Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. VI ZB 58/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7618

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:260716BVIZB58.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/14

vom

26. Juli 2016

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 B
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des [X.] aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen frist-gebundenen Schriftsatz, erfordert die [X.], die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde ([X.] an [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2010 -
IX
ZB 34/10, NJW 2011, 312).
[X.], Beschluss vom 26. Juli 2016 -
VI [X.]/14 -
OLG [X.]

LG [X.]-Fürth

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2016 durch den [X.] [X.], den
Richter Wellner,
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr. Roloff
und [X.] Klein
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 8. Zivilsenates des [X.] vom 20. August 2014 wird
auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 268.341,70

Gründe:

I.

Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung Klägerin verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsgrund der Zahlungspflicht des [X.]n in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung liegt. Gegen das ihm am 12. März 2014 zugestellte Urteil hat der [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.
Juni 2014 verlängert. Die auf den 12.
Juni 2014 datierte [X.] ging brieflich
am 14. Juni 2014 auf der gemeinsamen Poststelle [X.], der sowohl [X.] als auch [X.] angehören, ein. Bereits am 12. Juni 2014, einem Donnerstag, um
15.38
Uhr hatte die Prozess-bevollmächtigte des [X.]n die Berufungsbegründung per Fax übersandt, aufgrund eines Fehlers ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten aber an die [X.]
-

3

-

faxnummer des [X.]s, nicht des Berufungsgerichts. Das [X.] leitete
die gefaxte Berufungsbegründung
mit Verfügung vom Folgetag, Freitag dem 13.
Juni 2014, an das Berufungsgericht. Die Berufungsbegründung
traf am Montag, dem
16. Juni 2014,
bei der gemeinsamen Poststelle [X.] ein. Nach Hinweis der Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die [X.] sei verspätet, beantragte der [X.] am 4. Juli 2014,
ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Zur Begründung
dieses Antrags hat der [X.] im Wesentlichen [X.], die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten, Frau [X.], die in der Vergangenheit zu keinerlei Bean-standungen Anlass gegeben habe, sei mit dem Heraussuchen von Anschrift und Telefaxnummer des Berufungsgerichts
betraut gewesen. Nach Fertigstel-lung des Schriftsatzes habe Frau [X.] die Telefaxnummer des [X.]s ein-gefügt. Grund für das Versehen sei, dass Frau [X.] die -
ebenfalls falsche
-
Tele-faxnummer aus der Berufungsschrift wiederverwendet habe. Bereits dort habe sie versehentlich die Telefaxnummer des [X.]s eingesetzt. Da die Beru-fungsschrift fristwahrend per Post eingegangen sei, sei dieser Fehler nicht [X.]. Frau [X.] habe bei der [X.] den Sendebericht nur mit der im Schriftsatz eingetragenen Telefaxnummer abgeglichen. Die Rechtsanwalts-fachangestellte habe (mehrfach) weisungswidrig gehandelt. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des [X.]n bestehe die generelle Anweisung, beim Heraussuchen und Ergänzen von Telefaxnummern eines Empfängerge-richts die Telefaxnummer anhand des letzten in der Handakte befindlichen, zeitnahen Schreibens dieses Gerichts zu ermitteln. Sofern sich ein solches Schreiben nicht in der Akte befinde, sei die Telefaxnummer auf der Homepage des Empfängergerichts zu ermitteln. Bei der [X.] sei anhand des 2
-

