Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2010, Az. 35 W (pat) 417/08

35. Senat | REWIS RS 2010, 3145

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Formkörper mit Durchtrittsöffnungen" – Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon dar – Abweichung vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch – Maßgeblichkeit des sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalts


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 203 19 212

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die Richterin Dipl.-[X.]. Zettler und Dipl. - [X.]. Dr. Lange

beschlossen:

1. [X.] wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Gegen das am 11. [X.]ezember 2003 angemeldete und am 4. März 2004 eingetragene Gebrauchsmuster 203 19 212, das die [X.] 855/2002 vom 19. [X.]ezember 2002 [X.] in Anspruch nimmt, ist am 17. November 2005 Löschung beantragt worden. [X.]as [X.] ([X.]) hat am 5. [X.]ezember 2007 die Löschung des Gebrauchsmusters 203 19 212 beschlossen.

2

Gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 5. [X.]ezember 2007 richtet sich die am 27. [X.]ebruar 2008, vorab per Telefax am 26. [X.]ebruar 2008, eingelegte [X.]eschwerde des Antragsgegners.

3

[X.]er [X.]eschwerdeführer (Antragsgegner) beantragt,

4

den angefochtenen [X.]eschluss aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der [X.] und 2 eingereicht mit Schriftsatz vom 24. August 2010, weiter hilfsweise im Umfang der [X.] und 4 überreicht in der mündlichen Verhandlung.

5

[X.]ie [X.]eschwerdegegnerin beantragt,

6

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

7

[X.]em [X.]eschwerdeverfahren liegen gem. Hauptantrag [X.] 1 bis 8, gem. Hilfsantrag 1 Schutzanspruch 1 (sinngemäß 1 bis 8), gem. Hilfsantrag 2 Schutzanspruch 1 (sinngemäß 1 bis 8), gem. Hilfsantrag 3 [X.] 1 bis 7 und gem. Hilfsantrag 4 [X.] 1 bis 9 zugrunde ([X.] folgend als Ansprüche).

8

[X.]er Anspruch 1 gem. Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

Abbildung

9

[X.]er Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist wie folgt:

Abbildung

[X.]er Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist wie folgt:

Abbildung

[X.]er Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist wie folgt:

1. [X.]ormkörper mit einer Mehrzahl von im Inneren im wesentlichen parallel zueinander verlaufenden, durchgehenden Kanälen bzw. [X.] (2) und mit einem von zu den Kanälen (2) im wesentlichen parallel verlaufenden [X.]rzeugenden gebildeten Außenumfang, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine [X.] (4, 7, 8, 11), an welcher die durchgehenden Kanäle (2) münden, mit von einer auf die Achsen der Kanäle (2) normal stehenden [X.]bene vorragenden [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätzen (5, 9, 12, 14) und/oder gegenüber [X.] abgesetzten Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (6, 10, 13, 15) ausgebildet ist, wobei die wenigstens eine [X.] mit [X.]rhebungen sowie einer im wesentlichen konkaven Vertiefung versehen ist und in den [X.]ereichen der [X.]rhebungen und der Vertiefungen die im Inneren des [X.]ormkörpers angeordneten Kanäle jeweils bis an die Grenzfläche des [X.]ormkörpers geführt sind.

[X.]er Wortlaut des Anspruchs 1 und der nebengeordneten Ansprüche 8 und 9 nach Hilfsantrag 4 ist wie folgt:

1. [X.]ormkörper mit einer Mehrzahl von im Inneren im wesentlichen parallel zueinander verlaufenden, durchgehenden Kanälen bzw. [X.] (2) und mit einem von zu den Kanälen (2) im wesentlichen parallel verlaufenden [X.]rzeugenden gebildeten Außenumfang, wobei beide [X.]n (4, 7, 8, 11), an welchen die durchgehenden Kanäle (2) münden, mit von einer auf die Achsen der Kanäle (2) normal stehenden [X.]bene vorragenden [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätzen (5, 9, 12, 14) und/oder gegenüber [X.] abgesetzten Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (6, 10, 13, 15) ausgebildet sind, wobei beide [X.]n mit [X.]rhebungen sowie einer im wesentlichen konkaven Vertiefung vorgesehen sind, wobei

in den [X.]ereichen der [X.]rhebungen und der Vertiefungen die im Inneren des [X.]ormkörpers angeordneten Kanäle jeweils bis an die Grenzfläche des [X.]ormkörpers geführt sind, wobei

die [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätze (12, 14) und Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (13, 15) an beiden [X.]n (11) des [X.]ormkörpers (1) zueinander spiegelsymmetrisch angeordnet sind.

