Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.08.2023, Az. 19 W (pat) 12/23

19. Senat | REWIS RS 2023, 7355

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2017 000 485.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 3. August 2023 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden, der Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] vom 26. Januar 2023 aufgehoben und das Patent 11 2017 000 485 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Gasgenerator

Anmeldetag: 24. Januar 2017 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 2016-011367 vom 25. Januar 2016

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8, dem [X.] überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 21, dem [X.] überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Zeichnungen: Figuren 1 bis 4 vom 25. Juli 2018, beim [X.] eingegangen am selben Tag.

Gründe

I.

1

[X.]ie aus der [X.] vom 24. [X.]anuar 2017, veröffentlicht in [X.] Sprache am 3. August 2017 als [X.] 2017/130935 [X.], hervorgegangene Patentanmeldung mit dem Titel „Gasgenerator“ wird beim [X.] ([X.]) unter dem Aktenzeichen 11 2017 000 485.3 geführt und nimmt die [X.] Priorität [X.] 2016-011367 vom 25. [X.]anuar 2016 in Anspruch.

2

[X.]ie Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] hat die Anmeldung mit am Ende der Anhörung vom 26. [X.]anuar 2023 verkündetem [X.]eschluss zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden Fassung

3

- aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 [X.] („wissenschaftliche Theorien“) vom Patentschutz ausgeschlossen sei,

4

- ausgehend von der in der Anmeldung bereits genannten [X.]ruckschrift [X.] ([X.] 2014-069 628 A) als nicht neu gelte und

5

- sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der [X.]ruckschrift [X.] ergebe.

6

Zudem stehe die Ausführbarkeit der Anmeldung in Frage.

7

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurden neben der [X.]ruckschrift [X.] die folgenden [X.]ruckschriften als Stand der Technik genannt:

8

[X.]2 [X.] 2003 / 0 116 949 [X.] und

9

[X.]3 EP 2 349 794 [X.]1.

[X.]ie folgenden [X.]ruckschriften sind bereits den Anmeldeunterlagen zu entnehmen:

[X.]4 [X.] 2003-520 153 A und

[X.]5 [X.] 2005-199 867 A.

Gegen den vorstehend genannten [X.]eschluss richtet sich die am 2. März 2023 beim [X.] eingegangene [X.]eschwerde der Anmelderin, die sie mit Schriftsatz vom 12. April 2023 begründet hat.

Sie beantragt zuletzt,

den [X.]eschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]s vom 26. [X.]anuar 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8, dem [X.] überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

[X.]eschreibung:

[X.]eschreibungsseiten 1 bis 21, dem [X.] überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2023

Zeichnungen:

[X.]uren 1 bis 4 vom 25. [X.]uli 2018, beim [X.] eingegangen am selben Tag.

[X.]er Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 4 vom 3. August 2023 lauten:

1. Gasgenerator, umfassend:

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

einen [X.]iffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

eine [X.] (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der [X.] (30) verschließt;

eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der [X.] (30) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) verschließt;

einen Zünder (23) und einen Formkörper aus einem [X.] (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die [X.] (30) geladen wird;

dadurch gekennzeichnet, dass

eine Menge A ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem [X.] (26) erzeugt wird,

eine Querschnittsfläche [X.] (cm

eine [X.] (g/cm

einen [X.] erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (I):

A/[X.] x [X.] = 320 bis 490 (I).

4. Gasgenerator, umfassend:

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

einen [X.]iffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

eine [X.] (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der [X.] (30) verschließt;

eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der [X.] (30) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) verschließt;

einen Zünder (23), der ein Zündmittel enthält, und einen Formkörper aus einem [X.] (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die [X.] (30) geladen wird;

dadurch gekennzeichnet, dass

eine Menge A ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem [X.] (26) erzeugt wird,

eine Menge [X.] ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem Zünder (23) erzeugt wird,

eine Querschnittsfläche [X.] (cm

eine [X.] (g/cm

einen [X.] erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (II):

(A+[X.])/[X.] x [X.] = 430 bis 580 (II).