4

-

Sendeberichts zu prüfen, ob die Sendung vollständig beim bezeichneten [X.] angekommen sei, ob also die Zustellung des Telefaxes mit
sämtlichen Seiten korrekt erfolgt sei und ob die richtige, dem Empfängergericht zugeordne-te Faxnummer verwendet worden sei. Hierfür werde die Telefaxnummer des Empfängergerichts anhand des letzten in der Akte befindlichen Schreibens die-ses Gerichts abgeglichen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine entspre-chende eidesstattliche Versicherung der Frau [X.] beigefügt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. August 2014 hat das [X.] die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt
und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt, das rechtzeitig eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch bleibe
in der Sache ohne Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist beruhe auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklag-ten, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch eine entsprechende Büroorganisation zu gewährleisten gewesen, dass eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auf die Verwendung der zutreffenden [X.] stattfinde. Vorliegend fehle es an einer ordnungsgemäßen [X.], weil die eingesetzte [X.] vom Personal lediglich dahin abzugleichen war, ob sie mit der Nummer aus einem bei der Akte befindlichen -
vermeintlich vom [X.] herrührenden
-
Schreiben übereinstimme, aber die weitergehende Prüfung, wer Absender des Schreibens ist, versäumt worden sei.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. August 2014 wen-det sich
der [X.] mit der Rechtsbeschwerde.

3
4
-

5

-

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei
einer [X.] gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 -
VI [X.], NJW 2016, 873 Rn. 5), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des [X.]gerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

1. Das Berufungsgericht weicht -
entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde
-
mit seiner Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung
des [X.]
ab.

a) Zutreffend geht es
davon aus, dass der [X.] nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass ein [X.] Verschulden seiner Prozess-bevollmächtigten an der Fristversäumung, das dem [X.]n nach §
85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird
(Senatsbeschlüsse vom 27.
März 2012 -
VI [X.], [X.], 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 -
VI
ZB 54/11, [X.], 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 -
VI [X.]/12, [X.], 1350 Rn. 7). Weiter ist zu fordern, dass
auch bei der Entnahme der Tele-5
6
7
8
-

6

-

faxnummer des Empfangsgerichts aus der Akte den Grundsätzen der selbstän-digen Prüfung der [X.] folgend eine zweifache Prüfung durchge-führt wird, ob die gewählte Nummer mit der im Schreiben enthaltenen überein-stimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich
um ein solches des [X.]s handelt
([X.], Urteil vom 14.
Oktober 2010 -
IX ZB 34/10, NJW 2011, 312
Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2013
-
VI [X.]/12, [X.], 1350, 1351).

Diesen Anforderungen genügte
die [X.] der
Prozessbe-vollmächtigten des [X.]n nicht. Die Anweisung, die Zuordnung der Tele-faxnummer anhand "des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses [X.]"
abzugleichen, lässt offen, ob
die Herkunft des Schreibens nochmals in einem zweiten Schritt zu überprüfen ist. Geboten sind aber klare organisatori-sche Anweisungen,
deren Verbindlichkeit für die Mitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deut-lichkeit hervorgehoben wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2013 -
V
[X.], NJW 2014, 1390 Rn. 15).

Zu Recht davon ausgehend, dass Hilfstätigkeiten
geschultem Personal eigenverantwortlich überlassen
werden dürfen ([X.], Beschluss vom 14. Okto-ber 2010 -
IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn.
6;
vom 9. Juni 2015 -
VIII ZB 100/14, juris Rn. 9), stellt das Berufungsgericht weiter richtig
darauf ab, dass das Büropersonal stets wegen der häufig auftretenden Verwechselung der in einem Verfahren beteiligten Instanzgerichte angewiesen werden muss, die an-gegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom [X.] bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften trotz richtiger postalischer Adressierung weiter per Fax an das Gericht der Vor-
9
10
-

7

-

instanz geleitet werden. Diese Gefahr ist durch die zunehmende Vereinheitli-chung des äußeren Erscheinungsbildes der Entscheidungen und Schreiben der Gerichte innerhalb der Bundesländer in den letzten Jahren noch größer gewor-den.
Die genannten Anforderungen gelten auch für die [X.].