8. Packung aus mehreren in Serie geschalteten [X.], wobei mehrere [X.]ormkörper, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 bis 7 ausgeführt, jeweils mit einer Mehrzahl von im Inneren im wesentlichen parallel zueinander verlaufenden, durchgehenden Kanälen (2) bzw. [X.] (2) und mit einem von zu den Kanälen (2) im wesentlichen parallel verlaufenden [X.]rzeugenden gebildeten Außenumfang versehen sind, wobei ein erster [X.]ormkörper einen im wesentlichen quadratischen Außenumriss aufweist und wenigstens eine [X.] (4, 8, 11), an welcher die durchgehenden Kanäle (2) münden, mit von einer auf die Achsen der Kanäle (2) normal stehenden [X.]bene vorragenden [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätzen (5, 9, 12, 14) und/oder gegenüber [X.] abgesetzten Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (6, 10, 13, 15) ausgebildet ist und wobei ein zweiter [X.]ormkörper in [X.] um 90° versetzt zu dem ersten [X.]ormkörper angeordnet ist, wobei bei wenigstens einem [X.]ormköper beide [X.]n mit [X.]rhebungen (14) sowie einer Vertiefung (15) versehen sind, wobei bei wenigstens einem [X.]ormkörper [X.]rhebungen 12, 14) und Vertiefungen (13, 15) an beiden [X.]n (11) des [X.]ormkörpers (1) zueinander spiegelsymmetrisch angeordnet sind.

9. Regeneratorelement für einen thermischen Regenerator, das als [X.]ormkörper nach einem der Ansprüche 1 bis 8 ausgeführt ist.

Im Löschungs- und [X.]eschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik zitiert:

 [X.] [X.] (Älteres Recht)

 [X.]a [X.] (Älteres Recht)

 [X.] [X.] 3 505 030 A

 [X.] WO 99/48597 [X.]

 [X.] [X.] 2 706109 A

Wegen des Wortlauts der [X.] nach geltendem Haupt- bzw. Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 4 sowie weiterer [X.]inzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. [X.]ie [X.]eschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

2. [X.]edenken bezüglich der rechtlichen Identität der Löschungsantragstellerin und der ordnungsgemäßen [X.]evollmächtigung bestehen angesichts der am 10. [X.]ebruar 2009 zur Akte gereichten Vollmachtsurkunde nicht. [X.]amit hat sie eine von [X.] unterzeichnete Vollmachtsurkunde mit [X.]atum vom 27. Januar 2009 und als Ort [X.] zur Akte gereicht. Aus dem [X.]irmenbuchauszug (Stichtag 4. Juli 2008) geht hervor, dass Herr Magister [X.]1… seit dem 2. Juni 2008 selbstständig [X.] ist. [X.]ie Vollmachtsurkunde ist zugleich als Genehmigung der Löschungsantragsstellerin und [X.]eschwerdegegnerin zu sehen, die mit [X.] alle eventuell bestehenden Vollmachtsmängel heilt. [X.]aran ändert auch die später geänderte Adresse der Löschungsantragstellerin und [X.]eschwerdegegnerin nichts. [X.]iese ist dem Senat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 ordnungsgemäß mitgeteilt worden.

3. [X.]ür den Sachverhalt ist hier der zuständige [X.]achmann ein [X.]iplom-Ingenieur - Werkstofftechnik (Glas, Keramik, [X.]indemittel), der auf das [X.]achwissen eines [X.]iplom-Ingenieurs der [X.]achrichtung Verfahrenstechnik zurückgreifen kann, und der insbesondere mit der [X.]ntwicklung keramischer Wabenkörper wie Katalysatoren, Katalysatorträgern oder Regeneratorelementen für thermische Prozesse befasst ist und sich auf diesen Gebieten eine langjährige [X.]rfahrung angeeignet hat.