Wegen des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 oder 4 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3 und 5 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

[X.]ie statthafte und auch sonst zulässige [X.]eschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. [X.]enn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 [X.]).

1. [X.]ie Patentanmeldung betrifft einen Gasgenerator, der in einer Airbagvorrichtung verwendet werden kann, die in einem Kraftfahrzeug oder dergleichen montiert ist.

[X.]ie Anmeldung geht davon aus, dass [X.], die für Airbagvorrichtungen verwendet würden, [X.] umfassten, bei denen nur ein [X.] als eine Gasquelle verwendet werde, und [X.], in welchen Argon, Helium oder dergleichen als Gasquelle unter hohem [X.]ruck eingefüllt werde. [X.]ei einem Gasgenerator der letztgenannten Art verschließe vor der Auslösung eine zerreißbare Platte einen [X.] zwischen einer [X.], in der ein Gas unter hohem [X.]ruck eingefüllt sei, und einer Gasauslassöffnung innerhalb der [X.]. Während der Auslösung werde die zerreißbare Platte zerrissen und der [X.] geöffnet, um das Gas zu entladen (vgl. geltende [X.]eschreibung, Abs. 0002).

[X.]ie [X.] Patentanmeldung [X.] 2014-069 628 A (= [X.]ruckschrift [X.]) offenbare einen hybriden Gasgeneratortyp, umfassend ein [X.]ruckgas und ein [X.]. Wie dort in [X.]ur 1 dargestellt, habe der Gasgenerator 1 einen zünderseitigen [X.]eckelteil 9, der an einem Ende eines Gehäuses 3 mit einer [X.] 14 verschlossen sei, und einen ausstoßseitigen [X.], der an dem gegenüberliegenden Endteil des Gehäuses 3 mit einer [X.] 13 verschlossen sei. [X.]er Gasgenerator weise einen mittleren Teil auf, der mit einem [X.] gefüllt sei.

Abbildung

[X.]ruckschrift [X.], [X.]. 1

Nach der Lehre der [X.]ruckschrift [X.] ermögliche es das [X.] 11, das zum Zeitpunkt der Verbrennung erzeugte [X.] zusammen mit dem [X.] für die Expansion eines Airbags zu verwenden. In dem befüllten Gasgenerator sei das Innere mit dem [X.] und dem [X.] 11 so beladen, dass das Molverhältnis ([X.]ruckgas/[X.]) des [X.] zu dem durch die Verbrennung des [X.]s 11 erzeugten [X.] in einem [X.]ereich von 80 bis 130 liege. In der [X.]ruckschrift [X.] werde weiter beschrieben, dass im Gasgenerator der [X.] betätigt werde, um das [X.] 11 zu verbrennen, wodurch das [X.] erzeugt werde. Wenn der Innendruck des zünderseitigen [X.]eckelteils 9 durch das erzeugte [X.] erhöht werde, platze die [X.] 14, womit das [X.] in das Gehäuse 3 eindringen könne. Wenn dann das [X.] in dem Gehäuse 3 durch dieses [X.] erhitzt werde, um den Innendruck des Gehäuses 3 zu erhöhen, platze die [X.] 13, um das [X.] und das [X.] als ein Expansionsgas G aus den in dem ausstoßseitigen [X.]b vorgesehenen Gasaustrittsöffnungen nach außen austreten zu lassen, wodurch der Airbag der Airbagvorrichtung expandiert werde. [X.]ies bedeute, dass durch eine [X.]ruckerhöhung eines dem [X.] entsprechenden Partialdrucks die [X.] 13 zerreiße, um das Gas aus den Gasaustrittsöffnungen 7b durch den ausstoßseitigen [X.] austreten zu lassen (vgl. geltende [X.]eschreibung, Absatz 0003).

[X.]eim Gasgenerator gemäß der weiter von der Anmelderin genannten [X.]n Patentanmeldung [X.] 2003-520 153 A (= [X.]ruckschrift [X.]4) werde im Unterschied zu der [X.]ruckschrift [X.] kein [X.] aus einem [X.] zum Zerreißen der [X.] an der Seite der Gasaustrittsöffnungen verwendet (vgl. geltende [X.]eschreibung, Absatz 0004).

