Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 1 B 1/21

1. Senat | REWIS RS 2021, 7058

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Gegenstand

Persönliche Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidung; Umfang; Entscheidungsgrundlage tagesaktuelle Erkenntnisse


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 28. Oktober 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde, mit der allein eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

2

I. Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Das [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision vorliegend nicht in [X.]etracht.

3

1. Die [X.]eschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,

"inwieweit eine [X.] nach Art. 33 Abs. 2 [X.]uchstabe 1 der [X.], § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.], auch ohne persönliche Anhörung ergehen darf, wie umfangreich die Anhörung sein muss und ob im [X.] an die Anhörung zur [X.]estimmung des zuständigen Staates eine weitere Anhörung zu den Verhältnissen in dem Staat, der Schutz gewährt hat und zu dem persönlichen Schutzbedarf erfolgen muss, wenn, wie in den allermeisten Fällen, das [X.] erst nach der [X.]efragung zur [X.]estimmung des zuständigen Staates Kenntnis von dem bereits zuerkannten Schutzstatus erlangt hat."

4

Damit ist eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache auch unter [X.]erücksichtigung der zugehörigen [X.]eschwerdebegründung nicht dargelegt.

5

Die Frage, inwieweit eine [X.] nach Art. 33 Abs. 2 [X.]uchst. 1 [X.] 2013/32/[X.], § 29 Abs. 2 Nr. 2 [X.], auch ohne persönliche Anhörung ergehen darf, ist in der angefochtenen Entscheidung bereits nicht (allein) entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur formellen Rechtmäßigkeit der [X.] vielmehr auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt. Primär ist es davon ausgegangen, dass im Unterschied zu dem dem Urteil "[X.]" des Gerichtshofs der [X.] zugrundeliegenden Sachverhalt im Streitfall schon kein Anhörungsmangel vorliege ([X.] unter [X.]). Unabhängig davon war es der Auffassung, dass sich der Kläger auf den Gesichtspunkt der fehlenden persönlichen Anhörung nicht berufen könne, da er im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens darauf verzichtet habe. Im Falle einer Mehrfachbegründung kommt die Zulassung der Revision aber nur in [X.]etracht, wenn hinsichtlich jeder [X.]egründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. Januar 2021 - 6 [X.] - juris Rn. 6 und vom 8. Februar 2021 - 3 [X.] 36.19 - juris Rn. 29).

6

Hinsichtlich der selbstständig tragenden, sinngemäßen Erwägung des [X.], der Kläger sei hinreichend angehört worden, zeigt das [X.]eschwerdevorbringen indes eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht auf. Die Fragen, "wie umfangreich die Anhörung sein muss und ob im [X.] an die Anhörung zur [X.]estimmung des zuständigen Staates eine weitere Anhörung zu den Verhältnissen in dem Staat, der Schutz gewährt hat und zu dem persönlichen Schutzbedarf erfolgen muss", sind, soweit sie entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich sind, in der Rechtsprechung des Senats geklärt, ohne dass die [X.]eschwerde einen weitergehenden abstrakten Klärungsbedarf darlegt.

7

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat das [X.]undesamt den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. b bis Nr. 4 [X.] persönlich anzuhören, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Diese Regelung setzt Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/[X.] um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 der Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Danach ist erforderlich, dass das [X.]undesamt dem Antragsteller im Rahmen einer gesonderten persönlichen Anhörung Gelegenheit gibt, zu den für die spätere [X.] maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen. Die maßgeblichen Umstände sind bei einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Tatsache der Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat sowie mögliche Gründe, die ausnahmsweise einer Rückkehr dorthin entgegenstehen könnten, weil den Antragsteller dort Lebensverhältnisse erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigen [X.]ehandlung im Sinne von Art. 4 GR[X.] gleichkommen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Einzelfall auch bereits in der Anhörung zur [X.]estimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine diesen Anforderungen genügende Anhörung zu einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegen kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 21). Das gilt namentlich dann, wenn der Antragsteller im Rahmen dieser Anhörung selbst angibt, in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten zu haben und ihm auch Gelegenheit zur Angabe von Gründen gegeben worden ist, die einer Prüfung seines Antrags in diesem Staat entgegenstehen. Mit dem bloßen Einwand, dies überzeuge nicht, legt die [X.]eschwerde einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht dar.

8

Ob abweichend davon im [X.] an die [X.]efragung zur [X.]estimmung des zuständigen Mitgliedstaats vor Erlass einer [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine weitere Anhörung erforderlich ist, wenn das [X.]undesamt erst im [X.] an die Dublin-[X.]efragung Kenntnis von dem bereits zuerkannten Schutzstatus erlangt hat, ist im Streitfall bereits nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Feststellungen des [X.], die auch die [X.]eschwerde bestätigt, hat der Kläger bereits bei der [X.]efragung zur [X.]estimmung des zuständigen Mitgliedstaats selbst angegeben, dass ihm in [X.]ulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht erfordert, dass das [X.]undesamt nach Erhalt entsprechender [X.]elege oder Indizien für eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gibt, zu diesen und der aufgrund dessen beabsichtigten [X.] Stellung zu nehmen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - juris Rn. 31; Urteil vom 21. November 2017 - 1 [X.] 39.16 - [X.]VerwGE 161, 1 Rn. 34). Dieser vom Senat auch in einem Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung hat der Gerichtshof in seiner darauf ergangenen Vorabentscheidung nicht widersprochen ([X.], [X.]eschluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:964], [X.] und [X.] -).