Hauptantrag

4.1 Zulässigkeit der Ansprüche

Anspruch 1 des [X.], mit Gliederungspunkten versehen, lautet:

1 [X.]ormkörper

2 mit einer Mehrzahl von im Inneren durchgehenden Kanälen bzw. [X.] (2),

2.1 die im wesentlichen parallel zueinander verlaufen,

3 und mit einem von zu den Kanälen (2) im wesentlichen parallel verlaufenden [X.]rzeugenden gebildeten Außenumfang,

4 wobei wenigstens eine [X.] (4, 8, 11), an welcher die durchgehenden Kanäle (2) münden,

4.1 mit von einer auf die Achsen der Kanäle (2) normal stehenden [X.]bene vorragenden [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätzen (5, 9, 12, 14)

4.2 und/oder gegenüber [X.] abgesetzten Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (6, 10, 13, 15) ausgebildet ist.

[X.]er Anspruch 1 gem. Hauptantrag ist zulässig; er entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 des eingetragenen Gebrauchsmusters und der [X.].

4.2 Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 von [X.] ist bezüglich aller Merkmale mit dem Gegenstand des [X.] wesensgleich.

[X.]ine Ausführungsform des [X.]ormkörpers ist aus [X.]ur 1 des eingetragenen Gebrauchsmusters ersichtlich. [X.]ort ist schematisch dargestellt, dass an einer mit 4   bezeichneten [X.] des [X.]ormkörpers 1 eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten [X.]rhebungen 5 sowie Vertiefungen 6 vorgesehen ist, wobei die [X.] 2 jeweils im [X.]ereich der [X.]rhebungen 5 bzw. der gegenüber den [X.]rhebungen 5 einen größeren Querschnitt aufweisenden Vertiefungen 6 münden bzw. enden. An der der [X.] gegenüberliegenden [X.] 7 ist der in [X.]ur 1 dargestellte [X.]ormkörper 1 mit einer im wesentlichen normal auf die Längsachse der [X.] 2 sowie des [X.]ormkörpers 1 verlaufenden, einheitlichen bzw. ebenen [X.] ausgebildet - vgl. [0032].

Abbildung

[X.]ie nachveröffentlichte Patentschrift [X.] ([X.]), mit Anmeldetag vom 29. Juni 2002 vor dem [X.] 19. [X.]ezember 2002 des [X.], betrifft einen keramischen Wabenkörper zur Verwendung in einer thermischen Abgasbehandlungsvorrichtung, insbesondere einer thermischen Nachverbrennungsvorrichtung - vgl. Anspruch 1 der [X.]. Anspruch 1 der [X.] lautet:

1. Keramischer Wabenkörper (1) zur Verwendung in einer thermischen Abgasbehandlungsvorrichtung, insbesondere einer thermischen Nachverbrennungsvorrichtung,

der die Gestalt eines rechteckigen Prismas aufweist und wabenartig von einer Mehrzahl von [X.] (10) von einer Stirnseite (2) zur anderen Stirnseite (3) durchsetzt wird,

wobei

an mindestens einer Stirnseite (3) mindestens drei Vorsprünge (4 bis 9) angeformt sind, derart, dass auf die Vorsprünge (4 bis 9) mindestens ein weiterer Wabenkörper (1) zur [X.]ildung eines Stapels aufgesetzt werden kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

an allen vier [X.]cken der mindestens einen Stirnfläche (3) des [X.] (1) ein Vorsprung (4, 6, 7, 9) angeformt ist.

Anspruch 1 der [X.] lässt sich aus den Ansprüchen 1 und 2 der Offenlegungsschrift [X.] herleiten. [X.]ie [X.] 2 und 3 der [X.] entsprechen den [X.]n 3 und 4 der Offenlegungsschrift.

[X.]ur 3 der [X.] zeigt eine Ausführungsform des keramischen [X.]:

Abbildung

Merkmal 1 ), der von einer Mehrzahl von Gasdurchströmungsöffnungen (10) von einer Stirnseite (2) zur anderen Stirnseite (3) ( Merkmal 2 ) wabenartig durchsetzt wird ( Merkmal 2.1 ), und die Gestalt eines rechteckigen Prismas aufweist ( Merkmal 3 ), wobei an mindestens einer Stirnseite (3) ( Merkmal 4 ) mindestens drei Vorsprünge (4 bis 9) angeformt sind, derart, dass auf die Vorsprünge (4 bis 9) mindestens ein weiterer Wabenkörper (1) zur [X.]ildung eines Stapels aufgesetzt werden kann, wobei an allen vier [X.]cken der mindestens einen Stirnfläche (3) des Wabenkörpers (1) ein Vorsprung (4, 6, 7, 9) angeformt ist ( Merkmale 4.1 u. 4.2 ) - vgl. Anspr. 1 der [X.].