2. [X.]ie vorliegende Patentanmeldung nennt sinngemäß als Aufgabe, einen Gasgenerator zur Verfügung zu stellen, der es ermöglicht, eine zerreißbare Platte, die einen [X.] verschließt, mit einer möglichst geringen Energie zuverlässig zu zerreißen (vgl. geltende [X.]eschreibung, Absatz 0009). [X.]er [X.]eschreibung ist ergänzend zu entnehmen, dass es das Ziel des beanspruchten Gegenstands sein soll, dass die zweite zerreißbare Platte nicht durch einen hohen, quasi-statischen [X.]ruck zerrissen werden soll, sondern durch eine [X.]ruckwelle (vgl. geltende [X.]eschreibung, Seite 6, dritter Absatz).

3. Gelöst werde diese Aufgabe jeweils durch einen Gasgenerator gemäß Patentanspruch 1 und Patentanspruch 4.

[X.]er geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

[X.] Gasgenerator, umfassend:

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

M2 einen [X.]iffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

[X.] eine [X.] (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

[X.] eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der [X.] (30) verschließt;

[X.] eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der [X.] (30) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) verschließt;

[X.] einen Zünder (23) und einen Formkörper aus einem [X.] (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

M7 ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die [X.] (30) geladen wird;

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] eine Menge A ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem [X.] (26) erzeugt wird,

eine Querschnittsfläche [X.] (cm

eine [X.] (g/cm

einen [X.] erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (I):

A/[X.] x [X.] = 320 bis 490 (I).

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 4 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zum Patentanspruch 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

[X.] Gasgenerator, umfassend:

eine Zündvorrichtungskammer (20), die an einer ersten Endöffnung (10a) eines zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

M2 einen [X.]iffusorabschnitt (40), der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung (10b) gegenüber der ersten Endöffnung (10a) in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses (10) angeordnet ist;

[X.] eine [X.] (30), die zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) angeordnet ist;

[X.] eine erste zerreißbare Platte (24), die die erste Endöffnung (10a) zwischen der Zündvorrichtungskammer (20) und der [X.] (30) verschließt;

[X.] eine zweite zerreißbare Platte (31), die die zweite Endöffnung (10b) zwischen der [X.] (30) und dem [X.]iffusorabschnitt (40) verschließt;

[X.]* einen Zünder (23), der ein Zündmittel enthält, und einen Formkörper aus einem [X.] (26), die in der Zündvorrichtungskammer (20) untergebracht sind; und

M7 ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die [X.] (30) geladen wird;

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]* eine Menge A ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer (20) geladenen Formkörper aus dem [X.] (26) erzeugt wird,

eine Menge [X.] ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem Zünder (23) erzeugt wird,

eine Querschnittsfläche [X.] (cm

eine [X.] (g/cm

einen [X.] erfüllen, dargestellt durch die folgende Gleichung (II):

(A+[X.])/[X.] x [X.] = 430 bis 580 (II).

4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur (FH) oder [X.]achelor der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrere [X.]ahre [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von [X.] für aufblasbare Insassenrückhaltesysteme verfügt.

5. Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 bedürfen der Erläuterung:

[X.]ie Patentansprüche 1 und 4 sind jeweils auf einen Gasgenerator 1 gerichtet, der eine Zündvorrichtungskammer 20 (Merkmal [X.]) und eine [X.] 30 (Merkmal [X.]) umfasst. [X.]ur 1 zeigt eine mögliche Ausführungsform dieser [X.]:

Abbildung

[X.]ur 1

[X.] ist nach Merkmal [X.] an einer ersten Endöffnung 10a eines zylindrischen Gehäuses 10 angeordnet. Unter einer Zündvorrichtungskammer ist der [X.]ereich des [X.] zu verstehen, der sich an einem Ende des Gehäuses befindet und dazu dient, den Gasgenerator zu zünden. [X.]urch das Zünden soll erreicht werden, dass Gas zur [X.]efüllung des Airbags aus dem Gasgenerator austritt.

