Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)

1. Senat | REWIS RS 2021, 7339

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Gegenstand

Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche Verfahren


Leitsatz

1. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (wie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).

2. Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.

3. Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten.

4. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 15. April 2013, soweit es nicht bereits aufgehoben ist, sowie das Urteil des [X.] für das [X.] vom 19. Mai 2016 geändert. Der Bescheid des [X.] der Beklagten vom 18. Februar 2013 wird auch zu Ziffer 1 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Tatbestand

1

Der Kläger, dem unter anderen Personalien in [X.] die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ein bis Februar 2015 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war, wendet sich gegen die ohne vorherige persönliche Anhörung mit Bescheid vom 18. Februar 2013 getroffene Feststellung des [X.] ([X.]), ihm stehe aufgrund der Einreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zu.

2

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die seitens des [X.]s zugleich verfügte Abschiebungsanordnung nach [X.] aufgehoben, die Berufung des [X.] im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Feststellung sei rechtmäßig, weil dieser aus einem sicheren [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das [X.] eingereist sei. In [X.] drohe ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.

3

Auf die Revision des [X.] hat das [X.] zur Klärung unter anderem der Frage der Vereinbarkeit der Unbeachtlichkeit des Unterbleibens einer persönlichen Anhörung mit der Richtlinie 2013/32/[X.] ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gerichtet. Auf dieses Ersuchen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 14 und 34 [X.] 2013/32/[X.] dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2013/32/[X.] Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die [X.] führt, es sei denn, diese Regelung ermöglicht es dem Antragsteller, im Rahmen des [X.] in einer die gemäß Art. 15 [X.] 2013/32/[X.] geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses Vorbringens kann keine andere Entscheidung ergehen.

4

Zur Begründung seiner Revision rügt der Kläger, das [X.] habe nicht von einer persönlichen Anhörung absehen dürfen. § 46 VwVfG finde keine Anwendung. Die Vertraulichkeit einer persönlichen Anhörung sei in der mündlichen Verhandlung infolge des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht zu gewährleisten. Im Übrigen sei seine Situation in [X.] weder vor dem Verwaltungs- noch vor dem Oberverwaltungsgericht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dessen ungeachtet sei die angegriffene Entscheidung auch infolge des Übergangs der Verantwortung nach dem [X.] über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 ([X.]) aufzuheben. Ein solcher Übergang dürfe nicht dazu führen, dass ihm im [X.] nur ein Flüchtlingsstatus zweiter Klasse zuteilwerde.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig. Die Nachholung der Anhörung des [X.] im Rechtsbehelfsverfahren sei garantiert. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung stehe dem Gebot der Vertraulichkeit der Umstände der Anhörung nicht entgegen. Das [X.] über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 werde von den Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überlagert. Dessen ungeachtet stehe der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein allenfalls auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 [X.] in Betracht zu nehmender Übergang der Verantwortung nicht entgegen. Für eine Zweitprüfung des [X.] bestehe gerade auch mit Blick auf die in den Art. 5 und 6 [X.] vorgesehenen Rechtsfolgen eines Verantwortungsübergangs kein Bedarf. Dies stelle auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar.

6

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat mitgeteilt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Vw[X.]O). Die Annahme des [X.], die Entscheidung des [X.] sei in Anwendung der nationalen [X.]enregelung rechtmäßig, verletzt § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 Vw[X.]O aus anderen [X.]ründen als richtig dar, weil eine Umdeutung dieser Entscheidung in eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wegen der Nichterfüllung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausscheidet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

8

1. Die Klage, die sich nur noch gegen die Feststellung richtet, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zusteht, ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 Vw[X.]O statthaft. Diese Feststellung ist nach dem geltenden Recht als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anzusehen, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 [X.] 34.19 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 10 m.w.N.).

9

Der Kläger verfügt zudem über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist ihm ungeachtet der in diesem Zusammenhang nicht zu klärenden Frage, ob die Klage seine Rechtsstellung im Falle eines von ihm geltend gemachten Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des [X.] für Flüchtlinge auf die [X.] noch verbessern könnte, schon deshalb nicht abzusprechen, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Verantwortungsübergang hier weder offenkundig noch unbestritten ist.