angeformt sind. [X.]er [X.]eschwerdeführer macht hierzu geltend, der Gegenstand des [X.] sei schon deshalb nicht wesensgleich mit dem [X.]ormkörper der [X.], weil das Merkmal der “angeformten" Vorsprünge bedeute, dass diese Vorsprünge nachträglich an der Stirnseite angebracht worden seien, weshalb der dadurch resultierende [X.]ormkörper auch nicht einteilig sei.

gleichgestaltete Vorsprünge5 und 8 einstückig angeformt sind - vgl. Abs. [0018]. Im Lichte der gesamten Offenbarung der [X.], ist das so auszulegen, dass die Vorsprünge einen [X.]estandteil der gesamten [X.]orm bzw. Gestalt des keramischen Wabenkörpers darstellen. Maßgebend ist der [X.] der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der [X.] der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. [X.]er [X.] einer Patentschrift ist dabei nicht auf seinen Wortlaut beschränkt, vielmehr ist für das Verständnis der angesprochene [X.]achmann maßgebend, der die Patentschrift mit seinem allgemeinen [X.]achwissen zur Kenntnis nimmt. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten [X.]egriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) [X.]rachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebender [X.]egriffsinhalt maßgebend ([X.], [X.], 909-914 - [X.]annschraube).

[X.]amit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 von [X.] bezüglich aller Merkmale mit dem Gegenstand des [X.] wesensgleich. [X.]er Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag hat somit keinen [X.]estand.

Hilfsantrag 1

5.1 Zulässigkeit der Ansprüche

Anspruch 1 des [X.] umfasst neben den Merkmalen 1 bis 4.2 (Hauptantrag) die zusätzlichen Merkmale 5 bis 5.2:

5 wobei auf wenigstens einer [X.] (4, 8, 11)

5.1 wenigstens zwei, insbesondere eine im wesentlichen gleiche Höhe aufweisende [X.]rhebungen (5, 9, 12, 14) vorgesehen sind,

5.2 zwischen welchen wenigstens eine Vertiefung (6, 10, 13, 15) an dem in Richtung der Kanäle (2) verlaufenden, den [X.]ormkörper (1) begrenzenden Außenumfang mündet.

[X.]er Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 lässt sich auf den Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0033] und den [X.]. 1 bis 4 des eingetragenen Gebrauchsmusters bzw. Anspruch 1 i. V. m. S. 12 Zn. 6 bis 12 und den [X.]. 1 bis 4 der ursprünglichen [X.]eschreibung, entsprechend Anspr. 1 i. V. m. S. 10 le. Abs. und den [X.]. 1 bis 4 der [X.] zurückführen.

5.2 Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 von [X.] ist bezüglich aller Merkmale mit dem Gegenstand des [X.] wesensgleich.

Merkmal 5 ) mindestens drei Vorsprünge (4 bis 9) angeformt, derart, dass auf die Vorsprünge (4 bis 9) mindestens ein weiterer Wabenkörper (1) zur [X.]ildung eines Stapels aufgesetzt werden kann, wobei an allen vier [X.]cken der mindestens einen Stirnfläche (3) des Wabenkörpers (1) ein Vorsprung (4, 6, 7, 9) angeformt ist ( Merkmale 5.1 u 5.2 ). Wie aus den [X.]. 1 bis 3 ersichtlich ist, weisen die Vorsprünge im Wesentlichen gleiche Höhe auf.

[X.]er Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 hat daher keinen [X.]estand.

Hilfsantrag 2

6.1 Zulässigkeit der Ansprüche

Anspruch 1 des [X.] umfasst neben den Merkmalen 1 bis 4.2 (Hauptantrag), 5 bis 5.2 (Hilfsantrag 1) noch das zusätzliche Verfahrensmerkmal 6:

6 wobei diese [X.] durch ein trennendes Verfahren hergestellt ist.