Ein [X.]iffusorabschnitt 40, der mit einer Vielzahl von Gasauslassöffnungen 44 versehen ist, ist an einer zweiten Endöffnung 10b gegenüber der ersten Endöffnung 10a in axialer Längsrichtung – also am gegenüberliegenden Ende – des zylindrischen Gehäuses 10 angeordnet (Merkmal M2). Infolge des Zündens des [X.] tritt Gas über die Gasauslassungsöffnungen 44 des [X.] aus dem Gasgenerator aus.

Zwischen der Zündvorrichtungskammer 20 und dem [X.]iffusorabschnitt 40 ist gemäß Merkmal [X.] die [X.]30 angeordnet. [X.]iese dient der Aufnahme des in [X.] beschriebenen [X.].

Eine erste zerreißbare Platte 24 verschließt die erste Endöffnung 10a zwischen der Zündvorrichtungskammer 20 und der [X.] 30, eine zweite zerreißbare Platte 31 verschließt die zweite Endöffnung 10b zwischen der [X.] 30 und dem [X.]iffusorabschnitt 40 (Merkmale [X.] und [X.]). [X.]ie erste zerreißbare Platte 24 trennt die Zündvorrichtungskammer 20 von der [X.] 30 ab, sodass die Zündvorrichtungskammer 20 einen geschlossenen [X.]ereich bildet, solange der Gasgenerator nicht gezündet wird. Wie der geltenden [X.]eschreibung, Seite 6, dritter Absatz zu entnehmen ist, wird die zweite zerreißbare Platte 31 nicht deshalb zerrissen, weil das [X.] des [X.]s einen Gesamtdruck innerhalb der [X.] erhöht, sondern weil sich eine [X.]ruckwelle, angetrieben von der Energie, die von dem [X.] erzeugt wurde, durch das [X.]ruckgas ausbreitet, bevor es insgesamt zu einem [X.]ruckanstieg innerhalb der [X.] kommt. Aufgrund der dadurch entstehenden Verbindung zwischen der [X.] 30 und dem [X.]iffusorabschnitt 40 tritt das [X.]ruckgas über die mindestens eine Gasauslassungsöffnung 44 des [X.] aus dem Gasgenerator aus und kann bspw. in den Airbag einer Airbagvorrichtung strömen.

In der Zündvorrichtungskammer 20 sind ein Zünder 23 und ein Formkörper aus einem [X.] 26 untergebracht (Merkmal [X.]). Ein Gas, das als eine Gasquelle dient, wird in die [X.] geladen ([X.]). Gegenüber Merkmal [X.] des Anspruchs 1 ergänzt Merkmal [X.]* des Patentanspruchs 4, dass der Zünder ein Zündmittel enthält.

[X.]er Gasgenerator gemäß Patentanspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Merkmal [X.]

- eine Menge A ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer 20 geladenen Formkörper aus dem [X.] 26 erzeugt wird,

- eine Querschnittsfläche [X.] (cm

- eine [X.] (g/cm

einen [X.] erfüllen, der durch die Gleichung I dargestellt wird:

A/[X.] x [X.] = 320 bis 490 (I).

Ein Verfahren zum [X.]estimmen der Menge A, d. h. der Energie, die beim Verbrennen des [X.]s pro Zeiteinheit erzeugt wird, ist in der geltenden [X.]eschreibung in den Absätzen 0011 bis 0013 erläutert. [X.]ie Querschnittsfläche [X.] ist die Querschnittsfläche, die einem Innendurchmesser des zylindrischen [X.] entspricht. [X.]ei der [X.] handelt es sich um die [X.]ichte des [X.], welches sich vor [X.]etätigung des [X.] in der geschlossenen [X.] befindet.

[X.]er [X.] ist gemäß Patentanspruch 4 um einen weiteren Parameter [X.] ([X.]/ms) ergänzt, der die Energie angibt, die pro Zeiteinheit von dem Zünder 23 erzeugt wird. Nach Merkmal [X.]* erfüllen die Parameter A bis [X.] einen [X.], der durch die Gleichung II dargestellt wird:

(A+[X.])/[X.] x [X.] = 430 bis 580 (II).

