem aber auch zurück-bleiben können
(v. [X.]in [X.]aaO §
57 Rn.
49; dies. in [X.]Copyright Law And Policy, 2008, Kap. 7 Rn.
7.34 bis 7.40; dies., [X.]Int. 1997, 667, 671; Schack, Urheber-
und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl.,
§
27 Rn.
977; Reinbothe,
[X.]Int. 1992, 707, 713).
Nach dieser Auffassung würde sich die
nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]zu gewährende Inländerbehandlung schon deshalb
nicht auf
das
-
hier in Rede stehende -
öffentliche Zugänglichmachen der festgelegten Dar-bietungen
eines ausübenden Künstlers erstrecken, weil der dem ausübenden Künstler in Art. 7 des [X.]ausdrücklich gewährleistete Schutz nicht so weit reicht. Nach Art. 7 Abs.
1 Buchst. a des [X.]-
aus dem sich ein solcher Schutz allein ergeben könnte
-
muss der in diesem Ab-kommen zugunsten des ausübenden Künstlers vorgesehene
Schutz die Mög-lichkeit geben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustim-mung zu untersagen, es sei denn,
dass für die öffentliche Wiedergabe die Fest-legung einer Darbietung verwendet wird.
69
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71
-
26
-
Danach wäre
im Streitfall schon deshalb nicht der von der Klägerin be-anspruchte Schutz für die Darbietungen [X.]zu gewähren, weil für das öffentliche Zugänglichmachen auf der Plattform der Beklagten die [X.]einer Darbietung verwendet wird. Art. 7 Abs.
1 Buchst. a des [X.]erfasst dagegen nur die öffentliche Wiedergabe von nicht festge-legten Darbietungen, also von Live-Darbietungen.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden öffentli-chen Zugänglichmachen im Sinne von §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs.
1 Buchst. a des Rom-Abkommens. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 7 Abs.
1 Buchst. a des [X.]ist nicht mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in §
15 Abs.
2 [X.]oder Art. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]gleich-zusetzen, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst (§
15 Abs.
2 Satz
2 Nr. 2, §
19a [X.]und Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/EG). Die Vertragsstaaten des [X.]haben unter dem Begriff der öffent-lichen Wiedergabe vielmehr die öffentliche Übertragung von Darbietungen durch Lautsprecher oder Draht an einen anderen Ort als den der Veranstaltung verstanden (vgl. Nordemann/Vinck/[X.]aaO Art. 7 RA Rn.
8; Masouyé, Guide to the Rome Convention and the Phonograms Convention, [X.]1981, Art. 7 Rn.
7.12; Ulmer, [X.]Int. 1961, 569, 581;
Kaminstein, [X.](40) 1963, 99, 113) und nicht das öffentliche Zugänglichmachen in einer Weise, dass die Darbietungen Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
cc) Nach anderer Auffassung ist die nach dem
[X.]zu [X.]nicht auf die im [X.]ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt. Vielmehr
haben nach dieser Ansicht die vertrag-schließenden [X.]daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgese-henen Rechte zu gewähren.
Gehen die den ausübenden Künstlern in dem ver-72
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74
-
27
-
tragschließenden Staat zustehenden
Rechte über den in dem Abkommen [X.]gewährleisteten Mindestschutz hinaus, begründet die
Inländerbehand-lung danach einen weiterreichenden Rechtsschutz (v. Welser/[X.]in Wandt-ke/[X.]aaO §
125 Rn.
24; [X.]in Fromm/Nordemann
aaO Vor §§
120 ff. UrhG
Rn.
37; [X.]in [X.]aaO §
38 Rn.
7; Norde-mann/Vinck/[X.]aaO Art. 2 RA Rn.
4; Nordemann/Vinck/Hertin/Meyer, Inter-national Copyright, 1990, Art. 2 RT
Rn.
4; Masouyé
aaO Art. 2 Rn.
2.4; Beining, [X.]im internationalen und supranationalen Recht, 2000, S.
74; Strauss, [X.]Int.