2. Die Klage ist auch begründet. Die vom [X.] mit der nationalen [X.]enregelung begründete Entscheidung ist rechtswidrig, weil sie von der dafür aktuell einschlägigen Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht gedeckt ist (2.1). Sie kann auch nicht in eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umgedeutet werden, weil es an der Erfüllung der dafür erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fehlt (2.2). Einer solchen [X.] stünde indes ein etwaiger Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des [X.] für Flüchtlinge nicht entgegen (2.3).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 2021 in [X.] getretenen Neunundfünfzigsten [X.]esetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen ([X.] 59) vom 9. Oktober 2020 ([X.] [X.] 2075) und das [X.]esetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.] [X.] 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.] [X.] 162), zuletzt geändert durch Art. 10 des am 1. Januar 2021 in [X.] getretenen [X.]esetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des [X.] sowie weiterer [X.]esetze vom 9. Dezember 2020 ([X.] [X.] 2855). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]s eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerw[X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - BVerw[X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.] nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus [X.]ründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerw[X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - BVerw[X.]E 146, 67 Rn. 12).

2.1 Die von dem [X.] noch auf die (nationale) [X.]enregelung in § 26a [X.] gestützte Feststellung, dem Kläger stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zu, ist rechtswidrig. Sie ist nach aktuellem Recht an der während des Berufungsverfahrens in [X.] getretenen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) [X.] zu messen. Denn jedenfalls seit der Einfügung dieser Vorschrift kann ein Asylantrag im Hinblick auf einen sicheren [X.] nur noch im Wege einer [X.] unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen abgelehnt werden. Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl([X.])[X.] abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht (i.S.v. Art. 16a Abs. 1 [X.][X.]) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl([X.])[X.] erlassen wurde, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) [X.] vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassende [X.] ersetzt worden (BVerw[X.], Urteile vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 [[X.]:[X.]:BVerw[X.]:2020:210420U1[X.]4.19.0] - NVwZ 2020, 1839 Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 [[X.]:[X.]:BVerw[X.]:2020:170620U1[X.]35.19.0] - [X.] 2020, 402 Rn. 11).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer [X.] gemäß § 26a [X.] betrachtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sicherer [X.] in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der [X.] ist (BVerw[X.], Urteile vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 18 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

2.2 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 Vw[X.]O). Zwar kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 47 Vw[X.][X.] in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden (a); eine Umdeutung einer [X.]enentscheidung in eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (b); indes hätte eine solche [X.] von dem [X.] in der geschehenen Verfahrensweise nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 Vw[X.][X.] rechtmäßig erlassen werden können (c).

a) Eine rechtswidrige [X.] unterliegt im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 Vw[X.][X.] durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 24 ff. m.w.N. und vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 19). Als Rechtsgrundlage für eine [X.] kommt hier nur § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat.

b) [X.]rundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung einer [X.]enentscheidung in eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehen nicht (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 29 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 16 f., jeweils m.w.N.). Eine Umdeutung führte auch nicht dazu, dass sich der Rechtsstreit erledigt hätte, weil die angegriffene Verwaltungsentscheidung infolge der hier erfolgten [X.]ewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2013 unwirksam geworden wäre. Zwar werden nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Entscheidung des [X.] über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Vw[X.]O entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der angegriffene Bescheid vom 18. Februar 2013, auf den sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezogen hat, die Feststellung des Nichtzustehens eines Asylrechts nach § 26a Abs. 1 Satz 1 [X.] und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 [X.] zum [X.]egenstand hat. Die Unwirksamkeitsregelung des § 37 Abs. 1 [X.] erfasst nur [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.], nicht hingegen auch [X.]enbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (so bereits BVerw[X.], Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 [[X.]:[X.]:BVerw[X.]:2017:270617B1[X.]26.16.0] - [X.] 451.902 [X.]. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 28; ebenso BVerw[X.], Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 10). Dem Einwand des [X.], die Rechtsfolgen der Umdeutung müssten "mitgenommen" werden, ist entgegenzuhalten, dass eine - bis zum Revisionsverfahren nicht erfolgte - Umdeutung den Inhalt eines Verwaltungsakts nicht rückwirkend verändert.

c) Einer entsprechenden Umdeutung in eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] steht hier indes entgegen, dass die nach § 47 Abs. 1 Vw[X.][X.] a.E. zu beachtenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt sind (aa) und dieser einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Vw[X.][X.] auch zwischenzeitlich nicht zugeführte (bb) Verfahrensmangel nicht nach § 46 Vw[X.][X.] unbeachtlich ist (cc).