[X.]er jeweilige [X.] gemäß Gleichung [X.] gibt eine [X.]imensionierungsvorschrift an, die es dem Fachmann unter anderem ermöglicht, auch bei Vorgabe eines oder mehrerer der Parameter, beispielsweise einer begrenzten Querschnittsfläche, die weiteren Parameter des [X.] so zu dimensionieren, dass ein Gasgenerator zur Verfügung gestellt werden kann, der eine zerreißbare Platte, die den [X.] verschließt, mit einer möglichst geringen Energie zuverlässig zerreißt.

6. [X.]ie geltenden Unterlagen erweitern den Gegenstand der Anmeldung nicht und sind damit zulässig (§ 38 [X.]).

a) [X.]ie nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 wurden vor dem Hintergrund des Standes der Technik lediglich in eine zweiteilige Fassung gebracht. Anspruch 4 entspricht dabei dem ursprünglichen Anspruch 2.

Anspruch 2, der auf eine modifizierte Gleichung I‘ gerichtet ist, basiert auf den Absätzen 0018 und 0020 der beim [X.] am 25. [X.]uli 2018 eingegangenen deutschsprachigen Anmeldeunterlagen.

Anspruch 3 entspricht einer der Alternativen zur Anordnung eines Filters gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3, welcher nunmehr auf den ersten der unabhängigen Ansprüche rückbezogen ist.

Anspruch 5 basiert auf Absatz 0023 in Verbindung mit Abs. 0018 der Anmeldeunterlagen.

Anspruch 6 entspricht einer der Alternativen zur Anordnung eines Filters gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3, wobei der Rückbezug in [X.]ezug auf den unabhängigen Anspruch 4 angepasst wurde.

Anspruch 7 basiert auf dem Absatz 0038 in Verbindung mit [X.]ur 2 der Anmeldunterlagen.

Anspruch 8 basiert auf Absatz 0037 der Anmeldeunterlagen.

Außerdem wurden in allen Ansprüchen [X.]ezugszeichen ergänzt.

b) [X.]ie [X.]eschreibung und die [X.]uren sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung vom 25. [X.]uli 2018 unverändert.

7. [X.]ie Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 [X.]).

[X.]ie Angabe des Ergebnisses der Gleichungen I und II als einheitenloser Wert stellt die Ausführbarkeit der Erfindung nicht infrage. [X.]enn dieser Wertebereich ist – im Unterschied zu den einzelnen Werten der Gleichungen – nicht als Angabe einer konkreten physikalischen Eigenschaft des jeweiligen [X.] gedacht, sondern dient nur der Abschätzung, ob eine gewählte [X.]imensionierung der einzelnen Parameter der Gleichungen die Anforderungen der zugrundeliegenden Aufgabe erfüllt. [X.]ie Verwendung von dimensionslosen Kennzahlen (auch [X.]) in einem dimensionslosen mathematischen Modell zum [X.]harakterisieren physikalischer Vorgänge („[X.]“) durch Entdimensionalisierung, d. h. durch Entfernen von dimensionsbehafteten Größen aus einer physikalischen Gleichung durch eine geeignete Substitution von Variablen, ist nicht unüblich.

Auch einzelne, im Prüfungsverfahren gerügte Formulierungen in der [X.]eschreibung stellen die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht in Frage. Insbesondere kommt es für ein ausreichendes Verständnis der beanspruchten [X.] nicht auf ergänzende Erläuterungen des beanspruchten [X.] in der [X.]eschreibung an. [X.]enn der prinzipielle Aufbau der beanspruchten Hybrid-[X.] gemäß jeweiligem Oberbegriff ist aus dem Stand der Technik bekannt sowie dem Fachmann geläufig. [X.]es Weiteren sind die einzelnen, in die Gleichungen des jeweiligen kennzeichnenden Merkmals einfließenden Größen klar und eindeutig den Eigenschaften einzelner Komponenten des [X.] zuordenbar. [X.]iese Merkmale stehen auch nicht im Widerspruch zur [X.]eschreibung, so dass der Fachmann in der Lage ist, die Erfindung ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten praktisch umzusetzen.