1982, 19, 23; Drexl, Entwicklungsmöglichkei-ten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S.
221).
Nach dieser Auffassung könnte dem ausübenden Künstler das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen einer festgelegten Darbietung nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zustehen.
dd) Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]zu gewährende Inländerbehandlung ist nicht auf die in dem Abkommen niedergelegten Mindestrechte beschränkt.
(1) Eine Auslegung des Wortlauts von Art. 2 des [X.]in seinen
für die Auslegung maßgebenden Sprachfassungen
kann die Frage nach dem Verhältnis des Grundsatzes der Inländerbehandlung zum Grundsatz der Mindestrechte nicht klar und eindeutig beantworten.
Ist ein [X.]in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden,
so ist nach Art. 33 Abs.
1 [X.]der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der [X.]vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Für das [X.]sind nach seinem Art. 33 Abs.
1 die Texte in englischer, [X.]und [X.]in gleicher Weise maßgebend. Bei dem Text in [X.]Sprache handelt es sich nach Art. 33 Abs.
2 des Rom-75
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28
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Abkommens lediglich um einen offiziellen und nicht um einen authentischen Text.
Der dem
offiziellen Text von Art. 2 Abs.
2 des [X.]in deut-scher Sprache
(danach wird die Inländerbehandlung nach Maßgabe
des
in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes gewährt)
entspre-chende authentische Text in englischer, [X.]und [X.](dort heißt es statt nach Maßgabe
shall be subject to, compte tenu de
und sujeto a)
gibt keinen Aufschluss darüber, ob die nach dem Abkommen zu [X.]auf den durch das Abkommen ausdrücklich ge-währleisteten Schutz begrenzt ist oder den durch das Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutz ergänzt.
(2) Der Zusammenhang von Art. 2 Abs.
2 des [X.]mit Art.
19
und Art.
21 des [X.]legt nahe, dass die nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]zu gewährende Inländerbehandlung nicht auf den durch das [X.]ausdrücklich gewährleisteten Schutz begrenzt ist, son-dern zu diesem Schutz hinzutritt.
Der Umstand, dass nach Art. 19 des [X.]allein der Rechtsschutz
nach Art. 7 des [X.]erlischt, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bild-träger oder einem Bild-
und Tonträger eingefügt wird, der Rechtsschutz nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens dagegen fortbesteht (vgl. Rn.
58 bis 66), deutet darauf hin, dass der Mindestrechtsschutz gemäß
Art. 7 des [X.]und der Rechtsschutz nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung gemäß
Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 des Abkommens nicht deckungsgleich sind.
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Nach Art. 21 des [X.]lässt der in diesem Abkommen vor-gesehene Schutz den
Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die [X.]und die Sendeunternehmen etwa aus anderen [X.]genießen. Diese Regelung kann als Klarstellung aufgefasst werden, dass keine Bestimmung des Abkommens als Obergrenze des durch die [X.]verstanden werden darf (Nordemann/Vinck/[X.]aaO Art. 21 und 22 RA Rn.
1). Vorbild dieser Rege-lung ist Art. 19 der [X.]Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9. September 1886, wonach
die Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht daran hindern, die Anwendung von weitergehenden Bestim-mungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden. Art. 19 [X.]wird als Bestätigung einer nicht auf den Mindestschutz beschränkten Inländerbehandlung verstanden (Masouyé, [X.]zur [X.]Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1981, Art. 19 Rn.
19.1 und 19.2).
(3) Es kann offenbleiben, ob sich bereits unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs
von Art. 2 Abs.
2 des [X.]mit Art. 19 und Art. 21 des [X.]ein hinreichend klares Auslegungsergebnis ergibt. Nach
Art. 32 Buchst. a [X.]können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des [X.]herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 [X.]ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 [X.]die Bedeutung mehrdeutig oder [X.]lässt.
Danach können zur Auslegung von Art. 2 Abs.