Hätte eine entsprechende
klare
Anweisung bestanden, wäre der [X.] nicht verborgen geblieben, dass sie -
wiederholt
-
die Telefaxnummer des [X.]s und nicht des Berufungsgerichts eingetragen und verwendet hat. Der Organisationsfehler der Prozessbevollmächtigten des [X.]n ist damit zumindest mitursächlich für den Fehler der Büroangestellten geworden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2015 -
VIII ZB 100/14, juris Rn. 12; vom 24. Oktober 2013 -
V [X.], NJW 2014, 1390 Rn. 15).

b) Es liegt auch keine
Abweichung
von der Entscheidung des erkennen-den Senats vom 23. April 2013 ([X.] 27/12, [X.], 830) vor, wonach eine unzumutbare, von [X.] wegen nicht hinzunehmende
Zugangser-schwerung zu den Gerichten vorliegt, wenn bei Bestehen einer gemeinsamen
Post-
und Faxannahmestelle der Zugang eines Telefaxes bei einem dem [X.] angeschlossenen Gericht
nicht auch als Zugang beim ebenfalls der ge-meinsamen Annahmestelle angeschlossenen Empfängergericht gewertet wird
(vgl. [X.], 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446). [X.] und Berufungsgericht teilen sich -
mit anderen Justizbehörden
-
eine gemeinsame Postannahmestelle. Feststellungen zu einer gemeinsamen Telefaxannahmestelle liegen nicht vor. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde-erwiderung zudem darauf hin, dass der [X.] in seinem Vortrag zur Wieder-einsetzung selbst davon ausgeht, dass das Telefax an die falsche [X.] gesandt wurde mit der Folge, dass die Berufungsbegründung verspä-tet beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
11
12
-

8

-

c) Aus den gleichen Erwägungen heraus liegt der angefochtenen Ent-scheidung kein [X.] zugrunde, der eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht stellt den von der Rechtsbeschwerde monierten -
unzutreffenden
-
Obersatz, es gebe keine [X.], dass das Fax beim richtigen Empfängergericht eingegangen sei, wenn Gerichte sich Gebäude teilten und sich kein Eingangsstempel auf dem Telefax befinde, nicht auf. Der [X.] geht selbst davon aus, dass das [X.] versehentlich an das [X.] gerichtet worden ist.

2. Die in der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung
von [X.] erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt keine grundle-gende Verkennung der Rechtsprechung vor.
Wie dargelegt geht das [X.] in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Recht-sprechung davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.]n eine [X.], die den strengen Anforderungen zur Vermeidung einer Fehlleitung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt, nicht vorgetragen
hat.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der [X.] davon ausgehen durfte, dass die an das falsche Gericht gefaxte Berufungsbegründung noch am gleichen Tag beim Empfänger-gericht eingehe, überspannt
sie die allgemeine Fürsorgepflicht der Gerichte (vgl. Senatsbeschluss
vom 15. Juni 2004
-
[X.] 75/03, [X.], 247; [X.], Beschluss
vom 19. Dezember 2012
-
XII [X.]/12, NJW-RR 2013, 701;
[X.], [X.], 1579). Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde im
An-satz davon aus, dass Gerichte fehlgeleitete Schriftsätze im üblichen Geschäfts-13
14
15
16
-

9

-

gang an das zuständige Gericht weiterleiten. Es besteht aber grundsätzlich [X.] Verpflichtung der Gerichte, fehlerhaft adressierte Schriftsätze, die am Tag des Fristablaufs und zumal zum Ende der normalen Geschäftszeiten eingehen, ohne [X.], gleichsam von Hand zu Hand an den vom [X.] intendierten Empfangsort zu bringen. Jedenfalls mit
der Übersendungs-verfügung vom Folgetag, dem 13. Juni 2014, hat das [X.] hier seiner Fürsorgepflicht durch eine
Weiterleitung im Rahmen des üblichen Geschäfts-ganges
genügt.

Galke
Wellner
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
2 O 6335/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
8 U 884/14 -

Meta

VI ZB 58/14

26.07.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. VI ZB 58/14 (REWIS RS 2016, 7618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 58/14 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax


V ZB 154/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche Organisationspflichten hinsichtlich der Ermittlung der richtigen Telefaxnummer bei Telefaxübersendung …


V ZB 155/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Organisationsverschulden des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausgangskontrolle bei Übersendung …


IV ZB 20/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 20/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.