8. [X.]er jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen.

[X.]er [X.] gemäß den Patentansprüchen 1 und 4, d. h. die jeweilige Gleichung [X.], gibt dem Fachmann eine [X.]imensionierungsvorschrift an die Hand, die es ermöglicht, eine Kombination von Parametern des jeweiligen [X.] so zu wählen, dass die zerreißbare Platte, die den [X.] verschließt, mit einer möglichst geringen Energie zuverlässig zerrissen wird. Somit wird der [X.] in Verbindung mit technischen Vorrichtungen, nämlich [X.], praktisch verwertet. [X.]abei kommt dem [X.], welcher die technischen Eigenschaften des entsprechenden [X.] charakterisiert, jeweils auch eine technische [X.]edeutung zu, indem technische Parameter des [X.] zueinander in [X.]eziehung gesetzt werden. [X.]ei der vorliegenden Anmeldung handelt es sich somit nicht um eine wissenschaftliche Theorie oder mathematische Methode als solche (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.]).

[X.]eansprucht ist auch keine Art einer nachfolgenden wissenschaftlichen Erklärung und Systematisierung einer bisher augenscheinlich bereits empirisch befolgten Lehre (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl., § 1 Rn. 80; [X.]usse / Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 37 mit Verweis auf das Urteil „[X.]iffuseureinsatz“ des [X.] von 1938 ([X.], 533)), da nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann vor dem Anmeldezeitpunkt die einzelnen Parameter des beanspruchten [X.]s in [X.]eziehung zueinander gesetzt und gezielt berücksichtigt hat.

Ob einzelne, bislang durch Versuchsreihen (empirisch) dimensionierte Hybrid-[X.] im Stand der Technik eine entsprechende Parameterkombination aufweisen, wie sie durch den jeweiligen [X.] beschrieben ist, ist eine Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit, nicht des Patentierungsausschlusses.

9. [X.]er jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 [X.]).

9.1 Keine der im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

a) [X.]ruckschrift [X.] ([X.] 2014 - 069 628 A) betrifft einen Gasgenerator, der – wie in der [X.]eschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung erläutert – den prinzipiellen Aufbau eines Hybrid-[X.] beschreibt. [X.]ur 1 der [X.]ruckschrift [X.] zeigt in den Worten des Patentanspruchs 1 die folgenden Merkmale:

Abbildung

[X.]ruckschrift [X.], [X.]. 1

[X.] Gasgenerator ([X.]ezugszeichen 1), umfassend: eine Zündvorrichtungskammer ([X.]ezugszeichen 9), die an einer ersten Endöffnung eines zylindrischen Gehäuses ([X.]ezugszeichen 3) angeordnet ist;

M2 einen [X.]iffusorabschnitt, der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung gegenüber der ersten Endöffnung in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses angeordnet ist ([X.]ezugszeichen 7, 7a, 7b);

[X.] eine [X.] ([X.]ezugszeichen 4), die zwischen der Zündvorrichtungskammer und dem [X.]iffusorabschnitt angeordnet ist;

[X.] eine erste zerreißbare Platte ([X.]ezugszeichen 14), die die erste Endöffnung zwischen der Zündvorrichtungskammer und der [X.] verschließt;

[X.] eine zweite zerreißbare Platte ([X.]ezugszeichen 13), die die zweite Endöffnung zwischen der [X.] und dem [X.]iffusorabschnitt verschließt;

[X.] einen Zünder und einen Formkörper aus einem [X.] ([X.]ezugszeichen 11), die in der Zündvorrichtungskammer untergebracht sind;

M7 und ein Gas ([X.]ezugszeichen [X.]), das als eine Gasquelle dient, die in die [X.] ([X.]ezugszeichen 4) geladen wird;

[X.]er [X.]ruckschrift [X.] sind die in dem kennzeichnenden Merkmal [X.] angeführten Parameter einer Menge A ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem in der Zündvorrichtungskammer geladenen Formkörper aus dem [X.] erzeugt wird, eine Querschnittsfläche [X.] (cm