aa) [X.]emäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013/32/[X.] ist dem Antragsteller, bevor die [X.] eine Entscheidung trifft, [X.]elegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten zu geben. Nach Art. 34 Abs. 1 [X.] 2013/32/[X.] ist dem Antragsteller [X.]elegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der [X.]ründe nach Art. 33 [X.] 2013/32/[X.] in seinem besonderen Fall zu äußern, bevor die [X.] über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der [X.] eine persönliche Anhörung durch. In Umsetzung dieser Regelung sieht § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor, dass das [X.] den Ausländer zu den [X.]ründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 [X.] persönlich anhört, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet (BVerw[X.], Urteil vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 32). Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurde der Kläger hier zu dem Ergehen einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört.

bb) Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Vw[X.][X.] im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt worden. Eine solche Heilung kann nach nationalem Recht - auch während des gerichtlichen Verfahrens - nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken (vgl. etwa BVerw[X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 [X.] 5.14 [[X.]:[X.]:BVerw[X.]:2015:171215U7[X.]5.14.0] - BVerw[X.]E 153, 367 Rn. 17 m.w.N.). Dass dies geschehen wäre, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Allein die [X.]elegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der [X.] und des [X.]erichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:579], [X.] - Rn. 71).

cc) [X.] [X.] ist auch nicht nach § 46 Vw[X.][X.] unbeachtlich. Zwar ist die Norm dem [X.]runde nach anwendbar ((1)) und sind ihre Voraussetzungen erfüllt ((2)); ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren stünde indes mit [X.] nicht im Einklang ((3)).

(1) Die Umdeutung ist dazu zu dienen bestimmt, aus [X.]ründen der Verfahrensökonomie die Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens entbehrlich zu machen und den Bestand des fehlerhaften Verwaltungsakts zu sichern (vgl. [X.]. 7/910 S. 66). Zu diesem Zweck legitimiert sie die Änderung des [X.] des fehlerhaften Verwaltungsakts. Im Lichte der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 47 Vw[X.][X.] ist es konsequent, dass die Unbeachtlichkeit der nicht beachteten Verfahrensvorgabe die Aufhebbarkeit auch hinsichtlich des umgedeuteten Verwaltungsakts entfallen lässt (in diesem Sinne [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Vw[X.][X.], Stand: 1. Januar 2021, § 47 Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 47 Vw[X.][X.] Rn. 6; [X.], in[X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 44; [X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2020, § 47 Rn. 8; a.A. mit Blick auf die trotz Unbeachtlichkeit verbleibende formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts [X.], in: [X.]/[X.], Vw[X.][X.], 21. Aufl. 2020, § 47 Rn. 20; ebenso [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 40).

(2) Nach § 46 Vw[X.][X.] kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 Vw[X.][X.] nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung - offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung - kann nach der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch den [X.]erichtshof der [X.] hier nicht festgestellt werden.

(a) Zwar ist bei gebundenen Entscheidungen, zu denen auch die [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zählt, nach nationalem Recht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken kann (vgl. BVerw[X.], [X.] und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - [X.] 451.902 [X.]. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 42). Der nach der Richtlinie 2013/32/[X.] vorgeschriebenen persönlichen Anhörung durch die Behörde darf jedoch in Umsetzung der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des [X.]erichtshofs die potentielle Ergebnisrelevanz nicht abgesprochen werden (vgl. zum teilweise höheren Eigenwert des Verfahrensrechts im [X.] auch [X.], in[X.]/[X.]/[X.], Vw[X.][X.], 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 84 f.). Dies hat der [X.]erichtshof im Einzelnen wie folgt begründet und konkretisiert:

[X.]lich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des [X.] wegen Unbeachtlichkeit nur [X.]ebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die [X.]sordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert ([X.]) (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 57).

Während § 46 Vw[X.][X.] nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 Vw[X.][X.] mit dem [X.] die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten [X.], aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und [X.]arantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2013/32/[X.] für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 59, 61 und 64 ff.). Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 [X.] 2013/32/[X.] wäre es unvereinbar, wenn eine von der [X.] unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer [X.]elegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und [X.]arantien zu seinem Schutzantrag anhört (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 68). Die Anwendung des § 46 Vw[X.][X.] ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 [X.] 2013/32/[X.] vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und [X.]arantien im Sinne des Art. 15 [X.] 2013/32/[X.] wahrenden persönlichen Anhörung [X.]elegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine [X.] sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 74). [X.]elangt das [X.]ericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese [X.]elegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die [X.] aufzuheben (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 73). Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und [X.]arantien des Art. 15 [X.] 2013/32/[X.] auf einen Ausländer anzuwenden sind (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten.