[X.]er Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 ist zulässig. [X.]as zusätzliche Verfahrensmerkmal könnte Auswirkungen auf die [X.]igenschaften des [X.]rzeugnisses haben (product by process). [X.]s lässt sich aus Abs. [0038] des eingetragenen Gebrauchsmusters bzw. [X.]. Abs. der ursprünglichen [X.]eschreibung, entsprechend der [X.] herleiten. Im Weiteren wird hierzu auf Punkt 5.1 verwiesen.

6.2 Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

[X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 von [X.] ist bezüglich aller Merkmale mit dem Gegenstand des [X.] wesensgleich.

zwei Möglichkeiten genannt, Vertiefungen bzw. Ausnehmungen, d. h. wortsinngemäß Vorsprünge, an den [X.]ndflächen eines [X.]ormkörpers auszubilden, a) nämlich bereits im plastischen Zustand bei der Herstellung des [X.]ormkörpers kann mittels eines [X.]ormwerkzeuges die gewünschte Konfigurierung der [X.]ndflächen mit entsprechenden [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätzen als auch Vertiefungen bzw. Ausnehmungen erfolgen oder b) die [X.]ndfläche kann in einem weiteren [X.]earbeitungsschritt, insbesondere mechanisch, beispielsweise durch Schneiden, [X.]räsen, [X.]ürsten oder dg., in die gewünschte [X.]orm und Konfiguration hergestellt werden. [X.]s ist im eingetragenen Gebrauchsmuster nicht offenbart, welche Auswirkungen die unterschiedliche Art und Weise der Schaffung der [X.]rhebungen in der [X.]ndfläche auf die [X.]igenschaften des [X.]ormkörpers hat, vielmehr sind beide Herstellungsvarianten gleichrangig genannt. Infolgedessen sind nach der Lehre des eingetragenen Gebrauchsmusters mit beiden Herstellungsverfahren auch keine unterscheidbaren [X.]ormkörper erzielbar, sondern beide Verfahren führen zu einem [X.]ormkörper mit den Merkmalen 1 bis 5.2, weshalb Merkmal 6 nicht geeignet ist, den verteidigten Gegenstand hierdurch und gegenüber dem aus der [X.] bekannten [X.]ormkörper abzugrenzen. [X.]ie Aufnahme der Verfahrensmaßnahme gemäß Merkmal 6 trägt deshalb nichts zur Wesensverschiedenheit des verteidigten Gegenstandes nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem in [X.] beschriebenen Wabenkörper bei.

[X.]ie beiden in der [X.]chrift genannten Herstellungsverfahren a) und b) gehören zum fachmännischen Grundwissen, wie bereits in der [X.] 3 505 030 A ([X.]) erläutert ist - vgl. dort [X.]. 6 Zn. 40 bis 44. [X.]a der Wabenkörper der [X.] mit seinen Vorsprüngen, wie oben erläutert, einstückig hergestellt ist, musste sich der [X.]achmann beim Nacharbeiten der Lehre von [X.] also nicht zwischen einem “fügenden" und einem “trennenden" Verfahren entscheiden, sondern allenfalls zwischen dem Verfahren a) und dem Verfahren b), die beide zu seinem Grundwissen zählen, wie gutachtlich die [X.] belegt. Wie das Streitgebrauchsmuster in [X.]] selbst ausführt, führen beide Verfahren zu dem beanspruchten Gegenstand.

[X.]er Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 hat daher keinen [X.]estand.

Hilfsantrag 3

7.1 Zulässigkeit der Ansprüche

Anspruch 1 des [X.] umfasst neben den Merkmalen 1 bis 4.2 (Hauptantrag) zusätzliche die Merkmale 4.3 und 4.4:

4.3 wobei die wenigstens eine [X.] mit [X.]rhebungen sowie einer im wesentlichen konkaven Vertiefung versehen ist und

4.4 in den [X.]ereichen der [X.]rhebungen und der Vertiefungen die im Inneren des [X.]ormkörpers angeordneten Kanäle jeweils bis an die Grenzfläche des [X.]ormkörpers geführt sind.

[X.]er Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 3 ist zulässig. [X.]ie zusätzlichen Merkmale 4.3 und 4.4 lassen sich aus Abs. [0015] i. V. m. [X.]. 4 des eingetragenen Gebrauchsmusters bzw. [X.] Abs., [X.] Zn. 1 bis 21 i. V. m. [X.]. 4 der ursprünglichen [X.]eschreibung, entsprechend S. 5 Zn. 3 bis 8 und untere Hälfte i. V. m. [X.]. 4 der [X.] herleiten. Im Weiteren wird hierzu auf Punkt 4.1 verwiesen.