Mangels Angaben zur Wanddicke des [X.] ist ein Ableiten der Querschnittsfläche aus dem in Absatz 0020 der [X.]ruckschrift [X.] angegebenen [X.]urchmesser nur näherungsweise möglich. Zudem lassen die der [X.]ruckschrift [X.] entnehmbaren [X.], dort nur beschrieben bis zur vollständigen Entfaltung des Airbags (Abs. 0020: 14 ms) bzw. bis zur Aufrechterhaltung der [X.] nach der vollständigen Entfaltung ([X.] ca. 50 ms; Abs. 0019), keine [X.]estimmung der Energiemenge pro Zeiteinheit im Sinne des Parameters A zu. [X.]ementsprechend ist [X.]ruckschrift [X.] auch implizit kein [X.] zu entnehmen, bei dem die vorstehend genannten Parameter A, [X.] und [X.] durch die Gleichung (I) A/[X.] x [X.] = 320 bis 490 beschrieben sind (vgl. Merkmal [X.]).

b) [X.]ruckschrift [X.]2 ([X.] 2003/0116949 [X.]) betrifft ebenfalls einen Hybrid-Gasgenerator.

Aus dieser [X.]ruckschrift sind folgende Merkmale in den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt:

[X.] Gasgenerator, umfassend: eine Zündvorrichtungskammer, die an einer ersten Endöffnung eines zylindrischen Gehäuses angeordnet ist;

Abbildung

[X.]ruckschrift [X.]2, [X.]. 1

[X.]. 1; Abs. 0024: An inflator 1 includes a substantially cylindrical pressure container 4 having a gas storage 2 filled with a high-pressure gas.; Abs. 0025: a shock wave generator 10 includes … a tube 14 … an initiator 16

M2 einen [X.]iffusorabschnitt, der mit einer Gasauslassöffnung versehen ist und an einer zweiten Endöffnung gegenüber der ersten Endöffnung in einer axialen Längsrichtung des zylindrischen Gehäuses angeordnet ist;

[X.]. 1 und Abs. 0024: [X.] jet port 6 is provided at an axial end (distal end) of the pressure container 4; Abs. 0031: [X.] jet port 6 passes through the diffuser 24, …

[X.] eine [X.], die zwischen der Zündvorrichtungskammer und dem [X.]iffusorabschnitt angeordnet ist;

[X.]. 1 und Abs. 0024: An inflator 1 includes a substantially cylindrical pressure container 4 having a gas storage 2 filled with a high-pressure gas.

[X.] eine erste zerreißbare Platte, die die erste Endöffnung zwischen der Zündvorrichtungskammer und der [X.] verschließt;

[X.]. 1 und Abs. 0025: a closure disk 18 closing the distal end of the tube 14 and arranged to burst upon generation of the shock wave in the tube 14 for opening the distal end of the tube 14

[X.] eine zweite zerreißbare Platte, die die zweite Endöffnung zwischen der [X.] und dem [X.]iffusorabschnitt verschließt;

[X.]. 1 und Abs. 0025: burst disk 8

[X.] einen Zünder und einen Formkörper aus einem [X.], die in der Zündvorrichtungskammer untergebracht sind;

[X.]. 1 und Abs. 0025: an initiator 16 installed at the rear end of the pressure container 4; Abs. 0027: [X.] is adapted to actuate when electrodes 20, 22 provided at the rear end for conducting power are energized. [X.], [X.] generates a gas with a pressure higher than that of the gas in the tube 14.