(b) Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des [X.]s gestellt, ob es entweder dem [X.] innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des [X.] selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des [X.] aufhebt und dem [X.] dadurch [X.]elegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Bei der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens hat das [X.]ericht die im Asylverfahren geltende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime wie auch die Verfahrensökonomie in den Blick zu nehmen und insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, aber auch einen gegebenenfalls zu erwartenden gesteigerten Sachaufklärungsbedarf zu berücksichtigen.

Übt das [X.]ericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des [X.] selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 [X.] 2013/32/[X.] unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten. Diese angemessene Vertraulichkeit ist gewährleistet, wenn die persönliche Anhörung im Rahmen sei es eines der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Erörterungstermins im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Vw[X.]O, sei es einer vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung durch Vernehmung des beteiligten [X.] durch den beauftragten [X.] nach § 96 Abs. 2 Vw[X.]O (vgl. zum Einzelrichter [X.], in: [X.], [X.]ordnung, 15. Aufl. 2019, § 96 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]ordnung, 5. Aufl. 2018, § 96 Rn. 11) vorgenommen wird. Diese Termine sind nicht öffentlich, da der [X.]rundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 55 Vw[X.]O i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]V[X.] nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden [X.]ericht gilt (BVerw[X.], Beschluss vom 8. September 1988 - 9 [X.]B 38.88 - [X.] 301 § 133 Vw[X.]O Nr. 82 S. 21). Die angemessene Vertraulichkeit ist aber auch dann gewahrt, wenn das [X.]ericht die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ausschließt. § 55 Vw[X.]O i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 1 [X.]V[X.] stellt diesen Ausschluss in das Ermessen des [X.]erichts, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten konkret absehbar (B[X.]H, Urteil vom 18. September 1981 - 2 [X.] - NJW 1982, 59) zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Ein schutzwürdiges Diskretionsinteresse ist etwa anzuerkennen bei Angelegenheiten aus dem privaten Lebensbereich, die außenstehenden [X.] nicht ohne Weiteres zugänglich sind und durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt würden (vgl. B[X.]H, Urteil vom 18. September 1981 - 2 [X.] - NJW 1982, 59). Dazu gehören insbesondere das Familien-, Beziehungs- und Sexualleben, der [X.]esundheitszustand sowie weltanschauliche, religiöse und politische Einstellungen, mithin Umstände, die unbeteiligten [X.] nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen ([X.], in: [X.], [X.] [X.]V[X.], Stand: 15. Februar 2021, § 171b Rn. 2). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit scheidet nach § 55 Vw[X.]O i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 2 [X.]V[X.] aus, wenn das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die grundlegende Bedeutung, die der Vertraulichkeit der persönlichen Anhörung zukommt (Eu[X.]H, Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - Rn. 65 f.), rechtfertigt in der Regel das Zurücktreten des [X.] der öffentlichen Kontrolle der [X.]erichte (BVerw[X.], Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 [[X.]:[X.]:BVerw[X.]:2019:060319B6B135.18.0] - [X.] 11 Art. 20 [X.][X.] Nr. 232 Rn. 50) für die Dauer der Nachholung der persönlichen Anhörung im asylgerichtlichen Verfahren. Die Öffentlichkeit ist nach § 55 Vw[X.]O i.V.m. § 171b Abs. 3 Satz 1 [X.]V[X.] zwingend auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 [X.]V[X.] vorliegen und der Kläger dies beantragt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, auf die Vertraulichkeit freiwillig, ausdrücklich und eindeutig zu verzichten oder gemäß § 55 Vw[X.]O i.V.m. § 171b Abs. 4 [X.]V[X.] einer gerichtlichen Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu widersprechen. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und [X.]arantien des Art. 15 [X.] 2013/32/[X.] durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

(c) Im Streitfall sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen eine Anwendung des § 46 Vw[X.][X.] nur in Betracht kommt, nicht erfüllt.

Den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des [X.] vom 15. April 2013 und des [X.] vom 19. Mai 2016 ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger im asylgerichtlichen Verfahren in einer die gemäß Art. 15 [X.] 2013/32/[X.] geltenden grundlegenden Bedingungen und [X.]arantien wahrenden persönlichen Anhörung [X.]elegenheit gegeben worden ist, persönlich sämtliche gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen. Die bloße Möglichkeit des in den mündlichen Verhandlungen jeweils anwesenden [X.], aus eigener Initiative das Wort zu ergreifen, die unterstellt werden kann, erfüllt die - weitergehenden - Anforderungen an eine persönliche Anhörung ebenso wenig wie eine tatsächliche Abwesenheit von Zuhörern deren Vertraulichkeit sicherte. Daher ist der angegriffene Bescheid aufzuheben und dem [X.] [X.]elegenheit zu geben, über den Asylantrag des [X.] - nach nunmehr unionsrechtskonformer Anhörung - erneut über den Asylantrag zu entscheiden.

