Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. XII ZB 117/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 632

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[X.][X.]/09 vom 11. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2009 durch [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2009 wird auf Kos-ten der Klägerin verworfen. [X.]: 33.937 • Gründe: [X.] Die Klägerin legte gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Januar 2009 zugestellte Urteil des [X.], mit dem ihre Klage abge-wiesen worden war, am Montag, den 2. März 2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 30. März 2009, der am gleichen Tag per Fax bei dem [X.] einging und von dort am 31. März 2009 dem [X.] übermittelt wurde, [X.] die Klägerin die Berufung. Als Empfänger wies der Begründungs-schriftsatz das [X.] aus, enthielt jedoch im [X.] nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des [X.]. 1 Nach Hinweis des Vorsitzenden [X.] am [X.] vom 2. April 2009, dass die Berufungsbegründung nach Fristablauf beim [X.] - 3 - desgericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Versäumung der [X.]sfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büromitarbeiterin ihrer Prozessbevoll-mächtigten habe versehentlich die Telefaxnummer des [X.] an Stelle der des [X.]s auf die [X.] geschrieben. Diese Verfahrensweise habe der im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten beste-henden Anweisung widersprochen, nach der die zur Fristwahrung benötigte Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts entweder anhand des letzten, von dem erkennenden Gericht übermittelten Schriftstücks und ansonsten anhand des Gerichtsverzeichnisses zu ermitteln sei. Die Büromitarbeiterin habe vermutlich auf den Briefkopf des einzigen in der Berufungsakte befindlichen gerichtlichen Schriftstücks geschaut und nicht bemerkt, dass es sich nicht um die Eingangs-mitteilung des [X.]s gehandelt habe. Nach Versendung der [X.] per Telefax habe die Büromitarbeiterin anhand des [X.] die störungsfreie Übermittlung überprüft und die [X.] mit der Telefaxnummer, die auf dem Schriftsatz angegeben gewesen sei, [X.]. Dabei habe sie es entgegen der auf einem Merkblatt niedergelegten aus-drücklichen Anweisung der klägerischen Prozessbevollmächtigten unterlassen, im Rahmen der Ausgangskontrolle erneut zu überprüfen, ob als Faxnummer diejenige benutzt worden sei, die von dem erkennenden Gericht in seinem letz-ten übermittelten Schriftstück angegeben worden sei oder ansonsten die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. 3 - 4 - I[X.] 4 Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des [X.] ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich. 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-wiesen und die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Ein Rechts-anwalt müsse durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das von ihm beauftragte Personal die [X.], die im [X.] die Funktion einer Adresse habe, richtig ermittle. Seine Anweisungen müssten im Hinblick auf die Bedeutung einer richtigen Adressierung eindeutig und unmiss-verständlich sein und die Gefahr einer falschen Adressenermittlung ausschlie-ßen. Dem würden die von den Klägervertretern im Merkblatt zur Fristenkontrolle enthaltenen Anweisungen nicht gerecht, soweit als Faxnummer vorrangig die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück [X.] maßgeblich sein solle; es fehle eine unmissverständliche Aufklärung darüber, welches Gericht im Falle einer Berufungseinlegung als das [X.] anzusehen sei. Unklar bleibe, ob es das Ausgangsgericht als das Gericht sei, das erkannt habe, oder das Berufungsgericht als das Gericht das künftig noch erkennen werde. Es fehle deshalb an einer eindeutigen Anweisung. 5 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des [X.] ab, nach der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines [X.] - 5 - dene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskon-trolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten [X.] überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - [X.] ZR 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413; [X.] Beschlüsse vom 26. September 2006 - [X.]/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - [X.] - [X.]-Report 2004, 978 und vom 6. Juni 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1373). Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur Begründung des [X.] dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrun-gen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht ge-nügen. 7 Die Anweisung, als Telefaxnummer in erster Linie diejenige zu benutzen, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegeben worden ist und erst falls ein solches Schriftstück nicht vorhanden ist, die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer zu verwenden, bietet [X.] ausreichende Gewähr dafür, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts, hier: des [X.]s, verwendet wird. Der Anweisung lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das —erkennendefi Gericht aus [X.] letzten Schriftstück die Faxnummer entnommen werden soll, das Gericht ist, dessen Entscheidung angegriffen wird, oder das Gericht, das diese Ent-scheidung überprüfen soll. Die Unsicherheit darüber, welches Gericht gemeint ist, wird noch dadurch verstärkt, dass die Anweisung die eindeutige Bezeich-nung "Empfängergericht" vermeidet und vielmehr auf das —erkennende [X.] abstellt. 8 - 6 - Auch die Anweisungen der Bevollmächtigten der Klägerin zur Ausgangs-kontrolle von Schriftsätzen, die durch Telefax versandt werden, sind nicht [X.], die fehlerhafte Ermittlung der Telefaxnummer zu korrigieren. Sie [X.] ebenfalls darauf, dass als Telefaxnummer zunächst diejenige maßgeblich ist, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten [X.] angegeben wird. 9 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung auch nicht von den Beschlüssen des [X.] vom 22. Juni 2004 (- [X.] - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar 2007 (- [X.]/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab. In den dortigen Fällen [X.] die Anweisung, die Telefaxnummern aus einer ständig aktualisierten "[X.]" bzw. unmittelbar aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts zu entnehmen. Es bestand also kein Zweifel daran, dass die Telefaxnummer des Empfängergerichts maßgeblich war. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber aufgrund der Anweisung gerade nicht hinreichend klar, ob 10 - 7 - die Telefaxnummer des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird oder des Gerichts, das diese überprüfen soll, die maßgebliche ist. Dose [X.] [X.]Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 O 5122/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 27 U 131/09 -

Meta

XII ZB 117/09

11.11.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. XII ZB 117/09 (REWIS RS 2009, 632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 632

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