9

Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs zum Anhörungserfordernis vor Erlass einer [X.] ([X.], Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:579], [X.] -) nicht auf; sie legt insbesondere nicht dar, aus welchen Ausführungen des Gerichtshofs sich weitergehende Anforderungen an eine Anhörung ergeben sollen.

2. Die Revision legt auch keinen abstrakten rechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage dar,

"ob in vergleichbaren Verfahren eine [X.]ezugnahme auf eine ältere Entscheidung zulässig ist, gerade auch vor dem Hintergrund, dass in allen Mitgliedstaaten aufgrund der [X.]orona-Pandemie gravierende Veränderungen eingetreten sind".

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidung in asylrechtlichen Verfahren - namentlich bei der [X.]eurteilung der Frage, ob einem Antragsteller in einem Land, in das er abgeschoben werden soll, Gefahren oder Lebensbedingungen drohen, die einer Verletzung von Art. 3 [X.] bzw. Art. 4 GR[X.] gleichkommen - auf möglichst aktuelle, gegebenenfalls auch "tagesaktuelle" Tatsachengrundlagen stützen müssen (vgl. etwa [X.]VerfG, [X.] vom 27. März 2017 - 2 [X.]vR 681/17 - juris Rn. 12 und vom 9. Februar 2021 - 2 [X.]vQ 8/21 - juris Rn. 7; siehe auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. September 2019 - 1 [X.] 43.19 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 120 Rn. 45).

Unionsrecht gebietet ebenfalls, dass bei der Entscheidung über einen Asylantrag genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen wie etwa [X.] und UNH[X.]R sowie von einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller (Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. b [X.] 2013/32/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:219], [X.] - juris Rn. 88; [X.]eschluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a., [X.] und [X.] - juris Rn. 38 und Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.]-517/17, [X.] - juris Rn. 52). All dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob das [X.] die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner auch revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. September 2019 - 1 [X.] 43.19 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 120 Rn. 45).

Einen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde auch mit dem Hinweis auf gravierende Veränderungen in allen Mitgliedstaaten aufgrund der [X.]orona-Pandemie nicht auf. Eine auf den konkreten Fall bezogene [X.] hat der Kläger nicht erhoben.

3. Die [X.]eschwerde hält weiter für klärungsbedürftig,

"ob die Zuständigkeit für den Kläger inzwischen nach Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 des [X.] zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge auf [X.] oder nach Art. 28 der [X.] ([X.]) in Verbindung mit § 11 Anhang [X.] auf [X.] übergegangen ist",

"ob zum einen für den Eintritt der Wirkungen aus dem [X.] beide beteiligten [X.] Vertragsstaaten sein müssen oder es ausreicht, wenn der Staat, in dem der Flüchtling sich mit [X.]illigung der [X.]ehörden seit mehr als 2 Jahren oder über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nach Ablauf des von dem anderen Staat ausgestellten Aufenthaltstitels aufhält, Vertragsstaat ist" und

"ob auch in diesem Fall § 11 des Anhangs zur [X.] einschlägig und zu einer Verpflichtung der [X.] [X.]ehörden führt, dem Kläger nunmehr ohne Durchführung eines - weiteren - Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 1. Alt. zu erteilen."

Diese Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die [X.]eschwerde deren Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend darlegt. Hinsichtlich der - vom Oberverwaltungsgericht nicht geprüften - Frage eines "Übergangs der Zuständigkeit für den Kläger" nach Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 des [X.] über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge fehlt es an jeglichen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit.

Zu dem hilfsweise als klärungsbedürftig erachteten Verantwortungsübergang nach Art. 28 [X.] i.V.m. § 11 Anhang [X.] räumt der Kläger selbst ein, dass ein solcher Übergang auf die Rechtmäßigkeit der [X.] in Ziffer 1 des streitgegenständlichen [X.]escheids "möglicherweise" keine Auswirkungen hätte; Gründe, warum dies dennoch die Rechtswidrigkeit der [X.] begründen könnte, werden nicht benannt. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen [X.]escheides beschränkt sich die [X.]egründung der Entscheidungserheblichkeit auf die [X.]ehauptung, diese wären im Falle eines Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des [X.] nach Art. 28 [X.] i.V.m. § 11 Anhang [X.] aufzuheben, weil dem Kläger dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 [X.] zu erteilen sei. Warum die Abschiebungsandrohung durch einen solchen Verantwortungsübergang rechtswidrig werden soll, hätte indes näherer Darlegung bedurft. Denn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird verbreitet die Auffassung vertreten, die Frage der rechtlichen (Un)Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines [X.] für Flüchtlinge nach Art. 2 des o.g. Übereinkommens sei im asylrechtlichen Verfahren - auch bei der [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - nicht zu prüfen, weil es sich insoweit allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handele (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 Z[X.] 19.34074 - juris Rn. 6; [X.], [X.]eschluss vom 2. August 2018 - 8 [X.]/18 - juris Rn. 25; [X.], Urteil vom 28. Januar 2021 - 8 K 6487/17.GI.A - juris Rn. 43; a.A. [X.], Urteil vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A - juris Rn. 25). Damit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander.

II. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 B 1/21

13.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Oktober 2020, Az: 7 A 10783/18.OVG, Beschluss

Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 2 AsylVfG 1992, Art 28 FlüAbk, Art 2 FlüVÜbk, Art 4 FlüVÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 1 B 1/21 (REWIS RS 2021, 7058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7058

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