2 des [X.]die entsprechenden Regelungen der [X.]Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952, die dem [X.]vom 26. Oktober 1961 zum Vorbild gedient haben, und der
Bericht des Generalberichterstatters der Diplomatischen Konferenz über den internati-82
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onalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, die zum Abschluss des [X.]am 26. Oktober 1961 geführt hat, herangezogen werden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass
Art. 2 Abs.
2 des [X.]dahin auszulegen ist, dass der Inländerschutz durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
Die Regelungen des [X.]zur Inländerbehandlung und zum Mindestschutz gehen auf entsprechende Regelungen der [X.]Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens zurück (vgl. Ulmer, [X.]Int. 1961, 569, 576). Das [X.]nimmt auf diese internationalen [X.]ausdrücklich Bezug (vgl. Art. 23, Art. 24 Abs.
2 und Art. 28 Abs.
4 des Rom-Abkommens). Nach Art. 4 Abs.
1 [X.](ebenso Art. 5 Abs.
1 [X.]in ihrer [X.]Fassung vom 24. Juli 1971) genießen
die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen [X.]mit Aus-nahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Ge-setze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft ge-währen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
Nach Art. II [X.]genießen die Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Diese Abkommen sehen demnach -
wie sich aus -
eine Kombination der Inländerbehand-lung mit den durch das jeweilige Abkommen besonders gewährten Rechten vor. Dies spricht dafür, dass dem [X.]gleichfalls ein Schutzsystem zu-grunde liegt, das durch eine Kombination der
Inländerbehandlung mit einem durch das Abkommen selbst gewährleisteten Mindestschutz gekennzeichnet ist.
Allerdings können
im Hinblick darauf, dass die
[X.]Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen dem Schutz der Urheber dienen, während das [X.]dem Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von 84
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Tonträgern und Sendeunternehmen bezweckt, Zweifel bestehen, ob das [X.]für die Inhaber verwandter Schutzrechte einen Rechtsschutz vor-sieht, der genauso weit reicht, wie
der Rechtsschutz, den die beiden früheren Abkommen für die Urheber vorsehen. Diese Zweifel werden jedoch durch den Bericht des Generalberichterstatters der diplomatischen Konferenz ausgeräumt. Danach dient Art. 2 Abs.
2 des [X.]lediglich zur
Klarstellung, dass sich der Schutz, den die [X.]nach den Vorschriften des Abkommens zu gewähren haben, nicht immer genau mit der Inländerbehandlung deckt, da dieser
Schutz weiter oder enger sein kann als die Inländerbehandlung. Ein Vor-schlag, dass ein Staat, der Rechte gewährt, die über die vom [X.]hinausgehen, nicht verpflichtet sein sollte, sie den An-gehörigen von [X.]zuzuerkennen, die solche Rechte den Angehörigen des anderen Staates nicht gewähren, wurde von der Konferenz nicht angenommen (Kaminstein, [X.](40) 1963, 99, 105 f.; vgl. auch den Bericht des Delegati-onsführers der [X.]Delegation und Vizepräsidenten der diplomatischen Konferenz Ulmer, [X.]Int. 1961, 569, 576). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Art. 2 Abs.
2 des [X.]dahin auszulegen ist, dass der [X.]durch den Mindestschutz nicht begrenzt, sondern ergänzt wird.
(4) Bei der Auslegung einer
internationalen
Übereinkunft zwischen [X.]ist allerdings nach Art. 31 Abs.
3 Buchst. a und b [X.]außer dem Zu-sammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den [X.]über die Auslegung des [X.]oder die Anwendung seiner Best-immungen (Buchstabe a) und jede spätere Übung bei der Anwendung des Ver-trags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Buchstabe b) in gleicher Weise zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind bei der Auslegung von Art. 2 Abs.
1
des [X.]aber weder
das TRIPS-Übereinkommen oder
der [X.]über Darbietungen und Tonträger noch
Stellungnahmen von [X.]bei den Verhandlungen über diese Übereinkommen
zu berücksichtigen.