2.3 In materieller Hinsicht weist der Senat ergänzend darauf hin, dass einer Ablehnung des Asylantrags auf der [X.]rundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein - hier von dem Kläger geltend gemachter und von der [X.] - Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des [X.] für Flüchtlinge auf die [X.] auf der [X.]rundlage von Art. 2 des [X.]äischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge <[X.]ean Agreement on transfer of responsibility for refugees> vom 16. Oktober 1980 ), welches den in Art. 28 i.V.m. § 11 des Anhangs des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 <[X.] 1953 I[X.] 559 und 1954 I[X.] 619> (im Folgenden: [X.]K) vorgesehenen Übergang der Verantwortung konkretisiert, nicht entgegenstünde. Ein entsprechender Verantwortungsübergang ließe die Rechtmäßigkeit einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vielmehr unberührt.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegt die Erwägung zugrunde, dass es infolge der Schutzgewährung durch den zuständigen Mitgliedstaat einer neuerlichen Sachentscheidung über den im [X.] gestellten Asylantrag nicht bedarf. Die Norm beruht wie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2013/32/[X.] auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Von dieser Prämisse auszugehen ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht in Einklang mit den Anforderungen der [X.]rundrechte-[X.]harta steht (Eu[X.]H, Beschluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2019:964], [X.], [X.] - Rn. 41). Drohte dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die ernsthafte [X.]efahr, eine gegen Art. 4 [X.]R[X.] verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im [X.], um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im [X.] in Anspruch nehmen kann (Eu[X.]H, Beschluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a., [X.], [X.] - Rn. 42).

Im Unterschied zu den Fällen einer drohenden [X.]efahr im Sinne des Art. 4 [X.]R[X.] bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im [X.] in den Fällen des Übergangs der Verantwortung für den Flüchtling nach dem [X.]äischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nicht. Zwar verleiht die [X.]enfer Konvention Flüchtlingen einen im Wesentlichen nationalen, nicht hingegen einen in allen Konventionsstaaten wirksamen internationalen Flüchtlingsstatus (BVerw[X.], Urteil vom 29. April 1971 - 1 [X.] 42.67 - BVerw[X.]E 38, 87 <89 f.>) und ist ein Staat an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates weder völkerrechtlich (BVerf[X.], Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerf[X.]E 52, 391 <404>) noch unionsrechtlich gebunden ([X.], in: [X.]/[X.], [X.] Immigration and Asylum Law, [X.]. 2016, Art. 1 [X.] 2011/95/[X.] Rn. 2), weshalb die [X.] der Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates auch nur in begrenztem Umfang Rechtswirkungen im [X.] beimisst (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.]). Mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des [X.] geht indes auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, dergestalt über, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung jenes Staates auch in diesem Staat [X.]eltung beansprucht ([X.]. 13/4948 S. 11). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 [X.], der die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] von einem Asylverfahren ausnimmt, besteht kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein dessen ungeachtet gestellter Antrag ist im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2013/32/[X.] gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] grundsätzlich unzulässig (BVerw[X.], Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerw[X.]E 150, 29 Rn. 29).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Vw[X.]O. [X.]erichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der [X.]egenstandswert für das Revisionsverfahren in Höhe von 5 000 € ergibt sich aus § 30 RV[X.]. [X.]ründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RV[X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)

30.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2016, Az: 13 A 1490/13.A, Urteil

§ 24 Abs 1 S 3 AsylVfG 1992, § 26a AsylVfG 1992, § 26a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 60 AufenthG, Art 14 Abs 1 S 1 EURL 32/2013, Art 15 Abs 3 EURL 32/2013, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013, Art 34 Abs 1 EURL 32/2013, § 169 Abs 1 S 1 GVG, § 171b GVG, § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 55 VwGO, § 45 VwVfG, § 46 VwVfG, § 47 Abs 1 VwVfG, § 29 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, Art 15 Abs 2 EURL 32/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16) (REWIS RS 2021, 7339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7339

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