7.2 Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

[X.]ie Merkmale 1 bis 4.2 sowie 4.3 und 4.4 können den erfinderischen Schritt für den Gegenstand nach Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 3 nicht begründen.

[X.]ie vor dem [X.] des Gebrauchsmusters am 12. April 1955 veröffentlichte [X.]ruckschrift [X.] 2 706 109 A ([X.]) betrifft einen regenerativen [X.] - vgl. [X.]. 1 Abs. 1, d. h. ein thermisches Regeneratorelement. [X.]abei soll das Problem gelöst werden, neue verbesserte nichtmetallische Körper bereitzustellen, die so geformt sind, dass sie eine große Oberfläche - verglichen mit ihrem Volumen - haben ([X.]) und u. a. übereinander gestapelt, d. h. in Packungen, bei kleinen [X.]rücken im [X.] eine gute Gasdurchlässigkeit gewährleisten - vgl. [X.]. 1 Zn. 45 bis 61.

Merkmal 1 ) mit einer Mehrzahl von im Inneren im Wesentlichen parallel zueinander verlaufenden, durchgehenden Kanälen (10) ( Merkmal 2 u 2.1 ) und mit einem von zu den Kanälen (10) im Wesentlichen parallel verlaufenden [X.]rzeugenden gebildeten Außenumfang ( Merkmal 3 ). [X.]eide [X.]ndflächen an welchen die durchgehenden Kanäle (10) münden, sind mit [X.]rhebungen sowie wesentlichen konkaven Vertiefungen (12, 14) versehen ( Merkmale 4, 4.1, 4.2 u. [X.] 4.3 ).

Abbildung

einer im Wesentlichen konkaven Vertiefung versehen und gemäß Merkmal 4.4 sind die im Inneren des [X.]ormkörpers angeordneten Kanäle in den [X.]ereichen der [X.]rhebungen und der Vertiefungen jeweils bis an die Grenzfläche des [X.]ormkörpers geführt.

den Vorteil eines hohen [X.]es mit Längskanälen kleinen Querschnitts mit einem geringen Verstopfungsrisiko auch in staubhaltigen Abgasen verbindet - vgl. S. 2 Abs. 2. [X.]er [X.] gilt gemäß [X.] als Maß für die katalytische Aktivität eines Katalysatorkörpers. [X.]ieser Wert ist definiert als das Verhältnis der geometrischen Oberfläche des Katalysatorkörpers zu seinem Raumvolumen (m

Merkmal 4.4 ). [X.]er [X.]achmann hatte damit Anregungen, den [X.]ormkörper gemäß der [X.] bezüglich des [X.]es so zu verbessern, dass die Kanäle entsprechend [X.] im [X.]ormkörper angeordnet werden. [X.]r hatte auch Anlass nur eine (konkave) Vertiefung in der [X.]ndfläche des [X.]ormkörpers anzubringen. In der [X.] ist dazu auf S. 4 Abs. 3 ausgeführt, dass die [X.]inströmseite des Katalysatorkörpers mindestens eine Vertiefung aufweist und die Vertiefung beispielsweise als Rille innerhalb der [X.]inströmseite ausgestaltet sein kann ( Merkmal 4.3 ).

Somit ergibt sich der [X.]ormkörper des Anspruchs 1 gem. Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der [X.] und der [X.].

[X.]er Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 3 hat daher keinen [X.]estand.

Hilfsantrag 4

8.1 Zulässigkeit des Anspruchs 1

Anspruch 1 des [X.] umfasst neben den Merkmalen 1 bis 4.2 (Hauptantrag) und 4.4 (Hilfsantrag 3) die zusätzlichen Merkmale 4.3.1 und 4.5:

4.3.1 wobei beide [X.]n mit [X.]rhebungen sowie einer im wesentlichen konkaven Vertiefung versehen sind

4.5 die [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätze (12, 14) und Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (13, 15) an beiden [X.]n (11) des [X.]ormkörpers (1) zueinander spiegelsymmetrisch angeordnet sind

Anspruch 1 des [X.] ist zulässig. [X.]ie zusätzlichen Merkmale 4.3.1 und 4.5 lassen sich aus Abs. [0037] und Anspruch 7 des eingetragenen Gebrauchsmusters bzw. S. 14 Abs. 1 i. V. m. Anspruch 7 der ursprünglichen Unterlagen, entsprechend S. 12 Abs. 3 i. V. m. Anspruch 7 der [X.] herleiten. Im Weiteren wird hierzu auf Punkt 7.1 verwiesen.