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32
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Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen -
gegenüber dem [X.]späteren -
Übereinkünften nicht um Übereinkünfte über die Auslegung des [X.]oder die Anwendung seiner Bestimmungen und bei den Verhandlungen über den Abschluss dieser Übereinkünfte nicht um Übungen
bei der Anwendung des [X.]handelt. Im Übrigen stim-men die Vertragsparteien des [X.]oder des [X.]über Darbietungen und Tonträger nicht vollständig mit den Vertrags-parteien des [X.]überein. So sind etwa die Vereinigten [X.]von Amerika zwar Vertragspartei des [X.]und des [X.]über Darbietungen und Tonträger, nicht aber des Rom-Abkommens. Aus dem Umstand, dass die Verpflichtung der
Vertragsstaaten zur Inländerbe-handlung von
ausübenden
Künstlern
nach Art. 3 Abs.
1 Satz
2 TRIPS-Über-einkommen und Art. 4 Abs.
1 [X.]ausdrücklich auf die in diesen
Überein-kommen vorgesehenen Rechte
beschränkt ist, kann daher nicht auf eine ent-sprechende Beschränkung dieser Rechte durch Art. 2 Abs.
1 des Rom-[X.]geschlossen werden. Für die Auslegung von Art. 2 Abs.
1 des [X.]ist es ferner unerheblich, ob Vertreter von
Vertragsstaaten des [X.]und des [X.]über Darbietungen und [X.]bei den Verhandlungen über diese Abkommen
angenommen haben, die in diesen Abkommen vorgesehene Beschränkung der Inländerbehandlung auf die in diesen Abkommen vorgesehenen
Rechte entspreche dem Schutzsystem des [X.](vgl. hierzu v. [X.]in International Copyright Law And Policy, 2008, Kap.
7 Rn.
7.38
und 7.39).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher auch nicht darauf an, ob sich die Vertragsstaaten des [X.]mit einer im Vergleich zu Art. 2 des [X.]enger gefassten Inländerbe-handlung in Widerspruch zu der von den Vertragsstaaten des [X.]in dessen Art. 22 übernommenen Verpflichtung gesetzt haben. Nach Art. 22 des [X.]behalten sich die vertragschließenden 87
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[X.]vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeun-ternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden
oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen. Davon abgesehen, steht es nicht im Widerspruch zum Rom-Abkommen, dass Vertragsstaaten des Rom-Abkommens
den Inhabern verwandter Schutzrechte im TRIPS-Überein-kommen und im [X.]über Darbietungen und Tonträger weniger weit-gehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch das [X.]gewährt werden. Nach Art. 2 Abs.
2
TRIPS-Übereinkommen und Art. 1 Abs.
1 [X.]bleiben die zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden [X.]aus dem [X.]unberührt. Die durch das TRIPS-Übereinkommen und den [X.]über Darbietungen und Tonträger ge-währten Rechte schränken danach die durch das [X.]gewährten Rechte
nicht ein, sondern treten zu ihnen hinzu.
f) Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs.
1 des [X.]auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Ge-setzgebung nach Abschluss des [X.]gewährt
(vgl. Braun/[X.]in Wandtke/[X.]aaO §
125 Rn.
24). Die nach Art. 2 Abs.
2 des [X.]zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeit-punkt des Abschlusses des [X.]gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach §
78 Abs.
1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.
aa) Nach Art. 2 Abs.
1 des [X.]ist für die Zwecke dieses Abkommens unter Inländerbehandlung die Behandlung
zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt.
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bb) Dem Wortlaut dieser Regelung ist keine Einschränkung des Grund-satzes der Inländerbehandlung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, dass die Inländerbehandlung auf die Rechte beschränkt
ist, die der
vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Abkommens im Jahr
1961 auf Grund seiner
nationalen Gesetzgebung gewährt. Der Wortlaut der Regelung legt vielmehr nahe, dass die Begünstigten in jeder Hinsicht wie Inländer zu behandeln sind und ihnen danach zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Inländerschutz beanspruchen können, dieselben Rechte zu gewähren sind, die zu diesem Zeitpunkt auch [X.]zustehen.
cc) Da sich auch unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs
der Vorschrift und von
Sinn und Zweck des Rom-Abkommens, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der [X.]zu schützen, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt, ob die Inlän-derbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens be-kannten
Verwertungsrechte beschränkt ist, ist zur Auslegung ergänzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen.