M7 und ein Gas, das als eine Gasquelle dient, die in die [X.] geladen wird;

[X.]. 1 und Abs. 0024: a gas storage 2 filled with a high-pressure gas

[X.]ruckschrift [X.]2 gibt die Parameter A, [X.] und [X.] des kennzeichnenden Merkmals [X.] weder direkt noch indirekt an, vielmehr fehlen geeignete Größenangaben völlig. [X.]ementsprechend ist der [X.]ruckschrift [X.]2 weder direkt noch indirekt ein [X.] zu entnehmen, bei dem die vorstehend genannten Parameter A, [X.] und [X.] durch die folgende Gleichung: A/[X.] x [X.] = 320 bis 490 beschrieben sind (vgl. Merkmal [X.]).

c) [X.]ruckschrift [X.]3 (EP 2 349 794 [X.]1) ist in [X.]ezug auf [X.]etriebsparameter eines [X.] nur ein [X.] ([X.] = Time to First Gas) von 1,4 ms (Absatz 0055; in Vergleich zu 6 ms bzw. 25 ms bei konventionellen [X.]) zu entnehmen, aber nicht die eingesetzte Energiemenge. [X.]ruckschrift [X.]3 macht zudem keine Angabe dazu, wie Zünder, Geometrie des Gasbehälters und Inhalt des Gasbehälters zu dimensionieren bzw. zueinander in [X.]eziehung zu setzen sind.

d) Weder die von der Anmelderin in der [X.]eschreibungseinleitung genannte [X.]ruckschrift [X.] 2003-520 153 A (= [X.]ruckschrift [X.]4), welche bereits keinen Hybrid-Gasgenerator im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 beschreibt, noch die ebenfalls bereits in der Anmeldung genannte [X.]ruckschrift [X.] 2005-199 867 A (= [X.]ruckschrift [X.]5), die sich mit der Wahl eines geeigneten [X.]s befasst, nehmen die Gleichungen bzw. Wertebereiche des [X.]s des kennzeichnenden Merkmals [X.] vorweg und geben auch keine Parameter explizit oder ableitbar an, die bei Anwendung der Gleichung (I) gemäß Merkmal 8 im [X.]ereich des beanspruchten [X.]s nach Anspruch 1 liegen.

Nach alledem erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit als neu gegenüber den [X.]ruckschriften [X.] bis [X.]5.

9.2 [X.]ie Ausführungen zu dem kennzeichnenden Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 gelten in analoger Weise für das kennzeichnende Merkmal [X.]* des Patentanspruchs 4, das ergänzend zu Anspruch 1 mit der Menge [X.] ([X.]/ms) an Energie, die pro Zeiteinheit von dem Zünder erzeugt wird, einen weiteren Parameter aufweist und den [X.] mit der Gleichung (II) als

(A+[X.])/[X.] x [X.] = 430 bis 580

beschreibt.

Aufgrund der im Stand der Technik fehlenden Angaben zu Parametern entsprechend Merkmal [X.]* erweist sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 4 als neu gegenüber den [X.]ruckschriften [X.] bis [X.]5.

10. [X.]er jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]) gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

[X.]ie Patentansprüche 1 und 4 sind dem Fachmann durch keine der [X.]ruckschriften [X.], [X.]2 oder [X.]3 allein oder in Kombination nahegelegt. [X.]ie vorgenannten [X.]ruckschriften geben weder konkrete Werte von Parametern selbst oder entsprechend ableitbare Größen an, die für den jeweiligen Gasgenerator in den [X.]ereich des [X.]s entsprechend Gleichung (I) nach Merkmal [X.] bzw. Gleichung (II) nach Merkmal [X.]* fallen würden (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziff. 9 zur Neuheit), noch finden sich in den [X.]okumenten Hinweise auf eine systematische [X.]etrachtung der Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Parametern, wie sie in den vorliegend beanspruchten Gleichungen angegeben sind und die eine [X.]estimmung und Einstellung des [X.]s im Sinne von Merkmal 8 bzw. 8* nahelegen könnten.

[X.]ie Gegenstände der bereits in der Anmeldung genannten weiteren [X.]ruckschriften [X.]4 und [X.]5 betreffen keine Hybrid-[X.], liegen somit vom Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 4 noch weiter ab und können daher für den Fachmann weder als Ausgangspunkt dienen noch Hinweise für die Realisierung von [X.]en liefern.

Vor diesem Hintergrund ist der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 dem Fachmann aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.

11. [X.]a auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Meta

19 W (pat) 12/23

03.08.2023

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.08.2023, Az. 19 W (pat) 12/23 (REWIS RS 2023, 7355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7355

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