8.2 Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

[X.]ie Merkmale 1 bis 4.2, 4.4 sowie 4.3.1 und 4.5 können den erfinderischen Schritt für den Gegenstand nach Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 4 nicht begründen.

konkaven Vertiefungen versehen sind ( Merkmal 4.3.1 ). [X.]ie [X.]rhebungen und konkaven Vertiefungen an beiden [X.]ndflächen eines [X.]ormkörpers gemäß [X.]. 2 in [X.] sind zwar in einem Winkel von 90° zueinander angeordnet, aus der [X.]eschreibung zu [X.]. 2 geht jedoch hervor, dass die Kanalreihen der (beiden) [X.]ndflächen bevorzugt in einem Winkel zueinander angeordnet sein können - vgl. [X.]. 2 Zn. 11 bis 12. [X.]. h. der [X.]achmann hatte hier den Hinweis, dass die Wahl der Winkel in seinem fachmännischen [X.]rmessen liegt. In einer zueinander spiegelsymmetrischen Anordnung der [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätze und Vertiefungen bzw. Ausnehmungen an beiden [X.]ndflächen des [X.]ormkörpers ( Merkmal 4.5 ) kann deshalb kein erfinderischer Schritt gesehen werden.

[X.]er Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 4 hat daher keinen [X.]estand.

8.3 Zulässigkeit des nebengeordneten Anspruchs 8

Anspruch 8, mit Gliederungspunkten versehen, lautet:

A Packung aus mehreren in Serie geschalteten [X.]ormkörpern, wobei mehrere [X.]ormkörper, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 bis 7 ausgeführt,
[X.] jeweils mit einer Mehrzahl von im Inneren im wesentlichen parallel zueinander verlaufenden, durchgehenden Kanälen bzw. [X.]urchtrittsöffnungen (2) und mit einem von zu den Kanälen (2) im wesentlichen parallel verlaufenden [X.]rzeugenden gebildeten Außenumfang versehen sind,
[X.] wobei ein erster [X.]ormkörper einen im wesentlichen quadratischen Außenumriss aufweist und
[X.] wenigstens eine [X.]ndfläche (4, 8, 11), an welcher die durchgehenden Kanäle (2) münden, mit von einer auf die Achsen der Kanäle (2) normal stehenden [X.]bene vorragenden [X.]rhebungen bzw. [X.]ortsätzen (5, 9, 12, 14) und/oder gegenüber [X.] abgesetzten Vertiefungen bzw. Ausnehmungen (6, 10, 13, 15) ausgebildet ist und
[X.] wobei ein zweiter [X.]ormkörper in [X.] um 90° versetzt zu dem ersten [X.]ormkörper angeordnet ist, wobei
[X.] bei wenigstens einem [X.]ormkörper beide [X.]ndflächen mit [X.]rhebungen (14) sowie einer Vertiefung versehen sind, wobei bei wenigstens einem [X.]ormkörper [X.]rhebungen (12, 14) und Vertiefungen (13, 15) an beiden [X.]ndflächen (11) des [X.]ormkörpers (1) zueinander spiegelsymmetrisch angeordnet sind.

Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig. [X.]ie [X.], [X.], [X.] und [X.] lassen sich aus den Abs. [0033], [0037] und Ansprüchen 6, 7 und 8 des eingetragenen Gebrauchsmusters bzw. S. 12 Zn. 6 bis 12 und 21 bis 30 sowie Ansprüchen 6, 7 und 8, entsprechend S. 10 Abs. 4 S. 11 Abs. 1 und Ansprüchen 6, 7 und 8 der [X.] herleiten. [X.]ez. der Merkmale [X.] und [X.] wird auf Punkt 4.1 verwiesen.