Die Regelungen des [X.]zur Inländerbehandlung gehen auf entsprechende Regelun-gen der [X.]Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zurück. Nach Art. 4 Abs.
1 RBÜ
in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]geltenden Fassung (jetzt Art. 5 Abs.
1 RBÜ) genießen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen [X.]mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Die Inländerbehandlung nach
Art. 4 Abs.
1 [X.]erfasst danach eindeutig
die von vertragschließenden [X.]nach Abschluss der Übereinkunft
aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebung gewährten Rechte. Art. 2 Abs.
1 des Rom-Abkommens
verzichtet zwar auf die Unterscheidung zwi-91
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schen gegenwärtig gewährten Rechten und in Zukunft gewährten Rechten. [X.]kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 2 Abs.
1 des [X.]die Inländerbehandlung auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens gewährten
Rechte
beschränkt. Vielmehr ist davon auszuge-hen, dass die Inländerbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 des [X.]entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung uneingeschränkt gilt und nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 RBÜ
die nach Abschluss des Abkommens ge-währten Rechte umfasst.
[X.]Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt die Klage mit dem auf das Recht von [X.]als ausübender Künstlerin gestützten Antrag, der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen von Videoclips mit Aufnahmen des von [X.]im [X.]im New
[X.]Theatre gegebenen Konzerts zu verbieten, abgewiesen hat. Der [X.]kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung
reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
I. Die Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, die Klägerin sei nicht berechtigt, eine Verletzung des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers aus §
78 Abs.
1 Nr. 1 [X.]geltend zu machen, weil die-ses Recht nicht Marlene Dietrich, sondern dem Hersteller des auf der [X.]des Konzerts erstellten Films An Evening with Marlene
Dietrich
zustehe. Hat ein ausübender Künstler vor dem 30. Juni 1995 in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte nach §
137e Abs.
4 Satz
2 [X.]als auf den Filmhersteller übertragen. Das gilt auch für ausschließliche Rechte, die erst nach der Einwilligung oder der Herstellung des Films gesetzlich geregelt [X.]sind (vgl. Manegold/Czernik in Wandtke/[X.]aaO §
92 [X.]Rn.
14; J.
B. [X.]in Fromm/[X.]aaO §
92 Rn.
30). Die Bestimmung er-93
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36
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fasst daher grundsätzlich auch das erst im Jahr 2003 im Urheberrechtsgesetz geregelte
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß
§
78 Abs.
1 Nr. 1 UrhG. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des §
137e Abs.
4 Satz
2 UrhG
erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat [X.]allerdings der Aufzeichnung ihrer Darbietungen auf einen Bild-
und Tonträger und der Verwendung dieser Aufzeichnungen zur Herstellung eines Films, wie er von der Klägerin mit den Anlagen [X.]und [X.]vorgelegt worden ist, zugestimmt. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob
dieser Film
als ein Filmwerk
im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
6, Abs.
2 [X.]anzusehen ist oder nur [X.]im Sinne von §
95 [X.]enthält.
II. Das Berufungsgericht hat
offengelassen, ob die Beklagte für eine [X.]des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen haftet. Eine Haftung der Beklagten als Täter, Teilnehmer oder
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Störer ist zwar
grundsätzlich
nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
jedoch keine Fest-stellungen getroffen.
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.]I, Entscheidung vom 08.08.2012 -
21 O 18481/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2014 -
6 U 3515/12 -
Meta
21.04.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZR 43/14 (REWIS RS 2016, 12595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12595
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 43/14 (Bundesgerichtshof)
Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen …
Übergang von Leitungsschutzrechten auf Filmhersteller
I ZR 21/14 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsschutz: Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern zum Empfang von Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne als öffentliche …
I ZR 228/14 (Bundesgerichtshof)
I ZR 21/14 (Bundesgerichtshof)
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