8.4 Schutzfähigkeit des Anspruchs 8 nach Hilfsantrag 4

[X.]ie [X.] bis [X.] können den erfinderischen Schritt für den Gegenstand nach Anspruch 8 gem. Hilfsantrag 4 nicht begründen.

Zu den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] wurde bereits unter Punkt 8.2 Stellung genommen. [X.]iese Merkmale sind bereits aus der [X.] bekannt oder in [X.]ezug auf [X.] und [X.] naheliegend.

Merkmal A ) - vgl. dort [X.]. 1 Zn. 45 bis 55. [X.]ie [X.]ormkörper können gemäß [X.]. 2 eine rechtwinklige [X.]orm aufweisen. [X.]s können jedoch auch andere [X.]ormen gewählt werden - vgl. [X.]. 2 Zn. 72 bis 75. [X.]er [X.]achmann hätte deshalb ohne weiters auch [X.]ormkörper mit quadratischem Außenumriss in [X.]etracht ziehen gezogen, zumal in [X.] auch [X.]ormkörper mit quadratischem Außenumriss beschrieben sind ( Merkmal [X.] ) - vgl. die [X.]. 1 und 3 in [X.]. [X.]ie [X.]. 2 der [X.] beschreibt die Stapelung der [X.]ormkörper so, dass die Rillen an den jeweils angrenzenden Oberflächen der [X.]ormkörper um 90° versetzt angeordnet sind. [X.]er [X.]achmann entnimmt damit der [X.] die Lehre, die Oberflächen der übereinander gestapelten [X.]ormkörper um 90 Grad gegeneinander zu versetzen. [X.]ieses Prinzip kann er dann auch auf [X.]ormkörper mit Merkmal [X.] anwenden ( Merkmal [X.] ), nur dass er hier ohne weiteres den [X.]ormkörper selbst drehen wird.

[X.]er Schutzanspruch 8 gem. Hilfsantrag 4 hat daher keinen [X.]estand.

8.5 Zulässigkeit des nebengeordneten Anspruchs 9

Anspruch 9 lautet:

Regeneratorelement, für einen thermischen Regenerator, das als [X.]ormkörper nach einem der Ansprüche 1 bis 8 ausgeführt ist.

Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig. Sein Gegenstand ist aus Abs. [0021] des eingetragenen Gebrauchsmusters bzw. S. 9 Abs. 2 der ursprünglichen [X.]eschreibung, entsprechend S. 8 Abs. 2 der [X.] zu entnehmen

8.6 Schutzfähigkeit des Anspruchs 9 nach Hilfsantrag 4

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] 2 706 109 A ([X.]) betrifft einen regenerativen [X.] - vgl. [X.]. 1 Abs. 1, d. h. ein thermisches Regeneratorelement. [X.]abei soll das Problem gelöst werden, neue verbesserte nichtmetallische (keramische) ([X.]orm)Körper bereitzustellen, die so geformt sind, dass sie eine große Oberfläche - verglichen mit ihrem Volumen - haben ([X.]) und ua übereinander gestapelt, d. h. in Packungen, bei kleinen [X.]rücken im [X.] eine gute Gasdurchlässigkeit gewährleisten - vgl. [X.]. 1 Zn. 45 bis 61. Nachdem die [X.]ormkörper des Anspruchs 9 keinen erfinderischen Schritt aufweisen - vgl. dazu die Ausführungen unter den Punkten 8.2 und 8.4 - gilt dies auch für das Regeneratorelement für einen thermischen Regenerator.

[X.]er Schutzanspruch 9 gem. Hilfsantrag 4 hat daher keinen [X.]estand.

9. [X.]ie jeweils auf den zugehörigen Anspruch 1 nach Haupt- oder Hilfsanträgen 1 bis 4 rückbezogenen [X.] sind auch nicht bestandsfähig, da sie Merkmale beinhalten, die sich unmittelbar aus dem Stand der Technik ergeben bzw. im Rahmen des fachmännischen Könnens liegen.

10. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 [X.], § 97 Abs. 1 ZPO.

Meta

35 W (pat) 417/08

22.09.2010

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2010, Az. 35 W (pat) 417/08 (REWIS RS 2010, 3145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3145


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZA 1/11

Bundesgerichtshof, X ZA 1/11, 10.08.2011.


Az. 35 W (pat) 417/08

Bundespatentgericht, 35 W (pat) 417/08, 22.09.2010.


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